- Entscheid vom 2. Juni 1903 in Sachen Brückner.
Wirkungen der Pfändung. Amtlicher Gewahrsam. Art. 98 Schuldb. G.,
spec. Abs. 3. Kann das Begehren des Gläubigers, amtl. Verwahrung
zu verlangen, durch Kautionsstellung abgewendet werden?
A. In einem Betreibungsverfahren, das Wächter Cie. in
Basel für eine Forderung von 4860 Fr. nebst Zins und Ko
sten gegen Volkmar und Walter Brückner in Zürich V ange
hoben hatten, pfändete das Betreibungsamt Zürich V verschiedene
Beweglichkeiten im Schatzungswerte von zusammen 5088 Fr.
(hievon, wie es scheint, solche im Schatzungswerte von 3140 Fr.
bei Volkmar und solche im Schatzungswerte von 1948 Fr.
bei Walter Brückner). Unter Leistung einer Barkaution von
1000 Fr. verlangten hernach die betreibenden Gläubiger die
amtliche Verwahrung der genannten Pfändungsgegenstände. Zur
Abwendung dieser Maßnahme deponierte nunmehr ein dritter,
Bruhin, beim Amte die Summe von 5914. Fr. 60 Cts., worauf
das Amt den Gläubigern erklärte, es könne angesichts dieser De
position die amtliche Verwahrung nicht mehr vollziehen.
B. Wächter Cie. ergriffen gegen diese Weigerung, ihrem Be
gehren Folge zu geben, den Beschwerdeweg. Erstinstanzlich wurden
sie (vom Bezirksgerichte Zürich, 1. Abteilung) abgewiesen auf
Grund folgender Erwägungen:
In tatsächlicher Beziehung sei zunächst unbestritten, daß der
von Bruhin deponierte Betrag dem amtlich festgestellten Schatz
ungswerte der Pfändungsobjekte entspreche, und es frage sich bloß
noch, ob durch eine solche Sicherstellung die verlangte Verwah
rung der Objekte abgewendet werden könne. Dem Art. 98
Abs. 3 B. G. könne nun ein zwingender Charakter nur in dem
Sinne beigelegt werden, daß ein Begehren der Gläubiger auf Ver
wahrnahme grundsätzlich ohne weitere Überprüfung zu vollziehen
sei und dem Schuldner nur die Alternative bleibe, entweder die
Pfändungsobjekte in amtliche Verwahrung zu übergeben, oder
aber unverzüglich hinreichende Sicherheit zu leisten. Die Aus
schließung von der Sicherheitsleistung wäre als eine vom Gesetz
geber nicht gewollte Härte dem Schuldner gegenüber anzusehen,
für den die Wegnahme der Gegenstände vor der Steigerung eine
tief einschneidende Maßnahme bedeute. Art. 98 B. G. könne nur
die Sicherung des Pfändungspfandrechtes bezwecken, was sich
wohl daraus ergebe, daß Art. 277 dem Arrestschuldner die Si
cherung des Beschlagsrechts ebenfalls durch Hinterlage oder durch
Bürgschaft gestatte. Dem Arrestgläubiger sei also für das spätere
Pfändungspfandrecht auch nur Sicherheit, und zwar in der Höhe
des Schatzungswertes, garantiert. Einem andern Gläubiger aber,
d. h. einem gewöhnlichen Pfändungsgläubiger, könne kein besseres
Recht zustehen. Es sei auch nicht zu präsumieren, daß jedesmal
mit demjenigen, der Sicherheit leiste, bei deren Verfall vorerst
noch ein Prozeß zu führen sei. Das frühere kantonale Recht habe
die Abwendung der amtlichen Verwahrung durch Sicherheitsleistung
gestattet, was den Schluß zulasse, daß das im allgemeinen auf
humanern Grundsätzen beruhende Bundesgesetz dies ebenfalls tun
wolle.
C. Von der kantonalen Aufsichtsbehörde dagegen wurden Wächter
Cie. durch Entscheid vom 25. April 1903 mit ihrer Beschwerde
beschützt und wurde das Betreibungsamt zur ungesäumten Vor
nahme der verlangten amtlichen Verwahrung verhalten.
Im Entscheide wird ausgeführt: der absolute und zwingende
Charakter des Art. 98 Abs. 3 B. G. müsse dazu führen, in
der Regel das Begehren des Gläubigers um amtliche Verwahrung
trotz Kautionsleistung zu schützen. Eine Ausnahme werde dann
gemacht werden dürfen, wenn die Rechtsstellung des Gläubigers
durch die Kautionsleistung nicht verändert werde, was dann der
Fall sei, wenn der Schatzungswert und die Kautionssumme die
Höhe der betriebenen Forderung erreichen und der Gläubiger in
folge Nichtanschlusses anderer Kreditoren im einen wie im andern
Falle als gedeckt erscheine. Im vorliegenden Falle aber liegen die
Verhältnisse nicht so, da Weibergutsforderungen in bedeutenden
Beträgen geltend gemacht worden seien. (Die Ehefrauen der
Schuldner Brückner hatten sich mit Forderungen von 37,500 Fr.
