- Arteil vom 26. April 1902 in Sachen
Salberg, Kl. u. Ber. Kl., gegen Stapfer, Bekl. u. Ber. Bekl.
Verpflichtungsfähigkeit der (verheirateten) Handelsfrau, Art. 34 O.-R.
A. Mit Urteil vom 15. Januar 1902 hat die II. Appella
tionskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich über die
Streitfrage:
Ist die Beklagte verpflichtet, an den Kläger laut Kaufvertrag
2500 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 20. April 1901 zu be
zahlen?
erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger I. Salberg rechtzeitig
und in richtiger Form die Berufung an's Bundesgericht ergriffen
und Gutheißung der Klage beantragt.
C. Die Beklagte hat Abweisung der Berufung beantragt.
Das Bundesgericht ziehl in Erwägung:
- Dem Urteile des zürcherischen Obergerichtes liegen fol
gende Thatsachen zu Grunde:
Durch Kaufvertrag vom 24. Januar 1901 verkaufte I. Sal
berg an die Firma I. Stapfer, Bauunternehmer in Altstetten,
einen Schuldbrief im Kapitalbetrage von 10,000 Fr. samt lau
fenden Zinsen auf Joseph Theophil Waldispühl in Zürich. Dieser
Schuldbrief war ausgestellt worden für einen Kaufschillingsrest,
welchen Waldispühl dem J. Salberg aus dem Verkaufe einer
Bauparzelle an der Waffenplatzstraße in Zürich II schuldete, und
war durch Pfandrecht zweiten Ranges unter Vorgang von
37,000 Fr. auf diese Bauparzelle sichergestellt. Als Kaufpreis
r festgestellt worden eine Summe von 2500 Fr. Inhaberin
der Firma I. Stapfer ist Frau Josephine Stapfer Studhalter,
der Ehemann der Firma Inhaberin, I. H. Stapfer, ist Prokurist
dieser Firma und als solcher im Handelsregister eingetragen. Bei
dem Kaufvertrag über den fraglichen Schuldbrief handelte namens
der Firma I. Stapfer der genannte Prokurist und Ehemann der
Firma Inhaberin, I. H. Stapfer, welcher den Kaufvertrag auch
unterzeichnete. Über die nähern Umstände, welche zu diesem Kauf
vertrage geführt haben, steht nach der übereinstimmenden Dar
stellung der Parteien folgendes fest:
Die Firma I. Stapfer hatte im Mai 1899 mit dem Titel
schuldner und Unterpfandsbesitzer Waldispühl einen Bauvertrag
abgeschlossen, laut welchem der Firma I. Stapfer die Aus
führung der Rohbauarbeiten für ein auf der Unterpfandsparzelle
zu erstellendes Wohnhaus übertragen worden war.
Zur teilweisen Deckung und Sicherstellung der daherigen Bau
summe war zu Gunsten der Baufirma J. Stapfer ein Schuld
brief von 7000 Fr. auf der Bauparzelle errichtet worden, welchem
Schuldbriefe in 1. Hypothek 37,000 Fr. und in zweiter Hypo
thek der Schuldbrief zu Gunsten des J. Salberg von 10,000 Fr.
vorgiengen (Totalvorgang: 47,000 Fr.).
Sowohl in dem Schuldbrief zu Gunsten Salbergs als in dem
jenigen zu Gunsten der Firma I. Stapfer war die Bestimmung
enthalten, daß nach erfolgter Schlußschatzung der Baute der Rang
der beiden Schuldbriefe gewechselt werde, I. Salberg also für
seine 10,000 Fr. den Rücktritt hinter den Schuldbrief von 7000 Fr.
von J. Stapfer zu bewilligen habe.
Während der Ausführung der Baute und vor deren Fertig
stellung zur Schlußschatzung war gegen Waldispühl das Grund
pfandverwertungsbegehren gestellt worden, infolgedessen die Liegen
schaft zur Versteigerung gelangte.
