- Arteil vom 27. März 1903 in Sachen
Burkhard-Reeb, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Bauk Wädensweil,
Kl. u. Ber. Bekl.
Nachbürgschaft. Klage des Gläubigers auf Ersatz des durch die Vor
bürgen nicht gedeckten Schadens. Einrede der Verwirkung für einen
gewissen Betrag wegen Verschuldens des Gläubigers. (Unterlassung
der rechtzeitigen Beteiligung am Nachlassverfahren eines Vorbürgen.)
Auslegung des Bürgschaftsaktes. Art. 493, 503, 510 O.-R.
A. Durch Urteil vom 2. Februar 1903 hat das Appellations
gericht des Kantons Basel Stadt das Urteil des Civilgerichts
daselbst vom 23. Dezember 1902, lautend: Beklagter wird zur
Zahlung von 11,346 Fr. 65 Cts. nebst Zins zu 5 %
9750 Fr. seit 18. Mai 1900 und ab 760 Fr. 15 Cts. seit
- August 1902 an Klägerin verurteilt, bestätigt.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit
dem Antrage: In Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die
Klage abzuweisen.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Beklag
ten diesen Berufungsantrag dahin eingeschränkt: das angefochtene
Urteil sei in dem Sinne abzuändern, daß der Betrag, zu dem der
Beklagte verurteilt worden, um 4049 Fr. a Cts. ermäßigt
werde. Er erklärt dabei, die Einreden der Vorausklage und der
Teilung fallen zu lassen und nur noch die Einrede der Verwirkung
aufrecht zu halten, und zwar für den Betrag von 30
Der Vertreter der Klägerin trägt auf Bestätigung des ange
fochtenen Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Durch Bürg und Selbstzahlerschafts Verpflichtung vom
- Februar 1898 verpflichteten sich Schenk, Schädeli Cie. in
Zofingen und Studer Cie. in Deitingen als Bürgen und
Selbstzahler für das jeweilige Guthaben der Klägerin damals
Leihkasse Wädensweil auf G. Bachmann daselbst bis auf den
Betrag von 13,000 Fr. nebst Zins und Provisionen, sowie all
fälligen Verzugszins, Provision und Kosten. Die Urkunde ent
hält weiter die Bestimmungen: Die Bürgen und Selbstzahler
verpflichten sich überdies, bei allfälligem Konkurse, Todesfall,
Schuldenruf, gerichtlichem Inventar, oder aus welcher recht
lichen Veranlassung es auch immer sein möchte, Forderung
und Bürgschaft gegen Schuldner und Bürgen von sich aus
anzumelden und dadurch die Rechte der Kreditorschaft, resp. ihre
eigenen Interessen zu wahren. Die Kreditorschaft behält sich
zwar vor, in solchen Fällen ihre Ansprüche ebenfalls geltend
zu machen; sollte sie es aber unterlassen, so verzichten die
Bürgen, resp. Mitbürgen, auf alle und jede Einreden, welche
infolge allfälligen Verlustes daraus gegen die Kreditorschaft her
geleitet werden könnten. Für den Fall der Kündigung der Bürg
schaft wird der Kreditorschaft mit Bezug auf die rechtliche Gel
tendmachung der Forderung weder eine Frist angesetzt, noch sonst
eine Vorschrift gemacht, vielmehr bleibt es dem Ermessen der
Leihkasse Wädensweil anheimgestellt, dem Schuldner Stundung
und Erneuerung zu gewähren, soweit es ihr nach den Umstän
den gerechfertigt erscheint. Durch Unterschrift vom 21. Oktober
1898 auf der Urkunde verpflichtete sich der Beklagte ohne weitern
Zusatz, als Nachbürge , nachdem sich am Tage vorher W. Kai
er in gleicher Weise verpflichtet hatte. Den Vorbürgen Schenk
Schädeli Cie. wurde am 14. Juni 1899 eine Nachlaßstundung
bewilligt, und ihre Gläubiger aufgefordert, bis 8. Juli gl. J.
