- Arteil vom 26. Juni 1903 in Sachen
Siegler u. Bartholdi, Kl.,
gegen Arth-Rigi-Bahngesellschaft, Bekl.
Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses einer Aktiengesell
schaft betr. Verteilung des Reingewinns durch einzelne (Prioritäts-)
Aktiondre. Art. 631, Abs. 2 O.-R.: Befugnis der Generalversamm
lung, in den Statuten nicht vorgeschene Reserveanlagen zu beschliessen,
sofern die Sicherstellung des Unternehmens es erfordert. Fest
stellungs- und Leistungsklage. Anspruch der Aktionäre auf Dividende;
Entstehung und Fälligkeit. Art. 629 O.-R.
A. Die Statuten der Aktiengesellschaft der Arth Rigi Bahn
bestimmen in Art. 27:
Nach Bestreitung sämtlicher Lasten, Unterhaltungs und Be
triebskosten, der Verzinsung bestehender Anleihen und Vollziehung
der gesetzlichen Amortisationen, soweit solche erforderlich, wird der
Überschuß der Betriebseinnahmen wie folgt verwendet:
a. 10,000 Fr. kommen dem Erneuerungsfonds zu gut;
b. durch jährliche Einlagen bis auf 2000 Fr. wird ein Re
servefonds gebildet, bis derselbe die Höhe von 50,000 Fr. erreicht
haben wird.
c. Von einem Überschuß erhalten zuerst die Prioritätsaktien
bis auf 4½% Dividende jährlich, und zwar erstmals für das
Rechnungsjahr schließend mit 31. Dezember 1889; etwaige Aus
fälle in einem Jahre sind denselben jeweilen aus dem Reinertrag
des folgenden Jahres, jedoch ohne Zinsvergütung, zu ersetzen.
d. Es folgt sodann die Auszahlung einer Dividende bis auf
5% an die Stammaktionäre.
e. Ein etwa noch verbleibender Rest wird unter die Stamm
und Prioritätsaktionäre gleichmäßig pro rata des Kapitals verteilt.
f. Die Generalversammlung ist befugt, vor Verteilung der Di
videnden zu beschließen, auch solche Reserven anzulegen, welche
nicht in den Statuten vorgesehen sind, sofern die Sicherstellung
des Unternehmens es erfordert.
Dividenden hat die Gesellschaft das erste Mal pro 1898 aus
gerichtet, und zwar 4½% an die Prioritätsaktionäre. Damit
aber eine Dividende in diesem Betrage bezahlt werden konnte,
mußten dem außerordentlichen Reservefonds 10,000 Fr. entnommen
werden. Die Eröffnung der Linien Zug Arth Goldau und Luzern
Goldau brachte eine bedeutende Besserung der Einnahmen der
Arth Rigi Bahn, und es hatte letztere beim Abschluß der Bilanz
auf 31. Dezember 1900 einen Erneuerungsfonds von 45,939 Fr.
54 Cts., einen ordentlichen Reservefonds von 24,000 Fr. und
einen außerordentlichen Reservefonds von 67,000 Fr. Im Jahre
1899 wurde eine Dividende nicht ausgerichtet, dagegen ergab das
Jahr 1900 einen Betriebsüberschuß von 45,955 Fr. 48 Cts.,
was den Verwaltungsrat veranlaßte, der am 29. Juni 1901 zu
sammentretenden Generalversammlung zu heantragen, den nach
Abzug der Passivzinse und der Einlage in den ordentlichen Reserve
fonds verbleibenden Reingewinn folgendermaßen zu verwenden:
27,000 Fr. an die Prioritätsaktionäre; 5000 Fr. Mehreinlage
in den Erneuerungsfonds, 13,000 Fr. in die Spezialreserve.
Die Generalversammlung, welcher gemäß Art. 15 litt. a der
Statuten die Festsetzung der Dividende und Beschlußfassung über
die Verwendung des Jahresnutzens überhaupt zusteht, beschloß
indes, eine Dividende nicht auszurichten, sondern von dem Rein
gewinn 15,000 Fr. dem Erneuerungsfonds als außerordentliche
Einlage, und 30,000 Fr. dem Spezialreservefonds zuzuweisen,
den Rest von 955 Fr. 48 Cts. auf neue Rechnung vorzutragen.
Verwalter Suter in Zofingen gab namens einer Gruppe von
Prioritätsaktionären gegen diesen Beschluß Protest zu Protokoll.
B. Mit Klageschrift vom 1./2. November 1901 sind nun
F. Siegler in Zürich als Inhaber von 300, und F. Bartholdi,
Kaufmann in Frauenfeld, als Inhaber von 60 Prioritätsaktien
beim Bundesgerichte (gemäß den Statuten 33 und Art. 52,
Ziff. 1 Organis. Ges.) klagend gegen die Gesellschaft der Arth
Rigibahn aufgetreten mit folgenden Rechtsbegehren:
- Es sei der Beschluß der Generalversammlung der Beklagten
vom 29. Juni 1901, womit sie die zu einer Verteilung von
4½% Dividende an die Prioritätsaktien aus dem Jahreserträgnis
von 1900 zur Verfügung stehenden 27,000 Fr. außerordentlicher
Weise in ihre Reserven gelegt hat, statt sie den Prioritätsaktien
als Dividende zu verteilen, als gegen Art. 629 O. R. verstoßend,
aufzuheben.