bezw. 23,000 Fr., der Pfändung angeschlossen.) Vielmehr sei es
im Interesse der Gläubiger, eine möglichst günstige Verwertung
der Pfändungsgegenstände herbeizuführen. Dies werde aber sofort
vereitelt, wenn die amtliche Verwahrung nicht eintrete und die de
ponierte Summe bis zum Schatzungswerte der Pfändungsobjekte
an deren Stelle treten solle. Nach den Akten könne nämlich die
Deponierung der 5914 Fr. 60 Cts. nur den Sinn haben, daß
an Stelle eines der Verwertung entzogenen Gegenstandes Geld in
der Höhe der amtlichen Schatzung treten solle. Die Rekursgegner
deuten allerdings an, ohne aber eine bindende Erklärung des De
ponenten abzugeben, der Richter dürfe die Kautionsleistung als
Sicherheit für die Forderung der Gläubiger in dem Sinne be
trachten, daß beim Fortkommen einzelner Pfändungsgegenstände
nicht bloß deren Schatzungswert zu ersetzen sei, sondern die ganze
Kautionssumme in Anspruch genommen werden dürfe. Allein ab
gesehen davon, daß bei der Wegschaffung aller Pfändungsobjekte
die im vorliegenden Falle nach dem Berichte des Betreibungs
amtes tatfächlich versucht worden sei jene Auslegung dem
Gläubiger nichts helfen würde, zeigen gerade die Ausführungen
der Rekursgegner, wie unsicher die Rechtsstellung der Gläubiger
durch die Kautionsleistung würde. Es gehe daher nicht an, beim
Mangel einer gesetzlichen Grundlage, die dem Gläubiger durch die
Pfändung gegebene klare Rechtssituation durch eine unsichere zu
ersetzen, die ihn zu der Anhebung von Prozessen zur Feststellung
seiner Rechte zwingen könne. Auch die Erwägung, daß die strikte
Anwendung des Art. 98 Abs. 3 möglicherweise gelegentlich Här
ten nach sich ziehe, dürfe zu einem andern Resultate nicht führen.
D. Daraufhin ergriff Walter Brückner rechtzeitig die Weiter
ziehung an das Bundesgericht mit dem Antrage, den obergericht
lichen Entscheid aufzuheben, wonach das Betreibungsamt Zürich
angewiesen werden solle, die amtliche Verwahrung der beim Be
schwerdeführer gepfändeten Objekte vorzunehmen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Zutreffender Weise geht der Rekurrent davon aus, daß die
rechtliche Bedeutung der Pfändung im wesentlichen darin besteht,
die gepfändete Sache zu Gunsten des betreibenden Gläubigers als
Exekutionsobjekt zu verhaften. Dagegen ist es offenbar verfehlt,
wenn der Rekurrent aus der Begründung dieses sog. Pfändungs
pfandrechts (dessen rechtliche Natur hier nicht erörtert zu werden
braucht) die Annahme herleiten will, daß der betriebene Schuld
ner in der Regel, Ausnahmefälle besonderer Gefährdung der gläu
bigerischen Interessen vorbehalten, verlangen könne, trotz der
Pfändung im Besitze der gepfändeten Sache belassen zu werden.
Ein zwingender Schluß führt zu dieser Annahme nicht, und es
findet dieselbe auch sonst im Gesetze keine Stütze. Im Gegenteil
ist sie mit dem letztern, seinem Systeme und der Regelung nach,
die es dem Pfändungsverfahren gegeben hat, schlechthin unver
einbar. Zunächst nämlich stellt sich der Gesetzgeber grundsätzlich
auf den Boden, daß das Betreibungsamt für die Verwaltung und
den Bezug der Früchte der gepfändeten Sache zu sorgen habe (vgl.
die Art. 100, 102, 103, 105), was regelmäßig voraussetzt, daß
der Gewahrsam über die Sache dem Schuldner eutzogen und dem
Amte übertragen werde. Und sodann will er (wie später in Hin
sicht auf den vorliegenden Fall noch näher dargetan werden soll)
den amtlichen Gewahrsam auch aus dem fernern Grunde als die
Regel angesehen wissen, weil er eine Voraussetzung darstellt
eine gesicherte Weiterführung der Betreibung. Die genannten Er
wägungen sind denn auch in Art. 98, der die Frage des Ein
flusses der Pfändung auf die schuldnerischen Besitzesrechte an Mo
bilien normiert, bestimmt zur gesetzlichen Geltung gekommen.