Im Hinblick auf die bevorstehende Unterpfandsversteigerung
kam zwischen I. Salberg und der Firma J. Stapfer der ein
gangs erwähnte Kaufvertrag zu stande, laut welchem die Firma
F. Stapfer durch ihren Prokuristen den Schuldbrief von 10,000 Fr.
für 2500 Fr. kaufte, zahlbar bis spätestens 1. Oktober. Durch
den gleichen Kaufvertrag war bestimmt worden, daß der Titel
bis nach erfolgter Zahlung des Kaufpreises im Besitze des Ver
käufers bleiben solle, und daß es Sache der Käuferin sei an der
Gant Waldispühl die Interessen dieses Schuldbriefes zu wahren
resp. so viel zu bieten, daß der Titel nicht unter dem vereinbarten
Kaufpreis von 2500 Fr. abgeschrieben werden müsse.
Die Firma I. Stapfer verpflichtete sich, unmittelbar nach er
folgter Verwertung der Liegenschaft mit dem Ausbau des Hauses
zu beginnen und dasselbe so rasch als möglich zu vollenden.
Außerdem verpflichtete sie sich, dem Verkäufer I. Salberg die
Lieferung der Tapeten für 3 Neubauten im Betrage von 800
bis 1000 Fr. gegen Barzahlung zu übertragen.
Der Prokurist der Berufungsbeklagten, welcher die letztere im
Prozesse vertreten hat, hat vor den kantonalen Instanzen ausge
führt, daß er diesen Titel namens und für Rechnung der Firma
F. Stapfer gekauft habe, um die Unterpfandsliegenschaft möglichst
billig zu erwerben und den der Firma I. Stapfer drohenden
Verlust dadurch zu reduzieren.
Tatsächlich war die Liegenschaft zu 48,000 Fr. amtlich ge
schätzt, so daß nicht nur der von Salberg an J. Stapfer für
2500 Fr. verkaufte Schuldbrief von 10,000 Fr., sondern auch
noch die ihm nachstehende Hypothek von 7000 Fr. gedeckt zu
sein schienen. Nichtsdestoweniger wurde die Liegenschaft vom ersten
Hypothekargläubiger für nur circa 20,000 Fr. ersteigert.
Als nach Eintritt des vertraglichen Fälligkeitstermins (1. Ok
tober 1901) der Berufungskläger Zahlung des Kaufpreises von
2500 Fr. für den Schuldbrief von 10,000 Fr. verlangte, bestritt
die Berufungsbeklagte die Verbindlichkeit des Kaufvertrages vom
24. Januar 1901, da der Prokurist zum Abschluß eines solchen
Geschäftes nicht berechtigt gewesen sei.
Durch Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. November
1901 wurde die Klage abgewiesen. In den Motiven wurde aus
geführt, daß der Ankauf eines Schuldbriefes nicht zu denjenigen
Geschäften gehöre, welche der Zweck des von der Berufungsbe
klagten betriebenen Baugeschäftes mit sich bringen könne, und daß
daher gemäß Art. 423 O. R. das betreffende vom Prokuristen
abgeschlossene Kaufgeschäft für die Firma Inhaberin nicht rechts
verbindlich sei. Eine Minderheit war gegenteiliger Ansicht und gab
dieselbe unter eingehender Motivierung zu Protokoll.
Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes ergriff der Kläger die
Appellation an das Obergericht des Kantons Zürich.
2. Im Gegensatz zur ersten Instanz hat das Obergericht an
genommen, daß der Prokurist den Firma Inhaber bei dem hier in
Frage stehenden Geschäfte rechtsgültig vertreten konnte ohne be
sondere Vollmacht, da eine Vereinbarung, wie sie hier in Frage
stehe, nach Lage der Verhältnisse zu denjenigen Geschäften gehöre,
welche der Zweck eines Baugeschäftes mit sich bringen könne.
