- Arteil vom 22. Dezember 1902
in Sachen Konkursmasse Eduard Schädeli, Bekl. u. Ber. Kl.,
gegen Konkursmasse Firma Ed. Schädeli Cie.,
Kl. u. Ber. Bekl.
Recht der Konkursgläubiger, einen Kollokationsprozess, von dem die
Konkursverwaltung abgestanden, weiterzuführen. Abtretung von
Rechtsansprüchen der Masse an einzelne Gläubiger. Art. 260 Sch.-
u. K.-Ges. Das Recht zur Weiterziehung eines Urteils kann nicht
Gegenstand der Abtretung sein. Natur der Abtretung . Selb
ständiges Recht der Konkursgläubiger zur Weiterführung des Pro
zesses ? Art. 250 cod. Interventionsbefugnis?
A. Am 30. März 1901 löste sich die aus dem Komplementär
Eduard Schädeli und dem Kommanditär Otto Welti bestehende
Kommanditgesellschaft Ed. Schädeli Cie. durch Vereinbarung
der beiden Gesellschafter auf. Schädeli übernahm die Aktiven und
Passiven der Gesellschaft, wogegen er die 10,000 Fr. betragende
Kommandite an Welti baldmöglichst zurückzahlen sollte. Zu diesem
Zwecke verkaufte er dem letztern am 1. April 1901 das Eisen
warenlager der aufgelösten Gesellschaft für den vorläufig auf
22,500 Fr., nachträglich, am 22. April, aber auf 21,310 Fr.
festgesetzten Preis, mit welchem die Kommanditsumme verrechnet
wurde. Am 3. April erfolgte die Löschung der Gesellschaft im
Handelsregister, wobei gleichzeitig unter der nämlichen Firma eine
neue Kommanditgesellschaft eingetragen wurde, bei der Schädeli
wieder als Komplementär und Engelhardt Gredig mit einer Kom
manditsumme von 500 Fr. als Kommanditär figurierte. Am
16. April 1901 wurde auch diese Gesellschaft wieder gelöscht mit
dem Vermerke, es habe Schädeli deren Aktiven und Passiven über
nommen. Infolge Insolvenzerklärung fand dann am 5. Mai 1901
die Konkurseröffnung über Eduard Schädeli statt. Zur Masse
dieses Konkurses wurden auch diejenigen Aktiven gezogen, welche
Schädeli von der am 30. März aufgelösten Gesellschaft über
nommen hatte. Am 20. Mai 1901 wurde nachträglich auch
über diese Kommanditgesellschaft, Ed. Schädeli Cie. (Schädeli
Welti), der Konkurs eröffnet. Die Konkursmasse dieser Firma
stellte sich nun auf den Standpunkt, daß der Auflösungsvertrag
vom 30. März 1901 und die Übertragung der Gesellschaftsaktiven
auf Schädeli anfechtbar seien. Sie sprach deshalb im Privatkon
kurse Schädelis sämtliche von der aufgelösten Gesellschaft (Schädeli
Welti) herrührenden Vermögensstücke an, indem sie in erster
Linie verlangte, es seien dieselben in ihr Aktivenverzeichnis auf
zunehmen, eventuell aber eine Konkursforderung gegenüber der
Privatkonkursmasse geltend machte im Betrage des Erlöses, welchen
die Liquidation dieser Vermögensstücke ergeben werde. Da die ge
nannte Masse diese Begehren nach beiden Richtungen bestritt,
leitete die Ansprecherin im Sinne derselben im beschleunigten Ver
fahren Klage ein. Mit Entscheid vom 19. September 1902 hieß
der Einzelrichter des Bezirksgerichtes Zürich den eventuellen Stand
punkt der Klägerin gut, indem er erkannte: Es sei die von ihr
bei der Beklagten angemeldete Forderung in der Höhe des Erlöses
aus den Aktiven Nr. 22, 1390 und 1395 1398 der Beklagten
begründet und zu kollozieren.
