Trust abuse qualifies as extraditable fraud offense

BGE 29 I 451Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume I23 de dez. de 1902Granted

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Resumo Omnilex

The Bern-domiciled spouses Droz challenged their Aargau conviction for trust abuse, arguing that the case was in substance fraud and therefore required prior extradition from Bern. The Federal Court held that a violation of the federal inter-cantonal extradition act may be raised at any stage, provided the accused did not submit voluntarily. It further held that the cantonal label of the offense is not decisive: the Aargau trust-abuse finding, based on maintaining and exploiting the victim’s mistake to obtain goods, fell within fraud for purposes of the federal act. The recourse was upheld, and the Aargau judgment and subsequent proceedings from 23 December 1902 onward were annulled.

Sumário Omnilex

Federal extradition act of 24 July 1852, Art. 2; admissibility of state-law recourse and qualification of a cantonal offense as extraditable fraud. A violation of the extradition duty may be invoked in every stage of the pending proceedings, provided the accused did not voluntarily submit. For the classification under Art. 2, the cantonal denomination is immaterial; decisive is whether the factual pattern, assessed according to the federal meaning of the listed offense, is encompassed by it. Fraud exists where a mistaken belief is maintained or exploited in gainful intent to the detriment of another's assets. If such a constellation is present, the canton must request extradition before prosecuting the accused.

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  1. Urteil vom 17. Dezember 1903 in Sachen Droz gegen Bezirksgericht Zofingen. Zulässigkeit des staatsrechtlichen Rekurses wegen Verletzung des Bun desgesetzes betr. die Austieferung von Kanton zu Kanton in jedem Stadium des Verfahrens. Pflicht der Kantone, die Auslieferung zu verlangen, wenn es sich um ein Anslieferungsdelikt Art. 2 l. c. handelt. Ist der Vertrauensmissbrauch nach aargauischem Zuchtpolizeigesetz ein solches? A. Im Okober 1902 reichte Jean Moser, Tuchfabrikant in Zofingen, gegen die heutigen Rekurrenten, die in Bern domizilierten Eheleute Droz Bødermann, zunächst in Bern und sodann, nach dem sich der dortige Untersuchungsrichter örtlich unzuständig er

