- Arteil vom 16. April 1902
in Sachen Billiger, Kl. u. Ber. Kl., gegen
Gauger, Bekl. u. Anschl. Ber. Kl.
Pflicht eines Verletzten, sich einer Operation zu unterziehen. Grund
lage der Berechnung der Entschädigung für bleibende Invalidität:
Ist die Entschädigung auf der Basis, dass der Verletzte operiert
sei, oder unter Ausserachtlassung des durch die Operation geschaffe
nen bezw. zu schaffenden Zustandes zu berechnen ?
A. Der am 16. März 1874 geborene, seit Oktober 1900 mit
einem Taglohn von 4 Fr. a Cts. bei dem Rolladenfabrikanten
Fritz Gauger in Zürich in Arbeit stehende Schmied Josef Villiger
erlitt am 14. Dezember 1900 bei der Arbeit einen Unfall: er
hatte eiserne Winkel zu schmieden und die zu langen Schenkel mit
einer durch Dampfkraft bewegten Schermaschine abzuschneiden; von
dieser Maschine wurde ihm der Zeigefinger der rechten Hand der
art gequetscht, daß das Nagelglied fast vollständig abgetrennt wurde.
In der chirurgischen Universitätspoliklinik, in die sich Villiger
sofort begab, wurde das abgetrennte Glied wieder angenäht und
die Wunde verbunden. Nachdem er zwischen hinein zu einem an
dern Arzt gegangen war und den Verband gewechselt hatte, kehrte
Villiger am 18. Dezember wieder in die Poliklinik zurück. Ende
Januar 1901 wurde er als arbeitsfähig aus der Behandlung
entlassen.
B. Villiger erhob wegen des Unfalls gegen Gauger Klage auf
Bezahlung einer Haftpflichtentschädigung von 2900 Fr. nebst 5 %
Zins seit 14. Dezember 1900. Die Heilungskosten und die Ent
schädigung für Erwerbsausfall während der Heilungsperiode sind
nicht im Streite. Der eingeklagte Betrag umfaßt lediglich die Ent
schädigung für bleibende Nachteile, bei deren Berechnung der Klä
ger, gestützt auf ein Gutachten des Arztes, der ihn in der Poli
klinik behandelt hatte, eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit von
15% zu Grunde legte. Der Beklagte beantragte Abweisung der
Klage, eventuell angemessene Reduktion der geforderten Summe,
weil der Kläger den bleibenden Nachteil ganz oder doch teilweise
selbst verschuldet habe. In ersterer Richtung wurde angebracht,
Kläger habe dadurch, daß er die poliklinische Behandlung unter
brochen, die vollständige Heilung erschwert oder verunmöglicht. In
letzterer Richtung wurde geltend gemacht, daß durch eine Ampu
tation des Nagel eventuell des Mittelgliedes des verletzten Fin
gers die Verminderung der Erwerbsfähigkeit beinahe ganz beseitigt
werden könnte. Villiger wurde gerichtlich eingeladen, sich zu er
klären, ob er sich der Operation unterziehen wolle; er lehnte aber
ab. Die erste Instanz, das Bezirksgericht Zürich, stellte fest, daß
die Zwischenbehandlung auf den Heilungsprozeß nicht von nach
teiligem Einfluß gewesen sei. Sie verwarf auch den Einwand des
Beklagten, daß wegen der Weigerung des Klägers, an dem ver
letzten Finger eine Operation vornehmen zu lassen, eine Reduktion
der Entschädigung stattzufinden habe, und sprach die Klage in
einem Betrag von 2000 Fr. zu, wobei sie gestützt auf das über
einstimmende Befinden eines Arztes und eines Berufsmannes eine
dauernde Verminderung der Erwerbsfähigkeit von 10% annahm.