Dagegen hätte die Berufungsbeklagte in ihrer Eigenschaft als
Handelsfrau ein solches Geschäft, da dasselbe nicht zum regel
mäßigen Betriebe eines Baugeschäftes gehöre, nach Maßgabe des
zürcherischen Rechtes nur mit Mitwirkung eines außerordentlichen
Vormundes abschließen können, und da eine solche Mitwirkung
nicht erfolgt sei, und der Prokurist sie nur soweit vertreten konnte,
als sie selbst handlungsfähig sei, so müsse das Geschäft aus diesem
Grunde für sie unverbindlich erklärt werden.
3. Was vorab die Frage betrifft, ob die Berufungsbeklagte
selber von der Vollmacht ihres Prokuristen ganz abgesehen
sich durch den Kaufvertrag vom 24. Januar 1901 binden konnte,
so ist von dem in Art, 7 des Bundesgesetzes betreffend die per
sönliche Handlungsfähigkeit vorbehaltenen Art. 35 in Verbindung
mit Art. 34 O. R. auszugehen, wonach eine Ehefrau, die mit
Einwilligung ihres Ehemannes einen Beruf oder ein Gewerbe
selbständig betreibt, aus denjenigen Geschäften, welche zu dem
regelmäßigen Betriebe dieses Berufes oder Gewerbes
gehören, mit ihrem ganzen Vermögen haftet.
4. Bei der Interpretation dieser Bestimmung ist zunächst fest
zustellen, was unter dem Ausdruck dieses Berufes oder Gewerbes
zu verstehen sei: ob nämlich der Betrieb des von der Handels
frau, um die es sich in concreto handelt, geleiteten Geschäftes
in's Auge gefaßt werden müsse, oder aber der Normalbetrieb aller
derjenigen Geschäfte, die mit dem Geschäfte der betreffenden Han
delsfrau in eine und dieselbe Rubrik zusammengefaßt werden kön
nen, m. a. W. ob es im vorliegenden Falle auf den Normalbe
trieb eines Baugeschäftes, oder aber auf den Betrieb des
von der Berufungsbeklagten geleiteten Baugeschäftes
ankomme.
Diese Frage ist zweifellos in dem Sinne zu beantworten, daß
auf die besondern Verhältnisse der betreffenden Firma Rücksicht
zu nehmen ist. Denn alle Rubrizierungen der verschiedenen Be
rufe und Gewerbe würden, weil stets mehr oder weniger konven
tionell, in die Interpretation des hier anzuwendenden Gesetzes
artikels Elemente hineinbringen, die dem Gesetze fremd sind. Was
z. B. die Baugeschäfte betrifft, so würde die Gesetzesanwendung
davon abhängig gemacht werden, ob man einen, zwei oder mehrere
Typen von Baugeschäften annehmen wollte, was natürlich nicht
im Sinne des Gesetzgebers kann gelegen haben.
5. Ist demnach zu untersuchen, was für Operationen und
Transaktionen in den Rahmen des von der Berufungsbe
klagten betriebenen Baugeschäftes gehören, so muß aller
dings konstatiert werden, daß die Urteile der Vorinstanzen hiefür
keine genügenden Anhaltspunkte bieten. Dagegen ergibt sich aus
den eigenen Ausführungen der Beklagten vor den kantonalen Ge
richten, sowie aus ihrer Antwort auf die Berufungsschrift
Gegenpartei zur Evidenz, daß sie Eigentümerin mehrerer Liegen
schaften ist und daher ihr Gewerbe auf spekulativem Fuße be
treibt. Sie hatte auf die Erwerbung der hier in Betracht kom
menden Liegenschaft nur deshalb verzichtet, weil sie bereits genug
Liegenschaften besitze, weil die Finanzierung nicht gesichert war
und weil eine Geldkrisis bestand, deren Ende damals noch nicht
abzusehen war.
