- Arteil vom 26. Februar 1903
in Sachen Gotthard-Bahngesellschaft, Bekl. u. Ber. Kl., gegen
Wilwe und Kinder Tangenegger, Kl. u. Ber. Bekl.
Form und Inhalt der Berufungserklärung: Bestimmtheit der An
träge. Behauptetes Selbstverschulden. Tatsächliche Feststellun
gen. Ueberschreiten des Geleises durch einen Bahnarbeiter. Behaup
tete Verletzung von Reglementsbestimmungen. Mass und Umfang
der einem Bahnbediensteten zuzumutenden Diligenz. Festsetzung
des Schadens der Hinterlassenen bei Tötung. Berücksichtigung
künftiger Lohnerhöhung. Antrag auf Zusprechung einer Rente
statt eines Kapitals. Gutheissung dieses Antrages mit Bezug auf
die Kinder.
A. Am 30. August 1901, vormittags 11 Uhr 55 Minuten,
verunglückte auf der Station Goldau der Weichenwärter Josef
Langenegger von Muotathal. Er wurde von der Maschine eines
Rangierzuges erfaßt und so schwer verletzt, daß er noch am
gleichen Tage starb. Der Unfall ereignete sich auf dem südlichen
Teil des Bahnhofareals, bei Geleise X und auf der Höhe der
zwischen diesem und Geleise I befindlichen Weiche 47. Westlich
vom Geleise X liegen an der Unfallsstelle neun weitere Geleise,
I IX, östlich davon sechs Geleise, XII XVI. Geleise XI endigt
vorher (nördlich) bei einer etwa a Meter von den Perrons
entfernten, zwischen den Geleisen X und XII gelegenen Wärter
bude, von der weg zwischen diesen beiden Geleisen ein mit Holz
gedeckter Kanal bis über die etwa 70 Meter entfernte Unfalls
stelle hinausführt. Am Unglückstage verließen um 11 Uhr 55 M.
der Gotthardbahnzug Nr. 45 auf Geleise 1 und der Südostbahn
zug Nr. 362 auf Geleise XIII, beide mit erheblicher Verspätung,
den Bahnhof Goldau in südlicher Richtung. Gleichzeitig fuhr in
gleicher Richtung ein Rangierzug mit der Lokomotive an der
Spitze, aber den Tender voraus, aus Geleise XI in das Geleise
X. Langenegger war von der Wärterbude her über den Holzkanal
gekommen; er sollte nach Durchfahrt des Gotthardbahnzuges
Nr. 45 die die Geleise II und III verbindende Weiche ziehen, um
einer dort wartenden Centralbahnlokomotive die Bahn in das
Depot zu öffnen. Er mußte zu diesem Zwecke Geleise X über
schreiten und wurde in diesem Augenblicke von der hinter ihm
herfahrenden Maschine des Rangierzuges überfahren.
B. Langenegger, der im Zeitpunkte des Unfalles 25 Jahre alt
war, hinterließ eine am 15. April 1879 geborene Witwe Anna,
geb. Müller und ein am 13. August 1900 geborenes Mädchen,
Anna; ein zweites Kind, Josephina, kam nach dem Tode des
Vaters, am 12. November 1901 zur Welt. Verhandlungen mit
der Gotthardbahn über die von ihr zu leistende Entschädigung
blieben erfolglos, worauf der Vormund der Hinterbliebenen des
Langenegger, Martin Müller in Lowerz, eine Entschädigung von
20,000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 1. September 1901 und
für Beerdigungskosten 200 Fr. gerichtlich einklagte. Die Höhe
der Entschädigung betreffend ging die Klage davon aus,
Langenegger ein Jahreseinkommen von 1440 Fr. gehabt, aber
sicher mit der Zeit höher gestiegen wäre, und daß die Quote, die
er auf seine Familie verwendet hätte, auf 1000 Fr. anzuschlagen
sei. Die Gotthardbahn stellte der Klage gegenüber die Begehren
- Sie sei von jeder Haftpflicht für den Unfall freizusprechen.
