- Arteil vom 27. Februar 1903
in Sachen Eisenhut, Kl. u. Hauptber. Kl., gegen
Rohner, Bekl. u. Anschl. Ber. Kl.
Agenturvertrag. Klage des Agenten gegen den Geschäftsherrn auf
Auszahlung der Provision. Entstehung und Fälligkeit des Provi
sionsanspruches. Auslegung des Vertrages ; gesetzliche Rechte des
Agenten auf die Provision bei Vereitelung des provisionspflichtigen
Geschäftes durch den Geschäftsherrn.
A. Durch Urteil vom 16. Dezember 1902 hat das Kantons
gericht des Kantons St. Gallen erkannt:
Die Klage ist im Betrage von 3481 Fr. 50 Cts. nebst 5
Zins seit 12. August 1901 geschützt, im übrigen abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger in gesetzlicher Form
und Frist die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit den
Anträgen:
- Das kantonsgerichtliche Urteil sei hinsichtlich Ziffer 1 der
klägerischen Prozeßrechnung, wonach vom Kläger 3024 Fr.
10 Ets. Provision auf 2000 Stück vermittelten Plattstichsticke
reien gefordert werden, zu bestätigen.
- Dasselbe sei abzuändern hinsichtlich Ziffer 2 der klägerischen
Prozeßrechnung im Sinne der Zusprache der geforderten Pro
visionssumme von 9072 Fr. 40 Cts. auf weitere 8000 Stücke
derselben Ware.
- Hinsichtlich Ziffer 3 der klägerischen Prozeßrechnung sei
die volle geforderte Provisionssumme von 7128 Fr. 35 Cts.
auf weitere 6000 Stück statt der vom Kantonsgericht zuge
sprochenen reduzierten Summe von nur 3000 Fr. zuzusprechen;
alles Wert 1. Mai 1901; die Verrechnung der Teilzahlung von
2542 Fr. 60 Cts. bleibe unbestritten.
C. Der Beklagte hat sich der Berufung innert nützlicher Frist
angeschlossen und den Antrag gestellt, die Klage sei nur im Be
trage von 452 Fr. 10 Cts. nebst 5 % Zins seit 12. August
1901 gutzuheißen, nämlich:
a. Pos. I der klägerischen Prozeßrechnungsei mit 2994 Fr.
70 Ets. zu schützen unter Abzug der vom Beklagten hieran
bezahlten 2542 Fr. 60 Cts. und in diesem Sinne das kantons
gerichtliche Urteil abzuändern.
b. Pos. II der klägerischen Prozeßrechnung sei in Bestätigung
des kantonsgerichtlichen Urteils gänzlich abzuweisen;
c. Pos. III der klägerischen Prozeßrechnung sei in teilweiser
Abänderung des kantonsgerichtlichen Urteils gänzlich abzu
weisen."
D. In der heutigen Verhandlung erneuern die Vertreter der
Parteien ihre Berufungsanträge und tragen wechselseitig auf Ab
weisung der gegnerischen Berufung an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Mit Brief vom 2. Januar 1900 offerierte der Kläger
(Kaufmann in St. Gallen) dem Beklagten (Stickereifabrikant in
Rebstein) seine Vermittlerdienste für den Verkehr nach Manchester
mit Exporthäusern allerersten Ranges, welche innert 20 Tagen
nach Empfang der Ware reglieren. In der folgenden Korres
pondenz übergab der Kläger dem Beklagten die Ideen für die
Lieferungen nach England in Form von Musterabrieben, die von
Alfred Tenner in Manchester geliefert wurden (gestickte Plattstiche,
sogenannte Nollenartikel). Am 16. gl. Mts. ersuchte der Kläger
den Beklagten brieflich um Bestätigung folgenden Übereinkommens:
Laut unserer Vereinbarung bestätige ich Ihnen die Bedingungen,
welche als Basis unseres einzuleitenden Verkehrs gelten: Ich
liefere die Ware franko Manchester an die Kundschaft, welche
allerersten Ranges sein und spätestens 10 resp. 20 Tage nach
Empfang der Ware reglieren soll. Ich vergüte Ihnen folgende
Provisionen: 5 % auf gestickte Plattstiche (Stoff inbegriffen),
10 % auf gestickte Plattstiche (Façon Ware), 3 % auf ge
wöhnliche Stickereien und eventuell auch auf andere Artikel.
