- Arteil vom 19. September 1902 in Sachen
Saurer, Kl. u. Ber. Kl., gegen Bürgin, Bekl. u. Ber. Bekl.
Eigentumserwerb an Mobilien; gutgläubiger Erwerb vom Nicht
eigentümer, Art. 205 O.-R. Beweislast bei der Vindikation.
A. Durch Urteil vom 18. April 1902 hat das Obergericht
des Kantons Luzern die Klage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit
dem Antrag auf Gutheißung der Klage.
C. Der Beklagte beantragt, die Berufung sei abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 8. Februar 1899 schloß der Beklagte Bürgin mit
Holzhändler Alois Stalder in Vitznau einen Vertrag ab, dessen
hier wesentliche Bestimmungen lauten:
- Bürgin bürgt den Herren Benz Meisel, Holzhandlung
Rorschach für zu kreditierende Bretter im Betrage von 2500 Fr.
(zweitausend fünfhundert Franken), welche die Herren Benz
Meisel dem Alois Stalder ohne Spesen und Nachnahmen
Station Luzern zu liefern haben.
- Alois Stalder verkauft als Garantie dieser Bürgschaft an
Friedrich Bürgin den Motornauen zum Preise von 2500 Fr.
(Franken zweitausend fünfhundert) unter der Verkaufsbedingung,
daß, wenn Stalder Al. die auf Kredit gelieferten Bretter im
Betrage von Franken zweitausend fünfhundert am 1. Mai 1899
den Herren Benz Meisel nicht bezahlen könnte, der Motor
nauen zu Eigentum Bürgins wird.
Da Stalder seine Verbindlichkeiten gegenüber Benz Meisel
nicht erfüllte, mußte der Beklagte an seiner statt bezahlen;
er nahm in Folge dessen den Motornauen an sich. Den
von Stalder dem Beklagten überlassenen Motor hatte jener im
Dezember 1898 um 2500 Fr. gegen ratenweise Abzahlung vom
Kläger Saurer bezogen, und zwar unter Vorbehalt des Eigen
tums des Verkäufers bis zur gänzlichen Abzahlung des Kauf
preises. Stalder bezahlte nur die erste Rate vollständig; aus der
Betreibung für die zweite und dritte Rate erhielt der Kläger, der
am 29. Mai 1899 das Pfändungsbegehren gestellt hatte, einen
(vom 10. November 1899 datierten) Verlustschein für den Be
trag von 747 Fr. 10 Cts. Wegen der Veräußerung des Motors
an den Beklagten erhob der Kläger im Juli 1899 Strafklage
gegen Stalder wegen Unterschlagung; die Untersuchung wurde
jedoch durch Verfügung des Statthalteramtes Luzern vom 19. Juli
1900 reponiert."
2. Im November 1900 hat nun der Kläger gegen den Be
klagten die vorliegende Klage erhoben, die die Rechtsbegehren
enthält:
Der Vertrag zwischen Stalder und dem Beklagten vom
8. Februar 1899 sei als ungültig zu erklären, soweit er den
klägerischen Motor betreffe.
2) Der Beklagte habe den Motor unbeschwert herauszugeben.
3) Der Beklagte habe einen allfälligen Minderwert des Motors
infolge Gebrauches zu ersetzen, über dessen Höhe eventuell in einem
besondern Verfahren zu entscheiden sei.
Die Klage ist eine Vindikationsklage. Der Kläger macht gel
tend, Stalder sei infolge des Eigentumsvorbehaltes niemals Eigen
tümer des Motors geworden. Aber auch der Beklagte sei nie
Eigentümer geworden. Der Beklagte habe gewußt und wissen
müssen, daß Stalder nicht Eigentümer des Motors gewesen sei;
er könne daher nicht als guigläubiger Erwerber im Sinne des
Art. 205 O. R. gelten. Hiefür beruft sich die Klage lediglich auf
Stalder als Zeugen, eventuell auf den Eid des Beklagten.
