- Arteil vom 30. Mai 1902 in Sachen
Eidgenössische Bauk, Bekl., W. Kl. u. Hauptber. Kl., gegen
Graf, Kl., W. Bekl. u. Anschl. Ber. Kl.
Miete. Schadenersatzklage des Mieters gegen den Vermieter wegen Ver
kaufes des Mietobjektes während der Mietzeit ohne Ueberbindung des
Mietvertrages. Art. 281 Abs. 1 O.-R. Verhältnis dieser Bestimmung
zu Art. 292 eod.
A. Durch Urteil vom 7. April 1902 hat das Kantonsgericht
des Kantons St. Gallen erkannt:
- Die Widerklage ist im Betrage von 10,000 Fr. nebst 5%
Zins seit 1. August 1901 geschützt, im übrigen abgewiesen.
- Die Beklagte wird bei ihrer Erklärung im Anhang zur
Gegenrechtsfrage befaßt und ist die Klage dadurch erledigt.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte und Widerklägerin
rechtzeitig und in gesetzlicher Form die Berufung an das Bundes
gericht erklärt, mit dem Antrage: der Kläger und Widerbeklagte
sei pflichtig zu erklären, der Beklagten und Widerklägerin als
Entschädigung für vorzeitige Auflösung des Mietvertrages die
Summe von 30,000 Fr. samt Zins seit 1. August 1901 zu
bezahlen.
C. Der Kläger und Widerbeklagte hat sich der Berufung recht
zeitig und in richtiger Form angeschlossen und den Antrag gestellt:
die vom Kantonsgerichte auf 10,000 Fr. festgesetzte Schadenersatz
summe sei nach richterlichem Ermessen angemessen zu reduzieren.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Widerklägerin hatte im Hause des Widerbeklagten zum
Seidenhof in St. Gallen seit Martini 1885 mietweise ihre
Geschäftslokalitäten. Durch Korrespondenz vom 5./6. Oktober 1899
einigten sich die Parteien dahin, den mit Martini 1900 aus
laufenden Mietvertrag zum Jahreszins von 8500 Fr. auf weitere
drei Jahre zu erneuern, so daß derselbe erstmals erst am 11. No
vember 1903 gekündigt werden könne. Durch Kaufbrief vom
5./12. Oktober 1899 erwarb sodann die Widerklägerin die Liegen
schaft von Georg Leonhard Tobler an der Zollhausstraße St. Gallen
für den Preis von 155,000 Fr., in der Absicht, auf diesem Grund
stück ein eigenes Bankgebäude zu erstellen, für welches sie Pläne
ausarbeiten und Visiere aufrichten ließ. Am 16. April 1901 ver
kaufte der Widerbeklagte seine Liegenschaft zum Seidenhof an
die neu gegründete St. Galler Handelsbank. Im Kaufvertrag war
bestimmt, daß sich der Verkäufer mit den Mietern abzufinden
habe, sofern diesen von seiten der Käuferin gekündigt würde. Am
Tage der Fertigung, 20. April 1901, kündigte die Käuferin der
Widerklägerin die von ihr gemieteten Räumlichkeiten auf 1. August
gl. Is. Die St. Galler Handelsbank offerierte ferner der Wider
klägerin, einen Mietvertrag, den sie früher über Lokalitäten an der
Schützengasse abgeschlossen hatte, auf die Widerklägerin zu über
tragen, was jedoch dieser nicht zusagte. Da sie kein passendes
Mietobjekt fand, kaufte sie unterm 26. April 1901 die Stoffelsche
Liegenschaft an der Schützengasse in St. Gallen für den Kauf
preis von 150,000 Fr., nachdem sie vergeblich versucht hatte,
einen billigeren Kaufpreis zu erwirken. Bei der Fertigung, 30. April,
hatte die Widerklägerin eine Anzahlung von 50,000 Fr. zu leisten.
Mit Zuschrift vom gleichen Tage forderte sie vom Widerbeklagten
die Erfüllung des Mietvertrages oder Schadenersatz im Betrage
von 20,000 Fr. In der Folge, als der Widerbeklagte am 7. Sep
tember 1901 für Beheizung pro 1900/1901 und für Miete und
Wasserzins vom 1. November 1900 bis 1. August 1901 zu
sammen 7159 Fr. 25 Cts. forderte, lehnte die Widerklägerin die
Bezahlung dieses Betrages ab, weil ihr eine bedeutend höhere
Gegenforderung zustehe. Als der Widerbeklagte hierauf Klage auf
Bezahlung jenes Betrages erhob, anerkannte die Widerklägerin
zwar die Klage an sich, verlangte jedoch auf dem Wege der
Widerklage vom Widerbeklagten die Zahlung einer Entschädigung
von 30,000 Fr. wegen vorzeitiger Auflösung des Mietvertrages.
