- Arteil vom 12. November 1902
in Sachen Fankhauser Brun, Bekl. u. Ber. Kl.,
gegen Schobinger, Kl. u. Ber. Bekl.
Nachlassverfahren. Wirkung auf pfandversicherte Forderungen.
Art. 311, 305 Abs. 2, 303, 199, 198, 219 Abs. 1 u. 4 Sch.- u.
Konk.-Ges. Ausscheidung zwischen dem gedeckten und dem unge
deckten Teil der Forderung, vorgenommen durch den Gläubiger
selbst durch Eingabe im Nachlassverfahren; Behaftung bei dieser
Eingabe. Untergang der Forderung durch den Nachlassvertrag;
Nichtbestehen einer Naturalobligation.
A. Die Firma Fankhauser Brun, Sägerei und Kistenfabrik
in Schüpfheim, stand mit dem Bankier Albert Schobinger in
Luzern in Geschäftsverkehr, indem Schobinger derselben Kredit
auf verschiedene Art gewährte. Zur Sicherheit seiner Ansprüche
verpfändeten Fankhauser Brun laut Faustpfandverschreibung
vom 8. August 1898 dem Albert Schobinger eine Gült von
10,000 Fr. ab ihrem Heimwesen Unter Vormühleboden in Schüpf
heim, angegangen den 16. Mai 1898, für alle Wechsel oder
Guthaben in Kontokorrent , welche derselbe auf die Verpfänderin
besitzt oder besitzen wird. Im gleichen Jahre geriet die Firma
Fankhauser Brun in Zahlungsschwierigkeiten und strebte des
halb einen Nachlaßvertrag an. Albert Schobinger machte im
Nachlaßverfahren mit Eingabe an das Konkursamt Schüpfheim
vom 20. Oktober 1898 folgende Ansprüche geltend:
- Fr. 7000 Eigenwechsel der Firma Fankhauser Brun per
- Dezember 1898. Als Pfand hiefür haftet Gült von 10,000
Franken, angegangen 16. Mai 1898 auf Vormühleboden mit
Sägerei und Kistenfabrik.
- Fr. 16,843 40 laut besonderer Abrechnung, wofür Pfand
recht auf bestimmte Quantitäten Holz in Anspruch genommen
wurde. (Dieses sog. Warrant Guthaben fällt in diesem Streite
nicht in Betracht.)
Nebstdem bin ich noch im Besitze von folgenden von Schuld
(folgt
nern ausgestellten und nicht eingelösten Wechseln
ein Verzeichnis) ..... Cirkulierende Wechsel sind noch .....
(werden aufgezählt)....., wofür ich im Nichtzahlungsfall das
Regreßrecht gegen die Schuldner resp. Aussteller beanspruche.
Die gewöhnliche laufende Rechnung der Schuldner schließt per
- Oktober mit einem Aktivsaldo von 3057 Fr. 25 Cts.
(vide beil. Auszug), denen die protestierten einbezahlten Wechsel
gegenüberstehen, u. s. w.
In der vom Konkursamt Schüpfheim aufgestellten Inven
tur wurde als pfandversichert, außer der Ansprache von 16,843
Fr. 40 Cts., nur die Eigenwechselforderung von 7000 Fr. auf
genommen mit der Bemerkung, daß hiefür die mehrerwähnte
Gült von 10,000 Fr. als Pfand hafte. Die von Albert Scho
binger eingegebenen Forderungen für indossierte Wechsel wurden
in Klasse V der Kurrentgläubiger aufgeführt. Der Nachlaßver
trag kam zu stande; nach demselben hatte die schuldnerische Firma
den Gläubigern 50% ihrer Forderungen zu bezahlen, zahlbar
15% mit der Bestätigung des Nachlaßvertrages und jedes fol
gende Vierteljahr je 7¼, bis die 50% getilgt sein würden
auf die übrigen 50% leisteten die Gläubiger Verzicht. Am 30.