- Es sei die Beklagte zu verurteilen, die 27,000 Fr. nach
träglich zur Auszahlung einer Dividende von 4½% an die
Prioritätsaktien zu verwenden und demnach jeder Prioritätsaktie
von 400 Fr., und speziell den Klägern für die ihrigen, den
Betrag von 18 Fr. samt Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 1901
zu verabfolgen.
ir Begründung dieses Begehrens führen die Kläger im
wesentlichen aus: Mit der Bestimmung, daß die Prioritätsaktionäre
vom Reingewinn in erster Linie 4½%, dann die Stammaktionäre,
mit Ausschluß der Prioritätsaktionäre, 5% erhalten und beide
am Reste gleichmäßig beteiligt sein sollen, habe die Gesellschaft
den Prioritätsaktionären die Zusicherung einer so viel wie festen,
bescheidenen Verzinsung geben wollen. Es sei auch darauf hinzu
weisen, daß die Bestimmung der Statuten, die Gesellschaft könne
noch weitere Reserven als die ordentlichen beschließen, nicht bloß
wie die gleichlautende Bestimmung des Gesetzes (Art. 631 Abs. 2
O. R.) an die Bedingung geknüpft sei, die Sicherstellung des
Unternehmens müsse es erfordern, sondern daß sie auch, entgegen
der Vorschrift über die jährliche Auffnung der ordentlichen Reserven,
nicht vor der Bestimmung stehe, die von der Verteilung der
Dividenden handle, sondern nach ihr. Es sei damit der außer
ordentliche Charakter dieser Befugnis und der sie beherrschende
Gedanke augenscheinlich zum Ausdruck gebracht, und als die
Meinung der Statuten zu erkennen gegeben, daß nur in völligen
Ausnahmesituationen der Gesellschaft die Ansprüche der Aktionäre
auf Dividende und speziell der Anspruch der Prioritäten auf die
ersten ihnen bei der Emission quasi als Verzinsung in Aussicht
gestellten 4½% durch außerordentliche Reservestellungen ihnen
vereitelt werden dürfen.
In rechtlicher Beziehung wird sodann bemerkt
Nach Art. 629 O. R. habe jeder Aktionär Anspruch auf einen
verhältnismäßigen Anteil an dem Reingewinn, der nach den
Statuten zur Verteilung unter die Aktionäre bestimmt sei, und
es bestehe nach den Statuten der Beklagten dieser Reingewinn in
demjenigen Überschusse der Betriebseinnahmen, der nach der ordent
lichen Speisung des Erneuerungsfonds und des Reservefonds noch
bleibe. Nun reiche das Betriebsergebnis pro 1900 völlig zu einer
Vordividende von 4½an die Prioritätsaktionäre aus. Wohl
stehe sowohl nach dem Gesetze (Art. 631 Abs. 2 O. R.) als
nach 27 litt. f der Statuten der Beklagten das Recht zu, vor
Auszahlung von Dividenden außerordentliche Reserven zu be
schließen, allein dies nur soweit, als die Sicherstellung des
Unternehmens es erfordere. Der den Prioritäten gebührende
Dividendenbetrag von 27,000 Fr. dürfe also nicht nach freiem
Ermessen und Belieben statt verteilt in die Reserven geworfen
werden. Entstehe hierüber Streit, so habe nicht die Generalver
sammlung den Streit zu entscheiden, sondern der Richter. Nach
Art. 631 Abs. 2 O. R. und 27 litt. f der Statuten liege der
Beklagten ob, darzutun, daß die Sicherstellung des Unternehmens
die Beschlagnahme der Dividendengelder für die Reserven erfordere,
und nicht den Klägern der Beweis, daß das nicht der Fall sei.
Immerhin wollen die Kläger diesfalls bemerken: Die Erlaubnis,
die Dividendengelder für die Reserven zu verwenden, sei die Ge
stattung einer Ausnahmemaßregel und dürfe nicht ausdehnend aus
gelegt werden. Der Wortlaut der Erlaubnis lasse klar erkennen,
daß sie gegen vorübergehende hohe Dividenden, nämlich gegen
Dividenden sich richte, die durch das Eintreffen sich nicht so bald
wieder erneuernder Umstände groß ausgefallen seien, nicht aber
gegen kleine, normale oder gar Minimaldividenden. Sie wolle
nicht sowohl die Auszahlung der Dividenden überhaupt verhindern,
sondern sie nur reduzieren. Wenn es heiße, daß vor Verteilung
der Dividenden noch Reserven beschlossen werden können, so wolle
das doch eher sagen, daß auf alle Fälle etwas verteilt werden
müsse, als, es solle überhaupt keine Verteilung erfolgen. Der
Wortlaut der Erlaubnis stelle sodann auch völlig außer Zweifel, daß
die Beschlagnahme der Dividenden für die Reserven nicht schon
dann stattfinden dürfe, wenn vom Standpunkte des vorsichtigen
Kaufmannes aus die Maßregel als nützlich und wünschenswert
erscheine, sondern nur dann, wenn die Lage des Unternehmens sie
schlechterdings verlange, wenn sie notwendig sei. Endlich stehen die
Rechnungsablage, die Aufstellung der Jahresbilanz, die Reserve
stellungen und die Auszahlung von Dividenden bei den Aktien
gesellschaften, die Eisenbahngesellschaften seien, nunmehr unter dem
Rechnungsgesetze von 1896, welches im einzelnen bestimme, welche
Buchungen und Maßnahmen dieser Unternehmen notwendig seien;
es schreibe vor, nach welchen Grundsätzen die Reserven dotiert
werden sollen, es mache die Auszahlung der Dividenden und ihre
Höhe von der Befolgung dieser Vorschriften abhängig und sorge
dafür, daß kein Franken an Dividende ausbezahlt werde, ohne
daß die Aufsichtsbehörde, der Bundesrat, sein Plazet gegeben habe.