Die beklagte Konkursmasse des Eduard Schädeli ergriff gegen
dieses Erkenntnis die Weiterziehung mit dem Antrage auf gänz
liche Abweisung der Klage, wurde aber von der I. Appellations
kammer des zürcherischen Obergerichtes laut Urteil vom 4. No
vember 1902 mit ihrem Rekurse abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil erklärte die Ehefrau des Eduard Schädeli,
Hermine Schädeli Straub, die im Konkurse ihres Ehemannes mit
einer Weibergutsforderung figuriert, rechtzeitig die Berufung an
das Bundesgericht. Sie beantragte, die Klage gänzlich abzuweisen
und den geltend gemachten Anspruch zu verwerfen.
Der Berufungseingabe liegt eine Erklärung des Konkursamtes
Außersihl bei, dahin lautend, es trete diese Behörde als Ver
walterin der Konkursmasse Eduard Schädeli dem Herrn Dr.
E. C. namens und als Anwalt der Ehefrau Schädeli das Recht
der Weiterziehung des Prozesses gegen die Konkursmasse Ed. Schädeli
Cie. betreffend Eigentum an das Bundesgericht und die damit
verbundenen Rechte ab.
In der heutigen Verhandlung erneuert der Vertreter der Be
rufungsklägerin den gestellten Berufungsantrag. Eventuell macht
er noch geltend, es sei zu erkennen, daß die sämtlichen Passiven,
welche Schädeli durch den Auflösungsvertrag übernahm, von der
Gegenpartei wieder zu übernehmen seien, in der Meinung, daß
die Gesellschaftsgläubiger ihre Befriedigung zuerst bei der klägeri
schen Konkursmasse suchen müssen. Weiter eventuell beantragt er,
im Urteilsdispositiv zu sagen, daß die Rechte der Ehefrau Schädeli,
als gutgläubiger Dritten, durch die Gutheißung des Klagebegehrens
nicht berührt werden.
Der Vertreter der Berufungsbeklagten schließt auf Abweisung
der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheides, wo
bei er speziell auch die Legitimation der Frau Schädeli zur Prozeß
führung in Abrede stellt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Berufung ist nicht eingereicht worden von der Konkurs
masse des Eduard Schädeli, gegen welche das von der Konkurs
masse Eduard Schädeli Cie. gestellte und vorinstanzlich gut
geheißene Klagebegehren auf Zulassung zur Kollokation sich richtet.
Als Berufungsklägerin tritt vielmehr, an Stelle der bisherigen
Beklagten, die Ehefrau des Eduard Schädeli in ihrer Eigenschaft
einer Gläubigerin in dessen Konkurs auf und zwar in eigenem
Namen und nicht aus Auftrag und Vollmacht der Konkursmasse,
welch' letztere von einer Weiterziehung des vorinstanzlichen Ent
scheides an das Bundesgericht abgesehen hat. Es frägt sich nun
vor allem, ob der Frau Schädeli, sei es ohne weiteres von Ge
setzes wegen, sei es vermöge der ihr von der beklagten Masse
ausgestellten Cession, ein persönliches Recht zur Berufung an das
Bundesgericht zustehe, oder ob ihr nicht die Legitimation als Be
rufungsklägerin fehle, in welchem Falle die Berufung von Amtes
wegen als ungültig von der Hand zu weisen wäre.
