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BGE 28 II 73 ΓÇó Sale of movables with real estate; tradition and vindication
BGE 28 II 73Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume II8 de out. de 1899Dismissed
The Federal Court dismissed the appeal by the bankruptcy estate of Bachmann and confirmed the Lucerne Higher Court judgment that protected the plaintiffs' vindication of the disputed movables. The case concerned a land sale with included farm inventory, followed by the buyer's bankruptcy before the conveyance formalities were completed. The Court held that, although the contract as such could be governed by cantonal law, the transfer of ownership in movables is governed by federal law. On the facts, the inventory had only been delivered for possession and use; ownership had been suspended until completion of the land conveyance, which never occurred.
Art. 56 Org.-Ges.; Art. 199 ff. OR; distinction between the obligatory contract and the proprietary transfer in a sale combining land and movables. In contracts for the sale of real estate with included movables, the obligatory side may be assessed under cantonal law, but the acquisition of ownership of the movables is governed by federal law. Tradition must be interpreted according to the parties' intention derived from the whole transaction; where delivery is made only provisionally and ownership is reserved until completion of the overall transfer, title does not pass if the suspensive condition fails. The apparent unity of the transaction does not merge the rules applicable to the obligational and the proprietary effects (consid. 3-4).
halde" beigefügt, welche gegen die Fahrhabe auf Dossenleh in Tausch gegeben werden. Durch einen, Kaufbrief über das In ventar betitelten Vertrag vom 11. Oktober 1899 werden die in angeschlossenem Verzeichnis vom 8. Oktober aufgeführten Wagen und Pferde mit Zugehör im Schatzungswert von 5300 Fr. an Bachmann veräußert, als Entgelt übernimmt Businger den auf das Gut Steinhalde zu errichtenden Zahlungsbrief von 5000 Fr. nebst Forderungsrestanz von 300 Fr. An dem für Beginn von Nutzen und Schaden bestimmten Tage, dem 9. November 1899, nahm Bachmann, nach vorheriger An zeige an Businger, welche unbeantwortet blieb, die Liegenschaft Steinhalde in Besitz und machte die Übernahme der Businger schen Fuhrhalterei öffentlich bekannt. Am 20. März 1900 wurde über ihn der Konkurs eröffnet, bevor die Handänderung der Steinhalde gefertigt war. Gestützt hierauf stellte Businger bei der Konkursverwaltung das Begehren auf Herausgabe der im Verzeichnis vom 8. Oktober 1899 auf geführten Vermögensbestandteile, eventuell auf Zahlung ihres Wertes von 5300 Fr. mit der Begründung, daß die Veräuße rung der Steinhalde , an welcher jene Gegenstände partizipieren sollten, nicht perfekt geworden sei. Nachdem auch Businger in Konkurs geraten war, erweiterte seine Masse (für sich selbst oder namens der im Konkurs Businger als Vindikanten jener Objekte auftretenden Personen) dieses Vindikationsbegehren dahin, daß das gesamte an Bachmann veräußerte landwirtschaftliche und Fuhrhal terei Inventar angesprochen wurde. Die Konkursverwaltung Bach mann wies die Eingabe ab. Hierauf überließ die Masse Businger das weitere rechtliche Vorgehen gemäß Art. 260 des Bundesgef. über Schuldbetr. und Konkurs den heutigen Klägern nebst andern in erster Instanz vom vorliegenden Prozeß zurückgetretenen Gläu bigern. Diese reichten innert der ihnen nach Art. 242 des Betr. Ges. angesetzten Frist beim Bezirksgericht Kriens und Malters Klage ein, nachdem die Aufsichtsbehörden ihre Beschwerde gegen die Verfügung der Konkursverwaltung abgelehnt hatten. Sie be gründen ihr Begehren auf Anerkennung des Vindikationsrechts im wesentlichen wie folgt: Die streitigen Gegenstände seien ihnen im April 1899 von Businger zu Eigentum übertragen worden, diesem habe daher zur Zeit des Liegenschaftsverkaufes die Ver fügungsberechtigung darüber gefehlt; aber auch wenn diese be standen hätte, wäre das Eigentum nicht an Bachmann über gegangen, weil Liegenschafts und Inventarkauf, wie sich aus dem einen Kaufpreis von 30,000 Fr. ergebe, als einheitliches Geschäft gelten müssen, das erst durch die Fertigung perfekt ge worden wäre. Die Beklagte bestreitet den Eigentumsanspruch der Kläger. Soweit sie sich auf eigenes Recht berufen, stehe ihnen Art. 205 O. R. entgegen; im übrigen liege für das Inventar ein besonderer Kaufvertrag mit separatem Preis von 5300 Fr. vor, seine Übertragung richte sich daher nach den Bestimmungen des Mobiliarsachenrechts (Art. 199 ff. O. R.), laut welchen Bachmann durch die Übernahme der Liegenschaft auch ohne deren Zufertigung das Eigentum erlangt habe; eventuell sei das Klag begehren mit Rücksicht auf die Art. 197, 203 und 212 Schuld betr. und Konk. Ges. abzuweisen. 2. Die erste Instanz hieß die Klage gut, das Obergericht be stätigte den Entscheid mit wesentlich folgender Begründung: Der Vertrag über die Mobilien sei trotz seiner äußerlichen Trennung als Bestandteil des Liegenschaftskaufes aufzufassen, da seine Rechts wirkungen als nur in Verbindung mit diesem gewollt erscheinen. Rechtlich existiere daher lediglich ein Immobiliarkaufgeschäft, für das in allen Beziehungen kantonales Recht zur Anwendung komme. Die streitige Fahrhabe sei mit dem Antritt der Liegen schaft ohne Zweifel in den Besitz des Käufers gelangt, daraus aber könnte auf ihren Übergang zu Eigentum nur geschlossen werden, sofern dieser in der Absicht der Parteien gelegen hätte. Das treffe nicht zu, denn bei derartigen Kaufverträgen bedeute die vorläufige faktische Übergabe des Kaufobjektes nur eine Über tragung zu Besitz und Nutzung, während der Eigentumsübergang für das ganze Objekt als Einheit auf den Zeitpunkt der Ferti gung vorbehalten bleibe. Daher erscheine der Eigentumserwerb auch an den tradierten Mobilien durch den Vollzug der Fertigung als notwendiger Rechtshandlung zur Perfektion des Liegenschafts kaufes suspensiv bedingt. Da diese Bedingung in casu ausgefallen sei, stehen die streitigen Gegenstände im Eigentum des Verkäufers Businger resp. seiner Rechtsnachfolger.
vorliegenden Falles angemessen. Die Entscheidung ist somit zu bestätigen und die Berufung als unbegründet abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen und demgemäß das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern in allen Teilen bestätigt.