- Eventuell: Die von ihr als Ersatz für die ausfallenden
Leistungen der Hülfskasse übernommenen freiwilligen Zahlungen
von a. 50 Fr. für Beerdigungskosten; b. 216 Fr. per Jahr
an die Witwe Langenegger auf Lebenszeit; c. 216 Fr. an die
Kinder Langenegger bis zum erfüllten 17. Jahre des Jüngst
geborenen; ferner die Auslagen von 74 Fr. für Arzt und
Verpflegungskosten seien als genügende Haftpflichtentschädigung
zu erklären. 3. Eventuell: Die von der Klage beanspruchte
Entschädigungssumme sei auf ein dem wirklichen Schaden ent
sprechendes Maß herabzusetzen. Der erste Antwortschluß wurde
damit begründet, daß Langenegger den Unfall selbst verschuldet
habe, indem er bei dem Überschreiten des Geleises X nicht die ge
botene Vorsicht aufgewendet habe. Bezüglich des Maßes der Ent
schädigung wurde bestritten, daß von einer Aufwendungssumme
von 1000 Fr. ausgegangen werden könne.
C. Das Bezirksgericht Schwyz hieß die Klage in einem Be
trage von 11,000 Fr. samt Zins zu 5% seit 1. September
1901 bis zum Tage der Zahlung gut. Die Einrede des Selbst
verschuldens wurde verworfen und bezüglich des Maßes der Ent
schädigung bemerkt: Nach der Lebensführung des Langenegger
wäre sein Jahresverdienst zweifellos gestiegen, und es sei von
dem Mittel des gegenwärtigen und des zulässigen Höchstgehaltes
für Stationswärter, 1440 Fr. und 1920 Fr. also von einem
Betrage von 1680 Fr., auszugehen; der Alimentationsanspruch
der Familie sei auf die Hälfte, 840 Fr., anzusetzen, wovon
450 Fr. auf die Frau und 390 Fr. auf die Kinder zu verlegen
seien. Kapitalistert, für die Frau nach der mutmaßlichen Lebens
dauer, für die Kinder auf 16 Jahre, entspreche diesen Beträgen
eine Summe von 13,485 Fr., wovon 20 % in Abzug zu
bringen seien, wogegen die Sterbe und Beerdigungskosten hinzu
kämen.
Beide Parteien zogen dieses Urteil an die kantonale Oberin
stanz weiter. Allein mit Urteil vom 7. Januar 1903 bestätigte
das Kantonsgericht Schwyz das bezirksgerichtliche Urteil, immer
hin unter Abzug der von der Beklagten geleisteten 122 Fr. von
der gesprochenen Entschädigungssumme.
D. Gegen das Urteil des Kantonsgerichtes hat die Direktion
der Gotthardbahn die Berufung an das Bundesgericht erklärt.
Der Schluß geht dahin, es werden die vor den kantonalen Gerich
ten gestellten Haupt und Eventualbegehren wiederholt.
Im heutigen Vorstande nahm der Vertreter der Gotthardbahn
Gesellschaft die Antwortschlüsse auf. Er bemerkte dabei, unter
allen Umständen seien die geleisteten Zahlungen mit Zinsen in
Abzug zu bringen. Letzteres wurde vom Offizialanwalt der Kläger
anerkannt. Im übrigen schloß derselbe auf Bestätigung der ange
fochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Berufung ist rechtzeitig eingereicht und die Form des
Rechtsmittels gewahrt. Der Berufungsantrag ist mit der Er
klärung, die Beklagte wiederhole ihr bisheriges Haupt und die
eventuellen Begehren, in genügender Bestimmtheit gestellt; denn
es kann darüber kein Zweifel herrschen, daß sie damit die Ab
änderung des angefochtenen Urteils im Sinne der gänzlichen Ab
weisung der Klage, eventuell im Sinne der vor erster Instanz
gestellten subsidiären Anträge verlangt.
- In der Sache frägt es sich in erster Linie, ob der Be
klagten der Beweis dafür gelungen sei, daß der Verunglückte
Langenegger den Unfall durch eigenes Verschulden verursacht
habe. Grundsätzlich ist dabei gegenüber den heutigen Ausführungen
des Vertreters der Klägerschaft daran festzuhalten, daß ein Selbst
verschulden im Sinne des Art. 2 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes
nicht nur dann anzunehmen ist, wenn sich der Verletzte oder Ge
tötete unter grober Mißachtung der gebotenen Vorsichtsmaßregeln
der Gefahr ausgesetzt hat, daß vielmehr jedes Verschulden, d. h.