Damit sei dann aber auch die Frage, ob die Sicherstellung des
Unternehmens die Ausschüttung einer Dividende verbiete oder ge
statte, für die Eisenbahngesellschaften gelöst. Notwendig seien außer
ordentliche Reserven bei einer Bilanz nur, wo sie für einzelne
Aktiven zu hohe Wertungen enthalte, deren Korrektur dann mit
der außerordentlichen Reservenbildung vorgenommen werde. Die
Bilanz der Beklagten enthalte keine dubiosen , keine mit Verlust
bedrohten Posten. Daß sie auf Abschluß keine größern Bar oder
Valorenbestände aufweise, der Aktivenüberschuß vielmehr wesentlich
im Baukonto stecke, sei entfernt keine Nötigung zur Unterdrückung
der Dividende. Es komme bei Eisenbahngesellschaften oft vor,
daß der Überschuß der Aktiven über die Passiven, aus dem die
Dividende verabfolgt werde, nicht in barem Gelde vorhanden sei;
dennoch sei bei solider Wertung der Anlagen die Dividende ge
rechtfertigt. Das Rechnungsgesetz habe denn auch die Bahn
gesellschaften von jeher ermächtigt, jede Erweiterung der Anlage
auf Baukonto zu buchen und in die Aktiven der Bilanz einzu
stellen. Die Verwendung von Betriebsüberschüssen zur Errichtung
oder zum Ausbau einer Station oder zur Vermehrung des Roll
materials, wie es bei der Beklagten im Jahre 1900 vorgekommen
sei, bedeute keine unrentable Verwendung, sondern ein Mittel zur
Vermehrung der Rendite, und keinen Aufbrauch von Vermögen,
sondern eine Vermögensumwandlung. Auch das gelegentlich ge
hörte Motiv, die Bilanz von 1900 weise noch eine schwebende Schuld
auf von 259,000 Fr., sei hinfällig. Bei dem Vermögensstande,
zu dem die Gesellschaft mit den Jahren gelangt sei, bedeute eine
schwebende Schuld von diesem Betrage bei einem Aktivenbestande von
6½ Millionen schon an sich keine Gefahr mehr, sondern habe
nur den Nachteil höherer Verzinsung. Überdem könnten nach Aus
richtung einer Dividende an die Prioritätsaktionäre noch 18,000 Fr
als außerordentliche Reserve verwendet werden. Aus all dem gehe
hervor, daß die Streichung der Dividende der Prioritätsaktie will
kürlich und nicht gerechtfertigt und nur erfolgt sei, um sub colore
juris die Stellung der Stammaktionäre zu verbessern.
C. Die Beklagte beantragt Abweisung der Klage und begründet
diesen Antrag folgendermaßen: Von der Zusicherung einer so
viel wie festen Verzinsung sei nie die Rede gewesen und es sei
eine solche bei einer Prioritätsaktie begrifflich ausgeschlossen. Nach
27 litt. f der Statuten stehe der Generalversammlung das
Recht zu, außerordentliche Reserven anzulegen. Auf das gegnerische
Argument, daß diese Bestimmung am Schlusse des 27 stehe,
komme nichts an, da ja ausdrücklich gesagt sei, daß solche außer
ordentliche Reserven vor Verteilung der Dividende beschlossen
werden können. Daß der Beschluß der Generalversammlung ein
berechtigter gewesen sei, beweise die Tatsache, daß die Betriebsein
nahmen im Jahre 1901 bis Ende November ca. 40,000 Fr.
weniger betragen als im Jahre 1900. Die Behauptung, daß der
angefochtene Beschluß gesetz und statutenwidrig sei, sei unrichtig,
denn das Obligationenrecht gestatte ausdrücklich, daß die General
versammlung über den Jahresgewinn oder einen Teil desselben
auch in der Weise verfüge, daß derselbe zu außerordentlichen, in
den Statuten nicht ausdrücklich vorgeschriebenen Abschreibungen
oder Reservestellungen verwendet werde. Überdies stehe der General
versammlung nach dem Wortlaute der Statuten die Befugnis zu,
den ganzen Reingewinn und nicht bloß einen Teil desselben zu
solchen außerordentlichen Reserven zu verwenden. Der General
versammlung komme kraft gesetzlicher Bestimmung allein die Kom
petenz zu, über die Verwendung des Jahresgewinnes Verfügung
zu treffen; entscheidend sei diesfalls der Wille der Mehrheit der
Aktionäre. Die Aufstellung einer Bilanz und die Beschlußfassung
über den Reingewinn im besondern habe nach allgemeinen kauf
männischen Grundsätzen zu erfolgen. Es gebe hierüber keine
starren, für alle Verhältnisse passenden und unter allen Umständen
anzuwendenden Regeln. Es würde zu unerträglichen Verhältnissen
führen, wenn man über die Frage der Angemessenheit von Be
wertungen, Abschreibungen ec. in jedem Falle den ganzen Instanzen
zug eines gerichtlichen Verfahrens eröffnen wollte. Es komme also
lediglich darauf an, ob der Beschluß der Generalversammlung die
der letztern gesetzte Kompetenz überschreite. Sei dies nicht der Fall,
so könne die Anfechtung eines derartigen Beschlusses und die
Forderung auf Auszahlung einer Dividende nicht damit begründet
werden, daß die Bewertung eines Kontos der von den berufenen
Organen der Gesellschaft festgesetzten, revidierten und von der Ge
neralversammlung genehmigten Bilanz unangemessen oder zu hoch
oder zu niedrig sei. Zum nämlichen Resultat gelange man, wenn
man ausgehen wolle von dem Recht auf Dividende, das jedem
einzelnen Aktionär kraft seiner Mitgliedschaft zustehe. Der einzelne
Aktionär habe weder einen Anspruch auf eine bestimmte Quote
des bilanzmäßigen Reingewinnes, noch könne derselbe verlangen,
daß der ganze Jahresgewinn zur Verteilung gebracht werde. Ein
solcher Anspruch bestehe vielmehr nur bezüglich desjenigen Rein
gewinnes, welcher von der Generalversammlung zur Verteilung
bestimmt und ausgeschieden werde. Der einzelne Aktionär habe die
Befugnis, durch seine Abstimmung bei der Festsetzung der Dividende
mitzuwirken, allein die Ausübung seines Rechtes auf Dividende
unterliege, wie jedes Mitgliedschaftsrecht, den Beschlüssen der Ge
neralversammlung. Unter solchen Umständen treffe die Kläger die
Beweislast für die behauptete Anfechtbarkeit des von der General
versammlung innerhalb ihrer gesetzlichen und statutarischen Befug
nisse und Kompetenzen erlassenen Beschlusses. Also nicht die Be
klagte habe den Beweis zu erbringen, daß die Anordnungen und
Beschlüsse der Generalversammlung auch opportun und angemessen
seien. Es sei durchaus nicht richtig, daß es sich hier um eine
Ausnahmemaßregel handle. Die Bestimmung des 27 litt. f
stehe, wie bereits bemerkt, zu den übrigen Bestimmungen in einem
andern Verhältnisse als dem von einer Ausnahme zur Regel.
