- Entscheid vom 10. November 1903
in Sachen Hilfiker.
Pfändungsvollzug: Einleitung des Einspruchsverfahrens, Arl. 106 109,
Art. 95 Abs. 3 Sch.- u. K.-Ges. Verlegung der Kosten einer von
der obern Instanz ungültig erklärten betreibungsamtlichen Verfügung.
I. Der Rekurrent Burkhart Hilfiker hatte gegen seinen Schuldner
Anton Dilger Schlumpf in Buonas das Pfändungsbegehren ge
stellt, worauf das Betreibungsamt Risch unterm 18. Juli 1903
zum Pfändungsvollzuge schritt. In der darüber aufgenommenen
Pfändungsurkunde wird erklärt: Dilger habe gar kein pfändbares
Vermögen; er besitze nicht einmal ein eigenes Bett; alles gehöre
der Frau Schlumpf, Negotiantin ( seiner Schwiegermutter )
die leere Pfändungsurkunde diene als Verlustschein nach Art. 149
des Betreibungsgesetzes.
Darauf führte der betreibende Gläubiger Beschwerde mit dem
Begehren, den Pfändungsakt vom 18. Juli 1903 aufzuheben und
eine neue in gesetzesgemäßer Form vorzunehmende Pfändung an
zuordnen. Die Pfändung, wird in der Begründung der Be
schwerde auseinandergesetzt , habe in der Weise zu erfolgen,
daß das Amt die von Frau Schlumpf beanspruchten Gegenstände
zu pfänden und bezüglich derselben das Verfahren nach Art. 106
des Betreibungsgesetzes einzuleiten habe. Die erlaufenen Kosten
müsse das Betreibungsamt Risch tragen; für allfälligen Schaden
werde die gerichtliche Schadensersatzklage gegen den Beamten vor
behalten.
Das Betreibungsamt ließ sich dahin vernehmen: Bei Vornahme
der Pfändung habe sich ergeben, daß der Schuldner, der mit seiner
Schwiegermutter in ungetrenntem Haushalte lebe, nichts Pfänd
bares besitze, aus welchem Grunde dann die leere Pfändungs
rkunde ausgestellt worden sei.
II. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde mit
Entscheid vom 29. August /1. September 1903 als unbegründet ab.
Dieser Entscheid geht davon aus, daß der Betreibungsbeamte, der
in der Pfändungsurkunde von der Eigentumsansprache der Frau
Schlumpf an dem sämtlichen pfändbaren Vermögen des Schuldners
Vormerkung genommen habe, zu entscheiden befugt gewesen sei,
ob nach Art. 106 des Betreibungsgesetzes vorgegangen werden
solle. Dies entspreche der Praxis und scheine auch die Ansicht
Dr. Jägers zu sein, welcher auf Seite 140 seines Kommentars
erkläre, daß das Recht zur Beschlagnahme durch das Betreibungs
amt dann verneint werden könne, wenn ein von einem Dritten
erhobener Eigentumsanspruch sich zum vornherein als zweifellos
darstelle. Letzteres treffe aber hier zu.
III. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende, dem
Bundesgericht innert Frist eingereichte Rekurs, in welchem der
Rekurrent seine Beschwerdeanträge erneuert.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Aus der Angabe des Betreibungsamtes, daß der Schuldner
mit seiner Schwiegermutter in ungetrenntem Haushalte lebe
zieht die Vorinstanz nicht etwa den Schluß, Frau Schlumpf habe
ausschließlich oder zusammen mit dem Schuldner den Gewahrsam
an den beanspruchten Sachen und ein allfälliges Einspruchsver
fahren bezüglich derselben müsse sich deshalb nach Art. 109 des
Betreibungsgesetzes richten. Vielmehr geht die kantonale Aufsichts
behörde ( ohne daß diese Auffassung von einer Seite in Frage
gestellt worden wäre ) davon aus, es stehe, im Sinne von
Art. 106 des Betreibungsgesetzes, der Gewahrsam dem betriebenen
Schuldner zu.
Ihr Entscheid gründet sich nun darauf, daß der Betreibungs
beamte befugt sei, im Gewahrsam des Schuldners befindliche
Gegenstände dann von der Pfändung auszuschließen, und von
der Einleitung des Eisnpruchsverfahrens bezüglich solcher Gegen
stände dann abzusehen, wenn sich die darauf erhobenen Eigentums
ansprüche Dritter von vornherein als zweifellos darstellen. Diese
Rechtsansicht läßt sich indessen mit dem Gesetze nicht vereinbaren
und es kann deshalb der bezügliche Teil der Motive des bundes
gerichtlichen Entscheides in Sachen Maggi Cie. (Amtl. Samml.