Juni 1899 sandte Albert Schobinger dem Sachwalter im Nach
laßverfahren Fankhauser Brun eine Abrechnung über die
Wechselforderungen; danach verblieben dividendenberechtigt 13,642
Fr. 75 Cts., wovon 15% 2046 Fr. 45 Ets. betragen, die
ich von heutigem Bordereau kürze und hiemit den Empfang be
scheinige. Der Sachwalter stellte den ungedeckten Wechselbetrag
dementsprechend auf 13,643 Fr. fest, indem er bemerkte, daß mit
diesem Betrage Albert Schobinger im Nachlaß partizipiere und
daß davon die Nachlaßdividende von 50 % zu berechnen sei.
Unter Verweisung auf den Nachlaßvertrag forderte Albert Scho
binger dann auch die weitern, jeweilen auszurichtenden Raten von
½ teils vom Sachwalter, dem eine bestimmte Summe zur Ver
fügung stand, teils von Fankhauser Brun selbst ein, wobei er
der Berechnung stets die Forderungssumme von 13,642 Fr. 75 Ets.
zu Grunde legte; bei der Einforderung dieser Nachlaßdividenden
coupons drohte er wohl, daß er, wenn sie nicht bezahlt werden,
den Nachlaßvertrag aufheben lassen werde. Vor der Bezahlung
der letzten Rate erhoben sich Anstände über die Abrechnung.
Unterm 8. April 1901 schrieben Fankhauser Brun dem An
walte des Albert Schobinger: Wir schuldeten an Herrn Schobinger
Fr. 13,643
für indossierte Tratten
6,821 50
Laut Nachlaßvertrag 50 % gleich
5,866 45
Hieran wurde bezahlt in fünf Raten
955 05
somit Restien
Hieran wurde durch Herrn Zemp, Gerichts
schreiber Entlebuch Ns. Graf bezogen
595 05
Fr.
Hiezu Verzugszins vom 30. September v. J.
14 88
bis 31. März
609 93
Summa
Dieser Rest wurde zur Verfügung gestellt sobald Aushingabe
des Faustpfandes erfolgt. Gleichzeitig wurde über die Eigen
wechselforderung abgerechnet, die bis auf einen Betrag von
3000 Fr. abgetragen war; für die 3000 Fr. war ein Wechsel
per 15. November 1900 ausgestellt worden; dieser Wechselbetrag,
wogegen als Pfand hafte Gült vom 16. Mai 1898 von
10,000 Fr., sei, schrieben Fankhauser Brun in ihrem Briefe
vom 8. April 1901, beim Stadtammannamt Luzern deponiert
worden gegen Aushändigung obigen Faustpfandes.
B. Mit Klage vom 25. Juli/14. August 1901 stellte Albert
Schobinger gegen Fankhauser Brun vor dem Bezirksgericht
Luzern die Rechtsbegehren:
- Die Beklagten haben an den Kläger 6414 Fr. 45 Cts.
nebst Zins à 5% seit dem 15. April 1901 zu bezahlen.
- Es sei zu erkennen, daß dem Kläger für die Summe von
6114 Fr. 15 Cts. nebst Zins ein Pfandrecht an der Gült von
10,000 Fr. vom 16. Mai 1898 zustehe.
Zur Begründung wurde geltend gemacht: Am Tage der Ein
gabe in das Nachlaßverfahren, 20. Oktober 1898, habe Kläger
an die Beklagten (außer dem Warrant Guthaben) zu fordern ge
habt:
a. Aus Eigenwechsel
Fr. 7,000
b. An indossierten Tratten. 13,642
TotalFr. 20,642
Für diese gesamte Forderung habe die Gült von 10,000 Fr.
mit Marchzins 10,190 Fr. gehaftet. Die Forderung von
20,642 Fr. sei also für 10,190 Fr. pfandgedeckt, für 10,452 Fr.