Litt. f spreche von einer fakultativen, die übrigen Bestimmungen
aber von einer obligatorischen Reservestellung. Noch unrichtiger sei
die Behauptung, daß litt. f nur eine Verkürzung der Vorzugs
dividende gestatte. Mit den Worten vor Verteilung der Dividende
wolle doch sicherlich gesagt werden, daß die Generalversammlung,
bevor überhaupt die Verteilung von Dividenden in Betracht kommen
könne, den vorhandenen Reingewinn zur Anlegung besonderer
Reserven verwenden dürfe. Die Frage, ob die Sicherstellung des
Unternehmens die Anlegung besonderer Reserven verlange, sei eine
Frage, welche durch die Generalversammlung nach den im kauf
männischen Verkehr geltenden Grundsätzen und vom Standpunkte
des ordentlichen und vorsichtigen Kaufmannes aus zu beurteilen
sei, und nicht vom Standpunkte desjenigen aus, der aus seiner
Aktienbeteiligung einen möglichst großen Nutzen ziehen wolle.
Unter keinen Umständen könne das Rechnungsgesetz maßgebend
ein dafür, ob die Voraussetzungen der litt. f von 27 der
Statuten vorhanden seien oder nicht. Weder dieses Gesetz, noch
das Obligationenrecht, verbieten, daß die Statuten weitergehende
Vorschriften aufstellen zur Konsolidierung und bessern Fundierung
eines Unternehmens. Eine Anfechtung des in Frage stehenden
Beschlusses wäre nur dann zulässig, wenn in demselben eine
offenbar arglistige Handlungsweise gegenüber den Prioritätsaktio
nären liegen, oder wenn sich derselbe nicht mehr im Gebiete ver
nünftiger Erwägungen bewegen würde. Dies sei indes nicht der
Fall und speziell sei die Auffnung der Reserven nicht eiwa des
halb beschlossen worden, um die Prioritäten vom Dividendengenuß
auszuschließen, bis und so lange auch den Stammaktionären etwas
gegeben werden könne. Die Kläger anerkennen mit Recht, daß
außerordentliche Reserven bei einer Bilanz da notwendig seien,
wo sie für einzelne Aktiven zu hohe Wertungen enthalte, deren
Korrektur dann mit der außerordentlichen Reservebildung vorge
nommen werde. Diese Voraussetzungen liegen in casu in der Tat
vor und es werde der Beweis durch Expertise dafür angeboten
daß die Sicherstellung des Unternehmens die beschlossene Reserve
stellung absolut verlange. Zur Unterstützung dieser letztern Be
hauptung führt die Beklagte u. a. aus: Der Baukonto, der im
Jahre 1895 6,173,609 Fr. betragen habe, sei bis Ende 1900
auf 6,475,la Fr. angestiegen, was jährliche Abschreibungen in
Form von Reservestellungen nötig mache. Die vorhandenen Re
serven seien nun absolut ungenügend, zudem stehen dieselben in
der Hauptsache lediglich auf dem Papier. Einzig der ordentliche
Reservefonds von 24,000 Fr. sei durch einen Kassabestand und
Wertschriften gedeckt, die andern beiden Fonds von zusammen
112,939 Fr. bestehen bloß als Guthaben auf dem Baukonto,
bezw. seien in dem Baukonto enthalten, was übrigens auch die
Kläger anerkennen. (Über die Verwendung dieser Fonds, bezw. die
Vermehrung des Baukonto, macht sodann die Beklagte nähere An
gaben.) Die Sicherstellung des Unternehmens verlange daher in
der Tat, daß die Betriebsüberschüsse nicht für Dividenden ver
wendet, sondern so lange zurückbehalten werden, bis die Gesellschaft
über ein mäßiges eigenes Betriebskapital verfüge. Dabei sei zu
betonen, daß auch dann, wenn der angefochtene Beschluß bestehen
bleibe, den Reserven noch gar kein bares Geld oder Werttitel zu
gewiesen werden können.
D. In ihrer Replik erläutern die Kläger ihr Klagebegehren
dahin, daß unter dem Coupon, der gegen die Dividende auszu
händigen sei, der von 1899 gemeint sei, weil für ein Jahr das
Nachbezugsrecht bestehe, und führen gegenüber den Anbringen der
Antwort in der Hauptsache aus: Dem einzelnen Aktionär stehe
überall das Recht zu, Einspruch zu erheben, wenn für eine außer
ordentliche Verwendung des Reingewinnes, wie sie in casu geplant
sei, die gesetzliche und statutarische Voraussetzung fehle, d. h. wenn
die vom Gesetze und den Statuten verlangte Gefährdung oder
Notlage der Gesellschaft nicht vorhanden sei, worüber einzig der
Richter zu entscheiden habe. Andernfalls wäre der einzelne Aktionär
völlig rechtlos und der Willkür der Mehrheit der Aktionäre aus
geliefert. Art. 631 Abs. 2 O. R. (und die Statuten) enthalten
bloß eine Einschränkung dieser Garantie, indem, wie gesagt, die
außerordentliche Reservestellung nur eintreten dürfe, wenn die
Sicherstellung der Gesellschaft es erfordere. Sollte die Auslegung
der Beklagten richtig sein, so wäre es ja in das völlige Ermessen
der Generalversammlung gestellt, die Dividenden zu kürzen oder
ganz zu unterdrücken, falls sie sich nur dazu entschließe, sie für
außerordentliche Reserven zu verwenden. Die bezügliche Vorschrift
besage aber gerade das Gegenteil. Es sei auch mit der Gerechtig
keit unverträglich, wenn von zwei streitenden Parteien der einen
die Rolle des Richters zugeteilt werden wollte, und es wäre die
von der Beklagten behauptete Kompetenz der Generalversammlung
nur dann anzunehmen, wenn das Gesetz sie ausdrücklich statuierte.