ihre Forderungen einzugeben. Am 24. August schrieb der Beklagte
der Klägerin, er habe vernommen, die Firma Studer Cie. sei
in Liquidation getreten, und die Firma Schenk, Schädeli Cie.
sei mit einem Akkommodementsvorschlage an ihre Gläubiger ge
langt; unter diesen Umständen müsse er die Klägerin bitten, die
Bürgschaft bei den beiden Vorbürgen geltend zu machen; in diesem
Sinne kündige er die von ihm eingegangene Nachbürgschaft. Die
Klägerin antwortete am 26. gl. M. mit einem gedruckten Formu
lare folgenden Inhaltes: Indem wir Ihnen hiemit den Empfang
der Kündigung bescheinigen, teilen Ihnen jedoch gleichzeitig mit,
daß wir gegen den Schuldner nicht mit der durch 503 des
schweizerischen Oblig. Rechtes geforderten Strenge vorgehen wer
den. Wenn der Schuldner unserer Aufforderung, Zahlung oder
anderweitige Sicherheit zu leisten, nicht nachkommt, so werden
wir ihn zwar rechtlich belangen, ohne uns jedoch diesfalls an
eine Frist gebunden zu erachten. Im Übrigen behalten wir uns
vor, Stundung zu gewähren, soweit es nach unserem Ermessen
durch die Umstände gerechtfertigt erscheint. Nur in diesem Sinne
acceptieren wir Ihre Kündigung. Wenn Sie mit uns nicht einig
gehen, so stellen wir Ihnen frei, unser Guthaben zu bezahlen,
wogegen wir Ihnen unsere Rechte auf den Hauptschuldner und
die Mitbürgen abtreten werden. Sie fügte schriftlich bei: Es
dürfte ebenfalls in Ihrem .... Interesse liegen, Ihre Rechte
gegenüber den Bürgen Studer Cie. und Schenk, Schädeli
Cie. zu wahren! Über die Kommanditgesellschaft Bachmann
Cie., deren unbeschränkt haftender Gesellschafter, der Hauptschuld
ner G. Bachmann war, war schon am 21. August 1899 der
Konkurs eröffnet worden. Am 3. Oktober 1899 teilte die Klä
gerin sowohl den Vorbürgen Schenk, Schädeli Cie. und
Studer Cie., als auch dem Beklagten und W. Kaiser mit,
sie habe ihre Forderung von 13,994 Fr. 20 Cts. wofür der
Beklagte als Nachbürge hafte im Konkurse Bachmann Cie.
angemeldet, werde sich jedoch in diesem Konkurse nicht beteiligen,
sondern den Bürgen und Selbstzahlern die Wahrung ihrer Rechte
und Interessen überlassen. Der Beklagte antwortete am 8. Oktober
1899, er nehme an, die Vorbürgen seien nun bereits betrieben,
wenn sie die Sache nicht anderswie geordnet haben. Die Klägerin,
die ihre Forderung im Nachlaßverfahren Schenk, Schädeli Cie.
am 25. September 1899 angemeldet hatte, erhob am 10. Oktober
Betreibung gegen die genannte Firma. Die Betreibung wurde
jedoch nicht zugestellt, weil die Nachlaßstundung bis 14. gl. Mts.
verlängert worden war; von der Nichtzustellung wurde die Klä
gerin sofort benachrichtigt. Am 25. Oktober 1899 wurde der
Nachlaßvertrag bestätigt; danach waren den Gläubigern 200
sofort, 10 % drei Monate nach der ersten und 10 % drei Mo
nate nach der zweiten Zahlung auszuzahlen. Am 2. November
1899 schrieb die Klägerin dem Betreibungsamt Zofingen, sie
nehme an, ihre Betreibung sei nunmehr dem Schuldner zugestellt
worden; sie erneuerte diese Anfrage, auf die sie keine Antwort
erhielt, am 11. Dezember 1899, worauf ihr das Betreibungsamt
schrieb, sie müsse eine neue Betreibung anheben. Diesem Begehren
kam sie sofort nach. Auf den von Schenk, Schädeli Cie. erho
benen Rechtsvorschlag betrat die Klägerin den Prozeßweg; Schenk,
Schädeli Cie wurden letztinstanzlich durch Urteil des Bundes
gerichts vom 8. Februar 1901 zur Zahlung von 40 % der
klägerischen Forderung verurteilt. In dem infolge der Exekution
dieses Urteils am 5. Juni 1901 über Schenk, Schädeli Cie.