klärt hatte, beim Bezirksamt Zofingen eine Strafanzeige wesent lich folgenden Inhalts ein: Der beanzeigte Ehemann Henri Droz habe, nach Empfang eines Preiskurrants vom Anzeiger, bei diesem jeweilen auf Be stellung Waren bezogen: Am 23. Mai 1902 für 192 Fr. 15 Cts., am 16. Juni für 515 Fr. 75 Cts., am 23. Juni für 1541 Fr. 85 Cts., am 16./19. Juli endlich für 4363 Fr. 10 Cts. und 167 Fr. 40 Cts. Auf der zweiten und den spätern Sendungen habe der Anzeiger jeweilen den Betrag der vorangehenden Liefe rung nachgenommen, so daß der Beanzeigte zuletzt den Wert der Lieferung vom 16./19. Juli schuldig gewesen sei. Wegen Abzah lung dieser Schuld habe er mit dem Anzeiger unterhandelt und sei am 1. September 1902 in Begleitung seiner Frau nach Zo fingen gekommen. Hier hätten die beiden in Abwesenheit des An zeigers dessen Angestellten eine neue Bestellung für 12 13,000 Fr. aufgegeben. Der Anzeiger aber sei inzwischen hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit der Droz mißtrauisch geworden und habe daher Waren für nur 1755 Fr. 55 Cts. unter Nachnahme für die Restschuld von 4440 Fr. abgehen lassen. Diese Sendung habe Droz jedoch nicht eingelöst. Nun habe der Anzeiger erfahren, daß Droz schon seit längerer Zeit wie sich im Prozesse heraus ausgepfändet sei, und habe tatsächlich stellte seit April 1902 für seine Forderung keine Zahlung erlangen können. Durch das geschilderte Verhalten habe sich Droz des Betrugs schuldig gemacht. Als arglistiger Kunstgriff qualifiziere sich namentlich sowohl die Eingehung der erwähnten Verbindlichkeiten bei be stehender Insolvenz unter Verschweigung dieses Umstandes gegen über dem Lieferanten, als auch die Art der Bestellungen in fort während gesteigerten Wertbeträgen, was trotz jeweiliger Deckung der verfallenen Schuld dem Beanzeigten schließlich kostenlos ein beträchtliches Warenquantum verschafft habe. Auch die Ehefrau Droz sei an dem Betrug beteiligt, da sie, trotz zweifelloser Kennt nis von der finanziellen Lage ihres Mannes, bei der Bestellung in Zofingen mitgewirkt und sich überhaupt am Betrieb des Ge schäftes beteiligt habe. Demnach werde gegen die beiden Ehegatten Strafklage gestellt wegen Betrugs und Betrugsversuchs, eventuell wegen leichtsinnigen Schuldenmachens. Zufolge diefer Eingabe hob das Bezirksamt Zosingen die gesetz liche Straf Voruntersuchung an und veranlaßte u. a. die rogato rische Einvernahme der beiden Rekurrenten durch den Untersuchungs richter in Bern. Auf Grund der Voruntersuchungsakten verfügte die aargauische Staatsanwaltschaft am 9. November 1902, in Erwägung, daß der Beanzeigte Droz sich zwar arglistiger Mittel nicht bedient habe, um den Anzeiger über seine Zahlungsfähigkeit in Irrtum zu führen, daß er aber das etwas blinde Vertrauen des Anzeigers in gewinnsüchtiger Weise ausgebeutet und sich da durch der Beschädigung durch Vertrauensmißbrauch im Sinne des 1 Al. 4 des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes schuldig gemacht habe: Es werde von einer Strafverfolgung wegen Betrugs ab gesehen, dagegen seien die Akten dem Bezirksgericht Zofingen vor zulegen mit dem Antrag, den Henri Droz wegen Beschädigung durch Mißbrauch des Vertrauens zuchtpolizeilich (wie näher an gegeben) zu bestrafen. Gegenüber der in der Folge an beide Rekurrenten ergangenen Vorladung vor Bezirksgericht Zofingen bestritten dieselben durch Brief vom 2. Dezember 1902 die Kom petenz des aargauischen Richters. Hierauf beschloß das Bezirks gericht am 3. Dezember 1902, es sei vor Fällung eines Urteils gemäß Art. 9 des B. G. vom 24. Juli 1852 die Auslieferung des Beanzeigten Henri Droz bei der bernischen Kantonsbehörde nachzusuchen. Die aargauische Staatsanwaltschaft aber forderte, durch Brief vom 21. Dezember, das Gericht auf, diesen Beschluß in Wiedererwägung zu ziehen und den Straffall sofort materiell zu erledigen, indem sie geliend machte, der Vertrauensmißbrauch zähle nicht zu den Delikten, für welche das Auslieferungsver fahren obligatorisch sei, so daß das direkte Vorgehen mit event. Kontumazierung der Beanzeigten zulässig und (wie näher be gründet wird) angezeigt sei. Dieser Argumentation trat das Be zirksgericht bei und beschloß am 23. Dezember 1902, von der Einleitung des Auslieferungsverfahrens werde abgesehen und auf die materielle Behandlung der Untersuchungssache eingetreten. Durch Brief ihres Anwalts vom 19. Januar 1903 aber bestritten die Rekurrenten neuerdings die aargauische Gerichtsbarkeit und ließen bei der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht, am 4. Februar, vorab beantragen, das Gericht habe sich als örtlich und vor

Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Auslieferungsver fahrens auch sachlich unzuständig zu erklären, die vorgenommenen Untersuchungshandlungen, sowie die ergangenen Ladungen als un gültig zu kassieren und das weitere Verfahren einzustellen; der Strafverfolgung gegen Frau Droz sei überdies mangels eines Strafantrages der Staatsanwaltschaft keine weitere Folge zu geben. Das Bezirksgericht erklärte sich in der Tat als gemäß 27 des Zuchtpolizeigesetzes örtlich unzuständig und wies deshalb die Straf sache von der Hand; das Obergericht des Kantons Aargau aber hob dieses Urteil auf Rekurs der Staatsanwaltschaft durch Ent scheid vom 5. Juni 1903 auf und verhielt das Bezirksgericht, auf die Beurteilung der Anzeigesache wegen Beschädigung durch Miß brauch des Vertrauens materiell einzutreten, mit der Begründung (soweit hier von Belang), daß a. das forum delicti commissi des 27 des Zuchtpolizei gesetzes (wie näher ausgeführt wird) in Zofingen gegeben sei; b. das in Frage stehende Vergehen der Beschädigung durch Mißbrauch des Vertrauens unter den Auslieferungsdelikten des Bundesgesetzes von 1852 nicht aufgeführt sei und somit das Auslieferungsverfahren nicht einzutreten habe. In der Folge lud das Bezirksgericht Zofingen die Rekurrenten neuerdings zur Verhandlung vor und fällte, als sie auf die dritte (zweite?) mit Androhung der Kontumazfolgen erlassenen Vor ladung nicht erschienen, am 19. August 1903 folgendes Kontu mazialurteil