Hieran sei um so mehr festzuhalten in einem Falle wie dem vor
liegenden, wo eine die Minderheit bildende Rangklasse von Aktionären
das Opfer der außerordentlichen Reserve bringen sollte. Die Fest
stellung der Abschreibungen in der jährlichen Bilanz dürfe damit
nicht zusammengestellt werden. Mit der Festsetzung der Bilanz
d. h. den Abschreibungen, habe die Generalversammlung ihre Be
fugnis der Feststellung per majora erschöpft; mit den dort be
schlossenen Abschreibungen sei die Wertung der Aktiven und
Passiven durch die Generalversammlung als richtig erklärt, und
darauf könne nicht mehr zurückgekommen werden. Das Gesetz
selber kenne die Abschreibungen nur als Vermögenstaxierungen,
nicht als Reserven. Die Kompetenz für die Abschreibungen (die
Feststellung der Bilanz) sei sachlich ganz verschieden von der
Kompetenz für außerordentliche Reserven aus dem Vermögens
überschuß dieser Bilanz. Aber auch in Bezug auf die Abschreibungen
sei die Kompetenz der Generalversammlung keine schrankenlose,
sondern finde ihre Beschränkung durch den Begriff der Abschreibung
als Wertermittlung, denn setze sich die Generalversammlung über
den Begriff der Abschreibung weg, d. h. nehme sie unter dem
Namen Abschreibung nicht eine Wertung, sondern eine für jeder
mann sichtbare starke Unterwertung vor, so stehe auch schon im
Abschreibungsverfahren der geschädigten Minderheit das gerichtliche
Einspruchsrecht gegen einen solchen Mißbrauch zu. Das Argument,
daß der einzelne Aktionär überhaupt so lange keine Dividende ver
langen und einklagen könne, als die Generalversammlung eine
Dividende nicht beschlossen habe, sei ebenso unzutreffend und habe
mit dem materiellen Dividendenanspruch nichts zu tun, sondern
nur mit dem Moment seiner Fälligkeit. Der materielle Dividenden
seine Berechtigung voraus
anspruch aus Art. 629 O. R. sei
gesetzt
gegeben, sobald die Bilanz festgestellt bezw. die Jahres
rechnung abgenommen und über die Verwendung des Gewinnes
Beschluß gefaßt sei. Darauf, ob der Beschluß den Anspruch an
erkenne oder negiere, komme nichts an. Auch bei Auszahlung der
Dividende an die Prioritäten entspreche die Vermögenslage der
Gesellschaft immer noch den Vorschriften des Rechnungsgesetzes,
das eine weitere Reservestellung, als die Sicherheit des Bahnunter
nehmens erfordere, nicht verlange. Die Aussetzungen, die die Be
klagte an ihrer Bilanz mache, seien augenscheinlich unbegründet.
Die Vermehrung des Baukontos in den letzten fünf Jahren, welcher
eine bedeutende Steigerung des Verkehrs gegenüberstehe, bedeute doch
eher eine Verbesserung denn eine Verschlimmerung der Lage der
Gesellschaft, indem sich ja die Betriebseinnahmen von 1897 an
um circa 45 % vermehrt haben. Auch sei der Baukonio nicht zu
hoch bewertet, übrigens sei diese Wertung von der Generalver
sammlung gutgeheißen worden. Die Aussetzung, die Reserven
stünden bis auf 24,000 Fr. lediglich auf dem Papier, sei eine
Verkennung des Charakters der Reserven, denn diese letztern stecken
im Überschuß des Wertes der Aulage und dieser Überschuß sei
wirkliches, rentables Vermögen. Auch bei andern Unternehmungen,
und speziell bei allen Bahnen, seien die Reserven zum größten
Teile nicht in Kapitaltiteln, sondern in dem freien Wert der An
lage ausgewiesen, und das Gesetz verlange auch nichts anderes.
E. In der Duplik hält die Beklagte an allen in der Klage
beantwortung angebrachten Vorbringen fest und offeriert für die
Richtigkeit derselben den Beweis durch Expertife. Im weitern
protestiert sie gegen die in der Replik vorgenommene Klage
änderung sowie gegen die Zinspflicht. Bezüglich des letztern Punktes
bemerkt die Beklagte, daß der Dividendenanspruch der Aktionäre
sich erst dann in ein Forderungsrecht verwandle, wenn die Größe
der Dividende durch die Generalversammlung eventuell durch ge
richtliches Urteil festgestellt sei.
F. Den in Sachen bestellten Experten, Herren Löffler, Direktor
der Tößtalbahn in Winterthur, und A. Laubi, Direktor der Süd
ostbahn in Wädensweil, ist die Frage zur Begutachtung vorgelegt
worden, ob die Sicherstellung des Bahnunternehmens es erforderte,
daß der ganze Reingewinn von 1900 als außerordentliche Reserve
zurückgelegt wurde, eventuell welcher Teil davon. Das den Parteien
in Abschrift mitgeteilte Expertengutachten kommt zu dem Schlusse
Von dem gesamten, 45,955 Fr. 48 Cts. betragenden Aktivsaldo
der Gewinn und Verlustrechnung auf 31. Dezember 1900 hätte
die Summe von 24,955 Fr. 48 Cts. zurückgestellt werden sollen,
und zwar 20,000 Fr. als eigentliche Rücklagen behufs Sicher
stellung des Unternehmens im Sinne von 27 litt. f der Sta
tuten, und 4955 Fr. 48 Cts. als Saldovortrag auf neue Rech
nung gemäß Usance und Vorgang in frühern Jahren. An die
Prioritätsaktionäre hätte dann verteilt werden können der Betrag
von 21,000 Fr. oder 3½% des Prioritätsaktienkapitals. Auf
die Ausführungen dieses Befindens wird in der rechtlichen Er
örterung eingetreten werden.
G. Von den Parteien haben einzig die Kläger das Gutachten
bemängelt, ohne indessen bestimmte Erläuterungsfragen zu stellen.
H. Bei der Parteiverhandlung vom 30. Mai 1903 haben die
Parteivertreter ihre in den Rechtsschriften gestellten Anträge wieder
holt. Der Vertreter der Beklagten führt dabei aus, die Klage sei
eventuell abzuweisen in dem Sinne, daß der Reingewinn pro 1900
in den Erneuerungsfonds zu legen sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- (Kompetenz.