eröffneten Konkurse kam die Klägerin ganz zu Verlust. Am
- Juli 1901 machte die Klägerin dem Beklagten von der Eröff
nung des Konkurses über Schenk, Schädeli Cie. Mitteilung
und forderte ihn auf, seine Rechte und Interessen als Rück
bürge in diesem Konkurse zu wahren. Der Beklagte antwortete
am 2. Juli, er hafte als Rückbürge noch für 35 %; diese
im Konkurse Schenk, Schädeli Cie. geltend zu machen, dazu
fehle ihm jeder Rechtstitel. Am 1. August 1901 schrieb er dem
damaligen Vertreter der Klägerin: .... diene Ihnen, daß
ich als solidarischer Nachbürge mit Herrn W. Kaiser in Bern
anerkenne zu haften: für 35 % der Schuldsumme von 13,000 Fr.,
die von den Vorbürgen nicht erhältlich waren, nebst gesetzlichen
Zinsen und Folgen. Weitere Ansprüche bestreite ich. Aus dem
Nachlaßvertrage der Vorbürgen Studer Cie. hatte die Kläge
rin im Mai 1900 25 % 3250 Fr. Zins mit 280 Fr.
20 Cts. erhalten; sie hatte dafür an ihren Vertreter in diesem
Nachlaßvertrage eine Anwaltsrechnung von 314 Fr. 10 Cts. zu
bezahlen. Im Nachlaßverfahren Schenk, Schädeli Cie. sind nur
30 %, nicht 40 % ausbezahlt worden.
2. Mit Klage vom 12. August 1902 fordert nun die Kläge
rin vom Beklagten:
- 75 % von 13,000 Fr.
Fr. 9,750
- Zinsen zu 5 % ab 13,000 Fr. vom
- September 1898 bis zur Zahlung der
Rate von Studer Cie. (18. Mai 1900)
mit 1066 Fr. 70 abzüglich der von Studer
Cie. gezahlten Quote
836 50
- 24 Fr. 40 Cts. Provision nebst Zins
vom Tage der Klage
24 40
- Gerichts und Betreibungskosten nebst
Zins vom Tage der Klage
735 75
Fr. 11,346 65
Die Klägerin geht davon aus, daß auch der Beklagte als
Nachbürge neben den Vorbürgen und die Nachbürgen unter sich
solidar haften, und daß alle Bestimmungen der Bürgschaftsurkunde
auch auf die Verpflichtung der Nachbürgen zu beziehen seien. Der
Beklagte hat vor den kantonalen Instanzen gänzliche Abweisung
der Klage beantragt und dabei die Einreden der Vorausklage, der
Verwirkung, eventuell im Teilbetrage von 40 %, weiter eventuell
die Einrede der Teilung erhoben; wie aus Fakt. C ersichtlich,
hält er jedoch heute nur noch die Einrede der Verwirkung wegen
verspäteter Eingabe der Forderung der Klägerin im Nachlaßver
fahren Schenk, Schädeli Cie., und zwar für den Teilbetrag
von 30 % aufrecht. Diese Einrede stützte er vor den kantonalen
Instanzen auf Art. 503 O. R. Die Klägerin hat dem gegenüber
neben der eben wiedergegebenen Auslegung der Bürgschafts
verpflichtung, wonach diese Einrede als unbegründet erscheine
auch die Auffassung vertreten: Die verspätete Eingabe im Nach
aßverfahren Schenk, Schädeli Cie. könne der Klägerin nicht
schaden, da der in Art. 510 O. R. angedrohte Verlust der Forderung
gegen Bürgen infolge Nichteingabe im Konkurse nicht analog
auszudehnen sei auf die nicht rechtzeitige Eingabe im Nachlaß
vertrage, und eine allgemeine Diligenzpflicht des Gläubigers ge
genüber dem Bürgen nicht bestehe. Sicherstellung für die bestrit
tene Forderung hätte nur die Nachlaßbehörde dem Nachlaßschuldner
auferlegen können; das sei von der Verspätung der Eingabe un
abhängig. Nach Beendigung der Nachlaßstundung sodann habe die
Klägerin die Betreibung sofort weiterführen wollen und auch an
nehmen dürfen, sie werde durchgeführt.
