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Arteil vom 15. Dezember 1902
in Sachen Göhner, Kl. u. Ber. Kl., gegen
Schweizerische Anfall- und Haftpflichtversicherungsgesellschaft
Helvetia, Bekl. u. Ber. Bekl.
Kollektivunfallversicherung und Haftpflichtversicherung, einge
gangen durch dieselbe Police. Verhältnis beider Versicherungen zu
einander. Nichtanwendbarkeit einer Klausel, wonach verstüm
melte Arbeiter von der Unfallversicherung ausgeschlossen sind,
auf die Haftpflichtversicherung.
A. Durch Urteil vom 11. Juni 1902 hat die II. Appella
tionskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:
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Der zwischen dem Kläger und der Beklagten bezw. der
schweizerischen Gewerbeunfallkasse am 3. Juli 1895 abgeschlos
sene Versicherungsvertrag hat keinen Bezug auf den Arbeiter
Raimund Storz.
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Die Beklagte wird bei ihrer Erklärung behaftet, daß sie
dem Kläger 223 Fr. 40 Cts. zurückzahlen wolle.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in ge
setzlicher Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit
dem Antrag auf Gutheißung der Klage.
C. In der Verhandlung vom 28. November 1902 hat der
Vertreter des Klägers Gutheißung der Berufung, der Vertreter
der Beklagten Abweisung derselben und Bestätigung des ange
fochtenen Urteils beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Auf Grund eines Antrages zur kollektiven Unfallver
sicherung vom 12. Juni 1895 hat der Kläger Gottlieb Göhner,
Inhaber einer mechanischen Glaserei in Zürich, mit der Beklagten
eine Kollektivversicherung mit Deckung der gesetzlichen Haftpflicht
abgeschlossen. Im Antrag war Frage 18: Befinden sich unter
den zu versichernden Personen schon verstümmelte, körperlich oder
geistig gebrechliche, oder sonst mit schweren Krankheiten behaftete
Personen? mit Nein beantwortet; Frage 23: Soll sich die
Versicherung auch auf die Haftpflichtersatzansprüche ausdehnen?
offen gelassen. Aus der vom 3. Juli 1895 datierten
Police sind folgende Bestimmungen des Regulativs (der all
gemeinen Versicherungsbedingungen ) hervorzuheben: Nach 1
gewährt die Beklagte durch die Kollektiv Unfallversicherung Ver
sicherung gegen die materiellen Schadensfolgen der Betriebsunfälle;
die Versicherung umfaßt das gesamte, in einem Etablissement be
schäftigte Arbeitspersonal. Ausgeschlossen von der Kollektiv Un
fallversicherung sind nach 2 die bereits invaliden, die ver
stümmelten, die mit schweren körperlichen oder geistigen Gebrechen,
oder sonst mit schweren Krankheiten behafteten Personen. Aus
nahmsweise können durch besondere Vereinbarung leicht invalide
oder leicht verstümmelte Personen in die Versicherung aufge
nommen werden. 8 setzt die an die verletzten Arbeiter und
Angestellten bezw. an deren Hinterlassenen zu zahlenden Entschä
digungen fest. Laut 9 werden die Leistungen aus der Kol
lektiv Unfallversicherung nur gegen ausdrücklichen Verzicht der
gesetzlich Entschädigungsberechtigten auf allfällige Haftpflichtan
sprüche gewährt. 10 Ziffer 2 schließt von der Entschädi
gungspflicht aus die Fälle groben Verschuldens des verunglückten
Arbeiters. 18 ff. regeln unter der Überschrift Ausdehnung
der Versicherung auf die Haftpflicht Ersatzansprüche die Haft
pflichtversicherung. 18 bestimmt: Erstreckt sich die Kollektiv
Unfallversicherung nach Maßgabe der Police auf die Ver
sicherung der Folgen der gesetzlichen Haftpflicht, so übernimmt
die Genossenschaft gegenüber dem haftpflichtigen Genossenschafter
die Bezahlung der allfällig über die in 8 dieses Regulatives
zugesicherten Leistungen hinausgehenden Entschädigungsbeträge,
einschließlich der dem Versicherungsnehmer durch Urteil aufer
legten Prozeßkosten."