Zinsen wurden nur ab 28. Januar 1901 zugesprochen, weil bis
zu diesem Zeitpunkt Kläger den vollen Lohn bezogen habe. Die
Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts, an das der
Beklagte appellierte, stimmte hinsichtlich der Frage, ob der Kläger
durch die Zwischenbehandlung die Folgen des Unfalles verschlim
mert habe, der ersten Instanz bei, erklärte dagegen den Einwand
des Beklagten, daß wegen der Weigerung des Klägers, sich einer
Operation zu unterziehen, die Entschädigung für bleibende Ver
minderung der Erwerbsfähigkeit herabzusetzen sei, für begründet,
nachdem über die Frage der Angemessenheit der Operation die
beiden Experten nochmals vernommen worden waren. In tat
sächlicher Beziehung führt sie hiebei aus: Der gerichtliche Ex
perte erkläre, daß die Schmerzhaftigkeit des ersten Gliedes des
rechten Zeigefingers, die den Kläger nach seiner eigenen Dar
stellung so sehr hindere, daß der Gebrauch der ganzen Hand er
heblich beeinträchtigt sei, beseitigt werden könne durch Amputation
dieses Gliedes, das, weil beim Unfall die Haut verloren ging, so
schlecht angeheilt sei, daß es für die Funktion der Hand überhaupt
nicht mehr wesentlich in Betracht komme. Der Umstand, daß unter
Umständen, um genügend Haut zur Bedeckung der entstehenden
Wunde zu gewinnen, auch noch ein Teil des zweiten Gliedes
amputiert werden müsse, sei kein Grund, die Amputation abzu
lehnen, weil ja im jetzigen Zustand der ganze Finger bei der
Arbeit wegen seiner abnormen Empfindlichkeit nicht gebraucht wer
den könne. Der Erfolg der Operation stehe nach dem maßgeben
den Urteil des Experten außer allem Zweifel, wobei der Verlust
der zwei Glieder des Fingers für den Kläger, als Grobschmied,
sowohl nach dem Urteil des Arztes als des zugezogenen Fach
experten, weit weniger ins Gewicht falle. Sie sei eine leichte, er
fordere keine Narkose und sei unter Anwendung der ärztlichen
Hülfsmittel nicht besonders schmerzhaft. Auf die Möglichkeit einer
Infektion, die die erste Instanz zur Ablehnung dieses Standpunktes
geführt habe, sei nicht Rücksicht zu nehmen, da sie nach dem
Stande der ärztlichen Kunst (Kaufmann, S. 53) und nach An
sicht des Experten fast als ausgeschlossen erscheine. Der Einwen
dung des Klägers, daß er zu der Operation nicht gezwungen
werden könne, weil die Heilung längst abgeschlossen sei, stehe die
Erwägung entgegen, daß auch nach eingetretener Heilung das
Heilverfahren wieder begonnen werden könne, wenn sichere Aus
sicht vorhanden sei, daß dadurch eine fernere Besserung in dem
Zustande des Verletzten sich herbeiführen lasse, und desgleichen
könne die bereits vollzogene Heilung nicht von der Verpflichtung
zu einer Nachoperation entbinden, wenn gleich in dieser Beziehung
den persönlichen Verhältnissen des Verletzten, insbesondere auch
solchen psychologischer Natur, volle Rechnung zu tragen sei. Vor
liegend habe aber der Kläger nichts zur Begründung seiner Wei
gerung vorbringen können. Demnach sei der Bemessung der Ent
schädigung der Zustand zu Grunde zu legen, der sich ergebe, wenn
die Operation vorgenommen worden wäre. Die beiden Experten
schätzten für diesen Fall die Einbuße an Erwerbsfähigkeit auf 5 %,
was auf einen Betrag von 1050 Fr. führe. Dazu komme die
Entschädigung für teilweise Arbeitsunfähigkeit zu 10% berechnet
vom Tage der Heilung bis zum Tage, da der Kläger durch die
gerichtliche Fristansetzung auf die Möglichkeit der Operation auf
merksam gemacht worden sei, was ungefähr a Fr. ausmache.
Endlich seien die Kosten der Operation und der Erwerbsausfall
während der neuen Heilungsperiode zu vergüten, wofür nach richter
lichem Ermessen unter Berücksichtigung der vom Experten gegebenen
Aufklärung 350 Fr. auszusetzen seien. Das Urteil lautete dem
gemäß:
Der Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger 1500 Fr. nebst
5% Zins seit dem 28. Januar 1901 zu bezahlen; die Mehr
forderung des Klägers wird abgewiesen, dagegen wird ihm das
Recht der Nachklage im Sinne des Art. 8 des Bundesgesetzes
betreffend die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb vorbehalten.
