- Entscheid vom 1. Dezember 1903 in Sachen
Steinbrunner und Genossen.
Legitimation zur Beschwerde im Konkurse. Begriff der Konkurs
masse, Art. 197 und 198 Sch.- u. K.-Ges. Liquidation von Ver
mögensstücken, an denen Pfandrechte haften.
I. Die Hypothekarbank Winterthur besitzt zwei Schuldbriefe von
je 34,000 Fr. lautend auf die Rekurrenten als Schuldner. Unter
pfande sind zwei Häuser in Altstetten, welche im Jahre 1899
von den Rekurrenten an die Baugenossenschaft Neuheim ver
kauft worden waren. Die Kreditorin hatte indessen die Käuferin
nicht als Schuldnerin anerkannt, sondern die Rekurrenten auf
Rückzahlung der Kapitalien betrieben und am 15. Juni 1903
die Verwertung verlangt. Einige Tage vor diesem Datum hatte
bereits ein nachgehender Grundpfandgläubiger die Verwertung
begehrt, jedoch in der Betreibung gegen die Baugenossenschaft,
die er als Schuldnerin anerkannt hatte. Die erste, auf den 7.
August angesetzte Gant war resultatlos, die zweite sollte am
- September stattfinden. Einige Stunden vor dem angesetzten
Termine erklärte sich jedoch die Baugenossenschaft insolvent. Infolge
dessen sistierte das Betreibungsamt die Verwertung und weigerte
sich, dem Verwertungsbegehren der Rekursgegnerin Folge zu geben,
da die Häuser im Konkurfe der Baugenossenschaft (in welchem
auch die Rekurrenten Gläubiger sind) zu liquidieren seien. Das
Bezirksgericht Zürich I. Abteilung, an das die Rekursgegnerin
gelangt war, wies jedoch das Betreibungsamt Altstetten an, die
Gant in der Betreibung gegen die Rekurrenten unverzüglich an
zuordnen, und das Obergericht des Kantons Zürich als kantonale
Aufsichtsbehörde verwarf mit Entscheid vom 29. Oktober 1903
die hierüber von den Rekurrenten erhobene Beschwerde. Beide In
stanzen gehen davon aus, daß der Konkursmasse, die lediglich in
die Rechtsstellung des Gemeinschuldners trete, kein Recht zustehe,
den Gang einer Betreibung gegen einen Dritten, für dessen
Schuld ein Konkursaktivum verpfändet sei, zu hemmen; noch
weniger könne der Dritte, unter Hinweis auf den Konkursaus
bruch über den Pfandeigentümer gegen die Fortsetzung der Be
treibung protestieren. Den Vorschriften der Art. 197 und 198
des Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes sei durch Aufnahme
der beiden Häuser unter die Aktiven der Konkursmasse Neuheim
Genüge geschehen.
II. Den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde haben die
Rekurrenten rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen, mit
dem Antrag, es sei die Weigerung des Betreibungsamtes Alt
stetten, dem Verwertungsbegehren der Rekursgegnerin Folge zu
geben, gutzuheißen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Die Rekurrenten sind, allerdings nicht als betriebene Schuld
ner, sondern als Gläubiger im Konkurse der Genossenschaft
Neuheim zum vorliegenden Rekurse wegen Verletzung der Art.
197 und 198 des Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes legiti
miert; denn in der letztern Eigenschaft sind sie allgemein berech
tigt, zu verlangen, daß bei der Verwaltung und Liquidation des
Konkurses nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verfahren
werde.
- Nach Art. 197 leg. cit. bildet sämtliches Vermögen, das
r Zeit der Konkurseröffnung dem Gemeinschuldner angehört,
eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinschaftlichen
Befriedigung der Gläubiger dient, und nach Art. 198 werden
auch diejenigen Vermögensstücke, an denen Pfandrechte haften,
zur Konkursmasse gezogen. Daß die letztere Bestimmung sich auch
auf Vermögensstücke des Gemeinschuldners bezieht, die für fremde
Schuld verpfändet sind und zwar gleichgültig, ob zur Zeit der
Konkurseröffnung die Betreibung auf Pfandverwertung bereits
eingeleitet ist, ist auch die Ansicht der Vorinstanz und kann nach
dem klaren Wortlaut des Gesetzes in der Tat nicht zweifelhaft sein.