In der Tat sieht dieser Artikel als den gewöhnlichen Fall vor,
daß die gepfändete Sache, welcher Art sie auch sei, vom Amte in
Verwahrung genommen werde. Wenn er in seinem Absatz 2 ge
stattet, bei andern beweglichen Sachen, als die in Abs. 1 aufge
zählten, einstweilen von einer amtlichen Verwahrung abzusehen,
so handelt es sich auch hier nicht um ein allgemeines und unbe
dingtes Recht des Schuldners, im Gewahrsam solcher Objekte be
lassen zu werden, sondern hat jeweils der Beamte nach freier
Würdigung der Umstände zu bestimmen, ob sich dieses ausnahms
weise Vorgehen genügend rechtfertige. Im weitern aber ist selbst
der Beamte in seiner Entschließung, vom amtlichen Verwahre ab
sehen zu wollen, nicht frei, sondern hängt die rechtliche Gültigkeit
seiner Verfügung, wie aus Abs. 3 des Artikels hervorgeht, von
der Zustimmung des betreibenden Gläubigers ab, auf dessen Ver
langen hin die Verwahrname trotzdem stattzufinden hat.
Der Rekurrent bestreitet nun zwar nicht, daß dem Gläubiger
ein derartiges gesetzliches Recht, die Verwahrnahme vornehmen zu
lassen, zustehe; er hält aber dafür, dieses Recht sei ebenfalls kein
unbedingtes, sondern es sei der betriebene Schuldner seinerseits im
Stande, dasselbe auszuschließen und seine Geltendmachung zu ver
unmöglichen, und dies zwar dadurch, daß vermittelst Hinterlegung
einer genügenden Geldsumme beim Betreibungsamte dem betrei
benden Gläubiger für Ersatz jeden Nachteiles Sicherheit geleistet
wird, der ihm aus der Belassung der Pfändungsobjekte im schuld
nerischen Gewahrsam entstehen könnte. Daß nun zunächst eine
solche Befugnis des Schuldners, durch Kautionsleistung im ge
nannten Sinne die amtliche Verwahrnahme abzuwenden, sich aus
dem Gesetzestexte selbst nicht ableiten lasse, gibt der Rekurrent zu.
Dagegen muß sie seiner Meinung nach als gesetzlich anerkannt
gelten in Hinsicht darauf, daß der Gesetzgeber in Art. 277 die
Frage für das Arrestverfahren ausdrücklich in diesem Sinne ge
ordnet hat, und namentlich in Hinsicht auf den allgemeinen
Rechtsgrundsatz, daß niemand sein Recht lediglich zur Chikane
ausüben dürfe, was hier geschehen würde, wenn der betreibende
Gläubiger trotz Leistung vollgültiger Sicherheit an der Wegnahme
der Pfändungsgegenstände festhalten wollte. Nun beruht vorab
die letztere Argumentation auf einer Verkennung der vollen Be
deutung und des wirklichen Zweckes der amtlichen Verwahrung
von Pfändungsobjekten: diese Verwahrung hat nicht bloß Siche
rungscharakter in dem Sinne, daß damit die Bezahlung der be
triebenen Forderung sichergestelli würde, sondern es soll damit vor
allem auch der Zustand der Bereithaltung der Pfändungsobjekte
für deren bevorstehende Verwertung geschaffen, eine Vorbereitungs
maßnahme für die letztere getroffen werden. Nicht damit der Gläu
biger überhaupt, sondern damit er durch Verwertung dieser Ob
jekte in diesem Betreibungsverfahren zu seinem Gelde gelange,
d. h. auf die rasche und sichere Art, welche seine nunmehrige be
treibungsrechtliche Stellung gestattet, nimmt das Betreibungsamt
die Objekte an sich. Hiedurch wird aber klar, daß die Leistung einer
Barkaution im erwähnten Sinne, so genügend der deponierte Be
trag seiner Höhe nach auch sein mag, ein vollwertiges Surrogat
des amtlichen Verwahres nicht bildet. Wenn die Objekte, welche
dem Schuldner belassen werden, infolgedessen abhanden kommen
oder zerstört bezw. beschädigt werden, so sieht sich der betreibende
Gläubiger in seiner Befugnis, sich durch Verwertung bezahlt zu
machen, beeinträchtigt, und ist ganz oder teilweise auf die Gel
tendmachung seiner Kautionsansprüche angewiesen, wobei er viel
fach nur unter erneuten Schwierigkeiten, durch betreibungsrecht
liche und prozessualische Schritte, zum Ziele gelangen kann. Aus
dem Gesagten erklärt sich sodann auch ohne weiteres die verschie
dene Behandlung, die der Gesetzgeber bezüglich der vorwürfigen
Frage einerseits dem Pfändungs und anderseits dem Arrestver
fahren hat angedeihen lassen. Das letztere verfolgt eben, im Ge
gensatz zum erstern, nur den allgemeinen Zweck, die Bezahlung
der Arrestforderung sicher zu stellen, ohne daß damit ein betrei
bungsrechtlicher Anspruch des Gläubigers auf Bezahlung der
Forderung durch Verwertung gerade des Arrestobjektes begründet
würde. Für diese spezielle Verhaftung des Objektes bedarf es viel
mehr noch des nachfolgenden Pfändungsaktes. Solange dieser
nicht stattgefunden hat, ist die beidseitige Rechtsstellung der Par
teien noch nicht derart, daß es im Interesse des Gläubigers sich
grundsätzlich rechtfertigen würde, auf Verlangen desselben dem
Schuldner trotz hinreichender Kaution die Verfügung über die
Arrestgegenstände vorzuenthalten.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.