  1. Die beanzeigten Eheleute Droz haben sich des Mißbrauchs des Vertrauens gegenüber dem Anzeiger Moser schuldig gemacht.
  2. Sie werden deshalb verurteilt: a. Henri Droz zu einer korrektionellen Zuchthausstrafe von 12 Monaten, b. Frau Droz zu einer korrektionellen Zuchthausstrafe von 4 Monaten.
  3. Sie haben im Solidarverband Herrn Jean Moser den ent standenen Schaden im Betrage von 4440 Fr. zu ersetzen.
  4. Die Kosten dieser Untersuchungssache, darunter eine Staats gebühr von 100 Fr., im Gesamtbetrage von 113 Fr. hat Henri Droz zu 1, Frau Droz Bodermann zu ½ zu bezahlen. In den Motiven wird gestützt auf die durch die Akten bestätigten tatsächlichen Angaben der Strafanzeige wesentlich ausgeführt, der Ehemann Droz habe das Vertrauen des Anzeigers Moser in gewinnsüchtiger Absicht mißbraucht und ausgebeutet, denn er habe den ihm bekannten Irrtum Mosers über seine Zahlungsfähigkeit durch die verfänglichen kleineren Zahlungen, die den Zweck gehabt hätten, den Anzeiger vertrauensselig und zu einer ganz großen Lieferung geneigt zu machen, in raffinierter Weise unterhalten und benutzt. Daher sei er gemäß 1 Al. 4 des Zuchtpolizei gesetzes (wegen Beschädigung durch Mißbrauch des Vertrauens) zu bestrafen. Auch Frau Droz habe sich an den schwindelhaften Bestellungen beteiligt, insbesondere am 1. September 1902 in Zofingen; sie habe um den Betrug gewußt und sei deshalb wegen Beihilfe zu bestrafen. B. Gegen dieses Urteil reichten die Eheleute Droz Bodermann rechtzeitig beim Bundesgericht den vorliegenden staatsrechtlichen Rekurs ein mit dem Antrag, es sei das erwähnte Strafurteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 19. August 1903 nebst den vor ausgegangenen Verfolgungs und Untersuchungshandlungen, ins besondere der vom Bezirksamt Zofingen geführten Voruntersuchung, der Überweisungsverfügung der aargauischen Staatsanwaltschaft vom 9. November 1902, der Beschlüsse und Hauptverhandlungen des Bezirksgerichts Zofingen und dem Incidentalentscheid des aargauischen Obergerichts vom 5. Juli 1903 zu kassieren. Die Rekurrenten beschweren sich vorab wegen Verletzung des Bundes gesetzes über die Auslieferung unter den Kantonen vom 24. Juli 1852, indem sie ausführen, sie seien tatsächlich wegen Betrugs bestraft worden; denn nicht nur hätten die ihnen zugestellten Vorladungen vor Bezirksgericht Zofingen hierauf gelautet, sondern es weise auch der dem angefochtenen Kontumazurteil vom 19. Au gust 1903 zu Grunde gelegte Tatbestand die subjektiven und objektiven Merkmale des Betrugs im Sinne des gemeinen Straf rechts auf. Somit stehe eines der in Art. 2 des citierten Bundes gesetzes aufgezählten Auslieferungsdelikte in Frage. Daß der aar gauische Gesetzgeber dieses Delikt bezw. bestimmte Begehungsarten des Betrugs als sogenannten Mißbrauch des Vertrauens unter zuchtpolizeiliche Strafe gestellt habe, vermöge hieran nichts zu ändern, übrigens passe der streitige Tatbestand auch auf das in 160 des aargauischen peinlichen Strafgesetzbuches definierte