die Außerachtlassung derjenigen Vorsicht, die jeder ordentliche
Eisenbahnbedienstete unter den gegebenen Verhältnissen beobachtet
hätte, zur Begründung der Einrede genügt. Anderseits ist daran
zu erinnern, daß, wie das Bundesgericht stets angenommen hat,
von den Eisenbahnbediensteten nicht das gleiche Verhalten gegen
über den Gefahren des Eisenbahnbetriebes verlangt werden kann,
wie von Dritten, dem Eisenbahndienste fremden Personen, und
daß es ihnen, wegen der täglichen Gewöhnung und der damit
verbundenen Abstumpfung gegenüber den Gefahren, nicht zuzu
muten ist, daß sie, bei ihrer Diensterfüllung auf den Schienen
geleisen, stetsfort mit gespannter Aufmerksamkeit und ängstlicher
Vorsicht auf ihre Sicherung gegen Betriebsgefahren bedacht feien.
(Vergl. hiezu Amtl. Samml., Bd. VII, S. 534; XVIII, S. 247
XXII, S. 771 und XXVIII, 2, S. 14 f.)
- Im vorliegenden Falle steht tatsächlich fest, daß Langenegger
beim Überschreiten des Geleises X von dem vor der Maschine
des Rangierzuges befindlichen Tender im Rücken erfaßt und über
fahren worden ist. Es ist ferner erstellt, daß Langenegger das
Geleise aus dienstlichen Gründen, um die jenseits desselben ge
legene Weiche 51 zu ziehen, überschreiten mußte. Und zwar hatte
dies, wie wiederum feststeht, gleich nach Ausfahrt des Gotthard
bahnzuges Nr. 45 zu geschehen. Die Beklagte machte nun aller
dings vor den kantonalen Instanzen geltend, Langenegger habe
zu früh, d. h. an einer Stelle das Geleise X überschreiten wollen,
wo er dies noch nicht hätte zu tun brauchen; allein sie hat es
unterlassen, anzugeben, wieso dies der Fall sein soll, und die
Situation, wie sie sich aus den Akten ergiebt, läßt in der Tat
nicht erkennen, weshalb es dem Langenegger zum Verschulden
anzurechnen sein sollte, daß er gerade an der Unglücksstelle das
Geleise überschreiten wollte. Es kann sich danach nur fragen, ob
die Art und Weise, wie Langenegger das Überschreiten des Ge
leises bewerkstelligte, die durch die Umstände gebotene Vorsicht ver
missen lasse. Die Beklagte hatte diesbezüglich vor den kantonalen
Instanzen zunächst geltend gemacht, Langenegger sei neben dem
Rangierzuge hergelaufen, habe diesen also gesehen und trotzdem
das Geleise überschreiten wollen. Allein diese Darstellung ist von
den kantonalen Instanzen auf Grund des Beweisergebnisses als
unrichtig zurückgewiesen worden, indem sie annahmen, die Ran
giermaschine sei nicht neben Langenegger, sondern hinter ihm heran
gefahren, und er habe nicht vermuten können, daß das Geleise
nicht frei sei. Daß diese Feststellung aktenwidrig sei, ist nicht be
hauptet worden. Überhaupt ist die Beklagte heute auf jene Dar
stellung nicht zurückgekommen. Sie geht vielmehr nach dem Vor
trage ihres Vertreters selbst davon aus, daß Langenegger den
Rangierzug nicht habe heranfahren sehen. Sie behauptet auch
nicht, daß er den Zug gehört habe oder hätte hören müssen,
offenbar mit Recht nicht; denn: zu gleicher Zeit und in gleicher
Richtung mit dem Rangierzuge fuhren zwei regelmäßige Züge
aus dem Bahnhof aus und bei der Unglücksstelle vorbei, auf
Geleise I der Gotthardbahnzug Nr. 45, der schneller fuhr und
naturgemäß auch mehr Geräusch verursachte als der Rangierzug,
und auf Geleife XIII der Südostbahnzug, an dessen Maschine
damals ausnahmsweise die Schlammhahnen geöffnet waren und
von dem deshalb ebenfalls ein ungewöhnlich starker Lärm ausging.