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Am 13. August 1901 erlitt der am 14. Juli 1895 beim
Kläger als Arbeiter eingetretene damals 27jährige Maschinist
Raimund Storz einen Unfall, indem er bei Bearbeitung von
Holzleisten an der Kehlmaschine zufolge Abspringens eines kleinen
Endteiles der Leiste mit der linken Hand in die rotierende Messer
walze geriet, so daß die zwei vordern Glieder des Zeigefingers
abgeschnitten und der Mittelfinger auf der Streckseite unter ziem
lich großem Substanzverlust angeschnitten wurden. Die am
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August 1901 vom behandelnden Arzt erstattete Schadens
anzeige beantwortete die Frage nach dem frühern Gesundheits
zustande des Verletzten, speziell der verletzten Hand, wie folgt:
Im Alter von circa 15 Jahren verlor Patient das Endglied
und etwa die Hälfte des mittleren Gliedes des IV. Fingers der
linken Hand. Seit diesem Unfall konnte Patient auch den III.
Finger links aktiv nicht mehr ganz strecken, wohl aber passiv.
In welcher Weise diese alte Verletzung die neue hat beeinflussen
können, läßt sich nicht entscheiden. Auf Grund dieser Anzeige
in Verbindung mit 2 der allgemeinen Versicherungsbedingungen
lehnte die Beklagte die Entschädigungspflicht ab. Für diesen Ar
beiter hat der Kläger in den Jahren 1897/1898 bis 1900/1901
im ganzen eine Prämie von 388 Fr. a Cts. einbezahlt, die
Beklagte an Entschädigungen wegen Eindringens eines Fremd
körpers in das linke Auge 165 Fr. 40 Cts. vergütet.
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Wegen des Unfalles vom 13. August 1901 ist der Kläger
auf die Haftpflichtklage des Raimund Storz hin durch Urteil der
Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich zur Be
zahlung einer Entschädigung von viertausend Franken nebst Zins
à 5% seit 1. September 1901 sowie zu sämtlichen Kosten (ge
richtliche 106 Fr. 25 Cts., außergerichtliche 110 Fr.) verurteilt
worden. Mit der vorliegenden Klage stellt nun der Kläger gegen
über der Beklagten das Rechtsbegehren: Es sei gerichtlich festzu
stellen, daß die zwischen dem Kläger und der Beklagten am
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Juli 1895 abgeschlossene Versicherung sich auch auf den dem
Arbeiter Raimund Storz am 13. August 1901 zugestoßenen
Unfall beziehe, und die Beklagte demgemäß zu verpflichten, den
Kläger für alle ökonomischen Folgen aus jenem Unfall, Haft
pflichtentschädigung, Gerichtskosten, gegnerische und eigene An
waltsrechnung mit Zins schadlos zu halten. Der Kläger nimmt
ur Begründung folgende Standpunkte ein: Erstens falle die
frühere Verletzung des Storz nicht unter 2 der allgemeinen
Versicherungsbedingungen der Police. Zweitens finde dieser Para
graph auf die Haftpflichtversicherung keine Anwendung. Es handle
sich nämlich in der Police um zwei von einander unabhängige
Versicherungsverträge, eine Kollekliv Unfallversicherung, d. h. eine
Unfallversicherung zu Gunsten Dritter (der Arbeiter), und eine
Haftpflichtversicherung, d. h. eine Versicherung des Klägers (als
Arbeitgebers) gegen die Folgen der gesetzlichen Haftpflicht. Die
Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und folgende Wider
klage gestellt: Der Widerbeklagte sei verpflichtet, 1. anzuerkennen,
daß mit Bezug auf den Maschinenarbeiter Raimund Storz eine
Versicherung nie bestanden habe; 2. der Beklagten die ihm für
frühere Unfälle des Storz ausbezahlten 165 Fr. 40 Cts. zurück
zubezahlen, gegen Rückerstattung der von ihm für Storz be
zahlten Prämien. Die erste Instanz hat den Standpunkt
Klägers, es handle sich um zwei Versicherungen, verworfen, da
gegen 2 der Police dahin ausgelegt, die frühere Verletzung des
Storz könne nicht als Verstümmelung im Sinne desselben auf
gefaßt werden; sie ist sonach zur Gutheißung der Klage (und
Abweisung der Widerklage) gelangt. Die zweite Instanz hat zwar
die Verschiedenheit von Kollektiv Unfallversicherung und Haft
pflichtversicherung anerkannt, dagegen 2 ebenfalls als auf die
Haftpflichtversicherung anwendbar erklärt und sodann die frühere
Verletzung des Storz unter diesen Paragraphen subsumiert.