- Mit ihrem ersten Rechtsbegehren verlangen die Kläger Un
gültigerklärung des Beschlusses der Generalversammlung vom
- Juni 1901 betreffend Verteilung des Reingewinnes für das
Jahr 1900, den sie als gegen Art. 629 O.R. verstoßend be
zeichnen. Sie machen damit das jedem Aktionär zustehende An
fechtungsrecht gegen gesetz und statutenwidrige Beschlüsse der Ge
neralversammlung geltend, machen von ihrem Mitgliedschaftsrechte
auf Beobachtung von Gesetz und Statuten Gebrauch. Diese An
fechtungsklage, die auch nach eidgenössischem Obligationenrecht
jedem Aktionär zusteht, und aus seiner Mitgliedschaft folgt, ist
entgegen der Regelung im neuen deutschen Handelsgesetzbuche
271 (vgl. auch das alte deutsche Handelsgesetzbuch, Art. 222 in
Verbindung mit Art. 190 a), und im Unterschiede von der Ver
antwortlichkeitsklage gegen die Verwaltung und die Gründer,
Art. 675 O. R.,
weder an eine Frist noch an besondere
Förmlichkeiten gebunden. Der Inhalt dieser Klage, wie er im
ersten Rechtsbegehren ausgedrückt ist, geht auf Ungültigerklärung,
Aufhebung eines Beschlusses der Generalversammlung, muß also
als Feststellungsanspruch bezeichnet werden. Daneben verlangen
die Kläger mit ihrem zweiten Rechtsbegehren eine Leistung, er
heben sie eine aus der Gutheißung des ersten Rechtsbegehrens
unmittelbar folgende Leistungsklage. Inwieweit dieser Anspruch
nach eidgenössischem Obligationenrecht zulässig und begründet ist,
ist weiter unten zu erörtern.
3. Der angefochtene Beschluß der Generalversammlung stützt
sich auf die, mit Art. 631 Abs. 2 O. R. identische Bestimmung
in 27 litt. f der Statuten, wonach die Generalversammlung
befugt ist, vor Verteilung der Dividende auch solche Reserveanlagen,
welche nicht in den Statuten vorgesehen sind, zu beschließen, so
fern die Sicherstellung des Unternehmens es erfordert. Vorab
kann nun diesem Beschlusse nicht etwa entgegengehalten werden,
was die Kläger übrigens selbst nicht tun, durch die vor
ausgegangene Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung
per 31. Dezember 1900 habe die Generalversammlung festgestellt,
daß ein Reingewinn von 45,955 Fr. 48 Cts. zur Verfügung
der Aktionäre stehe, und es gehe daher nicht an, daß nun ent
gegen dieser genehmigten Bilanz ein anderer Beschluß, der keinen
Reingewinn zur Verfügung der Aktionäre halte, gefaßt werde.
Gegen diese Argumentation ist zu bemerken, daß der Beschluß der
Generalversammlung über Anlegung von Spezialreserven und
Einlagen in den Erneuerungsfonds eben materiell eine Aufhebung
der frühern Bilanzgenehmigung bedeutet, in dem Sinne, daß ein
zu verteilender Reingewinn nicht vorhanden sei. (Vgl. Entschei
dungen des Reichsgerichts in Civilsachen, Bd. IV, S. 102 ff.)
Steht so die Genehmigung der Jahresrechnung und der Bilanz
mit dem angefochtenen Beschlusse der Generalversammlung nicht
in Widerspruch, so ist nunmehr dieser Beschluß materiell auf seine
Anfechtbarkeit zu prüfen. Hiebei ist vorerst der Stundpunkt der
Kläger abzulehnen, der dahin geht, den Prioritätsaktionären stehe
unter allen Umständen ein Recht auf Dividende zu, sobald der
Erneuerungs und der Reservefonds in der statutarischen Höhe
(litt. a und b des 27 der Statuten) gespiesen seien; das Recht
zur Anlegung von Spezialreserven sei subsidiär, stehe dem Rechte
der Aktionäre auf Ausrichtung einer Dividende nach, wie sich dies
schon daraus ergebe, daß die betreffende Bestimmung sich am
Schlusse des 27, der die Verteilung der Betriebseinnahmen
regelt, befinde; es könne überhaupt mehr nur von einer Reduktion
als von einer gänzlichen Aufhebung des Dividendenrechtes der
Prioritätsaktionäre die Rede sein. Dieser Auffassung der Kläger
steht schon der Wortlaut der Bestimmung, die sich mit Art. 631
Abs. 2 O. R. inhaltlich deckt, entgegen. Aber auch dem Sinne
nach kann ihr nicht beigepflichtet werden: indem die Statuten,
übereinstimmend mit dem Gesetze, ein Recht der Generalversamm
lung, auch nicht in den Statuten vorgesehene Spezialreserven zu
beschließen, aufstellen, schränken sie damit das Recht der Aktionäre
auf die Dividendenzuteilung notwendigerweise ein. Dieses letztere
Recht ist jener im Interesse der Aktiengesellschaft aufgestellten.
Befugnis der Generalversammlung der Natur der Sache nach
untergeordnet. Dagegen ist den Klägern darin beizutreten, daß
das gesetzliche (und statutarische) Recht der Generalversammlung
vor Verteilung der Dividende die Anlegung von in den Statuten
nicht vorgesehenen Reserveanlagen zu beschließen, geknüpft ist an
eine bestimmte Voraussetzung, indem dies nur geschehen kann,
wenn und insoweit die Sicherstellung des Unternehmens es er
fordert. Daß diese Voraussetzung vorhanden sei, ist richtiger An
sicht näch von der beklagten Gesellschaft, die auf die Bestimmung
gestützt eine Einschränkung des Anspruches der Aktionäre auf die
Dividende vornimmt, zu beweisen. Unrichtig ist hiebei der Stand
punkt der Kläger, es müsse sich geradezu um eine Notlage oder
eine Gefährdung der Gesellschaft handeln, es genügt vielmehr, daß
vom Standpunkte einer vorsichtigen, die Gegenwart und Zukunft
ins Auge fassenden Geschäftsleitung die Anlegung derartiger
Spezialreserven geboten erscheint. Auf der andern Seite widerspricht
auch die von der Beklagten vertretene Auffassung, die bezüglichen
Beschlüsse können nur angefochten werden, wenn darin geradezu
eine arglistige Handlungsweise (hier gegenüber den Prioritäts
aktionären) liegen würde, dem Wortlaut und Sinn des Gesetzes.