2. Das genannte prozessualische Parleirecht läßt sich nun vor
erst nicht (worauf die Berufungsklägerin laut ihrem Hinweise auf
die produzierte Cessionsurkunde in erster Linie abzustellen scheint)
aus Art. 260 B. G. herleiten. Wenn dieser Artikel die einzelnen
Gläubiger berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche
zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der
Gläubiger verzichtet, so ist vor Allem zu bemerken, daß unter
diesen Rechtsansprüchen nur solche materieller Art, Vermögens
rechte, zu verstehen sind. Schon der Umstand, daß Art. 260 im
Abschnitte über die Verwertung der Konkursaktiven seine Stelle
gefunden hat, spricht für diese Annahme. Ihre Richtigkeit ergibt
sich sodann namentlich auch deutlich daraus, daß Art. 260, indem
er ein Vorzugsrecht der betreffenden einzelnen Gläubiger am Er
gebnis der Geltendmachung der abgetretenen Rechtsansprüche vor
sieht und von einer Ablieferung des Ueberschusses an die Masse
redet, notwendig davon ausgeht, diese Rechtsansprüche seien ihrer
Natur nach der Verwertung fähig, es sei möglich, aus ihnen einen
zu verteilenden Erlös zu erzielen. Diese Voraussetzung trifft aber
nicht zu bei dem hier in Frage stehenden rein prozessualischen
Rechte der Weiterziehung eines gerichtlichen Urteils an eine obere
Instanz. Die Masse hat hier nicht etwa auf die weitere Geltend
machung eines von ihr erhobenen, vermögensrechtlichen, Anspruches
verzichtet, sondern umgekehrt davon abgesehen, einen gegen sie ein
geklagten Anspruch fernerhin zu bestreiten (vgl. auch Entscheid
des Bundesgerichtes i. S. Pfister gegen Eisenhut, Bd. XIX,
Nr. 50, Erw. 1, S. 306). Es kann zudem in Wirklichkeit der
einzelne Gläubiger kein Interesse daran haben, das Recht zur
Bestreitung des Anspruches der Klägerin bezw. zur Aufrecht
erhaltung dieser Bestreitung durch Weiterziehung des Prozesses
an die Oberinstanz sich im Sinne des Art. 260 cedieren zu lassen,
denn falls er auch den Prozeß gewinnen sollte, würde es ihm an
einem Objekt fehlen, durch dessen Verwertung er sein Vorzugsrecht
gemäß Al. 2 des Artikels auszuüben vermöchte. Das obsiegende
Urteil würde eben lediglich die Nichtexistenz des eingeklagten An
spruches auf Zulassung zur Kollokation feststellen.
Des fernern kann sich Frau Schädeli für die rechtliche Gültig
keit und Wirksamkeit des Aktes, durch den ihr die Konkursver
waltung das Recht der Berufung cedierte, auch aus einem andern
Grunde nicht auf Art. 260 B. G. stützen; insofern nämlich die
darin vorgesehene Abtretung von Rechtsansprüchen keine Cession
des Anspruches selbst im gesetzlichen Sinne ist, sondern ihr recht
lich nur die Bedeutung einer Bevollmächtigung zur Prozeßführung
auf eigene Rechnung und Gefahr, aber mit der Verpflichtung zur
Rechnungsablage gegenüber der Masse zukommt (vgl. Entscheid
des Bundesgerichts Bd. XIX, Nr. 47, Erw. 2, S. 288; Jäger,
Kommentar, Note 3, S 405 zu Art. 260). Während so die
Berufungsklägerin aus Art. 260 nur in der Stellung eines
procurator in rem suam, d. h. zwar in ihrem persönlichen
Interesse, aber im Namen der Masse, hätte als Prozeßpartei auf
treten können, hat sie statt dessen die Weiterziehung in eigenem
Namen und unter dem Titel eigenen Rechtes hiezu ergriffen.
In zweiter Linie ist zu prüfen, ob die Legitimation der Frau
Schädeli zur selbständigen Einlegung der Berufung aus Art. 250
B. G. sich begründen lasse, in welchem Artikel das Gesetz die
für die Anfechtung des Kollokationsplanes gegebenen Rechtsmittel
normieren will, speziell auch was die Frage anbelangt, wer in
jedem Falle prozessualisch als anfechtungsberechtigte Partei zu
gelten habe.