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Die Hauptklage geht auf Feststellung der Entschädigungs
pflicht der Beklagten für die dem Kläger für den Unfall seines
Arbeiters Raimund Storz obliegende gesetzliche Haftpflicht und
stützt sich auf den Versicherungsvertrag vom 3. Juli 1895; der
Kläger macht geltend, die Versicherung erstrecke sich auf die ihm
für diesen Unfall auferlegte Haftpflicht. Demgegenüber nimmt die
Beklagte den Standpunkt ein, die Versicherung erstrecke sich gemäß
2 der allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht auf jenen
Arbeiter und damit auch nicht auf die Haftpflicht des Klägers
diesem Arbeiter gegenüber; sie verlangt mit der Widerklage Fest
stellung des Nichtbestandes des Versicherungsvertrages für jenen
Arbeiter bezw. für die dem Kläger jenem Arbeiter gegenüber ob
liegende Haftpflicht, und Rückgewähr der aus früheren Unfällen
für diesen Arbeiter bezahlten Entschädigungen gegen Rückbietung
der für ihn vom Kläger entrichteten Prämien. Bei der Stellung
nahme der Parteien sind zwei Fragen von Bedeutung: zunächst
die Frage, ob der von der Beklagten angerufene 2 der allge
meinen Versicherungsbedingungen, der vom Ausschlusse gewisser
Personen von der Kollektiv Unfallversicherung handelt, auch auf
die Haftpflichtversicherung Anwendung finde; sodann die weitere,
ob der vom Unfall betroffene Raimund Storz, dessen Unfall die
causa remota der Entschädigungspflicht der Beklagten bildet,
nach jener Versicherungsbedingung als von der Versicherung aus
geschlossen zu betrachten ist.
5. Wird zunächst diese zweite (von der Vorinstanz im Gegen
satze zur ersten Instanz bejahte) Frage geprüft, so kann für deren
Beurteilung nicht Frage 18 des Versicherungsantrages, sondern
muß 2 der Versicherungsbedingungen selbst maßgebend sein.
Nach jener Urkunde könnte allerdings zweifelhaft sein, ob eine
leichtere Verstümmelung von der Versicherung ausschließen würde,
da die verstümmelten Personen gleichgestellt sind den körperlich
oder geistig gebrechlichen oder sonst mit schweren Krankheiten
behafteten Personen. Auf diese Urkunde kann aber deshalb nicht
abgestellt werden, weil nicht sie den eigentlichen Vertragsinhalt
bildet. Die Police, welche den Vertrag fixierte, ist vom Ver
sicherungsnehmer entgegengenommen und durch mehrjährige Zah
lung der Prämien vollzogen worden. Auch 2 der Police nun
läßt, wenn nur der erste Satz betrachtet wird, Zweifeln darüber
Raum, ob die frühere Verletzung des Raimund Storz einen Aus
schließungsgrund bilden würde. Allein der zweite Satz der ge
nannten Bestimmung zeigt klar, daß auch leicht verstümmelte
Personen nur durch besondere Vereinbarung in die Versicherung
aufgenommen werden wollen, und von einer
leichten Verstümme
lung muß bei Raimund Storz zum mindesten gesprochen werden.
