- Entscheid vom 22. Dezember 1903 in Sachen
Gebrüder Haab.
Rekurs betreffend Kosten einer Konkurssteigerung. Eidgenössisches
und kantonales Recht bezüglich Einbeziehung von Dritteigentum
in das Konkursverfahren.
I. Josef Sautier in Luzern war Eigentümer einer 2000 Fr.
haltenden Gült, haftend sowohl auf einer Liegenschaft des (gegen
wärtig im Konkurs befindlichen) Emil Wermelinger in Werthen
stein, als auf einer im Eigentum der Witwe Wermelinger stehen
Zehnerriemen. Unterm 31.
den Liegenschaft, einem sogenannten
Oktober 1899 verkaufte Witwe Wermelinger ihre Liegenschaft
den heutigen Rekurrenten, Gebrüder Haab in Wolhusen. Gegen
die Abfertigung erhob Frau Banz Heer Einspruch. Es entspann
sich ein Prozeß, der zur Zeit noch hängig ist, zwischen den Käufern
Gebrüder Haab, für sich und Witwe Wermelinger, einerseits
und den in die Rechtsstellung der Frau Banz eingetretenen
P. Glanzmann und I. Steffen anderseits.
II. Am 5. September 1903 erließ Sautier als Eigentümer
der erwähnten Gült an Witwe Wermelinger, welche noch als
Eigentümerin des Zehnerriemens in den öffentlichen Büchern
figuriert, durch das Konkursamt Entlebuch die Aufforderung:
entweder sich binnen 20 Tagen dahin zu erklären, daß sie die Gült
an der auf 10. Oktober 1903 angesetzten Konkurssteigerung der
Liegenschaft des Emil Wermelinger gutbieten werde, oder aber den
mitverschriebenen Zehnerriemen in die Masse einzuwerfen. Diese
Aufforderung stützte sich auf 32 des luzernischen Einführungs
gesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
dahin lautend:
Ergibt es sich, daß eine Grundpfandforderung im Pfändungs
verfahren der betriebenen Forderung nachgeht oder im Konkurs
verfahren durch definitiv verbindliches Angebot nicht gedeckt ist
und ist in beiden Fällen die zu steigernde Liegenschaft mit andern
Liegenschaften in eine solche nicht gedeckte Hypothek mitverschrieben,
so kann der gefährdete Hypothekargläubiger durch den Betrei
bungs oder Konkursbeamten die Mitpflichtigen unter Ansetzung
einer Frist auffordern, entweder ihre mitverschriebenen Unterpfande
in die Steigerung einzuwerfen, oder seine Hypothek auf der zu
steigernden Liegenschaft gutzubieten.
Nach Erlaß dieser Aufforderung, am 5. Oktober 1903, trat
Sautier die Gült an die Rekurrenten Haab Cie. ab. Diese
erklärten nunmehr dem Konkursamte, auf die Einwerfung des
Zehnerriemens für den Fall zu verzichten, daß der zwischen ihnen
bezw. Witwe Wermelinger und Glanzmann und Steffen schwe
bende Prozeß zu Gunsten der erstern entschieden werde. Gestützt
auf diese Erklärung verlangten sie dann für sich und Witwe
Wermelinger: das Konkursamt möge die auf 10. Oktober 1903
angesetzte Steigerung bis nach Erledigung genannten Prozesses
verschieben.
III. Mit diesem Begehren abgewiesen, erhoben sie gegen das
Konkursamt Beschwerde, welche von der untern Aufsichtsbehörde
gutgeheißen wurde, mit der Maßgabe, daß die Beschwerdeführer
binnen 5 Tagen dem Konkursamte eine Deposition von 100 Fr.
ür die durch die Verschiebung der Gant allfällig entstehenden
Mehrkosten zu leisten hätten, ansonst die Verschiebung dahinfalle.
Das Konkursami Entlebuch als Konkursverwaltung im Kon
kurse Wermelinger zog diesen Entscheid an die kantonale Auf
sichtsbehörde weiter. Mit seinem gegen die verfügte Sistierung
der Gant gerichteten Hauptbegehren wurde das Amt abgewiesen.
Bezüglich eines Nebenbegehrens betreffend Tragung der Kosten,
die aus der Verschiebung der Steigerung ergangen waren, erkannte
die kantonale Aufsichtsbehörde dahin: die Auferlegung dieser
Kosten an die Rekursgegner rechtfertige sich in dem Sinne, daß
diese Kosten von dem Depositum von 100 Fr. in Abzug
bringen seien, welches die Rekursgegner inzwischen ( wie sie
angeben, um den durch das erstinstanzliche Erkenntnis vorgesehenen
Verwirkungsfolgen zu entgehen ) gemacht hatten.