In Anbetracht dieser Umstände ist es klar, daß die Berufungs
beklagte ihr Baugeschäft auf einem Fuße betreibt, bei dem z. B.
der An und Verkauf von Liegenschaften durchaus nichts außer
gewöhnliches ist. Es sind daher diese Operationen wenn auch
nicht als zum normalen Betriebe aller Baugeschäfte oder des
Baugewerbes in abstracto gehörig so doch jedenfalls als
innerhalb des Rahmens des von der Berufungsbeklagten
betriebenen Baugeschäftes liegend zu erachten.
Gehört aber der An und Verkauf von Liegenschaften in das
Ressort der beklagten Firma, so kann es keinem Zweifel unter
liegen, daß in gleicher Weise auch alle diejenigen Transaktionen
in dasselbe gehören, welche bei gewerbsmäßiger Ausführung solcher
Liegenschaftsan und verkäufe häufig vorkommen und oft nicht zu
umgehen sind, als wie Ausstellung, Übernahme und Cession von
Schuldbriefen, Bürgschaften u. dgl.
6. Das der Klage zu Grunde liegende Rechtsgeschäft, der
Ankauf des der Hypothek der Käuferin vorgehenden Schuld
briefes von nominell 10,000 Fr. zum Preise von 2500 Fr.,
kann einerseits als zweckmäßige Vorbereitungshandlung zu einem
Ankaufe der noch nicht fertig überbauten und daher für ein Bau
geschäft Interesse bietenden Liegenschaft betrachtet werden,
und
anderseits war dieser Titelkauf mit Rücksicht auf die 48,000 Fr.
betragende amtliche Schatzung der Liegenschaft geeignet, der Be
rufungsbeklagten für ihre dem angekauften Schuldbriefe nach
stehende Bauvertragsforderung Deckung zu verschaffen. Von beiden
Gesichtspunkten aus betrachtet stellt sich der Vertrag vom 24. Ja
nuar 1901 als eine durch den gewöhnlichen Betrieb des Bauge
schäftes der Beklagten herbeigeführte Transaktion dar.
7. Daß nun aber auf eine solche durch den gewöhnlichen und
regelmäßigen Betrieb eines Baugeschäftes herbeigeführte Ope
ration die Bestimmungen der Art. 34 und 35 O. R. anwendbar
sind, m. a. W. daß von derselben gesagt werden kann, sie gehöre
zu dem regelmäßigen Betriebe dieses Geschäftes, ergibt sich, wenn
auch nicht ohne weiteres aus dem Wortlaute des angeführten
Art. 34, so doch jedenfalls aus der nicht zu verkennenden ratio
legis. Denn bei der Bestimmung des Umfanges der ehemänn
lichen Einwilligung zum Geschäftsbetrieb sollte es offenbar nicht
auf die numerische Frequenz einer bestimmten Art von Rechtsge
schäften, sondern auf ihre ökonomische oder kaufmännische Bedeu
tung und ihre Beziehungen zum Hauptgeschäftsbetriebe ankommen.
Damit also ein Rechtsgeschäft als ein berufliches oder gewerbliches
im Sinne des Art. 34 cit. erscheine, ist nicht nötig, daß dasselbe
regelmäßig wiederkehre, sondern bloß, daß es ein durch den
regelmäßigen Betrieb des betreffenden Berufes oder Gewerbes her
beigeführtes sei.
Diese Auffassung findet eine fernere Stütze in dem französi
schen und namentlich im italienischen Text des mehrerwähnten
Art. 34 O. R. (vgl. die Ausdrucksweise: per le obligazioni
derivanti dal regolare esercizio, etc.), sowie auch in der Ent
stehungsgeschichte der Art. 34 und 35.