Diese Provisionen beziehen sich auf sämtliche Geschäfte, welche
durch Ihren Manchester Freund vermittelt werden. Letzterem
... Die Auszahlung der Provision geschieht
vergüte ich
jeweilen am Ende eines Monats und erstreckt sich auf die bis
zu jenem Zeitpunkte eingegangenen Fakturabeträge. Der Be
klagte bestätigte den Empfang dieses Briefes mit Schreiben vom
- Januar. Am 29. gl. Mts. schrieb der Beklagte dem Kläger;
Da mein Geschäftsfreund sich nicht zu einem festen Preise für
das ganze Jahr verpflichten will, sondern die Ware partien
weise zu im Verhältnis des übrigen Stickereimarktes stehenden
Preisen beziehen möchte, notierte ich mir Ihre Bemerkung beim
letzten Hiersein gerne, daß Sie bei effektivem Verluste an einer
Ordre auf Ihre Kommission verzichten wollten. Der Kläger
erklärte sich mit diesem Schreiben laut Brief vom 30. Januar
einverstanden. Der Kläger setzte zunächst auf Grund des Ver
trages vom 16./23. und 29. Januar eine Bestellung von 8000
Stück 54 Grey Spots 40 yards zu 5½ von 2000 Stück
54 Spot Muslin 40 yards zu 7d von Alfred H. Midwood
auf, am 16. Januar 1900. Eine weitere, durch den Kläger und
dessen Geschäftsfreund in Manchester, Alfred T. Tenner, vermit
telte Bestellung von Midwood Cie. erfolgte am 15. Februar
1900, und zwar auf 6000 Stück Grey Spots 54 zu 5 ¼4 per
yard. Der Beklagte schrieb mit Bezug auf diese Bestellungen an
Tenner am 5. März 1900: Bez. Ordres von Alfred H. Mid
wood Cie. acceptiere ich die Aufträge dieses Kunden auf
2000 Pes. datiert Januar 16., wie auch solche auf 6000 Pes.
datiert Februar 15. ; gleichzeitig machte er dem Kläger von der
Annahme dieser Bestellungen Mitteilung. Tenner antwortete dem
Beklagten am 10. März, wobei er ihm die Originalbestellung
(vom 16. Januar) übersandte, und bemerkte, sie sei von 8000
Pes. auf 6000 Pes. reduziert worden. Der Beklagte übermittelte
hierauf Tenner mit Begleitschreiben vom 16. März die Ordre
bestätigungen vom 16. Januar über:
2000 Pes. 54 Spot Muslin à 42 43 yards à 7d; und
6000 Pes. 54 Grey Spots
à 5½ 4.
Der Kläger seinerseits hatte in einem Briefe an den Beklagten
vom 3. März 1900 von einer Bestellung von 16,000 Stück
gestickte Nollen gesprochen. Am 19. Mai 1900 schrieb der Be
klagte an Midwood Cie., bei Inangriffnahme der Ordre auf
Spots erzeige sich, daß der Ausführung derselben außerordentliche
Schwierigkeiten entgegenstehen; er müsse daher mitteilen, daß die
Ausführung kaum möglich sein werde. Die hiedurch entstandene
Differenz zwischen Midwood Cie. einerseits, dem Beklagten
anderseits wurde in dem Sinne erledigt, daß erstere die Bestellung
der 6000 Stück zu 5½ Pence annullierten, der Beklagte eine
Belastungsnote der Besteller anerkannte und schnellste Lieferung
der 2000 Stück 54 Spots zu 74 versprach. Während dieser
Unterhandlungen zwischen Midwood Cie. und dem Beklagten
hatte der Kläger der durch Tenner von der Sachlage in
Kenntnis gesetzt worden war sich gegenüber dem Beklagten
verwahrt. Mit Schreiben vom 3. Juni 1900 gab er dem Be
klagten Kenntnis von folgenden Ansprüchen: 5 % Provision
auf Bestellung vom 17. Januar 1900 über 10,000 Stück
42½ yards Nollen (2000 Stück à 7 und 8000 Stück à 5½
per yard), sowie auf Bestellung vom 15. Fehruar 1900 über
6000 Stück 42½ yards Nollen à 5½ per yard, ferner
5% Provision von weiteren Bestellungen, die Ihnen auf diesen
Plattstichartikeln eventuell durch Alfred T. Tenner zugekommen
sind. Ferner beanspruche ich 3% Provision von sämtlichen
Bandes und Entredeux-Bestellungen, die Sie aus Manchester
erhalten, resp. Geschäften, die Sie mit Manchester gemacht haben
und zwar gleichviel, ob solche durch A. T. Tenner oder einen
andern Agenten vermittelt worden. Der Beklagte anerkannte
diese Ansprüche nicht; er schrieb dem Kläger am 10. Juli 1900,
über nicht geliefert werdende Ware habe er keine Provision zu
bezahlen. Am 10. September 1901 übersandte der Beklagte dem
Kläger einen Check über den Betrag von 2542 Fr. 60 Cts.