die von
- Die Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils -
der zweiten Instanz ohne weiteres zu den ihrigen gemacht worden
sind über diese heute einzig noch in Frage stehende Einrede
lassen sich wie folgt zusammenfassen: Der im Bürgschaftsformu
lare ausgesprochene Wille müsse für alle Unterzeichner der Urkunde,
also auch für die Nachbürgen, gelten, soweit nicht die besondern
Bestimmungen, die der Unterschrift der einzelnen Verpflichteten
beigefügt worden, im Widerspruche mit jenem Inhalte stehen. Die
Bestimmung des Formulars betreffend Konkurs sei auch auf das
Nachlaßverfahren auszudehnen, und sie sei zudem auch auf die
Nachbürgen anzuwenden, da diese letztern der Bank gegenüber auch
Bürgen seien. Danach sei die Klägerin nicht verpflichtet gewesen,
ihre Forderung im Nachlaßverfahren Schenk, Schädeli Cie.
anzumelden. Damit scheine sich übrigens auch der Beklagte ein
verstanden erklärt zu haben. Eventuell wäre der Nachweis, daß
vom Vorbürgen nur infolge Verschuldens des Gläubigers 30 6
nicht haben erhältlich gemacht werden können, nicht erbracht.
Zwar sei Art. 493 O. R. analog auf das Verhältnis des Gläu
bigers zum Nachbürgen auszudehnen, aber eine analoge Anwen
dung des Art. 510 O. N. auf die Anmeldung im Nachlaßver
fahren sei abzulehnen. Zudem liege ein mit dem Verluste der
Nachlaßquote kausales Verschulden der Klägerin nicht vor. Der
Gläubiger, dem die Bürgen haften, habe keine Pflicht, sich am
Nachlaßverfahren zu beteiligen. Nach Ablauf der Nachlaßstundung
aber habe die Klägerin mit der durch Art. 503 O. R. geforder
ten Sorgfalt die Forderung geltend gemacht.
4. Die Klage ist gerichtet auf Ersatz des Betrages der Forde
rung der Klägerin an Bachmann, soweit sie durch die Bürgen
verbürgt war der durch den Vorbürgen Studer Cie. nicht
gedeckt worden ist, samt Zinsen und Kosten für die Geltend
machung der Forderung gegenüber den Vorbürgen Schenk, Schä
deli Cie. und Studer Cie. Der Beklagte hält der Klage
heute nur noch die Einrede der Verwirkung für den Betrag der
im Nachlaßverfahren Schenk, Schädeli Cie. zugesprochenen,
aber nicht erhältlichen 30 % entgegen; diese Einrede stützt er auf
die Art. 493, 503 und 510 O. R., 300 und 303 des Schuld
betreibungs und Konkursgesetzes. Die Klägerin macht dem gegen
über in erster Linie den Inhalt des Bürgschaftsaktes geltend, und
vertritt die Auffassung, die Nachbürgen haben alle Verpflichtun
gen der Vorbürgen in gleicher Weise wie diese übernommen. Bei
dieser Sachlage ist zunächst dieser Standpunkt der Klägerin
der sich auf die Auslegung des Bürgschaftsaktes bezieht
prüfen, und dabei ist vorab die Verpflichtung der Vorbürgen fest
zustellen. Diese Verpflichtung läßt sich dahin zusammenfassen:
Die Vorbürgen verpflichten sich solidarisch, für das Guthaben der
Klägerin an den Hauptschuldner Bachmann bis auf den Betrag
von 13,000 Fr. nebst Zins, Provision und Kosten einzustehen;
sie verpflichten sich ferner, bei irgend welcher rechtlichen Veran
lassung Forderung und Bürgschaft gegen Schuldner und Bürgen
von sich aus anzumelden; endlich verzichten sie auf alle Einreden,
die aus allfälligem Verluste wegen Nichtgeltendmachung der For
derung durch den Gläubiger gegen diesen hergeleitet werden könn
ten. Mit diesem letztern Verzicht ist die in Art. 510 O. R.