ungedeckt gewesen. Mit diesem Betrage habe der Kläger am Nach
laßvertrage partizipiert; er habe nach Art. 305 auch nur mit
diesem Betrage daran teilnehmen können; für den gedeckten Teil
habe seine Forderung nicht angemeldet und nicht berücksichtigt zu
werden gebraucht. Aus dem Nachlaßvertrag habe danach der Klä
ger 50% von 10,452 Fr
Fr. 5,2
zu fordern gehabt; er habe erhalten
5,866 45
also zu viel Fr. 640 45
welche er den Beklagten gutschreibe. Da mit dieser 50 prozentigen
Zahlung die ungedeckte Forderung von 10,452 Fr. bezahlt sei,
so bleibe als Aktivum des Klägers der durch die Gült pfandge
deckte Teil der Forderung nebst Marchzins 10,190 Fr. plus
Zins dieser Forderung vom 24. Oktober 1898 bis 15. April
1901 à 5% 1257 Fr. 70 Cts., abzüglich der Passivzinsen
von 341 Fr. 916 Fr. 70 Cts., zusammen Fr. 11,106 70
Hieran hätten die Beklagten bezahlt:
a. Am 14. Juli 1899 durch Ver
Fr. 3,051 a rechnung.
700
b. Am 15. Februar 1900 bar
300c. Am 15. Mai 1900 bar
d. Durch Überschuß der Nachlaß
640 45 Fr. 4,692 25
vertragsdividende
Saldo zu Gunsten des Klägers Fr. 6,414 45
Für diese Forderung hafte die Gült von 10,000 Fr. gemäß
Pfandverschreibungsvertrag vom 8. August 1898.
Der Antwort der beklagten Firma liegt die in ihrem Briefe
an den Anwalt des Klägers vom 8. April 1901 aufgestellte Be
rechnung zu Grunde. Die Gült von 10,000 Fr. könne, wurde
geltend gemacht, nach dem Verhalten des Klägers im Nachlaß
verfahren nur für die Eigenwechselforderung von 7000 Fr. als
Pfand in Anfruch genommen werden. Der Rest dieser Forderung
sei am 16. November 1900 hinterlegt worden und stehe gegen
Aushändigung der Gült dem Kläger zur Verfügung. Auch der
Rest der Nachlaßdividende, der auch auf den ungedeckten Teil der
Forderung des Klägers von 13,643 Fr. falle, und der sich nach
Abzug von durch Verrechnung getilgten 360 Fr. auf 595 Fr.
05 Cis. belaufe, stehe nebst Verzugszins zur Verfügung des
Klägers. Demgemäß wurde beantragt:
- Die Beklagten seien gehalten, an Kläger mehr nicht als
den Betrag von 595 Fr. 05 Cts. nebst Verzugszins seit 30.
September 1900 à 5% zu bezahlen.
- Kläger sei berechtigt, gegen Herausgabe der Gült 10,000
Franken vom 16. Mai 1898, die beim Stadtammann von Luzern
deponierten 3000 Fr. nebst Zins von diesem Depositum zur
Hand zu nehmen.
- Mit allen abweichenden und weiter gehenden Begehren sei
Kläger abzuweisen.
In der Replik wird geltend gemacht, das unrichtige Vorgehen
des Klägers im Nachlaßverfahren beruhe auf einem Versehen,
einem Irrtum.
C. Das Bezirksgericht von Luzern sprach dem Kläger seine
Rechtsbegehren zu, unter Reduktion seiner Forderung um 360 Fr.
nebst Zins, welcher Betrag durch Verrechnung bezahlt sei. Das
Obergericht des Kantons Luzern, an welches die Beklagten appel
lierten, gelangte auf Grund einer Erörterung über das Wesen
des Nachlaßvertrages und unter Hinweis auf Art. 311 des eidge
nössischen Betreibungsgesetzes ebenfalls zu dem Schlusse, daß durch
Nichteingabe einer pfandversicherten Forderung im Nachlaßver
tragsverfahren das Pfandrecht selbst nicht verwirkt werde und daß
der bestätigte Nachlaßvertrag die Ansprüche der durch Pfand ge
deckten Gläubiger in keiner Weise alteriere, was im vorliegenden
Falle dazu führe, daß weder die Art der klägerischen Eingabe,
noch das seitherige Verhalten des Klägers, noch die Klassifizierung
seiner Forderungen im Eingabeprotokoll, das keineswegs die Be
deutung eines Kollokationsplanes im Konkurse habe, den Unter
gang des Pfandrechtes herbeigeführt habe, sofern darin nicht ein
rechtsverbindlicher Verzicht auf die Sicherheit erblickt werden
könne; aber auch dies sei zu verneinen, da anzunehmen sei, daß
das klägerische Verhalten auf einem Irrtum beruhe. Das oberge
richtliche Urteil vom 4. Juli 1902, zugestellt am 22. August, ging
demnach dahin:
- Die Beklagten haben an den Kläger zu bezahlen 6414 Fr.