per Saldo des Prozeßguthabens. Der Kläger quittierte indessen
nur auf Rechnung, nicht per Saldo.
2. Mit der vorliegenden, im September 1902 eingereichten
Klage hat nun der Kläger vom Beklagten ursprünglich die Be
zahlung von 17,117 Fr. 90, nebst 5% Zins seit 12. September
1901, verlangt, gestützt auf folgende Prozeßrechnung
-
2000 Stück à 42½ yards 84,666, à 7 2469.8.6
à Fr. 25.25 Fr. 62,353.
Sconto 3% 1,870.60 Fr. 60,482.40
5 % Provision Fr. 3024.10, Wert 1. Mai 1901.
-
8000 Stück à 42½ yards - 338,660, à 5¼ 7408.6.4
à Fr. 25.25 Fr. 187,060.
Sconto 3% 5,611.a Fr. 181,448.20
5 % Provision Fr. 9072.40, Wert 1. Mai 1901.
-
6000 Stück à 42½ yards 254,000, à 5½ 5820.16.8
à Fr. 25.25 Fr. 146,976.-
Sconto 3% 4,409.30 Fr. 142,566.70
5 % Provision Fr. 7128.35, Wert 1. Mai 1901.
-
3% Provision auf die durch Whitfield Bros. verkauften
Bandes und Entredeux laut folgender Aufstellung:
Fol, 41 Fakturenbuch des Beklagten 48.18.1
-
7.0
57
10.10.8
68
107.15.9
Provision L 3.4.8 à Fr. 25.25 Fr. 81.65,
Wert 1. Mai 1901.
Rekapitulation:
Fr. 3,024 10
1..
9,072 40
2
Wert 1. Mai 1901.
7,128 35
3.
81 65
4.
für Zins bis 12. September 1901,
5.
Fr. 19,660 50
Zahlung vom 12. September 1901.
ab 2,542 60
Fr. 17,117 90 Wert 12. September 1901.
Der Beklagte hat in der Antwort auf Abweisung der Klage
angetragen. Die Vorinstanz hat in ihrem eingangs mitgeteilten
Urteile Klageposten 2 und 4 als unbegründet abgewiesen, ersteren,
weil das betreffende Geschäft gar nicht zustande gekommen sei,
letzteren, weil der Kläger die betreffenden Geschäfte nicht ver
mittelt habe; Klageposten 3 hat sie im Sinne eines Schadener
satzanspruches gemäß Art. 110 ff. O. R. im Betrage von 3000
Franken gutgeheißen, endlich Klageposten 1 im vollen Umfange
zugesprochen. Von der so sich ergebenden Summe von 6024 Fr.
10 Cts. hat sie die Zahlung der Beklagten von 2542 Fr. 60 Cts.
in Abzug gebracht. Die Begründung des vorinstanzlichen Urteils
sowie der Anträge der Parteien im einzelnen sind aus den nach
folgenden Erwägungen ersichtlich.
3. Die Klage ist gerichtet auf Auszahlung von Provisionen.
Streitig sind heute noch Posten 1 3 der klägerischen Prozeß
rechnung, und zwar Posten 1 dem Maße, Posten 2 und 3 dem
Bestande nach; ziffermäßig sind die geforderten Ansätze nicht be
stritten. Die Klage stützt sich auf ein Vertragsverhältnis der
Parteien, das seine Grundlage hat in den Briefen des Klägers
vom 16. Januar 1899, denjenigen des Beklagten vom 23. und
29. gl. Mts., endlich demjenigen des Klägers vom 30. Januar.