Der Wortlaut schließt ein freies Belieben der Generalversammlung,
eine willkürliche Verfügung aus. Die Generalversammlung darf
den Aktionären den Reingewinn nur entziehen, wenn und soweit
die Sicherstellung des Unternehmens es erfordert; es muß also in
irgend einem Punkte eine Unsicherheit, Unzulänglichkeit in finan
zieller Hinsicht vorhanden sein. Fraglich kann dabei sein, ob es
an der Gefahr irgend eines Nachteils genüge, oder ob die Existenz
der Gesellschaft bedroht sein müsse. Im Zweifel wird dem Ver
fügungsrechte der Generalversammlung und dem Bestreben, das
Unternehmen zu konsolidieren, sicherzustellen, gegenüber dem Be
streben auf Erreichung eines baldigen Reingewinnes der Vorzug
zu geben sein; immerhin ist zu beachten, daß das Gesetz die Be
fugnis der Generalversammlung insofern einschränkt, als es sich
ausdrückt, die Anlegung von Spezialreserven dürfe insoweit be
schlossen werden, als die Sicherstellung des Unternehmens es
erfordere, also jedenfalls bloße Wünschbarkeit nicht genügt.
Dabei ist nicht außer Acht zu lassen, daß es sich für die General
versammlung sehr häufig nicht darum handelt, einfach Schlüsse
aus gegebenen Tatsachen zu ziehen, sondern darum, Urteile über
Situationen abzugeben. Über die Frage der Zweckmäßigkeit und
des Maßes ist in erster Linie das Ermessen der Generalversamm
lung maßgebend. Kommt es, wie hier, über die Frage, ob die
Sicherstellung des Unternehmens die Anlegung von Spezialre
serven erfordert, zum Streit, so ist objektiv, in der Regel an Hand
einer Expertise, das Vorhandensein dieses Momentes zu prüfen.
4. Wird nun von diesen Gesichtspunkten aus die Frage geprüft,
ob im vorliegenden Falle die Generalversammlung ihre Befugnisse
in einer Weise überschritten habe, die gegen Gesetz und Statuten
(Art. 631 Abs. 2 O. R. und 27 litt. f der Statuten) ver
stoße, so ergibt sich folgendes: Die Experten, denen im Einver
ständnisse mit den Parteien die sub Fakt. F mitgeteilte Frage
vorgelegt worden ist, haben die Bahnanlage und das Rollmaterial
einem Augenschein unterzogen und außer dem bau und betriebs
technischen Zustand auch untersucht, ob das Unternehmen auf
Ende 1900 über die erforderlichen Mittel zur Erfüllung der
statutarischen und gesetzlichen Verpflichtungen, sowie zur ordnungs
gemäßen Fortführung des Betriebes verfügt habe. Sie sind nun
zunächst dazu gelangt, darzutun, daß der Erneuerungsfonds den
Vorschriften des Eisenbahn Rechnungsgesetzes von 1896 nicht ent
spreche, und berechnen den Fehlbetrag desselben auf Ende 1900
auf 130,000 Fr. Unter Abzug der verfügbaren Deckungsmittel von
67,000 Fr. (30,000 Fr. im Obligationenzins Reservefonds,
37,000 Fr. in der Spezialreserve) stellen sie indessen den Fehl
betrag endgültig auf 63,000 Fr. fest; und unter Zugrundelegung
einer sechsjährigen Deckungsfrist berechnen sie die jährlich erforder
liche Einlage auf 10,500 Fr. Wenn nun unter diesen Umständen
der angefochtene Beschluß einen Betrag von 15,000 Fr. dem Er
neuerungsfonds zuweist, so kann das nicht als gesetz oder statuten
widrig bezeichnet werden, zumal die Experten sich dahin aussprechen,
den Grundsätzen eines soliden finanziellen Haushaltes entspreche
es, daß Defizite dieser Art nicht zu lange in den Jahresrechnungen
nachgeführt werden. Im weitern erklären es die Experten als ein
Gebot der Vorsicht, daß ein Betrag von 5000 Fr. aus dem
Überschuß des Betriebsergebnisses des Jahres 1900 für Umbauten
und Erweiterungsarbeiten angelegt werde. Endlich stellen sie einen
Betrag von 4500 Fr. für Verzinsung außerordentlicher Geld
bedürfnisse zu Umbauten und Erweiterungen (speziell für Hoch
bauten und Stationserweiterungen auf Rigi Staffel und auf Rigi
Klösterli) in Rechnung. Sie gelangen so dazu, von dem Aktiv
saldo der Gewinn und Verlustrechnung pro 31. Dezember 1900
von
Fr. 45,955 48
in Abzug zu bringen
20,000
als Rücklage behufs Sicherstellung des Unter
nehmens, somit
Fr. 25,955 48
zur Verfügung der Aktionäre zu halten. Dagegen bringen sie hie
von noch weitere 4955 Fr. 48 Cts. in Abzug, indem sie von der
Annahme ausgehen, es sei ein Saldovortrag von 29,795 Fr.
88 Cts. vom Jahre 1899 auf die Rechnung pro 1900 herüber
genommen worden. Diese Annahme der Experten ist indessen
irrtümlich; denn von jenem Saldovortrag sind 27,000 Fr. in die
Spezialreserve eingelegt und nur 2795 Fr. 88 Cts. als Saldo
vorgetragen worden; der von den Experten vorgeschlagene weitere
Abzug rechtfertigt sich daher nicht.
Nach diesen Ausführungen erscheint der Beschluß der General
versammlung vom 29. Juni 1901 insoweit unanfechtbar, als damit
a. Fr. 15,000
dem Erneuerungsfonds zugewiesen,
für Sicherung des Unternehmens in einer
b. 9,500
Spezialreserve angelegt,
955 48 auf neue Rechnung vorgetragen werden.
C.
Diese Fr. 25,455 48 sind demnach in Abzug zu bringen vom
Überschuß von 45,955 Fr. 48 Cts. Dagegen haben die restierenden
20,500 Fr. zur Verteilung unter die Prioritätsaktionäre zu dienen,
da für diesen Betrag nicht nachgewiesen ist, daß die Sicherstellung
des Unternehmens die Anlegung von speziellen, in den Statuten
nicht vorgesehenen Reserven erfordert habe. Der angefochtene Be
schluß ist sonach ungültig zu erklären, insoweit als er mehr als
25,455 Fr. 48 Cts., nämlich weitere 20,500 Fr., der Verfügung
der Prioritätsaktionäre, bezw. der Verteilung unter diese, entzieht,
und in diesem Umfange erscheint das erste Rechtsbegehren als
begründet.