In Ficks Entwurf von 1875, und ebenso im Kommissions
entwurf von 1876/1877 hatte die betreffende Stelle gelautet
(Art. 8): ... Diejenigen Geschäfte, welche jene Person mit
Rücksicht auf den Beruf oder das Gewerbe abschließt. Dafür,
daß bei der Ersetzung dieses Wortlautes durch den heute vor
liegenden die Haftbarkeit der Handelsfrau habe eingeschränkt wer
den wollen, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Im Gegenteil ist hier
auf die Botschaft des Bundesrates vom 27. November 1879 zu
verweisen, woselbst ausgeführt wurde: Durch diese Bestimmungen
der Art. 40 und 41 (heute 34 und 35) wird sehr tief in das
kantonale Recht eingeschnitten..... Dessenungeachtet glauben
wir, die Annahme der Art. 40 und 41 dringend empfehlen zu
sollen ..... Auch kann nur durch einen derartigen tief
greifenden Einschnitt in das kantonale Recht Täuschungen und
Beschwindelungen derjenigen wirksam entgegengetreten werden,
welche mit solchen Personen, auf die Zustimmung des Ehe
mannes oder Vertreters vertrauend, sich in geschäftliche Bezie
hungen einlassen (vgl. B. Bl. 1880, Bd. I, S. 149).
8. Als Resultat der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß
angesichts der Natur des von der Beklagten betriebenen Gewerbes
und angesichts der vorliegenden Verhältnisse und Umstände der
Kaufvertrag vom 24. Januar 1901 als ein solcher zu taxieren
ist, aus dessen Abschluß die Berufungsbeklagte nach Art. 34 und
35 O. R. mit ihrem ganzen Vermögen haftet.
Es ist denn auch charakteristisch, daß die Berufungsbeklagte
selber nie geltend gemacht hat, sie sei persönlich nicht zu einem
solchen Geschäftsabschlusse in ihrer Stellung als Handelsfrau be
rechtigt gewesen, nicht einmal in ihrer Antwort auf die Beru
fungsschrift. Und wenn auch dem Berufungskläger in der Richtung
nicht beigetreten werden kann, daß mangels einer bezüglichen Ein
rede, das Gericht gar nicht befugt war, diese Frage zu unter
suchen, sondern vielmehr anzuerkennen ist, daß das Gericht an die
rechtlichen Vorbringen der Parteien in keiner Weise gebunden ist,
und daher die Frage der Legitimation der Frau Stapfer zum
Abschluß eines solchen Vertrages ex officio zu prüfen befugt war,
so ist doch anderseits zu sagen, daß die Berufungsbeklagte über
die Natur ihres Geschäftes und über die Frage, was zu dessen
Betriebe gehört, selbst am besten orientiert ist und daß sie ohne
Zweifel die Unverbindlichkeit des Vertrages auch von diesem Ge
sichtspunkte aus geltend gemacht hätte, wenn sie gefunden hätte,
daß ein solches Geschäft nicht in den Rahmen ihres Gewerbebe
triebes falle.
9. Ist demnach die Frage der Handlungsfähigkeit der Beru
fungsbeklagten in Bezug auf den Vertrag vom 24. Januar 1901
zu bejahen, so bedarf die weitere Frage, ob der Abschluß jenes
Vertrages eine Rechtshandlung sei, welche der Zweck des Ge
schäftes der Berufungsbeklagten mit sich bringen
konnte (Art. 423 O. R.), und ob daher der Prokurist der
Firma J. Stapfer den mehrerwähnten Vertrag rechtsgültig ab
schließen konnte, keiner eingehenden Erörterung; denn es ist ohne
weiteres klar, daß ein Rechtsgeschäft, welches als zum regelmäßi
gen Betrieb eines Gewerbes gehörig betrachtet werden muß, a
fortiori ein solches ist, das der Zweck dieses Gewerbes mit sich
bringen konnte.
10. Die Bejahung sowohl der Frage, ob die Berufungsbeklagte
persönlich die zum Abschlusse des der Klage zu Grunde liegenden
Kaufvertrages nötige Handlungsfähigkeit besaß, als auch der
Frage, ob der Prokurist derselben zum Abschluß des Vertrages in
ihrem Namen bevollmächtigt war, hat die Gutheißung der Klage
und die Abänderung des vorinstanzlichen Urteils zur Folge.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird begründet erklärt und die Beklagte zur
Bezahlung von 2500 Fr. samt Zins zu 5% seit 20. April 1901
an den Kläger verurteilt.