Der Widerbeklagte bestritt diese Forderung vor den kantonalen
Instanzen gänzlich.
2. Als Schadenersatzfaktoren machte die Widerklägerin vor den
kantonalen Instanzen geltend: Die Kosten des Umzuges und der
Instandhaltung des Stoffelschen Hauses, wofür sie Rechnungen
im Betrage von 26,481 Fr. 62 Cts. einlegte; die Last des doppel
ten Grundeigentums; den Gewinnausfall wegen der ungünstigen
Lage der jetzigen Lokalitäten an der Schützengasse, gegenüber den
beim Widerbeklagten gemieteten Räumlichkeiten im Seidenhof
Der Widerbeklagte berief sich u. a. zum Beweise seiner Behaup
tung, daß die Widerklägerin am projektierten Neubau nicht mehr
festhalte, auf eine Zuschrift des Vertreters der Widerklägerin an
H. Kürsteiner vom 2. Mai 1901, worin die Widerklägerin gün
stige Bedingungen für die Abtretung vom Bau Areal zu erlangen
suchte, unter Berufung darauf, daß sie nun ein Gebäude an der
Schützengasse erworben habe und nicht mehr genötigt sei, den
Neubau auszuführen, und worin sie erklärte: Sollten Sie nicht
mehr im Falle sein, Ihre damals (26. September 1900) ge
machte Offerte aufrecht zu erhalten, so würden wir ohne weite
res das Projekt fallen lassen und das erworbene Bau Areal an
einen Spekulanten verkaufen, wofür Gelegenheit vorhanden ist.
Da die Beklagte sich mit H. Kürsteiner nicht geeinigt habe, so
müsse man annehmen, daß sie vom Bauprojekte abgestanden habe.
Die erste Instanz (das Bezirksgericht St. Gallen) ging davon
aus, die Existenz eines Schadens müsse ohne weiteres angenom
men werden, da es eine unangenehme Lage sei, in kurzer Frist
ein Lokal, zumal ein Geschäftslokal, durch Kauf oder durch Miete
erwerben zu müssen. Wenn das projektierte Gebäude auf der
Liegenschaft der Widerklägerin an der Zollhausstraße ausgeführ
würde, bestünde dieser Schaden in den Kosten des doppelten Um
zuges und denjenigen der Einrichtung des Stoffelschen Hauses,
sofern nicht letzteres durch die Einrichtung eine Werterhöhung er
fahre. Es könne jedoch nicht dieser Schaden angenommen werden,
weil ungewiß sei, ob der Neubau werde ausgeführt werden oder
nicht. Dagegen liege ein Schaden darin, daß die jetzigen Geschäfts
lokalitäten der Widerklägerin an der Schützengasse ungünstiger
gelegen seien sowohl als die vom Widerbeklagten gemieteten Räum
lichkeiten wie auch als die Liegenschaft an der Zollhausstraße.
Ein ziffermäßiger Nachweis dieses Schadens liege nicht vor, es
müsse daher auf das freie Ermessen des Richters abgestellt werden,
wobei Art. 292 O. R. einen gewissen Anhaltspunkt biete. Die
erste Instanz sprach hierauf gestützt der Widerklägerin einen vollen
Jahreszins, also 8500 Fr. zu. Die zweite Instanz führt in ihrem
eingangs mitgeteilten Urteil zunächst aus, die Einrichtungskosten
können nicht als Schaden angesehen werden, da sie zur bleibenden
Werterhöhung des Stoffelschen Hauses führen. Auf den Neubau
habe die Widerklägerin wohl verzichtet. Als Schaden sei dagegen
zu betrachten die Festlegung des zum Ankauf der Stoffelschen
Liegenschaft verwendeten Geschäftskapitals. Der der Widerklägerin
hiedurch entgangene Gewinn könne auf 1 % veranschlagt werden
das ergebe auf die Anzahlung von 50,000 Fr. vom 1. Mai 1900
bis 1. Mai 1904 den Betrag von 1500 Fr. Ferner zieht die
Vorinstanz Art. 292 O. R. analog heran und spricht der Wider
klägerin auf Grund dieser Bestimmung 8500 Fr. zu. Einen wei
teren Schaden hält die Vorinstanz dagegen nicht für nachgewiesen,
da es an einer Expertise fehle.