Auf Grund der in diesen Schreiben getroffenen Vereinbarungen
ist die Natur des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrags
verhältnisses zu beurteilen und ist insbesondere zu ermitteln, unter
welchen Voraussetzungen und wann der Anspruch auf Provision
verdient ist. Die Vorinstanz nennt das durch jene Korrespondenz
geschaffene Vertragsverhältnis einen Agenturvertrag; die Parteien
sprechen von Kommission, Mäkler und Agenturvertrag. Nun ist
allerdings richtig, daß der Ausdruck Agent im Handelsverkehre
in mehrdeutigem Sinne gebraucht wird und an sich kein bestimm
tes juristisches Vertragsverhältnis bezeichnet. (Vgl. Hafner,
Komm. zum Obligationenrecht, 2. Aufl., Art. 429 Anm. 8 und
dort citierte bundesger. Urteile.) Allein in der neueren Literatur
und Rechtsprechung hat sich ein besonderer juristischer Begriff des
Handelsagenten und des Agenturvertrages herausgebildet, und die
darüber geltenden Rechtsanschauungen haben nun auch im neuen
deutschen Handelsgesetzbuch, 84 ff., ihren Niederschlag gefunden.
Danach kann als Agenturvertrag der Vertrag bezeichnet werden,
gemäß welchem jemand für das Handelsgewerbe eines andern
dauernd oder ständig Geschäfte vermittelt oder abschließt, ohne
daß er in einem Dienstverhälinisse zu diesem Handlungshause
stünde. Dieser juristisch technische Begriff des Agenturvertrages, der
abgegrenzt ist einerseits vom Dienstvertrage im engern Sinne
(wobei der Bevollmächtigte oder Beauftragte nicht selbständiger
Gewerbetreibender bleibt, sondern in ein Dienstverhältnis zum
andern Teile, dem Handlungshause, tritt), anderseits vom Mäkler
vertrag, bei dem der Mäkler nur einzelne Geschäfte vermittelt
und zu keiner der Parteien in einem Vertragsverhältnisse steht,
findet vollständig Anwendung auf das vorliegende Vertragsver
hältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten. Denn hienach
hat der Kläger auf Grund eines Vertragsverhältnisses für den
Absatz bestimmter Waren des Beklagten in England (Manchester)
zu sorgen, den Abschluß von Geschäften nach England ständig zu
vermitteln, ohne dabei seine Stellung als selbständiger Handels
treibender aufzugeben und zu dem Beklagten in ein Dienstver
hältnis zu treten. Wenn nun auch das schweizerische Obligationen
recht den Agenturvertrag im gedachten Sinne nirgends speziell
behandelt, so ist doch klar, daß dieses Vertragsverhältnis auch
nach diesem Gesetze einen besonderen, rechtsgültigen Vertrag bildet;
nur sind die Rechtssätze über diesen Vertrag in Ermangelung
besonderer Vorschriften zu suchen, soweit möglich, an Hand
anderweitiger verwandler Vertragsverhältnisse, und weiterhin an
Hand der bewährten Lehre der Wissenschaft und der Rechts
sprechung. Hiebei ist nach dem dem schweizerischen Obligationen
recht innewohnenden Grundsatze der Vertragsfreiheit zunächst aus
zugehen von der Vereinbarung der Parteien selbst. Streitig ist
nun in dieser Hinsicht im vorliegenden Prozesse die Entstehung
und Fälligkeit des Provisionsanspruches. Der Beklagte macht
geltend, die Provision sei erst verdient, entstanden, nach beidseitiger
Erfüllung der vermittelten Verträge, insbesondere nach der Zah
lung des Kaufpreises; der Kläger dagegen vertritt den Stand
punkt, die Provision sei auf jedem vermittelten Geschäfte verdient
und zwar schon mit der Vermittlung, gleichgültig, ob es zur
Perfektion oder gar zur Erfüllung gekommen sei. Die Vorinstanz
hat sich keiner der beiden Ansichten ganz angeschlossen, sondern
angenommen, die Provision sei verdient in dem Zeitpunkte, in
dem das betreffende Geschäft perfekt geworden sei. Über diese
grundsätzliche Frage ist zu bemerken: Die Vereinbarungen zwischen
den Parteien, wie sie in der eingangs dieser Erwägung aufge
führten Korrespondenz festgestellt sind, normieren ausdrücklich
folgende Punkte: Der Kläger sollte Provisionsanspruch haben