Es mag nun zunächst zuzugeben sein, daß Gründe der Billig
keit und Zweckmäßigkeit dafür bestehen, den Gläubigern einzeln
und persönlich die Befugnis einzuräumen, gegen die von einem
behaupteten Mitgläubiger verlangte Kollokation noch fernerhin
aufzutreten, nachdem die Masse, als die zunächst zur Bestreitung
berechtigte Partei, auf die Weiterführung des Kollokationsprozesses
verzichtet hat. Namentlich kann der Mangel einer solchen Befugnis
den Gläubigern insofern ungerechtfertigter Weise zum Nachteil
gereichen, als es denkbar ist, daß die Vertretung der Masse die
Aufnahme einer unbegründeten Konkursforderung in den Plan
zunächst, wie es ihre Pflicht ist, verweigert, im darauffolgenden
Prozeß aber leichtfertig oder gar dolos den Abstand erklärt, oder
die Ergreifung gesetzlicher Rechtsmittel unterläßt. Hätte statt dessen
die Masse schon von Anfang an von einer Bestreitung der be
treffenden Konkursforderung abgesehen und sie kolloziert, so hätte
jedem Gläubiger nach Abs. 2 in fine des Artikels ein persönliches
Bestreitungsrecht zugestanden, was den Schluß nahe legt, daß ein
derartiges Recht der Gläubiger auch in jenem erstern Falle wenig
stens in der Form einer Befugnis zur Fortsetzung des von der
Masse aufgegebenen Prozesses, anzuerkennen sei und es nicht an
gehe, hier die Gläubiger damit zu vertrösten, daß ihnen der Weg
der Schadenersatzklage nach Art. 5 B. G. gegen die fehlbaren
Konkursorgane offen stehe. Von solchen Erwägungen ausgehend,
hat denn auch das Bundesgericht in dem bereits citierten, dem
vorliegenden analogen Falle Pfister gegen Eisenhut die Legitimations
frage in diesem Sinne entschieden, indem es den Grundsatz auf
stellte, daß jedem einzelnen Konkursgläubiger gemäß Art. 250 die
Befugnis zustehe, auch ohne Cession resp. Ermächtigung seitens
der Konkursmasse, die von der Masse aufgegebene Bestreitung
einer angemeldeten Forderung, aufzunehmen und zu diesem Zwecke
den Prozeß auf eigene Rechnung (mit der Wirkung des Art. 250,
Abs. 3) fortzusetzen.
Indessen hält diese Lösung der Frage vor einer genauen Prüfung
derselben nicht Stand, da sich das genannte Gläubigerrecht weder
herleiten läßt aus dem Wortlaute des Gesetzes, noch aus der
Interpretation seines Inhaltes, letzteres speziell auch nicht durch
Kombination der in den Art. 250 und 260 zum Ausdruck ge
kommenen Rechtssätze. Darüber ist des nähern zu bemerken:
Hätte der Gesetzgeber die beanspruchte Befugnis den einzelnen
Gläubigern wirklich einräumen wollen, so würde er wohl, da sie
sich nicht von selbst versteht, sie in einer ausdrücklichen Gesetzes
bestimmung vorgesehen haben, wie er das auch hinsichtlich des
Rechtes auf Abtretung von Rechtsansprüchen im Sinne von
Art. 260 getan hat. Nun fehlt es aber nicht nur an einer solchen
Bestimmung, sondern es steht der Annahme einer dahingehenden,
wenn auch nicht zum positiven Ausdruck gekommenen Absicht des
Gesetzgebers zunächst schon die Fassung des Art. 250 entgegen.