Auch ein Warnungssignal kann vom Rangierzuge aus nicht ge
geben worden sein, da das dessen Maschine bedienende Personal
nach eigener Aussage den Langenegger nicht sah und erst durch
Zeichen (Handbewegungen) des Heizers des ausfahrenden Gott
hardbahnzuges aufmerksam gemacht wurde, der aber seinerseits,
wie er berichtet, den Langenegger erst bemerkte, als er von der
Lokomotive des Rangierzuges zu Boden gedrückt wurde. Hier ist
ferner die heute wiederholte Behauptung der Beklagten ins Auge
zu fassen, Langenegger habe sich mit dem im Südostbahnzug aus
fahrenden, mit ihm bekannten Wärter Röösli unterhalten wollen,
und sich so davon ablenken lassen, dem Geleise X, das er zu
überschreiten im Begriffe war, seine Aufmerksamkeit zuzuwenden.
In der Tat hat Wärter Röösli als Zeuge deponiert, er habe
aus dem Wagen gesehen, wie Langenegger von der Wärterbude
bei Weiche 35/38 auf dem Holzkanal südwärts gegangen sei,
und habe ihm zugerufen; auch Langenegger habe ihm etwas zu
rufen wollen, das er aber nicht verstanden habe; allein auf eine
Erläuterungsfrage fügte der Zeuge bei, Langenegger sei damals
ungefähr in der Mitte zwischen Wärterbude und Weiche 47 ge
wesen, d. h. noch ungefähr 35 Meter von der Unglücksstelle ent
fernt. Hieraus ergibt sich, daß Langenegger, als er nach dem
Südostbahnzuge hinschaute und dem Röösli auf seine Anrede
hin ebenfalls etwas zurief, noch lange nicht in Gefahr war,
überfahren zu werden; es verging noch einige Zeit, bis er das
Geleise X zu überschreiten sich anschickte; inzwischen war Röösli
weitergefahren, und damit der Anlaß der vorübergehenden Ab
lenkung Langeneggers weggefallen, so daß ein ursächlicher Zu
sammenhang zwischen dieser und dem Unfall nicht angenommen
werden darf. Es bleibt also lediglich die Einwendung, auf der
auch heute einzig ernsthaft bestanden worden ist, daß sich Langen
egger nach dem Rangierzug, obschon er ihn nicht heranfahren
hörte und nicht hören konnte, hätte umsehen sollen, bevor er das
Geleise betrat, was er unterlassen habe. Das tatsächliche der Ein
wendung wird von den Vorinstanzen als vorhanden angenommen;
und in der Tat kann der Unfall nicht anders erklärt werden, als
so, daß Langenegger sich nicht umsah, als er über das Geleise X
schreiten wollte. In rechtlicher Beziehung erblickt die Beklagte
hierin ein Verschulden deshalb, weil es überhaupt ein Gebot der
Vorsicht und dazu noch durch das Reglement über den Rangierdienst
speziell vorgeschrieben sei, sich vor dem Überschreiten eines Ge
leises zu vergewissern, ob es frei sei, und weil zudem Langenegger
habe wissen müssen, daß zu jener Zeit der Rangierzug das Geleise
befahren werde. Was nun zunächst die von der Beklagten an
gerufenen Reglementsbestimmungen betrifft, so enthalten dieselben
eine bestimmt formulierte Vorschrift des angegebenen Inhaltes
nicht. Art. 6 der Vorschriften über den Rangierdienst auf den schwei
zerischen Normalbahnen, gültig seit 1. Januar 1891, weist ledig
lich das Rangierpersonal in allgemeiner Weise an, dem Dienste
alle Aufmerksamkeit zu schenken ; in ähnlich allgemeiner Weise
sagt Art. 14, das Überschreiten der Geleise sei nur insoweit ge
stattet, als dies ohne Gefahr geschehen kann , und weiter:
Das Betreten der Geleise unmittelbar vor anrückenden Zügen
und Fahrzeugen ist untersagt, u. s. w. Diese Bestimmungen
schließen allerdings die Pflicht des Personals in sich, darauf zu
achten, ob das Überschreiten eines Geleises ohne Gefahr geschehen
könne, und ob auf dem Geleise, das überschritten werden will,
Züge oder Fahrzeuge anrücken. Aber darüber, wie hierauf ge
achtet werden soll, bestimmen diese Vorschriften nichts näheres.