15 Cts. nebst Zins à 5% seit dem 15. April 1901, abzüglich
360 Fr. nebst Zins.
- Dem Kläger stehe für den sub Dispositiv 1 oben normier
ten Anspruch ein Pfandrecht zu an der Gült von 10,000 Fr.
vom 16. Mai 1898.
- Mit den abweichenden Begehren seien die Parteien abge
wiesen.
D. Die Firma Fankhauser Brun hat gegen dieses Urteil
rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem
Antrage:
Das Urleil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 4. Jul
1902 sei umzuändern und das Rechtsbegehren der Rechtsantwort
in allen Teilen gutzusprechen.
E. In der Berufungsantwort schließt der Kläger auf Bestäti
gung des angefochtenen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- (Kompetenz und Formalien.
- Streitig ist, da gegen die Reduktion der klägerischen For
derung um einen Betrag von 360 Fr. kein Einspruch erfolgt
und im übrigen die einzelnen Posten der beidseitig aufgestellten
Rechnungen nicht bestritten sind, einzig die grundsätzliche Frage,
welcher Teil der ursprünglichen Forderung des Klägers, die sich
unter Weglassung des sogenannten Warrant Guthabens
auf 20,643 Fr. belief, durch den Nachlaßvertrag der Beklagten
reduziert wurde und welcher Teil davon unberührt blieb. Während
die Beklagten den von den Wirkungen des Nachlaßvertrages be
troffenen Teil der Gesamtforderung auf 13,643 Fr. bestimmt
wissen wollen, und nur die Eigenwechselforderung von 7000 Fr.
ausnehmen, erhebt der Kläger den Anspruch, daß als dem Nach
laßvertrag unterworfen bloß eine Quote von 10,453 Fr. erklär
werde, während der Rest von 10,190 Fr. nicht darunter falle.
Er stützt sich hiefür auf die Bestimmung von Art. 311 des eid
genössischen Betreibungsgesetzes, daß der bestätigte Nachlaßvertrag
die Pfandgläubiger für den durch das Pfand gedeckten Forderungs
betrag nicht binde, wie er denn auch diesen mit dem Nominal
betrag des ihm verschriebenen Pfandes, der Gült von 10,000 Fr.
nebst Marchzins mit 190 Fr., in Rechnung bringt. Die Be
klagten bestreiten nicht, daß das genannte Pfand ursprünglich
für die gesamte Forderung von 20,643 Fr. haftete; sie erheben
aber den Einwand, daß, nachdem der Kläger selbst im Nachlaß
verfahren das Pfand nur für einen Betrag von 7000 Fr. in
Anspruch genommen und den andern Teil der Gesamtforderung
als nicht pfandversichert angemeldet habe, und nachdem er mit
letzterem Betrag am Nachlaßverfahren teilgenommen und die
Akkorddividende bezogen habe, insoweit Verzicht auf das Pfand
recht angenommen werden müsse, bezw. die Einrede des Nach
lasses für diesen ganzen Betrag von 13,643 Fr. erhoben werden
könne. Die Vorinstanzen meinen, die Lösung der Differenz ergebe
sich aus der Beantwortung der Frage, ob für den 7000 Fr.