Verbrechen des Betrugs. Demnach sei der Kanton Aargau nach konstanter bundesrechtlicher Praxis zur Durchführung der Straf verfolgung gegenüber den im Kanton Bern niedergelassenen Re kurrenten und insbesondere zu ihrer Bestrafung in contumaciam nicht berechtigt ohne vorherige Einleitung des gesetzlichen Aus lieferungsverfahrens, da die Rekurrenten den aargauischen Gerichts stand niemals anerkannt hätten. Ferner berufen sich die Rekur renten (unter näherer Begründung) noch auf Verletzung der Art. 4 B. V., 17, 19 und 62 der aargauischen St. V. C. Das Bezirksgericht Zofingen erklärt, auf Erstattung von Gegenbemerkungen auf den Rekurs zu verzichten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Den in erster Linie vorgebrachten Beschwerdegrund der Ver letzung des Bundesgesetzes über die Auslieferung unter den Kan tonen vom 24. Juli 1852 zu beurteilen, ist das Bundesgericht nach feststehender Praxis kompetent. Auch ist der Rekurs mit Bezug hierauf, zufolge Einhaltung der gesetzlichen Rekursfrist gegenüber dem zeitlich letzten angefochtenen behördlichen Akt, dem Kontumazialstrafurteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 19. Au gust 1903, rechtzeitig eingereicht; denn wie das Bundesgericht schon wiederholt festgestellt hat (vgl. aus neuerer Zeit den Ent scheid i. S. Scheitlin und Genosse, Amtl. Samml., Bd. XXVII,
  2. Teil, S. 48, Erw. 1), kann eine Verletzung des in Rede stehenden Gesetzes in jedem Stadium des schwebenden Prozesses gerügt werden, sofern wenigstens der Betroffene sich der angeblich unstatthaften Strafverfolgung nicht freiwillig unterworfen hat, was vorliegend nicht geschehen ist.
  3. In materieller Hinsicht ist ohne weiteres von der durch die bundesgerichtliche Praxis (vgl. insbesondere den bereits erwähnten Entscheid i. S. Scheitlin und Genosse) stets festgehaltenen Inter pretation des fraglichen Auslieferungsgesetzes auszugehen, wonach ein Kanton, welcher einen Angeschuldigten, der sich im Macht bereich eines andern Kantons befindet und sich nicht freiwillig stellt, wegen eines der in Art. 2 jenes Gesetzes aufgezählten sogenannten Auslieferungsdelikte zur Verantwortung ziehen will, rechtlich verpflichtet ist, vor Durchführung des Strafverfahrens dessen Auslieferung nachzusuchen. Demnach erscheint die vorliegende Beschwerde wegen Mißachtung dieser Rechtspflicht durch die aar gauischen Behörden bei Belangung der in Bern wohnhaften Re kurrenten als begründet, sofern sich die strafbare Handlung, wegen welcher die Rekurrenten im Aargau verfolgt und verurteilt worden sind, als Auslieferungsdeliki qualifiziert. Nun wird allerdings das Vergehen des Mißbrauchs des Vertrauens oder genauer ( 1 Al. 4 des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes vom Jahre 1868) der Beschädigung durch Mißbrauch des Vertrauens , dessen sich die Rekurrenten laut dem Strafurteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 19. August 1903 schuldig gemacht haben, in Art. 2 des citierten Bundesgesetzes nicht aufgeführt. Allein dies ist ent gegen der Annahme der aargauischen Strafbehörden, speziell des Obergerichts, gemäß dessen Incidententscheid vom 5. Juni 1903 für die Frage, ob ein Auslieferungsdelikt vorliege, keineswegs entscheidend. Die Beantwortung dieser Frage hängt vielmehr davon ab, ob der Tatbestand, welchen der aargauische Gesetzgeber unter der erwähnten Bezeichnung als strafbar erklärt hat, unter eines der vom Bundes Auslieferungsgesetz namhaft gemachten Delikte subsumiert werden muß, ob also jener Tatbestand von einem dieser Deliktsbegriffe in der ihnen nach Bundesrecht zukommenden, even tuell an Hand der danach stillschweigend substituierten allgemeinen Strafrechtswissenschaft abzuleitenden Bedeutung und Abgrenzung umfaßt wird oder nicht (vgl. hiezu namentlich das Präjudiz i. S. Locher Cie. und Sulser, Amtl. Samml., Bd. XIV, Nr. 31, Erw. 4, S. 191). Dabei ist nun durchaus der Auffassung der Rekurrenten beizutreten, wenn sie geltend machen, daß der dem streitigen Strafurteil vom 19. August 1903 zu Grunde gelegte Tatbestand dem Auslieferungsdelikt des Betrugs entspreche. Jenes Urteil stellt fest und bezeichnet als strafbar im Sinne des 1 Al. 4 Z. P. G. wesentlich den Umstand, daß die Rekurrenten einen Irrtum des Strafklägers Moser (nämlich über die Zahlungs fähigkeit des Ehemannes und Rekurrenten Droz) in gewinn süchtiger Absicht unterhalten und zum Nachteil des Strafklägers rechtswidrig ausgebeutet hätten. Das Delikt des Betrugs aber charakterisiert sich nach allgemeiner, in den meisten modernen Straf rechtskodifikationen (vgl. z. B. Deutsches Reichs Strafgesetzbuch, Art. 263, Code pénal français, Art. 405, sowie von den kantona len Strafgesetzen Zürich: 182, St. Gallen: 68, Bern: 231, Freiburg: 228 und namentlich auch Aargau: Peinliches Straf