Der Beklagte hat auf Abweisung der Klage angetragen, indem
er sich auf Art. 199 und 205 O. N. berief und bestritt, vom
Eigentumsvorbehalt des Klägers Kenntnis gehabt zu haben.
Während die erste kantonale Instanz die Klage guthieß, ist die
zweite Instanz, wie aus Fakt. A ersichtlich, zu deren Abweisung
gelangt, aus Gründen, die, soweit notwendig, in den nachfolgenden
Erwägungen berücksichtigt sind.
3. (Prozessualisches.
4. Zur vorliegenden Vindikationsklage ist zu bemerken, daß
nach den in Erwägung 1 wiedergegebenen Tatsachen Stalder,
der den streitigen Motor an den Beklagten weiter veräußert hat,
in der Tat nicht Eigentümer desselben geworden ist, da der Klä
ger bei dessen Verkauf einen rechtlich unzweifelhaft gültigen
Eigentumsvorbehalt bis zur völligen Abzahlung des Kauf
preises geknüpft hatte, und die so gesetzte Bedingung des Eigen
tumserwerbes Stalders unbestrittenermaßen nicht eingetreten ist.
Dennoch hat der Beklagte an der genannten Sache gemäß der
auf deutsch rechtlichen Rechtsanschauungen beruhenden Bestimmung
des Art. 205 O. R. Eigentum erworben, falls er als gut
gläubiger Erwerber anzusehen ist. Denn daß das zum Eigen
tumserwerb gemäß Art. 199 O. R. nötige Erfordernis der Be
sitzübergabe erfüllt ist, ist nicht streitig; ebenso ist klar, daß es
sich nicht um eine gestohlene oder eine verlorene Sache handelt.
Entscheidend für das Schicksal der Vindikation ist daher einzig, ob
der Beklagte beim Erwerbe in gutem Glauben war. Bei der
Löfung dieser Frage erhebt sich vorerst die weitere, wem hiebei
die Behauptungs und Beweislast obliegt: ob der Vindikations
beklagte, der den Eigentumserwerb geltend macht, seinen guten
Glauben nachzuweisen habe, oder ob im Gegenteil der Vindika
tionskläger, der die in den Besitz des Gegners übergegangene
Sache zurückfordert, den bösen Glauben des Erwerbers darzutun
habe. Diese Streitfrage wäre wohl mit Windscheid Pand.
1, 177 sub 4 Anm. 8 (S. 535 f.) dann im ersten Sinne
zu lösen, wenn der gute Glaube als positive Bedingung des
Eigentumserwerbes behandelt wäre. Die Fassung des schweize
rischen Obligationenrechtes, Art. 205, läßt nun allerdings einen
Schluß auf diese Annahme zu, da sich hier die Wendung findet,
der gutgläubige Erwerber erlange das Eigentumsrecht, also der
gute Glaube recht eigentlich als das Haupterfordernis des Eigen
tumserwerbes vom Nichteigentümer hingestellt wird. Nichtsdesto
weniger ist die Frage der Beweislast in Übereinstimmung mit der
in Doktrin und Praxis überwiegend vertretenen Ansicht, die
nun auch im deutschen bürg. Gesetzbuch, 932, 933 gesetzliche
Regelung gefunden hat, im Sinne der zweiten Alternative zu
lösen. (Vergl. namentlich Dernburg, Bürgerliches Recht,
Bd. III, 97, S. 272 f.; Seuffert, Archiv 31, Nr. 187.
Vergl. auch die Fassung des Art. 979 des Vorentwurfes zum
eidgenössischen Civilgesetzbuche.) Hiefür spricht zunächst der all
gemeine Rechtsgrundsatz, daß der gute Glaube zu vermuten ist
(vergl. Hafner, Kommentar, 2. Auflage, S. 91, Anm. 2 zu
Art. 205, und das dort citierte Urteil des Bundesgerichtes).