übersteigenden Forderungsbetrag das Pfandrecht durch Verwirkung
oder Verzicht untergegangen sei, indem sie auf diese Weise fest
stellen wollen, welcher Teil der Forderung als pfandgedeckt unter
den Nachlaßvertrag fiel und welcher nicht. Sie übersehen dabei,
daß das Pfandrecht im vorliegenden Falle ein accessorisches Recht
ist und von dem Bestand einer persönlichen Forderung abhängt
(ogl. 360 und 369 Ziff. 2 des bürgerlichen Gesetzbuches
für den Kanton Luzern), wie denn auch das erste Klag und
das erste Antwortbegehren lediglich auf das persönliche Forderungs
verhältnis der Parteien sich beziehen. Es ist daher in erster Linie
zu untersuchen, welchen Einfluß der Nachlaßvertrag auf das per
sönliche Forderungsrecht des Klägers gehabt hat.
3. Das Nachlaßverfahren des eidgenössischen Betreibungsge
setzes dient dazu, die vermögensrechtliche Lage eines Schuldners,
die unsicher oder schwierig geworden ist, mittelst gesetzlichen
Zwanges und unter amtlicher Mithülfe liquid zu stellen, und
ihm seine fernere ökonomische Fortexistenz durch gewisse, auf alle
Gläubiger ausgedehnte Erleichterungen zu ermöglichen. Dabei
gehen der gesetzliche Zwang und das amtliche Eingreifen nicht
so weit, wie beim Konkurs, der einem ähnlichen Zwecke dient,
indem einerseits den Gläubigern weiter gehende Befugnisse hin
sichtlich der Wahrung ihrer Rechte eingeräumt sind, und indem
anderseits dem Schuldner die Dispositionsbefugnis nur vorüber
gehend und nur teilweise entzogen und seine Aktiven nicht amtlich
verwertet werden. Dagegen ist die Liquidation der Passiven ge
wöhnlich eine vollständigere als beim Konkurse, indem aller Regel
nach die Ausfallsforderungen nicht als Verlustforderungen weiter
existieren, sondern nach Erfüllung des Nachlaßvertrages erlöschen
oder doch nicht mehr geltend gemacht werden können. In Hin
sicht auf die pfandversicherten Forderungen nun, bei denen der
Schuldner persönlich haftet, und selbst das Pfand bestellt hat,
steht das eidgenössische Betreibungsgesetz nicht auf dem Stand
punkte, daß dieselben im Nachlaßverfahren überhaupt nicht be
rücksichtigt und von demselben nicht berührt werden; aber auch
die andere extreme Lösung, daß als persönliche Forderungen die
pfandversicherten am Nachlaßverfahren, wie alle andern persön
lichen Forderungen teilnehmen und das Pfandrecht nur noch für
den reduzierten Betrag bestehen bleibe, konnte ohne schwere Be
einträchtigung der Stellung und der Rechte der Pfandgläubiger
nicht getroffen werden. Das eidgenössische Gesetz hat vielmehr
einen Mittelweg eingeschlagen, indem es die pfandversicherten
Forderungen zwar in das Nachlaßverfahren einbezieht, aber das
Recht der Teilnahme am Nachlaßvertrag den Pfandgläubigern
nur für den ungedeckten Teil ihrer Forderungen einräumt, wo
gegen auch die Wirkungen des Nachlaßvertrages nur diesen Teil
ihrer Forderungen treffen (vergl. Art. 305 Abs. 2 und 311
B. G.). Es tritt sonach auch für die pfandversicherten For
derungen eine Art Liquidation ein, indem der gedeckte Teil auf
das Pfand verwiesen, der ungedeckte aber dem Nachlaßvertrag
unterstellt wird. Daß dies die nach schweizerischem Recht zu
treffende Lösung ist, ergibt sich auch aus einer andern Betrach
tung. Das vom Schuldner bestellte Pfand ist ein Bestandteil
seines Vermögens. Dasselbe gehört daher in das nach Art. 2
B. G. aufzunehmende Inventar über die sämtlichen Vermögens