3. Die einzig im Streite liegende Widerklage ist eine Schaden
ersatzklage des Mieters gegen den Vermieter wegen Verkaufes des
Mietobjektes ohne Überbindung der Miete. Sie hat ihren recht
lichen Grund in Art. 281 O. R., wonach der Mieter im Falle
des Verkaufes der Mietsache die Fortsetzung des Mietvertrages
vom neuen Erwerber nur fordern kann, falls dieser sie übernom
men hat, also Kauf Miete bricht, ihm dagegen gegen den
Vermieter ein Anspruch auf Erfüllung oder auf Schadenersatz
zusteht. Die Schadenersatzpflicht des Widerbeklagten kann also
grundsätzlich nicht bestritten werden, und es fragt sich nur, nach
welchen Bestimmungen das Maß dieses Schadens festzustellen und
wie hoch derselbe sei.. (Folgt eine prozeßualische, hier un
wesentliche Erörterung.)
4. Zur Begründung und Festsetzung des aus Art. 281 O. R.
entspringenden Schadenersatzes des Mieters hat nun die Vorinstanz
Art. 292 daselbst herangezogen, wenn auch nur per analogiam.
Diese analoge Anwendung der genannten Gesetzesbestimmung auf
den Fall des Art. 281 O. R. kann nicht gebilligt werden. Art. 292
O. R. handelt vom Falle der vorzeitigen Beendigung der Miete
aus wichtigen Gründen, die der einen oder andern Partei die
Fortsetzung des Mietverhältnisses unerträglich machen. Für diesen
vom Falle des Verkaufes der Mietsache ohne Überbindung des
Mietvertrages durchaus verschiedenen Fall stellt das Gesetz singu
läre Bestimmungen über Ersatz und speziell für den Fall, als die
Miete für ein Jahr oder längere Zeit abgeschlossen ist, über die
Höhe des Ersatzes auf. Wenn für den letztern Fall speziell vor
gesehen ist, daß der Ersatz mindestens einem halben Jahreszinfe
gleichkommen müsse, so ist damit eine gesetzliche Verpflichtung des
jenigen, der die Auflösung verlangt hat, festgestellt, und zugleich
vom Erfordernisse des Nachweises des Schadens Umgang genom
men. Diese auf einen speziellen Fall zugeschnittene, singuläre Be
stimmung darf nicht auf den davon ganz verschiedenen Tatbestand
des Art. 281 angewendet werden; wäre dies der Wille des Ge
setzes, so hätte eine Verweisung auf Art. 292 oder eine ähnliche
Bestimmung in das Gesetz aufgenommen werden müssen. Bei
Art. 281 handelt es sich darum, daß dem Vermieter die Erfüllung
aus in seiner Person und in seinen Verhältnissen liegenden Grün
den unmöglich wird; danach haben die allgemeinen Bestimmungen
über Nichterfüllung von Verträgen, Art. 110 ff. O. R., zur An
wendung zu gelangen. Und zwar kann hiebei von vornherein von
einem Beweise des Vermieters (des Schuldners), daß ihm kein
Verschulden an der Nichterfüllung zur Last falle, keine Rede sein,
da eben die Unmöglichkeit der Erfüllung durch ihn selber, durch
seine Handlung, herbeigeführt wurde und das Gesetz an die Tat
sache des Verkaufes und die dadurch herbeigeführte Beendigung
der Miete den Schadenersatzanspruch des Mieters knüpft. Der
Vermieter hat allerdings das Recht, das Mietobjekt während der
Dauer des Mietvertrages zu veräußern; er hat aber in diesem
Falle gleichzeitig auch die vertragliche Pflicht gegenüber dem Mie
ter, für Überbindung des Mietvertrages oder für Entschädigung
des Mieters zu sorgen. Diese, aus dem Mietvertrage entspringende
Pflicht hat der Widerbeklagte verletzt, indem er sich sorglos über
die Interessen und Rechte des Mieters hinweggesetzt hat, und
darin liegt ein vertragliches Verschulden.