(Vergl. den Gliedertaxentarif bei Hiestand, Grundzüge der pri
vaten Unfallversicherung, S. 77, wonach gezahlt werden: für
den Verlust des linken Mittel und des linken Ringfingers je
4 10 %; stehe auch S. 78 daselbst.) Eine derartige Ver
stümmelung muß nach dem Vertragswillen der Parteien dann
einen Ausschließungsgrund von der Versicherung bilden, wenn
durch sie das vom Versicherer zu übernehmende Risiko erschwert
wird. (Vergl. Entscheid des Bundesgerichtes,
Amtl. Samml.,
Bd. XX, S. 470, Urteil vom 27. April 1894 in Sachen Pre
servatrice gegen Egger.) Daß das nun vorliegend der Fall ist,
wird von der Vorinstanz auf Grund von Erwägungen tatsächlicher
Natur festgestellt; aus dieser keineswegs aktenwidrigen
Feststellung folgt aber, daß Raimund Storz von der Kollektiv
Unfallversicherung in der Tat ausgeschlossen war.
6. Dagegen ist damit das Schicksal des vorliegenden Prozesses
noch nicht entschieden; es fragt sich vielmehr weiter, ob 2 der
Police auch auf die in dieser enthaltene Haftpflichtversicherung
Anwendung zu finden habe. Die Frage wäre ohne weiteres zu
bejahen, wenn (mit der ersten Instanz) gesagt werden müßte,
die Police umfasse überhaupt nur eine Versicherung, und die
Haftpflichtversicherung stelle sich nur als Ausdehnung, Ergänzung
der Kollektiv Unfallversicherung dar. Diese Auffassung erweist sich
jedoch bei näherer Prüfung als unbegründet. Nach der Überschrift
der von der Haftpflichtversicherung handelnden Paragraphen der
Police sowie nach dem Wortlaute des die Haftpflichtversicherung
umschreibenden 18 allerdings scheint es (was denn auch von
der Beklagten geltend gemacht wird), daß die Haftpflichtversicherung
nur als Ausdehnung, Ergänzung, der Kollektiv Unfallversicherung
betrachtet werde und daß sie nur umfasse den Überschuß über die
nach den Bestimmungen der Kollektiv Unfallversicherung dem Ver
letzten bezw. dessen Hinterlassenen zu bezahlenden Beträge. Allein
die Bestimmungen der Police in ihrem Zusammenhange genommen
zeigen, daß es sich in Tat und Wahrheit nicht so verhält. Da
nach 9 die Leistungen aus der Kollektiv Unfallversicherung
nur gegen ausdrücklichen Verzicht der gesetzlich Entschädigungs
berechtigten auf allfällige Haftpflichtansprüche gewährt werden,
ergibt sich, daß diese Berechtigten nur entweder (durch den Ver
sicherungsnehmer) die Leistungen aus der Kollektiv Unfallver
sicherung verlangen oder die Haftpflichtklage erheben können, daß
also auch der Versicherungsnehmer nur entweder aus der Kollek
tiv Unfallversicherung oder aus der Haftpflichtversicherung An
sprüche gegen den Versicherer geltend machen kann. Die neuen
Statuten der Beklagten (vom 10. Juni 1899) unterscheiden denn
auch überall scharf zwischen der Kollektiv Unfallversicherung, und
zwar mit oder ohne Deckung der industriellen Haftpflicht , die
sie bezeichnen als Versicherung gegen die ökonomischen Folgen
von Betriebsunfällen, die das Arbeitspersonal des Versicherten
treffen , und der Haftpflichtversicherung, die besteht gegen die
ökonomischen Folgen von körperlichen Unfällen, für die der Ver
sicherte nach Maßgabe der bestehenden Rechtsvorschriften Dritten
gegenüber aufzukommen hat (Stat. 2; vergl. auch 5, 6
Ziff. 4, Ziff. 6, 27). Ganz scharf ist diese Trennung allerdings
erst durchgeführt in den neuen Versicherungsbedingungen der
Beklagten. (Vergl. Brief der Beklagten an den Kläger vom
November 1901, worin der Inhalt der neuen Versicherungs