C. Der Kläger beantragt berufungsweise beim Bundesgericht:
Das Urteil der Appellationskammer des Obergerichts Disposi
tiv 1 ist dahin abzuändern, daß der Beklagte verpflichtet wird
dem Kläger nicht bloß 1500 Fr. nebst 5% Zins seit dem 28. Ja
nuar 1901, sondern 2000 Fr. nebst 5% Zins seit dem 28. Ja
nuar 1901 zu bezahlen.
D. Der Beklagte stellt das Begehren, es möchte der Rekurs
der Gegenpartet abgewiesen werden.
Das Bundesgerichi zieht in Erwägung:
- Streitig ist zwischen den Parteien lediglich das Maß
dem Kläger zukommenden Entschädigung. Und zwar dreht sich
Streit einzig um die Frage, ob es dem Kläger zuzumuten
sich das Nagel und unter Umständen auch das Mittelglied des ver
letzten Zeigefingers der rechten Hand durch einen operativen Ein
griff entfernen zu lassen oder nicht. Dagegen wird vom Kläger nichts
dagegen eingewendet, daß für den Fall der Bejahung der Frage die
appellationsgerichtlich zugesprochene Summe von 1500 Fr. nebst
Zins zu 5% seit 28. Januar 1901 seinen Anspruch decke, während
anderseits der Beklagte, für den Fall der Verneinung der Frage,
die in der Berufungsinstanz verlangte Erhöhung der Entschädigung
auf 2000 Fr., in gleicher Weise zinsbar, nicht bemängelt. Vom Be
klagten ist auch der Rektifikationsvorbehalt nicht angefochten wor
den. Dieser rechtfertigt sich in der Tat dann jedenfalls, wenn in
der Hauptsache das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen ist, da
nicht mit voller Sicherheit feststeht, ob nicht nach Vornahme der
Operation die bleibenden Nachteile doch größer sein werden, als
die Appellationskammer nach dem Gutachten des Sachverständigen
annahm.
2. Die streitige Frage hat die Vorinstanz, ausgehend von all
gemeinen Erwägungen über den Umfang der Schadensersatzpflicht
und von dem auch für die gesetzliche Haftpflicht geltenden Satze,
daß derjenige Schaden nicht zu ersetzen sei, der bei gehöriger
Sorgfalt vom Beschädigten hätte abgewendet werden können, im
Anschluß an die Rechtsprechung des deutschen Reichsgerichts und
unter Berufung auf zwei die Frage streifende Urteile des Bundes
gerichts, sowie auf die vorherrschend in der Wissenschaft vertretene
Ansicht, dahin beantwortet, daß dem Verletzten eine Operation
dann zuzumuten sei, wenn unter Würdigung aller Verhältnisse
nach richterlichem Ermessen für einen vernünftigen Menschen kein
erheblicher Grund vorliege, sich der Operation zu widersetzen, was
auch gelte, wenn es sich um eine nach vollzogener Heilung vor
zunehmende Operation handle. Es kann dahingestellt bleiben, ob
dieses Ergebnis einem alle Fälle der Schadensersatzpflicht be
herrschenden Prinzip entspringe und ob insbesondere nach dem
gemeinen schweizerischen Schadensersatzrecht die Frage in diesem
Sinne zu beantworten sei. Jedenfalls erscheint auf dem Boden
des schweizerischen Fabrikhaftpflichtrechts, von dem aus der vor
liegende Fall zu beurteilen ist, das Ergebnis als richtig. Der
Kläger, dessen Auffassung die untere kantonale Instanz gebilligt
hat, geht von vorneherein fehl, wenn er den Streitpunkt auf das
Gebiet des rechtlichen Schutzes der körperlichen Integrität hin
überspielen will. Es handelt sich nicht um die, übrigens durchaus
nicht abgeklärte Frage, ob zur Vornahme einer Operation stets
die Einwilligung des zu Operierenden erforderlich sei, um die Rechts
widrigkeit des Eingriffs auszuschließen. Der Kläger wird ja keines
wegs gezwungen, die Operation gegen seinen Willen zu dulden;
es steht ihm, auch wenn der Auffassung des Beklagten und der
Vorinstanz beizutreten ist, vollständig frei, die Operation vor
nehmen zu lassen oder nicht. Vielmehr stellt sich die Frage so,
ob die Festsetzung der Entschädigung wegen dauernder Verminde
rung der Erwerbsfähigkeit, die der Kläger an dem Beklagten zu