bestandteile, die vom Sachwalter zu schätzen sind. Die Berück
sichtigung der vom Schuldner gesetzten Pfänder im Inventar
und ihre Schätzung ist auch deshalb notwendig, weil davon die
Festsetzung der dem Schuldner zur Befriedigung der Chirographar
gläubiger zur Verfügung stehenden Mittel, sowie mit Rücksicht
hierauf das Nachlaßangebot und der Entschluß der Gläubiger
über die Annahme desselben, sowie der Entscheid über Bestäti
gung oder Ablehnung des Nachlaßvertrages abhangen. Die
Chirographargläubiger haben von diesem Gesichtspunkte aus einen
Anspruch darauf, daß die Pfandgläubiger sich soweit möglich an
ihre Pfänder halten und nur mit dem Ausfall an den übrigen
Aktiven partizipieren bezw. am Nachlaßverfahren teilnehmen,
während allerdings anderseits den Pfandgläubigern nicht zuge
mutet werden kann, für den gedeckten Teil sich ebenfalls dem
Nachlaßvertrag zu unterziehen, noch auch sich für die ganze
Forderung wider ihren Willen einzig auf das Pfand anweisen
zu lassen. Die erwähnte Ausscheidung zwischen gedecktem und
ungedecktem Teil der pfandversicherten Forderungen ist danach
geboten nicht nur durch das Interesse des Schuldners, seine
Situation klar gestellt zu sehen, sondern auch durch das Interesse
der Chirographargläubiger, die wissen müssen, welche Mittel dem
Schuldner zu ihrer Befriedigung zu Gebote stehen. Dafür, daß
die pfandversicherten Forderungen in gedachter Weise am Nach
laßverfahren teilnehmen, kann schließlich bei der bestehenden Ana
logie auf die entsprechende Regelung im Konkursverfahren (na
mentlich Art. 198 und 219 Abs. 1 und 4 B. G.), sowie darauf
verwiesen werden, daß in Art. 303 des Gesetzes, der bestimmt,
daß die Rechte des Gläubigers gegen Mitschuldner, Bürgen
und Gewährspflichtige regelmäßig durch die Beteiligung am Nach
laßvertrag nicht berührt werden, das Pfandrecht nicht erwähnt ist.
4. Muß somit nach dem System des Gesetzes bei pfandver
sicherten Forderungen im Nachlaßverfahren festgestellt werden,
ob die Forderung durch das Pfand gedeckt sei, eventuell wie hoch
sich der nichtgedeckte Betrag belaufe, so sind allerdings die posi
tiven Vorschriften darüber, wie diese Feststellung und Ausschei
dung vor sich zu gehen habe, dürftig, wie auch eine eingehende
Normierung der materiellrechtlichen Folgen derselben fehlt. Das
wichtigste Mittel zur Feststellung des Wertes des Pfandes und
zu einer sichern Liquidation der pfandversicherten Forderung, die
Verwertung desselben, sieht das Gesetz nicht vor. Es ist auch
nicht ohne weiteres klar, daß die in Art. 299 und 305 Abs. 2
vorgesehene Schätzung des Pfandes durch den Sachwalter für
das Verfahren und die Wirkungen des Nachlaßvertrages unbe
dingt maßgebend und für den Pfandgläubiger verbindlich sei und
wie es zu halten ist, wenn die Ausscheidung, z. B. deshalb,
weil die Forderung und das Pfandrecht nicht angemeldet wurden,
unterblieb. Im vorliegenden Falle braucht aber auf diese Fragen
nicht eingetreten zu werden, weil die Ausscheidung
zwischen ge
decktem und ungedecktem Teil der Forderung durch den Pfand
gläubiger selbst vorgenommen und das Verfahren auf Grund
dieser Ausscheidung ohne Widerspruch von irgend welcher Seite
durchgeführt worden ist. Der Kläger hat in seiner Eingabe im
Nachlaßverfahren das Pfandrecht auf die Gült nur angemeldet
r die Eigenwechselforderung von 7000 Fr., während er dasselbe
bei den Forderungen aus indossterten Wechseln nicht erwähnte.