Sodann ist für diese Lösung anzuführen der Umstand, daß der
gute Glaube im Grunde etwas negatives ist, nämlich die Ab
wesenheit des unredlichen Bewußtseins, also eine Tatsache des
Innenlebens, und der strikte Beweis des Vorhandenseins dieser
Tatsache unter Umständen äußerst schwierig sein kann. Liegt so
demnach wesentlich aus diesen Gründen dem Vindikationskläger
der Beweis des bösen Glaubens des Erwerbers und Nichteigen
tümers ob, so ist immerhin zuzugeben, daß auch dieser Beweis
nicht ein absolut strikter sein muß, sondern daß er in der Regel
aus der Gesamtheit der Tatumstände und Begleiterscheinungen
wird gefolgert werden müssen. Von diesem Gesichtspunkte aus
dürfen im vorliegenden Falle die Umstände, welche die erste In
stanz dazu geführt hatten, den bösen Glauben des Beklagten an
zunehmen, sehr wohl in Berücksichtigung gezogen werden, obschon
der Kläger selbst, wenigstens in seiner schriftlichen Klage, diese
Tatsachen nicht im einzelnen geltend gemacht hat. Die erste In
stanz hebt in dieser Beziehung hervor: Stalder, der in unmittel
barer Nähe des Beklagten gewohni, habe innert Jahresfrist vor
dem streitigen Vertragsabschlusse, nämlich am 2. März 1898,
mit bedeutendem Defizit konkursiert und
zum Schaden seiner
Gläubiger akkordiert, das Akkomodement übrigens nicht halten
können; am Konkurse habe der Beklagte
selber mit einer bedeu
tenden Rechnungsforderung teilgenommen. Ferner illustrieren die
eigenen Rechnungen des Beklagten durch ganz kleine Anleihens
beträge von 5, 10 und 15 Fr. die Kreditverhältnisse Stalders.
Der Beklagte habe daher bei einiger Aufmerksamkeit wissen
müssen, daß Stalder nicht Eigentümer sei. Wenn nun auch diesen
Erwägungen gewiß alle Beachtung geschenkt werden darf,
reichen sie doch nicht hin, um den Beweis des bösen Glaubens
des Beklagten für geleistet anzusehen. Mit Recht führt vielmehr
die zweite Instanz für den guten Glauben des Beklagten fol
gendes an: Einmal sei nicht anzunehmen, daß der Beklagte eine
Bürgschaft für den verhältnismäßig bedeutenden Betrag von
2500 Fr. übernommen hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre
daß an dem als Garantie hiefür verkauften Motornauen, welcher
seinem Werte nach bloß das Aquivalent der Bürgschaftssumme
repräsentiert, ein Eigentumsvorbehalt zu Gunsten des Klägers
bestände. Sodann führt die Vorinstanz für den guten Glauben
des Beklagten einen aktenkundigen Brief desselben an die klä
gerische Firma vom 16. Juni 1899 an, wodurch der Beklagte
dem Anwalte des Klägers von der käuflichen Abtretung des
Motors an ihn gegen Übernahme einer Bürgschaftsverpflichtung
gegenüber Benz Meisel und der durch ihn erfolgten Tilgung
der Forderung dieser Firma Kenntnis gegeben hat, sowie die be
reits durch Brief vom 14. gl. Mts. gemachte Bestellung ver
schiedener Zubehörden zum Motor. Der Kläger sicht in seiner
Berufungsschrift diese Erwägungen keineswegs an, sondern
macht lediglich geltend, der gute Glauben des Beklagten sei
nicht bewiesen, stellt sich also auf den Standpunkt, es sei Sache
des Beklagten, seinen guten Glauben zu beweisen, welcher
Standpunkt nach dem Gesagten rechtsirrtümlich ist. Mit seiner
Vindikation ist der Kläger somit abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober
gerichtes des Kantons Luzern vom 18. April 1902 in allen
Teilen bestätigt.