aufgestellte Pflicht des Gläubigers, bei Konkurs des Haupt
schuldners seine Forderung im Konkurse anzumelden und den
Bürgen zu benachrichtigen, nachgelassen. Die Verpflichtung der
Vorbürgen sodann, ihre Forderung anzumelden, bezieht sich nicht
nur auf den Fall des Konkurses rc. des Hauptschuldners, sondern
auf den Konkurs u. s. w. des Mitbürgen. Der so umschriebenen
Verpflichtung der Vorbürgen nun sind Kaiser und der Beklagte
als Nachbürgen beigetreten, ohne weitern Zusatz, durch Unter
schrift auf ein und derselben Urkunde. Als Nachbürgen haben sie
gemäß Art. 497 O. R. die Bürgschaftsschuld des Vorbürgen ge
genüber dem Gläubiger als einfache Bürgen übernommen. Mag
nun auch dahingestellt bleiben, ob sich die Nachbürgen nicht eben
falls solidarisch verpflichtet haben (was wohl an sich denkbar
wäre; vergl. Hafner, Komm., 2. Aufl., Art. 497, Anm. 4),
ist doch jedenfalls ihre Verpflichtung dahin auszulegen, daß
für die Verpflichtung der Vorbürgen als Nachbürgen haften zu
wollen erklärten im vollen Umfange, sowie die Verpflichtung von
den Vorbürgen selbst übernommen worden ist. Das muß gefol
gert werden aus der Beisetzung der Bürgschaftserklärung auf dem
selben Bürgschaftsakt, ohne irgend welchen Zusatz als den, sich
als Nachbürgen zu verpflichten; es folgt aber auch aus dem
Gesetze, Art. 497 O. R. selbst, da hienach der Nachbürge als
Bürge der Bürgschaftsschuld des Vorbürgen einsteht, eine Be
schränkung dieser Haftung also ausdrücklich festgesetzt sein müßte.
Die Nachbürgen müssen daher auch alle Bestimmungen des Bürg
schaftsaktes gegen sich gelten lassen. Nach diesem Akte nun hatte
die Klägerin keine Verpflichtung, gegen Schenk, Schädeli Cie.
vorzugehen; wohl aber hatten der Mitvorbürge Studer Cie.
und die Nachbürgen, also auch der Beklagte, die Pflicht der An
meldung. Wie die erste Instanz richtig ausführt, spricht auch das
eigene Verhalten des Beklagten selbst sein Stillschweigen auf
die Aufforderung der Klägerin vom 26. August 1899 hin -
für diese Auslegung. Aus dieser Auslegung des Bürgschaftsaktes,
speziell des Umfanges der Verpflichtung der Nachbürgen, ergibt
sich ohne weiteres die Abweisung der heute einzig noch aufrecht
erhaltenen Verwirkungseinrede des Beklagten und daraus folgt
die Abweisung der Berufung, ohne daß es notwendig wäre, die
zweifelhafte Frage, ob Art. 510 O. R. auch auf das Nachlaß
verfahren anzuwenden sei, und die Wirkungen der Unterlassung der
rechtzeitigen Anmeldung der Forderung der Klägerin im Nachlaß
verfahren Schenk, Schädeli Cie. zu prüfen. Bemerkt sei nur
noch, daß die Nichterhältlichkeit der im Nachlaßverfahren Schenk,
Schädeli Cie. der Klägerin zugesicherten 30 % im nachherigen
Konkurse dieser Firma überhaupt nicht auf ein Verschulden der
Klägerin zurückgeführt werden kann.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appella
tionsgerichts des Kantons Basel Stadt vom 2. Februar 1903 in
allen Teilen bestätigt.