fordern hat, auf Grund seines gegenwärtigen körperlichen Zu
standes zu erfolgen habe, oder auf Grund des bessern Zustandes,
den er nach dem Urteil Sachverständiger erlangen kann, wenn er
sich der Operation unterzieht, in welch letzterem Falle der Be
klagte dann selbstverständlich für die Kosten der Operation und
den Erwerbsausfall während der neuen Heilungsperiode aufzu
kommen hat. Diese Frage kann nicht aus dem Gesichtspunkte des
straf und civilrechtlichen Schutzes der körperlichen Integrität be
antwortet werden, sondern ist einfach an Hand der einschlägigen
spezialgesetzlichen Normen über den Umfang der Schadenersatzpflicht
im Falle der Verletzung durch einen Betriebsunfall zu lösen. Daß
die Frage sich so stellt, scheinen auch das deutsche Reichsversiche
rungsamt (vgl. das Handbuch der Unfallversicherung, II. Aufl.,
S. 149, und Rosin, das Recht der Arbeiterversicherung, S. 313 f.),
sowie Endemann in seiner Schrift über die Rechtswirkungen der
Ablehnung einer Operation (siehe auch seine Einführung in das
Studium des bürgerlichen Gesetzbuches, S. 589) zu wenig zu
beachten, wenn sie ausführen, daß der Verletzte niemals gebunden
sei, sich einer Operation zu unterziehen oder die Einwilligung
dazu zu geben und daß in keiner Rechtslage die Verweigerung
der Einwilligung als Unterlassung angesehen und mit Rechts
nachteilen belegt werden dürfe. Es handelt sich nicht darum, dem
Verletzten wegen seiner Weigerung einen Rechtsnachteil aufzu
erlegen; und allgemein gesprochen, kann ebenso gut gesagt werden,
daß dem Verletzten nicht die Möglichkeit gegeben sein soll, durch
grundlose Ablehnung der Operation sich einen ungerechtfertigten
Vorteil zu verschaffen. Übrigens können die Entscheidungen des
deutschen Reichsversicherungsamtes auch deshalb nicht ohne weite
res beigezogen werden, weil sie auf einer andern positivrechtlichen
Grundlage und auf dem Boden der Zwangsversicherung, nicht
der gesetzlichen Haftpflicht beruhen. Mehr Beachtung verdienen die
von der Vorinstanz angeführten Entscheidungen des deutschen
Reichsgerichts (Seufferts Archiv 46, Nr. 189), die die streitige
Frage auf dem Boden der Bestimmungen des preußischen Land
rechts über die Schadenersatzpflicht bei aquilischem Verschulden in
abweichendem Sinne lösen. Vom Standpunkte der schweizerischen
Spezialgesetzgebung über die Haftpflicht aus Fabrik und Gewerbe
betrieb nun ist zu bemerken: Wenn in Art. 6 litt. b des Fabrik
haftpflichtgesetzes, vom 25. Juni 1881, bestimmt ist, daß der zu
leistende Schadenersatz im Falle von Verletzung alle Heilungs
und Verpflegungskosten, sowie den Schaden umfasse, welchen der
Verletzte infolge gänzlicher oder teilweiser, dauernder oder vor
übergehender Erwerbsfähigkeit erlitten hat, so ist klar, daß sowohl
hinsichtlich des Ersatzes der Heilungs und Verpflegungskosten,
als hinsichtlich der Entschädigung für Erwerbsausfall nicht das
subjektive Belieben des Verletzten maßgebend sein kann, daß viel
mehr in beiden Richtungen derjenige Schaden zu ersetzen ist, der
nach objektiver Abschätzung aller Umstände als ersatzbedürftige
Folge des schädigenden Ereignisses sich darstellt. So wenig es
darauf ankommen kann, ob der Verletzte nach der Heilung trotz
eines bleibenden Mangels infolge besonderer günstiger Umstände
durch seine Arbeitsleistung gleich viel oder gar mehr verdient als
vorher, so wenig kann ein seiner effektiven Arbeitsfähigkeit nicht
entsprechender, bloß auf seine Untätigkeit oder Nachlässigkeit zu
rückzuführender Ausfall dem Haftpflichtigen in Rechnung gebracht
werden. Und wie einerseits der Verletzte die Kosten einer völlig
unangemessenen Heilungsmethode und offenbar übertriebene Auf
wendungen für die Verpflegung nicht ersetzt verlangen kann, so