Dies kann nur dahin ausgelegt werden, daß er das Pfandrecht
nicht für seine gesamte Forderung, sondern nur für den Betrag
des Eigenwechsels in Anspruch nehmen wolle, während er für
den aus indossierten Wechseln herrührenden Forderungsbetrag als
Chirographargläubiger am Verfahren teilzunehmen verlange und
insofern auf das Recht, auf das Pfand zu greifen, verzichte.
Die Eingabe enthält die Erklärung des Klägers darüber, welche
Ansprüche er bei der bevorstehenden Liquidation an den Nach
laßschuldner erhebt. Warum dieselbe so gemacht wurde, wie es
geschah, ist gleichgültig. Wenn ein Versehen oder ein Irrtum
dabei unterlief, so bestand dieses jedenfalls nicht darin, daß der
Kläger seine materiellen Rechte oder erhebliche Tatsachen nicht
kannte, sondern höchstens darin, daß er sich über die rechtlichen
Wirkungen des Nachlaßvertrages nicht klar war. Es ist aber
selbstverständlich, daß er seinen erklärten Willen, am Nachlaßver
fahren für 13,643 Fr. teilnehmen zu wollen, nicht hinterher da
durch unwirksam machen kann, daß er sich darauf beruft, über
die Folgen der Teilnahme am Nachlaßverfahren sich im Irrtum
befunden zu haben; ein solcher Rechtsirrtum darf nicht berück
sichtigt werden. Zudem lassen sich auch andere Gründe denken,
die den Kläger veranlaßt haben mögen, das Pfandrecht nur für
die Eigenwechselforderung von 7000 Fr. in Anspruch zu nehmen;
es ist z. B. möglich, daß er annahm, für den Ausfall auf den
Forderungen aus indossierten Wechseln von den Mitverpflichteten
gedeckt zu werden u. s. w. Dagegen kann es sich fragen, ob der
Kläger von Gesetzes wegen als berechtigt anzusehen sei, auf seine
Eingabe zurückzukommen, seine Ansprüche in Hinsicht auf die
nachlaßvertragliche Liquidation anders zu formulieren. Ein solches
Variationsrecht besteht aber jedenfalls dann nicht mehr, wenn,
wie hier, der Pfandgläubiger mit der angemeldeten ungedeckten
Forderung an den Nachlaßverhandlungen tatsächlich teilgenommen
hat, und wenn weiterhin das Verfahren auf Grund der Eingabe
durchgeführt und der Nachlaßvertrag unter Berücksichtigung der
darin getroffenen Ausscheidung hinsichtlich des gedeckten und des
ungedeckten Teiles der Pfandforderung zu stande gekommen,
bestätigt und größtenteils vollzogen ist, wøbei der Kläger selbst
nicht nur keinen Widerspruch erhoben oder Vorbehalt gemacht,
sondern im Gegenteil bis zum Zeitpunkte der Fälligkeit der letzten
Akkordrate ausdrücklich Erfüllung nach dem Nachlaßvertrag ver
langt hat. Es hätte sich ja anderseits auch fragen können, ob
nicht die Chirographargläubiger und der Schuldner, sowie der
Sachwalter berechtigt, letzterer vielleicht sogar verpflichtet waren,
den Kläger für einen größeren Betrag als die 7000 Franken
auf das Pfand zu verweisen und nur für einen kleineren Betrag
am Nachlaßvertrag teilnehmen zu lassen. So wenig aber von
dieser Seite eine Revision des Verfahrens verlangt werden kann,
nachdem der Kläger mit dem ganzen Betrag der indossierten
Wechsel unter den Chirographariern eingetragen und bei den
Verhandlungen über die Bestätigung des Nachlaßvertrages zuge
lassen worden ist, so wenig kann er selbst nachträglich eine Ab
änderung verlangen, wonach er mit einem kleinern Betrage am
Nachlaßvertrag beteiligt erschiene, um dagegen für einen größeren
das Pfand in Anspruch zu nehmen. (Vergl. hiezu für das
deutsche Recht die Entscheidungen des Reichsoberhandelsgerichtes
Bd. XX, S. 143; Bd. XXIV, S. 219, und des Reichsgerichts,
Bd. I, S. 183; Bd. XVI, S. 71; Bd. XXIII, S. 44 ff.,
und Bd. XXXVII, S. 14 f., und für das französische Recht
Lyon-Caen et Renault, Traité du droit commercial, 2. Aufl.