für alle Geschäfte, die durch seinen Manchesterfreund (Alfred
Tenner) vermitielt würden. Die Auszahlung der Provision
soll jeweilen geschehen am Ende eines Monates und sich auf die
bis zu jenem Zeitpunkt eingegangenen Fakturabeträge erstrecken;
bei effektivem Verlust an einer Ordre verzichtet der Kläger auf
eine Provision. Nach diesen vertraglichen Bestimmungen ist zu
nächst das eine klar, daß der Kläger Provisionsanspruch hat nur
für solche Geschäfte, die durch ihn bezw. durch seinen Manchester
freund vermittelt wurden; mit Recht hat daher der Kläger vor
Bundesgericht Klageposten 4 fallen gelassen, da bei den Geschäften,
auf die sich dieser Anspruch bezog, eine Vermittlung durch den
Kläger überhaupt nicht stattgefunden hat. Schwieriger ist die
Frage zu entscheiden, welches der Wille der Parteien im übrigen,
für die Frage des Zeitpunktes der Entstehung und der Fälligkeit
der Provisionsforderung war. In der Bestimmung betreffend Aus
zahlung der Provision ist nun zunächst nur die Auszahlung
als solche, d. h. die Fälligkeit der Provision, geregelt. Ein der
artiger Zahlungsmodus muß der Natur der Sache nach von den
Parteien vereinbart werden, da eine Auszahlung und Fälligkeit
jeweilen bei der Entstehung des Anspruches für beide Teile un
praktisch und speziell für den Prinzipal belästigend wäre. (Vergl.
Staub, Komm. z. sa. D. H. G. B., 3. u. 4. Aufl., S. 143
8 f.) Entscheidend für die Frage, wann der Provisionsanspruch
entstehen sollte, ist nicht diese Klausel, sondern wiederum diejenige
im Briefe vom 16. Januar 1900, lautend: Diese Provisionen
beziehen sich auf sämtliche Geschäfte, welche durch Ihren Man
chester Freund vermittelt werden. Danach werden Geschäfte
vorausgesetzt; es genügen also nicht bloße Bestellungen, sondern
es muß ein wirklicher Vertrag vorliegen, wie das auch der Natur
des Agenturvertrages entspricht. Anderseits wird aber auch nicht
verlangt, daß diese Geschäfte ausgeführt und erfüllt seien; es genügt
nach dem Wortlaute der Bestimmung der Abschluß der Geschäfte,
d. h. also der Vertragsabschluß. Die Bestimmung über die Aus
zahlung der Provision stellt sich danach a fortiori als bloße Fest
setzung der Fälligkeit dar. Die Klausel endlich, bei effektivem Ver
luste verzichte der Kläger auf seine Provision, verstärkt die hier
vertretene Ausleguug: wäre die Provision entstanden erst nach
Eingang des Kaufpreises, so wäre eine solche Bestimmung über
flüssig, weil selbstverständlich, gewesen. Von dieser Vertragsausle
gung aus sind nunmehr die einzelnen Klageforderungen, soweit sie
noch streitig sind, d. h. Nr. 1 3, auf ihre Begründetheit zu prüfen.
4. Die erste Klageforderung ist heute nur noch dem Maße
sie nunmehr im Betrage von
nach streitig, da der Beklagte
(Ausführung, daß das Urteil in
2994 Fr. 70 Cts. anerkennt.
diesem Punkte auf Grund tatsächlicher Feststellungen zu bestäti
gen sei.)
- (Ausführung, daß Klageforderung 2 nicht begründet sei,
weil das betreffende Rechtsgeschäft gar nicht zum Abschlusse
bracht worden sei.
- Mit der dritten Klageforderung verhält es sich dagegen
daß das betreffende Geschäft abgeschlossen, perfekt geworden ist,
daß es dagegen in der Folge auf dem Wege des Vergleiches
annulliert wurde. Nach dem in Erwägung 3 über den Vertrags
willen der Parteien ausgeführten kann diese nachträgliche Annul
lierung den Provisionsanspruch des Klägers nicht vernichten,
da dieser Anspruch eben mit dem Abschlusse des Geschäftes zur
Entstehung gelangt ist. Schon daraus ergibt sich die Gutheißung
dieser Provisionsforderung. Zum gleichen Resultate führt aber
noch eine andere Erwägung, wenn entgegen der in Erwägung 3
vertretenen Vertragsauslegung angenommen werden wollte, die
Provisionsforderung solle erst entstehen mit der Erfüllung des
Geschäftes, d. h. mit der Bezahlung des Kaufpreises (vgl. Art.