Dieser Artikel unterscheidet grundsätzlich zwischen zwei Arten der
Anfechtung des aufgelegten Kollokationsplanes: derjenigen bei
Abweisung und derjenigen bei Zulassung eines angemeldeten
Konkursgläubigers, und es erfahren die beiden Fälle eine ver
schiedene Behandlung gerade in Betreff der Frage, wer die
Prozeßführung legitimierten Parteien seien: Im Falle der Zu
lassung einer Forderung wird jeder Gläubiger für berechtigt er
klärt, als Kläger die gerichtliche Wegweisung der Forderung aus
dem Plane zu verlangen. Im Falle der Abweisung dagegen
der Abgewiesene nach dem bestimmten Wortlaute des Gesetzes seine
Klage auf Zulassung nicht gegen seine einzelnen Mitgläubiger zu
richten, sondern gegen die Masse, d. h. die Vertreterin der Gesamt
gläubigerschaft. Es wird damit ermöglicht, die Frage der Kollokation
des betreffenden Gläubigers in einem einzigen Prozeßverfahren
zur Entscheidung zu bringen, während diese Frage zu einer Mehr
heit von Prozessen Veranlassung geben müßte, wenn der Abge
wiesene seine Klage gegen jeden Gläubiger einzeln als Beklagten
zu richten hätte. Dieser spezielle Grund hat bei der Beratung des
Gesetzes in der ständerätlichen Kommission dazu geführt, im
Prozesse mit dem auf Zulassung oder bessern Rang klagenden
Gläubiger der Masse und ihr allein stets die Passivlegitimation
zuzuerkennen, entgegen einem Antrage, wonach Klagen auf Ein
weisung in eine höhere Rangklasse gegen die Gläubiger einzeln
zu richten gewesen wären (vgl. Protokoll der ständerätlichen Kom
mission von 1886, S. 129, Vota Hoffmann und Ruchonnet).
Zur gleichen Auslegung sieht man sich gezwungen durch das
dritte Alinea des Art. 250, namentlich durch die dieses Alinea ein
leitenden Worte: Im letztern Falle .... Denn danach wird
das Vorrecht auf den Prozeßgewinn den einzelnen Gläubigern
nur dann eingeräumt, wenn sie als Kläger auf Wegweisung eines
Andern aus dem Kollokationsplan geklagt haben, wie ebenfalls
schon in den gesetzgebenden Räten ausdrücklich hervorgehoben worden
ist (vgl. Bericht der ständerätlichen Kommission vom 13. November
1886, S. 23). Der Fall also, wo umgekehrt die Klage auf Zu
lassung zur Kollokation geht, findet sich in Al. 3 nicht vorgesehen.
Nun hätte doch konsequenter Weise das Vorrecht auf den Prozeß
gewinn für beide Fälle gleichmäßig statuiert werden müssen, so
fern der Gesetzgeber überhaupt Willens gewesen wäre, im letzt
erwähnten dieser Fälle den einzelnen Gläubigern neben der Masse,
wenn auch nur in subsidiärer Weise, Parteirechte zuzugestehen.
Daß er dies aber nicht wollte, ergibt sich, abgesehen von dem
schon Gesagten, namentlich noch aus einem weitern Grunde: aus
der Stellung, die den mit der Vertretung der Masse betrauten
Organen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Obliegenheiten zusteht.
Diese Organe vertreten, soweit ihre Kompetenzen reichen, die
Gläubiger in ihrer Gesamtheit, uti universi, und es müssen
deshalb (besondere gesetzliche Ausnahmen vorbehalten), ihre Rechts
akte auch für sämtliche Gläubiger einzeln, uti singuli, verbindlich
sein. Dies gilt speziell auch von der Anhebung und Durchführung
von Prozessen seitens der Masse, worüber ja deren Organe (Kon
kursverwaltung und eventuell Gläubigerausschuß) ausschließlich
und endgültig zu entscheiden befugt sind (vgl. Art. 237, Ziffer 3),
im Gegensatz zum Falle des Art. 260, der ein subsidiäres Recht
des einzelnen Gläubigers zur Geltendmachung der darin vorge
sehenen Rechtsansprüche statuiert. Wollte man dem entgegen einem
jeden Konkursgläubiger die Befugnis zugestehen, den Prozeß
abstand, den die Massevertretung ausdrücklich oder stillschweigend,
durch Nichtergreifung eines Rechtsmittels, erklärt, nachträglich
wieder in Frage ziehen, mit der Begründung, es handle sich um
einen die Gläubiger für sich nicht bindenden Verzicht auf ein
prozessualisches Recht, so würde dies (abgesehen davon, daß eine
Abtretung nach Art. 260, wie erwähnt, hier nicht Platz greifen.