gesetz vom Jahre 1857 160) zum Ausdruck gebrachter Begriffs bestimmung als die in gewinnsüchtiger Absicht durch rechtswidrige Entstellung oder Vorenthaltung der Wahrheit gegenüber einem Dritten, m. a. W. dadurch, daß bei diesem Dritten ein Irrtum erregt oder sein bereits bestehender Irrtum unterhalten wird, bewirkte Schädigung jenes an seinem Vermögen. Diese Begriffs bestimmung darf, da eine ausdrückliche bundesrechtliche Definition fehlt, unbedenklich auch als für das in Rede stehende Auslieferungs gesetz gültig betrachtet werden. Danach aber schließt das in Art. 2 desselben erwähnte Delikt des Betrugs den fraglichen Tatbestand des bezirksgerichtlichen Urteils zweifellos in sich, wie denn die vorliegende Strafanzeige, sowie auch die vom Bezirksgericht an die Rekurrenten erlassenen Vorladungen die eingeklagte Handlungs weise dieser letzteren als Betrug qualifizieren und selbst das Urteil des Bezirksgerichts in seinen Motiven diesen Ausdruck gebraucht. 3. Aus dem Gesagten folgt, daß das gegenüber den Rekurrenten durchgeführte Strafverfahren als bundesrechtswidrig aufzuheben ist; immerhin aber erscheint nicht die gesamte Tätigkeit der aargauischen Behörden im Sinne des Rekursantrages als unzulässig, vielmehr beginnt die Unkorrektheit ihres Vorgehens erst mit dem Beschluß des Bezirksgerichts Zofingen vom 23. Dezember 1902, von welchem an die direkte Anhandnahme des Strafprozesses datiert. Es sind daher nur dieser Beschluß und die nachher in Sachen er gangenen behördlichen Verfügungen aufzuheben. Ist aber der Rekurs in diesem Sinne gutzuheißen, so braucht auf eine Prüfung der übrigen Beschwerdegründe nicht mehr ein getreten zu werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheißen, daß das Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 19. August 1903 und die in Sachen vorausgegangenen Verfügungen der aargauischen Straf behörden bis und mit dem Beschluß des Bezirksgerichts Zofingen vom 23. Dezember 1902 aufgehoben werden.

Palavras-chave

extraditionfraudtrust abusecantonal criminal lawjurisdictioncontumacyfederal recourseasset damagevoluntary submission

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Questão jurídica principal

Whether a federal recourse for violation of the inter-cantonal extradition act can be raised at any stage of the proceedings.

Decisão extraída

The complaint was timely, because a violation of the extradition act may be invoked in any stage of the pending proceedings so long as the accused did not submit voluntarily.

Fundamentação extraída

The Court relied on settled precedent and treated the later contumacious judgment as the relevant act for timeliness.

Questão jurídica principal

Whether the conduct punished as trust abuse under Aargau law falls within the extraditable offense of fraud under the federal extradition act of 1852.

Decisão extraída

Yes. The factual basis of the Aargau conviction corresponded to fraud within the meaning of the federal act, even though Aargau labelled it trust abuse.

Fundamentação extraída

What matters is not the cantonal label but whether the factual constellation is subsumed under a federally listed offense according to its federal criminal-law meaning. The conviction rested on maintaining another's mistaken belief in order to obtain a pecuniary advantage, which is fraud.

Questão jurídica principal

Whether the Aargau authorities could proceed to direct trial and conviction without first requesting extradition from Bern.

Decisão extraída

No. Once the facts amounted to fraud, extradition was mandatory before prosecution of the Bern-domiciled accused.

Fundamentação extraída

Because the offense was an extraditable one, the direct assumption of criminal proceedings was contrary to federal law; only proceedings from the decision of 23 December 1902 onward were invalid.

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