Dagegen frägt es sich, ob der Vorschrift, wie die Vorinstanz an
nimmt, schon dann Genüge geschehen ist, wenn vorliegend die
beiden Häuser der Genossenschaft Neuheim, die als Unterpfand
für die Schuld der Rekurrenten haften, unter die Konkursaktiven
aufgenommen werden, oder ob sie nicht vielmehr, statt der Ver
wertung durch das Betreibungsamt, auch im Konkurse durch die
Konkursverwaltung zu liquidieren sind. Die Vorinstanz macht
für die erstere Lösung geltend, daß die Masse lediglich in die
Rechtsstellung des Gemeinschuldners trete und daher eine gegen
den Drittschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung bereits einge
leitete Betreibung nicht hemmen könne. Allein dieses Argument
ist nicht schlüssig, weil nicht das materielle Recht, sondern die
Form des Exekutionsverfahrens in Frage steht und weil eine
Spezialexekution in Bezug auf Vermögensstücke des Gemein
schuldners, wie sie hier von der Rekursbeklagten in Anspruch ge
nommen wird, mit dem System des Konkursgesetzes sich nicht
trägt. Ein Vermögensstück zur Masse ziehen im Sinne von
Art. 198 heißt nämlich nicht bloß, es unter den Aktiven auf
führen, sondern es in jeder Hinsicht als Bestandteil der Masse
behandeln, wozu selbverständlich auch die Liquidation durch die
Konkursverwaltung nach Maßgabe der Art. 252 ff. gehört,
unter Wahrung natürlich der Rechte des Pfandgläubigers. Diese
Auslegung wird durch das in Art. 197 aufgestellte Prinzip der
Einheit und Allgemeinheit des Konkurses als einer Generalexe
kution über sämtliches Vermögen des Gemeinschuldners unter
Ausschluß von Spezialexekutionen über einzelne Vermögensstücke
(siehe auch Art. 206) gebieterisch gefordert. Es ist kein Grund
abzusehen, weshalb eine Ausnahme hievon begründet sein soll,
wenn zur Zeit der Konkurseröffnung über den Dritteigentümer
des Pfandes die Betreibung auf Pfandverwertung bereits pendent
ist. Die entgegengesetzte von der Vorinstanz vertretene Auffassung
würde zudem zu praktisch unerträglichen Konsequenzen führen.
Da die Verwertung nur auf Begehren des betreibenden Gläubigers
durch das Betreibungsamt stattfinden könnte und da der Gläubiger
mit der Stellung des Verwertungsbegehrens bei Liegenschaften
zwei Jahre zuwarten darf (Art. 116), so könnte entweder die
Durchführung des Konkursverfahrens (für die das Gesetz in
Art. 270 eine sechsmonatliche Frist vorschreibt) leicht ungebührlich
verzögert werden, oder es müßte unter Umständen das Konkurs
verfahren als geschlossen erklärt werden, obgleich die Möglichkeit
besteht, daß sich bei der Verwertung des Pfandes ein Überschuß
zu Gunsten der Massegläubiger ergeben wird. Anderseits ist nicht
ersichtlich, daß dem Gläubiger irgend ein Nachteil daraus er
wachsen sollte, daß infolge der Konkurseröffnung über den Dritt
eigentümer des Pfandes die Form des Exekutionsverfahrens
ändert, zumal ja seine Ansprüche aus dem Pfande nach ausdrück
licher Gesetzesvorschrift gewahrt bleiben.
Aus dem Gesagten folgt, daß sich das Betreibungsamt Alt
stetten mit Recht geweigert hat, dem Verwertungsbegehren der
Rekursbeklagten Folge zu geben und daß daher der auf Gut
heißung dieser Weigerung gerichtete Rekurs begründet ist.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird für begründet erklärt und die Weigerung
des Betreibungsamtes Altstetten, dem Verwertungsbegehren der
Rekursgegnerin Folge zu geben, gutgeheißen.