- Nach jenen allgemeinen Grundsätzen über Schadenersatz wegen
Nichterfüllung von Verträgen nun hat allerdings der Gläubiger
den ihm aus der Nichterfüllung erwachsenen Schaden nachzuweisen;
doch hat hiebei der Richter den Betrag des Schadens nach freiem
Ermessen unter Würdigung der Umstände festzustellen (Art. 116
Abs. 2 O. R.), und der die Schadenersatzpflicht des nicht erfüllen
den Schuldners normierende Art. 110 geht geradezu davon aus,
daß aus der Nichterfüllung dem Gläubiger Schaden erwachse. Es
bedarf daher nicht eines strengen ziffermäßigen Nachweises des
Schadens, sondern es ist nach dem regelmäßigen Verlaufe der
Dinge der Schadenersatz festzusetzen. Als Schaden kommt hier in
Betracht der Unterschied in der Vermögenslage der Widerklägerin
infolge der vorzeitigen Auflösung des Mietvertrages gegenüber
der Lage bei Ablauf der Miete gemäß Vertrag. Von den von
der Widerklägerin geltend gemachten Schadensfaktoren nun hat
die Vorinstanz in erster Linie als erwiesen angenommen die Fest
legung des zum Ankaufe der Stoffelschen Liegenschaft verwendeten
Geschäftskapitals. Daß dies ein Schadensfaktor ist, unterliegt
keinem Zweifel; die Festsetzung desselben auf 1500 Fr. beruht
auf Erwägungen tatsächlicher Natur, an die das Bundesgericht
gebunden ist. Als weitere Schadensfaktoren würden zunächst in
Betracht fallen die Kosten eines doppelten Umzuges und die Kosten
der Einrichtung des Stoffelschen Hauses. Die Vorinstanz hat je
doch die ersteren nicht zugesprochen, weil ein zweiter Umzug aller
Voraussicht nach nicht stattfinden werde, da die Widerklägerin
auf den ursprünglich projektierten Neubau auf ihrer Liegenschaft
an der Zollhausstraße verzichtet habe. Auch hierin liegt eine tat
sächliche Annahme, die mit den Akten nicht im Widerspruche steht,
gegenteils im Briefe des Vertreters der Widerklägerin an Kür
steiner vom 2. Mai 1901 einen Stützpunkt findet. Es könnte
daher höchstens der Zins der Umzugskosten (bis zum Ablauf des
Mietvertrages mit der Widerklägerin) als Schaden zugesprochen
werden. Und was die Einrichtungskosten betrifft, so teilen auch
diese das Schicksal der Umzugskosten. Da diese beiden Posten zu
sammen gemäß den von der Widerklägerin eingelegten Rechnungen
circa 26,000 Fr. ausmachen, würde der Zinsausfall, zu 3%
berechnet, per Jahr 780 Fr., oder für die drei Jahre bis zum
Ablaufe der Miete 2340 Fr. betragen, bei Berechnung zu 4 %
per Jahr 1040 Fr., für drei Jahre 4620 Fr. Dieser letztere,
höhere Betrag ist den 1500 Fr. zuzuzählen, da der Schaden durch
freiwillige Handlung des Widerbeklagten herbeigeführt worden ist.
Einen weiteren Schaden hält die Vorinstanz nicht für nachge
wiesen; dagegen gibt sie immerhin zu, daß das gegenwärtige Ge
schäftslokal der Widerklägerin ungünstiger gelegen sei als dasjenige
in den vom Widerbeklagten gemieteten Räumlichkeiten sowohl es
war wie auch als dasjenige an der Zollhausstraße es sein würde.
Wird von diesem Gesichtspunkte aus noch ein Betrag nach freiem
richterlichem Ermessen zugesprochen, so rechtfertigt sich die Fest
setzung der Entschädigung auf den von der ersten Instanz ge
sprochenen Betrag von 8500 Fr., während allerdings der von der
Vorinstanz zugesprochene Betrag von 10,000 Fr. angesichts der
Tatsache, daß weitere Schadenersatzfaktoren nicht nachgewiesen sind,
als zu hoch erscheint.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Beklagten und Widerklägerin wird abgewiesen,
diejenige des Klägers und Widerbeklagten dagegen in dem Sinne
als begründet erklärt, daß die von diesem zu zahlende Entschädi
gung auf den Betrag von 8500 Fr. nebst Zins zu 5% seit
- August 1901 herabgesetzt wird. Im übrigen hat es in allen
Teilen beim Urteile des Kantonsgerichts von St. Gallen vom
- April 1902 sein Bewenden.