kann) zu der Konsequenz führen, daß den Gläubigern in ent
sprechender Weise die Ausübung irgend welcher sonstiger prozes
sualischer Rechte zuzugestehen wäre, z. B. die Befugnis, ein von
der Masse aufgegebenes Beweismittel zu verwerten. Dadurch würde
offenbar die Vertretung der Masse auf Schritt und Tritt in der
Möglichkeit freier, den Umständen angepaßter Entschließung ge
hemmt; die einzelnen Gläubiger wären ihr gleichsam als Ober
instanz vorgesetzt; und eine ungebührliche Verschleppung des Ver
fahrens wäre die Folge. Daß der Gesetzgeber ein solches Successions
recht der Gläubiger in die Parteistellung der Masse nicht gewollt
haben kann, ergibt sich im fernern daraus, daß er es des gänz
lichen an einer Normierung seiner Ausübung hat fehlen lassen,
namentlich nirgends den zuständigen Amtsstellen zur Pflicht ge
macht hat, den einzelnen Gläubigern von dem zu Ungunsten der
Masse ergangenen Urteile, bezw. von dem Verzichte der Masse auf
dessen Weiterziehung Kenntnis zu geben, welche Vorkehren doch
erforderlich wären, um allen Gläubigern gleichmäßig und un
parteiisch den Eintritt in den Prozeß zu ermöglichen. Dafür wäre
auch die bloß 5 Tage betragende Appellationsfrist viel zu kurz
bemessen worden. All' das läßt darauf schließen, daß der Verzicht
der Massevertretung auf Ergreifung eines Rechtsmittels ohne
weiteres auch für jeden Gläubiger verbindlich sein soll, daß er
das nicht weitergezogene Urteil als rechtskräftig anzuerkennen hat.
Damit befindet man sich denn auch in Einklang mit der durch
die bundesrechtliche Praxis bereits sanktionierten Auffassung, daß,
wenn die Masse als Beklagte im Kollokationsprozesse einen Ver
gleich abschließt, oder den eingeklagten Anspruch anerkennt, auch
die einzelnen Gläubiger daran gebunden sind (vgl. Arch. III,
Nr. 18, bundesgerichtliche Entscheide, Bd. XXIV, 1. Teil, Nr. 71,
S. 391). Wenn Dispositionsakte der Masse über den im Streite
liegenden materiellen Rechtsanspruch die Gläubiger binden, so ist
nicht einzusehen, warum das Gleiche nicht auch bei der Verfügung
über ein prozessuales Recht, wie sie in der Unterlassung der
Weiterziehung eines ergangenen Urteils liegt, Geltung haben solle.
Endlich läßt sich die Befugnis der einzelnen Gläubiger zur
Fortsetzung des Prozesses auch nicht etwa damit begründen, daß
ihnen ein Recht zur Intervention im Prozesse zustehe. Ein solches
prozessualisches Recht sieht das Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs nicht vor. Dieses Gesetz ordnet aber das Rechts
verhältnis der einzelnen Konkursgläubiger zur Konkursverwaltung
und zum Gläubigerausschuß und damit die Parteirechte im Kollo
kationsprozesse in ausschließlicher Weise, so daß allfällige prozes
sualische Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung, auf welche
sich eine solche Interventionsbefugnis stützen ließe, hier nicht zur
Anwendung kommen können, und demgemäß auch nicht Art. 66
des Bundesgesetzes betr. die Organisation der Bundesrechtspflege,
welcher Artikel sonst derartige Bestimmungen auch für die bundes
gerichtliche Instanz vorbehält.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Berufung wird wegen mangelnder Legitimation der
Berufungsklägerin zur Prozeßführung nicht eingetreten.