5 Mit ihrem zweiten Rechtsbegehren, auf dessen Prüfung
nunmehr überzugehen ist, verlangen die Kläger Verurteilung der
Beklagten zur Auszahlung der den Prioritätsaktionären zukommenden
Dividende, und zwar sowohl für alle Prioritätsaktionäre, als auch
für sie persönlich. Dieses Rechtsbegehren stellt sich im Gegensatze
zum ersten Begehren dar als Leistungsklage; die Kläger verlangen
damit eine Leistung der Beklagten: Die Ausrichtung der gesetz
und statutenwidrig entzogenen oder vorenthaltenen Dividende. So
weit nun die Kläger Leistung an alle Prioritätsaktionäre ver
langen, geht ihr Begehren von vornherein zu weit; denn obschon
sie im Namen ihrer Mitaktionäre aufzutreten erklären, haben sie
doch keine Vollmacht etwa einer Versammlung der Prioritäts
aktionäre oder der einzelnen übrigen Prioritätsaktionäre zu den
Akten gebracht, sodaß sie im Prozesse nur als im eigenen Namen
auftretende Kläger behandelt werden dürfen. Dagegen wirkt dann
allerdings das Urteil, soweit es die Ungültigkeit des angefochtenen
Beschlusses ausspricht, diesen aufhebt, für und wider alle Be
teiligten. (Vergl. Amtl. Sammlg. der bundesger. Entscheidungen,
Bd. XXIII, S. 1829, Erw. 2, Urteil vom 17. Dezember 1897
i. S. Spar und Leihkasse Zofingen gegen Graf und Konsorten;
ferner Bd. XXVII, 2. Teil, S. 234, Erw. 2, Urteil vom
22. Juni 1901 i. S. Schweitzer gegen Hypothekarbank Zürich.)
Im übrigen hängt die Frage, ob den Klägern jetzt schon die der
Ungültigkeitserklärung entsprechende Dividende zuzusprechen sei,
davon ab, ob die Kläger einen gegenwärtigen, fälligen Anspruch
auf diese Dividende haben, oder ob nicht ihr Dividendenanspruch
erst entsteht mit einem Beschluß der Generalversammlung, der sich
als Ausführung des gegenwärtigen Urteiles über das erste Klage
begehren darstellen würde. Nun ist, entgegen den Ausführungen
der Kläger, daran festzuhalten, daß Art. 629 O. R. den Aktionären
nicht ein unbedingtes und unbeschränktes Recht auf die Dividende
gibt, sondern nur insoweit, als der Reingewinn nach den Statuten
zur Verteilung unter die Aktionäre bestimmt ist. (Vgl. Urteil des
Bundesgerichts vom 1. November 1902 i. S. Bank für Handel
und Industrie in Darmstadt, gegen Jura Simplon Bahn, Amtl.
Sammlung, Bd. XXVIII, 2. Teil, S. 484 f., Erw. 3.) Der
Dividendenanspruch der Aktionäre folgt also erst aus den Statuten,
nicht unmittelbar aus dem Gesetze selber. Dagegen ist die weitere
Frage, ob dieser durch die Statuten gewährte Anspruch schon ent
stehe durch die Tatsache des Vorhandenseins eines nach den Statuten
zur Verteilung unter die Aktionäre bestimmten Reingewinues, oder
ob zur Entstehung des Anspruches ein Dividendenfeststellungs
beschluß der Generalversammlung notwendig sei, im Sinne der
ersten Auffassung zu entscheiden. Denn, wenn die Statuten den
Anspruch der Aktionäre auf die Dividende festsetzen, schaffen sie
damit ein Recht der Aktionäre, das als Sonderrecht der Aktionäre
zu bezeichnen ist und gemäß Art. 627 O. R. nicht angetastet
werden darf, das nach dem System des schweizerischen Obligationen
rechts allerdings nur mit der Einschränkung des Art. 631 Abs. 2
O. R. Einer besondern Beschlußfassung zur Entstehung des Di
videndenrechts bedarf es in dem Falle, wo (wie hier) die Statuten
die Verteilung und das Maß der Dividende genau regeln, nicht.
(Vgl. Bachmann, Die Sonderrechte des Aktionärs, S. 161,
der aber infolge der Bestimmung des Art. 631 Abs. 2 O. R.
auf anderm Boden steht, indem er diese Bestimmung unzu
treffend dahin auffaßt, sie gewähre der Generalversammlung
das freie Verfügungsrecht über den Reingewinn zu Reserveanlagen.
Daraus folgt, daß dann, wenn den Aktionären durch einen gesetz
oder statutenwidrigen Beschluß die ganze oder ein Teil der Dividende
entzogen ist, eine präsente Verletzung des Anspruches der Aktionäre
auf die Dividende vorliegt, und daß sie demgemäß berechtigt sein
müssen, Wiederherstellung dieser Verletzung nicht nur in der Form
der Ungültigkeitserklärung des betreffenden Beschlusses zu verlangen
sondern auch in der Form der Leistungsklage, der Klage auf
Leistung nämlich der widerrechtlich entzogenen Dividende. Auch
vom Standpunkte der Zweckmäßigkeit aus ist diese Lösung der
andern, wonach nunmehr noch ein Beschluß der Generalversamm
lung notwendig wäre, weit vorzuziehen. Das zweite Klagebegehren
erscheint danach insoweit als begründet, als es die Ausführung
des Urteils über das erste Begehren mit Bezug auf die Kläger
darstellt, und ist in diesem beschränkten Umfange gutzuheißen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Der Beschluß der Generalversammlung der Arth Rigi Bahn
Gesellschaft vom 29. Juni 1901 wird insoweit als ungültig er
klärt, als dadurch über einen größern Teil des Reingewinnes pro
1900 als 25,455 Fr. 48 Cts. zu nicht in den Statuten vor
gesehenen Reserven verfügt wird.
- Die Beklagte hat den die 25,455 Fr. 48 Cts. übersteigenden
Betrag von 20,500 Fr. nachträglich zur Auszahlung einer Di
vidende an die Prioritätsaktionäre zu verwenden und den Klägern
die entsprechenden Beträge, nebst Zins à 5 % seit 1. Juli 1901,
zu bezahlen.