Das Maß, der Umfang der aufzuwendenden Diligenz bestimmt
sich somit nicht nach festen überall gültigen Dienstregeln, sonder:
danach, was an Diligenz von einem ordentlichen, sorgsamen
Eisenbahnangestellten unter den gegebenen Verhältnissen überhaupt
verlangt werden kann (vgl. Amtl. Samml., Bd. XXV, 2. Teil,
S. 276). Nun ist ja wohl zu sagen, daß auch die Eisenbahn
bediensteten unter normalen Verhältnissen ein Geleise, von dem
sie wissen oder wissen müssen, daß es befahren werden kann, nicht
betreten sollen, ohne sich vorher nach beiden Seiten umzusehen,
ob dasselbe frei sei oder ob nicht ein Zug oder einzelnes Fahrzeug
darauf sich bewege. Es gehört dies zu den einfachsten Maßregeln,
die das eigene Interesse der Sicherung der Person jedermann,
auch den Bahnbediensteten, von selbst aufdrängt. Allein es wäre
mit dem aus der menschlichen Natur und der Erfahrung sich
ergebenden Grundsatz, daß denselben nicht eine fortwährende ge
spannte Aufmerksamkeit und ängstliche Vorsicht gegenüber den
Betriebsgefahren zugemutet werden kann, nicht verträglich, wenn
ein solches Verhalten bedingungslos unter allen Umständen von
ihnen verlangt werden wollte, und es können die Verhältnisse so
liegen, daß die Nichtbeobachtung der für gewöhnlich gebotenen
Maßregel doch im konkreten Falle nicht den Vorwurf eines schuld
haften Verhaltens rechtfertigt. In dieser Richtung nun ist zunächst
daran zu erinnern, daß Langenegger das Geleise X zu über
schreiten genötigt war, um die Weiche 51 zu ziehen, und zwar
gerade um jene Zeit, d. h. unmittelbar nachdem der Gotthard
bahnzug 45 ausgefahren war. Die Vorinstanz stellt ferner, in
Übereinstimmung mit den Zeugenaussagen fest, daß er sich dabei
beeilen mußte, weil der Zug bedeutend verspätet war. Es ist unter
diesen Umständen begreiflich, daß er seine Aufmerksamkeit vor allem
auf den Gotthardbahnzug lenkte. Dazu kommt, daß diefer, wie
die Vorinstanz ohne Aktenwidrigkeit feststellt, in der Regel ganz
ausfährt, bevor, was allerdings auch täglich geschah, der Rangier
zug auf Geleise X vorfährt, und zwar deshalb, weil der Rangier
zug weiter südlich die gleiche Weiche passieren muß, wie der
Gotthardbahnzug. Daß nun Langenegger in dem dienstlich gerecht
fertigten Bestreben, baldmöglichst zur Weiche 51 zu gelangen, die
Möglichkeit außer Acht ließ, daß ausnahmsweise der Rangier
zug gleichzeitig mit dem Gotthardbahnzuge vorfahre, ist begreiflich
und entschuldbar, wenn man weiter bedenkt, daß er, was nicht
bestritten wurde, bereits das volle Maß angestrengten Vormittags
dienstes hinter sich hatte, daß die Anforderungen des Dienstes
überhaupt in gewissem Maße das Personal dazu zwingen, sich
gegen herannahende Gefahren auf die Warnung durch das Gehör
zu verlassen, und daß Langenegger sich um so mehr auf dieses
Wahrnehmungsmittel, das allerdings aus zufälligen Ursachen
dieses Mal versagte, verlassen durfte, als die Möglichkeit, daß der
Rangierzug jetzt schon ausfahre, eine sehr entfernte war. Danach
liegen denn in der Tat hier besondere Umstände, vorab die durch
das verspätete Ausfahren des Gotthardbahnzuges bedingte Eile,
der sich Langenegger befleißen mußte, vor, die es ausschließen,
daß ihm die Unterlassung, sich nach dem Rangierzuge umzusehen,
zum Verschulden angerechnet werde. Es ist deshalb die Einrede
des Selbstverschuldens mit den Vorinstanzen abzuweisen.