bedingungen mitgeteilt wird und speziell gesagt ist: Die neuen
Arbeiter Unfallversicherungsbedingungen, die der Verwaltungs
rat am 21. Dezember 1900 festgestellt hat, enthalten zwei
Versicherungen, nämlich: eine Versicherung der Arbeiter
gegen Betriebsunfälle, und eine Versicherung des
Arbeitgebers gegen die gesetzlichen Haftpflichtfolgen
und die Verschiedenheit der beiden Versicherungen im einzelnen
dargelegt wird.) Allein auch nach der für den vorliegenden Fall
maßgebenden Police muß die Haftpflichtversicherung als von der
Kollektiv Unfallversicherung verschiedene, selbständige Versicherungs
art aufgefaßt werden. Die Gefahr, die versichert wird, ist bei
beiden Versicherungen eine andere: bei der Kollektiv Unfallver
sicherung der Betriebsunfall, bezw. dessen ökonomische Folgen,
bei der Haftpflichtversicherung die gesetzliche Haftpflicht des Ar
beitgebers. Nun können sich nach der vorliegenden Police Kollek
tiv Unfallversicherung und Haftpflichtversicherung in der Weise
von einander unterscheiden, daß aus jener Entschädigung gewährt
werden muß, nicht aber aus dieser: da nämlich nach 10 Ziff. 2
der Police nur grobes Verschulden des Verletzten den Entschädi
gungsanspruch ausschließt, die Haftpflicht aber schon bei leichtem
Verschulden des Arbeiters dahinfällt (vorausgesetzt, daß nicht
Mitverschulden des Arbeitgebers vorliegt), so kann es vorkom
men, daß ein Haftpflichtversicherungs Anspruch nicht besteht,
wo ein Kollektiv Unfallversicherungs Anspruch entstanden ist.
Unterscheiden sich aber die beiden Versicherungen in dieser Weise
nach der objektiven Seite des Risikos, so kann es auch keinem
Bedenken unterliegen, eine Verschiedenheit auch nach der subjek
tiven Seite hin, d. h. mit Bezug auf die in die Versicherung einbe
zogenen Personen, zu statuieren; es kann also nicht mit der Vor
instanz gesagt werden, die Bestimmung des 2 der Police müsse
trotz der Verschiedenheit von Kollektiv Unfallversicherung und
Haftpflichtversicherung auch auf diese Anwendung finden, da der
Ausschluß der Verstümmelten u. s. w. hier wie dort von der
gleichen ökonomischen Bedeutung für den Versicherer sei. Nimmt
der Arbeitgeber Versicherung gegen die gesetzliche Haftpflicht, so
ist sein, dem Versicherer erkennbarer, unzweifelhafter Vertrags
wille der, gegen alle und jede Haftpflicht gedeckt zu sein. Der
Eingang der Police, namentlich die Fassung des 18, und die
vorstehenden Erwägungen müssen dazu führen, den fraglichen 2
der Police nur auf die Kollektiv Unfallversicherung, nicht auch
auf die Haftpflichtversicherung anzuwenden. Der Umstand, daß
für beide Versicherungen eine einheitliche Prämie festgesetzt ist,
vermag diesen Erwägungen gegenüber nicht dazu zu führen, den
für die Kollektiv Unfallversicherung festgestellten Ausschluß von
der Versicherung auch für die Haftpflichtversicherung zu statuieren.
Wollte die Beklagte diesen Ausschluß, hätte sie das in 18 der
Statuten genau und ausdrücklich festsetzen sollen. Findet aber
danach 2 der Police auf die Haftpflichtversicherung keine An
wendung, so muß die Klage begründet erklärt werden, was gleich
zeitig die Abweisung der Widerklage zur Folge hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
In Gutheißung der Berufung wird das Urteil der II. Appella
tionskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 11. Juni
1902 aufgehoben, die Hauptklage gutgeheißen und die Widerklage
abgewiesen.