Bd. XXV, 1. Teil, Nr. 58, S. 318 ) nicht aufrecht erhalten
werden. In der Tat schreibt das Gesetz bestimmt und klar vor,
wie es beim Pfändungsvollzuge in Betreff von solchen im schuld
nerischen Gewahrsam befindlichen Gegenständen zu halten sei, die
von bezw. für Dritte beansprucht werden: Daß solche Gegenstände
(wenn, wie hier, keine sonstige pfändbare Habe vorhanden ist
der Pfändung unterliegen, ergibt sich aus der ausdrücklichen Vor
schrift in Art. 95 Abs. 3. Daß sie ferner, wenn einmal dem
Pfändungsbeschlage unterstellt, aus demselben nicht mehr vom
Betreibungsamte entlassen werden können, weil der Eigentums
anspruch dem Amte als liquid erscheint, steht nach dem Wortlaute
des Art. 106 des Betreibungsgesetzes außer Zweifel: Denn da
nach wird dem Amte schlechthin, ohne seinem Ermessen irgend
welchen Spielraum einzuräumen, zur Pflicht gemacht, den Dritt
anspruch in der Pfändungsurkunde vorzumerken, das Avisierungs
und Bestreitungsverfahren einzuleiten, und falls dasselbe zu keiner
Lösung führt, den Streit auf den gerichtlichen Weg zu verweisen.
Diese Regelung entspricht denn auch allein dem System des Ge
setzes, das Fragen wesentlich civilrechtlicher Natur regelmäßig der
richterlichen Entscheidung vorbehält, während hier nach der vor
instanzlichen Auffassung den Betreibungsbehörden unter Umständen
(je nachdem sie die Sachlage für abgeklärt halten oder nicht) eine
definitive Kognition über das materielle Recht des Drittansprechers
zustehen müßte in dem Sinne, daß sie, trotz Bestreitung des be
treibenden Gläubigers, die Existenz dieses Rechtes in Hinsicht auf
das hängige Betreibungsverfahren gültig feststellen könnten. Eine
solche Ordnung würde auch praktisch zu Unzukömmlichkeiten führen,
da der betreibende Gläubiger beim Pfändungsvollzuge seine Inte
ressen nicht persönlich wahren kann, und es so dem Pfändungs
schuldner mit Konnivenz des angeblichen Drittberechtigten möglich
wäre, zu Ungunsten des Gläubigers durch eine einseitige Dar
stellung des Sachverhaltes eine den Drittanspruch mit Unrecht
schützende Verfügung des Pfändungsbeamten zu erwirken. Übrigens
mußte das Gesetz die Pfändung solcher von Dritten beanspruchter
Gegenstände geradezu vorsehen, weil erst die durch den Pfändungs
akt für den Gläubiger begründete Rechtsstellung diesem die Legiti
mation zur Anfechtung des behaupteten Drittanspruches zu ver
schaffen vermag. Umgekehrt kann das vom Gesetze aufgestellte
Verfahren niemals zu einer erheblichen Gefährdung der Interessen
des Drittansprechers führen, da entweder die Pfändung wegen
Nichtbestreitung des Anspruches in kürzester Frist wieder dahinfällt
oder dann der Streit baldigst vor den Richter gelangt, in welch
letzterem Falle man es offenbar in der Regel nicht mit einem
schon liquiden, sondern mit einem noch der richterlichen Prüfung
bedürftigen Streitverhältnis zu tun hat.
3. Mit seinem Begehren, die Kosten des aufzuhebenden Pfän
dungsaktes dem Betreibungsamte aufzuerlegen, ist der Rekurrent
nicht zu hören. Gemäß dem Bundesgerichtsentscheide in Sachen
Meyer (Amtl. Samml., Bd. XXVIII, 1. Teil, Nr. 46, S. 198;
Sep. Ausg., V, Nr. 25, S. 103) übt der Umstand, daß eine be
treibungsamtliche Vorkehr nachträglich als ungültig aufgehoben
wird, an sich keinen Einfluß aus auf den Bestand der durch ihre
Vornahme entstandenen Gebührenforderung und haben sich mit
einem allfälligen auf das fehlerhafte Vorgehen des Amtes
stützten Ersatzanspruche die Aufsichtsbehörden nicht zu befassen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und damit, unter Aufhebung
des Pfändungsaktes vom 18. Juli 1903 und Annullierung der
bezüglichen Pfändungsurkunde, das Betreibungsamt Risch ver
halten, im Sinne der Motive zu einer neuen Pfändung zu schreiten.