4. Die Festsetzung des Schadens ist von der Beklagten einmal
insofern angefochten worden, als sie sich dagegen auflehnt, daß
bei der Bestimmung des Erwerbsausfalles eine künftige Lohner
höhung in Anschlag gebracht werde. Mit Unrecht. Den Hinter
lassenen ist dasfenige zu ersetzen, was der Verunglückte von
seinem Erwerbe an sie abzugeben verpflichtet und in der Lage
gewesen wäre. Auch die Möglichkeit einer Lohnerhöhung ist daher
zu berücksichtigen, sofern diese in sicherer Aussicht stand oder nach
dem ordentlichen Laufe der Dinge zu erwarten war. Letzteres ist
nicht eine Rechts , sondern eine Tatfrage. Die Annahme, daß
Langenegger, gemäß der Gehaltsordnung der Gotthardbahn, in
der ordentlichen Stufenfolge bis zu einem Maximalgehalt von
1920 Fr. würde emporgerückt sein, ist nicht aktenwidrig. Ebenso
wenig ist es aktenwidrig oder rechtsirrtümlich, wenn die Vorin
stanzen ihrer Berechnung das Mittel zwischen dem Gehalt zur
Zeit des Unfalles und dem Maximalgehalt zu Grunde gelegt und
die Hälfte davon als die auf die Familie entfallende ihr geschul
dete Alimentationsquote bezeichnet haben. Es darf in dieser Be
ziehung unbedenklich eine Ausgleichung zwischen den nächsten
Jahren, für welche die Quote etwas mehr als die Hälfte des
Verdienstes beträgt, und den spätern Jahren, wo sie unter der
Hälfte bleibt, vorgenommen werden. Auch die Verteilung der ge
samten Quote derart, daß 450 Fr. auf die Frau, 390 Fr. oder
rund 400 Fr. auf die Kinder entfallen, erscheint angemessen. Die
Beklagte hat nun aber weiter, namentlich im heutigen Vortrag,
verlangt, daß die Entschädigung nicht kapitalisiert, sondern in der
Form einer Rente zugesprochen werde, wenigstens für die Kinder.
Diesem Verlangen, dem sich die Kläger widersetzen, ist hinsichtlich
der Entschädigung der Witwe nicht zu entsprechen, da ihr eine
Kapitalabfindung für ihr weiteres Fortkommen vor der Rente
wohl größere Vorteile bietet. Der auf sie entfallenden Alimenta
tionsquote entspricht ein Kapital von 8730 Fr., wovon die Vor
instanz rund 20% für die Vorteile der Kapitalabfindung abge
strichen hat, was zu billigen ist, so daß es diesbezüglich bei der
Entschädigung von 7000 Fr. zu verbleiben hat. Dagegen erscheint
das Verlangen der Beklagten, daß eine Rente, statt einer Kapi
talsumme gesprochen werde, gerechtfertigt hinsichtlich der Entschädi
gung für die Kinder. Einerseits fehlt für die Kapitalisterung der
auf die Kinder entfallenden Alimentationsquote eine feste Grund
lage, indem keineswegs als sicher angenommen werden darf, daß
dieselben das 16. Altersjahr erreichen, und diesbezüglich ein
irgendwie zuverlässiger Wahrscheinlichkeitskoeffizient nicht existiert;
und sodann dürfte durch die Ausrichtung periodischer Rentenbe
träge den Interessen der Kinder selbst besser gedient sein, da auf
diese Weise mehr Gewähr dafür besteht, daß die Entschädigung,
und zwar im ganzen Umfange, ihrem Zwecke entsprechend, für
den Unterhalt und die Erziehung derselben verwendet wird. An
derseits ist eine Insolvenz der Beklagten für die Rentenperiode
nicht zu befürchten und braucht daher bei der Frage, ob Rente
oder Kapital, auf dieses Moment keine Rücksicht genommen zu
werden.
5. Daß die von der Gotthardbahngesellschaft geleisteten Zah
lungen nebst 5% Zins seit der Zahlung von der urteilsmäßigen
Entschädigung in Abzug kommen, ist zugestanden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird nur hinsichtlich der Art der Entschädigung
für die Kinder Langenegger gutgeheißen, im übrigen aber ver
worfen und danach erkannt: Die Beklagte hat zu bezahlen:
a. An Witwe Langenegger einen Betrag von 7000 Fr. nebst
Zins zu 5% seit dem 1. September 1901
b. an die beiden Kinder eine jährliche Rente von je 200 Fr.,
zum voraus zahlbaren Raten vomzahlbar in halbjährlichen,
- September 1901 bis zum zurückgelegten 16. Altersjahre der
Berechtigten.