440 Abs. 1 O. N. für das Kommissionsgeschäft; 88 des D.
H. G. B.; Staub, a. a. O. 8 8d): Auch wenn das der
Vertragswille der Parteien wäre, wäre der Anspruch auf Provi
sion im vorliegenden Falle gleichwohl, trotz der Nichtentstehung
der Kaufpreisforderung, entstanden, denn es steht fest, daß das
fragliche Geschäft annulliert wurde einzig und allein infolge des
Verhaltens des Beklagten (vgl. dessen Brief an die Besteller
Midwood Cie. vom 19. Mai 1900), und zwar infolge eines
schuldhaften Verhaltens, indem der Beklagte aus reiner Willkür
die Nichtausführung der Bestellung ankündigte. In einem solchen
Falle, wo den Prinzipal Verschulden an der Nichtausführung des
provisionspflichtigen Geschäftes trifft, gelangt nun aber der Pro
visionsanspruch des Agenten zur Entstehung, obschon die Kauf
preisforderung nicht existent wird. (Vgl. Staub, a. a. O. 8 c;
Hafner, Komm. Art. 440 Anm. 3 mit Bezug auf das Kom
missionsgeschäft.) Es ist nicht erforderlich, daß geradezu ein Dolus
auf Seite des Prinzipals vorliege, daß dieser die Nichtausführung
herbeiführte, um den Agenten um seinen Provisionsanspruch zu
bringen; in diesem Falle wäre klar, daß die Provision verdient
ist auf Grund des Art. 176 O. R. (Vgl. Urteil des Bundesge
richtes vom 1. Dez. 1900 i. S. Coeytaux gegen Frey, Amtl.
Samml., Bd. XXVI, 2, S. 776.) Die Sachlage ist in der Regel
so, daß entweder der Prinzipal gegenüber dem Dritten dem Be
steller einen Rechtsanspruch hat; dann darf er nicht auf
Kosten des Agenten auf diesen Rechtsanspruch verzichten
oder
daß er einen Rechtsanspruch nicht hat; dann ist dies auf
sein
schuldhaftes Verhalten zurückzuführen, und der Agent soll ein
solches Risiko nicht tragen, unter diesem schuldhaften Verhalten
des Prinzipals nicht Schaden leiden. Auch von diesem Gesichts
punkte aus erscheint daher Klageforderung 3 als begründet.
Bemerkt sei nur noch, daß die von der Vorinstanz getroffene
Entscheidung: an Stelle des Provisionsanspruches eine redu
zierte Schadenersatzsumme zu sprechen, der Konsequenz und
Logik widerspricht und juristisch völlig unhaltbar ist: der Kläger
macht einen Provisionsanspruch geltend; dieser, und nichts an
deres, ist streitig, und er ist entweder begründet oder nicht be
gründet; dagegen darf nicht an dessen Stelle etwas anderes ge
setzt werden. In diesem Punkte ist somit das vorinstanzliche Urteil
zu Gunsten des Klägers abzuändern.
- Klageforderung 4 wird, wie bemerkt, nicht mehr aufrecht
gehalten.
- Danach ist die Klage gutzuheißen im Betrage von 3024 Fr.
10 Cts. 7128 Fr. 35 Cts., zusammen 10,152 Fr. 45 Cts.
Hievon kommen unbestrittenermaßen in Abzug die vom Beklagten
bezahlten 2542 Fr. 60 Cts., so daß zu Gunsten des Klägers
ein Saldo von 7609 Fr. 85 Cts. verbleibt. Dieser Betrag ist
somit dem Kläger zuzuerkennen. Zins ist gleich der Vorinstanz
vom 12. August 1901 zu sprechen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird teilweise begründet erklärt,
die Anschlußberufung des Beklagten dagegen abgewiesen. Dem
gemäß wird der Beklagte, in Abänderung des Urteils des Kan
tonsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 16. Dezember 1902,
verurteilt, dem Kläger 7609 Fr. 85 Cts. (3024 Fr. 10 Cts.
7128 Fr. 35 Cts., abzüglich bezahlte 2542 Fr. 60 Cts.),
nebst 5 % Zins seit 12. August 1901 zu bezahlen.