IV. In ihrem Rekurse an das Bundesgericht stellen nunmehr
die Gebrüder Haab für sich und Witwe Wermelinger als Rekur
renten das Begehren, den Entscheid der kantonalen Oberinstanz
bezüglich der erwähnten Kostenfrage aufzuheben und zu erkennen:
daß die Rekurrenten nicht pflichtig seien, die Verschiebungskosten
der Konkurssteigerung Wermelinger zu tragen, eventuell daß die
Frage der Haftbarkeit für diese Kosten vor den Civilrichter gehöre.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Wie aus Art. 197 des Betreibungsgesetzes hervorgeht, erfaßt
das Konkursverfahren, als eine gegen den Gemeinschuldner ge
richtete Generalexekution, sämtliches aber auch nur das dem
Gemeinschuldner gehörende Vermögen. Von diesem Grundsatze will
auch Art. 198 des Betreibungsgesetzes keine Ausnahme machen,
wenn er vorschreibt, daß Vermögensstücke, an denen Pfandrechte
haften, ebenfalls zur Masse gezogen werden sollen. Denn diese
Bestimmung bezieht sich nur auf die im Eigentum des Schuld
ners befindlichen Pfandgegenstände (vgl. Entscheidungen des Bun
desgerichtes, Bd. XXIV, 1, Nr. 149, S. 756 und die dort
citierten Präjudizien).
Nun ist allerdings möglich, daß zwischen Vermögensstücken,
die dem Gemeinschuldner und solchen, die einem Dritten gehören,
nach Maßgabe der einschlägigen Civilrechtsnormen rechtlich ein
Zusammenhang besteht, daß insbesondere solche Vermögensstücke
in gemeinsamer Weise pfandrechtlich verhaftet sind, und kann es
dabei im Interesse bei solchen Rechtsverhältnissen beteiligter Per
onen liegen, daß das Vermögensstück des Dritten ebenfalls in
das Konkursverfahren einbezogen und zusammen mit demjenigen
des Gemeinschuldners verwertet werde. In diesem Sinne hat der
( oben in extenso wiedergegebene ) 32 des luzernischen
Einführungsgesetzes die Einbeziehung in das Konkursverfahren
von Liegenschaften Dritter, die mit solchen des Konkursiten ge
meinsam verschrieben sind, nach ihren Voraussetzungen und Wir
kungen geregel
Die auf diese Regelung bezüglichen Vorschriften sind nun
aber nicht bundes , sondern kantonalrechtlicher Natur. Das
Bundesrecht kommt dabei nur insoweit in Frage, als es dem
kantonalen Gesetzgeber ( in dem Umfange und in der Weise,
wie der Zweck des Konkursverfahrens es zuläßt ) gestattet,
en Kreis der nach Bundesrecht zur Masse gehörenden Gegen
stände erweiternd zu bestimmen, daß unter Umständen auch Dritt
eigentum in das Konkursverfahren einzubeziehen sei. Die Vor
schriften aber, nach denen bezüglich solchen Dritteigentums im
Konkurse zu verfahren ist, gelten nicht kraft Willens des eid
genössischen, sondern des kantonalen Gesetzgebers, auch wenn sie
materiell mit den Bestimmungen des Bundesgesetzes sich decken,
und speziell auch, wenn dieses, in Ermangelung von besondern
kantonalen Bestimmungen, in subsidiärer Weise die maßgebenden
Normen enthält. Daraus ergibt sich, daß über die Anwendung der
fraglichen Vorschriften als solcher bei Durchführung des Konkurs
verfahrens das Bundesgericht nicht zu erkennen befugt ist, da es
nur gegen Verletzung von Bundesrecht angerufen werden kann.
Die Kostenverfügung der Vorinstanz nun, gegen welche der
Rekurs sich richtet, stellt sich als ein Nebenpunkt des nicht mehr
streitigen Hauptbegehrens um Verschiebung der auf den 10. Ok
tober 1903 angesetzten Steigerung dar. Wie dieses Hauptbe
gehren selbst, so beurteilt sich dieser Nebenpunkt gemäß der vor
stehenden Erörterung nach kantonalem Rechte, speziell danach,
ob 32 des luzernischen Einführungsgesetzes im Falle der Ver
schiebung der darin vorgesehenen Steigerung eine Verfügung be
treffend Kosten im fraglichen Sinne gestatte. Das Bundesgericht
ist somit zu einer Überprüfung der Rekurssache nicht zuständig.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Inkompetenz des Bundesge
richts als eidgenössische Aufsichtsbehörde abgewiesen.