Bd. VII, 97
5. Hieraus folgt, daß der Kläger, der für einen Betrag von
13,643 Fr. sich auf seine eigene Anmeldung hin am Nachlaß
verfahren beteiligt und die Rechte aus dem Nachlaßvertrag in
Anspruch genommen und ausgeübt hat, auch die Wirkungen des
Nachlaßvertrages mit Bezug auf jene Summe über sich ergehen
lassen muß. Diese Wirkungen bestimmen sich in erster Linie nach
dem Inhalt des Nachlaßvertrages, und weiter nach dem Wesen
und Zwecke des Verfahrens. Im vorliegenden Falle ist es zweifel
los, daß spätestens mit der Erfüllung des Nachlaßvertrages die
dadurch betroffenen Verbindlichkeiten als getilgt angesehen werden
müssen. Wenn schon der Natur der Sache nach die Erfüllung
der nachlaßvertragsmäßigen Leistungen der Zahlung gleich steht,
so kommt hier dazu, daß nach dem Nachlaßvertrag die Gläubiger
ausdrücklich auf 50% ihrer Forderungen verzichtet haben. Da
nun die Beklagten für die ganze Forderung des Klägers von
13,643 Fr. die Nachlaßdividende abgeführt oder gehörig ange
boten haben, worüber kein Streit besteht, so muß diese Schuld
als getilgt angesehen werden. Wie der gewöhnliche vertragliche
Erlaß einer obligatorischen Verpflichtung befreiend wirkt, so geht
auch durch die nachlaßvertragliche Reduktion einer Schuld in Ver
bindung mit der Erfüllung des Nachlaßvertrages die Forderung
für den Ausfall unter, sofern nicht im Nachlaßvertrag selbst
etwas anderes bestimmt ist, was hier nicht zutrifft. Es kann
auch weder aus den einschlägigen Bestimmungen des Civilrechtes,
noch aus dem positiven Nachlaßvertragsrecht die Auffassung be
gründet werden, daß für den Ausfall eine Naturalobligation fort
bestehe. Die wesentlichste Wirkung des Bestehens einer Natural
obligation liegt darin, daß der Naturalgläubiger nicht auf Rück
erstattung der bezahlten Naturalleistung belangt werden kann.
Nun ist für die gewöhnlichen Forderungen nach Art. 72 Abs. 2
O. R. die Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld nur dann
ausgeschlossen, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder
in Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde. Das luzer
nische Recht verfügt für die durch Verpfändung von Gülten ver
sicherten Forderungen diesbezüglich nichts besonderes. Und das
eidgenössische Nachlaßvertragsrecht hat den in Art. 72 Abs.
genannten Fällen einen weitern nicht hinzugefügt. Fehlt aber die
wesentlichste Wirkung einer Naturalobligation, so kann eine solche
überhaupt nicht als bestehend angesehen werden. Wenn hienach
angenommen werden muß, daß die persönliche Forderung des
Klägers für einen Betrag von 13,643 Fr. untergegangen ist
und zwar ohne daß auch nur eine Naturalobligation zurückblieb,
so ist gleichzeitig insoweit auch das accessorische Pfandrecht er
loschen, so daß dasselbe für jenen Betrag nicht mehr geltend
gemacht werden kann. Die beiden Klagbegehren erscheinen danach
nur in dem Umfange, wie sie von den Beklagten zugestanden sind,
als begründet, weshalb sie, unter Gutheißung der Antwortschlüsse,
abgewiesen werden müssen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird geschützt und demgemäß, unter Auf
hebung des angefochtenen Urteils des Obergerichtes des Kantons
Luzern vom 4. Juli 1902, der Beklagten ihr Rechtsgesuch zu
gesprochen.