befreit sich anderseits der Haftpflichtige, wenn er dasjenige ersetzt
hat, was eine richtige Behandlung zur Wiedererlangung der Ge
sundheit und Erwerbstüchtigkeit dem Verletzten erforderlich ist, von
der Haftung für solche Folgen, die sich aus der Anwendung eines
andern, nach fachmännischer Beurteilung nicht zweckmäßigen Heil
verfahrens ergeben. Das Gesetz geht davon aus, daß es im In
teresse des Verletzten selbst liege, womöglich die frühere Erwerbs
fähigkeit wieder zu erlangen und sich zu diesem Zwecke der ihm
durch die ärztliche Wissenschaft und Kunst gebotenen, von ihm
erreichbaren Hülfsmittel zu bedienen. Die Aufwendungen, die er
forderlich sind, um diesem Interesse zu genügen, hat der Haft
pflichtige zu ersetzen, und dazu das Aquivalent für die vorüber
gehende und die nach der Heilung noch vorhandene bleibende
Verminderung der Erwerbsfähigkeit. Erstere sind somit danach zu
bemessen, was der Verletzte zweckmäßiger und vernünftiger Weise
tun oder lassen würde, wenn er sich für den Schaden nicht an
einem Dritten erholen könnte, und der nämliche Gesichtspunkt ist
maßgebend bei der Beantwortung der Frage, wie die Entschädi
gung für die vorübergehende und dauernde Verminderung der
Erwerbsfähigkeit zu bemessen sei. Wenn daher der Verletzte ohne
zureichenden Grund, aus bloßer Laune oder aus unbegreiflichem
Unverstand, nicht ein richtiges Heilverfahren befolgt, so ist für
den Ausfall an Erwerbsfähigkeit, der sich gegenüber dem Zustande
ergibt, der bei einem den eigenen Interessen desselben besser ent
sprechenden Verfahren zu erreichen gewesen war, nicht der Haft
pflichtige verantwortlich, sondern es hat dieses Mehr des Schadens
der Verletzte an sich selbst zu tragen. Man kann sagen, es sei
in diesen Verhältnissen, wo von Gesetzes wegen den Unternehmern
gewisser Betriebe, teilweise aus Gründen eines sozialen Ausgleiches,
eine gesetzliche Haftung für die Betriebsgefahren auferlegt ist, die
Pflicht des Entschädigungsberechtigten dem Haftpflichtigen gegen
über, dasjenige zu tun und zu lassen, was vernünftiger Weise
zur Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit zu tun oder zu lassen.
ist, und es stelle sich die Verletzung dieser Pflicht als ein von
ihm zu vertretendes Verschulden im weitern Sinne dar, durch
welches die Haftpflicht vermindert wird. Oder man kann die Her
absetzung der letztern aus den Grundsätzen über den Kausal
zusammenhang und die Unterbrechung desselben herleiten. Jeden
falls liegt eine solche Beschränkung der Haftpflicht im Sinne des
Gesetzes, das, wenn es in Absatz 2 des Art. 6 den Richter an
weist, die Entschädigung unter Berücksichtigung aller Umstände
festzusetzen, darunter gewiß auch das Verhalten des Verletzten
nach dem Unfall in Hinsicht auf die Folgen desselben verstanden
wissen will. Diese Erwägungen führen für den Fall, daß zur
Wiedererlangung eines größtmöglichen Maßes von Erwerbsfähig
keit nach fachmännischem Urteil eine Operation, ein mechanischer
kunstgerechter Eingriff in den menschlichen Organismus , geboten
erscheint, dazu, daß der Haftpflichtige sich durch die Erlegung der
Kosten der Operation und des dadurch bedingten Heilverfahrens
dann der Haftung für die weitergehenden Folgen entziehen kann,
die ohne diese Operation eintreten, wenn unter Berücksichtigung
aller Umstände zu sagen ist, daß der Verletzte vernünftiger Weise
die Operation in eigenem Interesse vornehmen lassen sollte und
vornehmen lassen würde, wenn er sich für den Schaden nicht an
einem Dritten halten könnte. Als Regel wird dabei aufzustellen
sein, daß eine schwere, gefährliche oder sehr schmerzhafte Operation,
oder eine solche, die nur einen verhältnismäßig geringen Erfolg
verspricht, dem Verletzten nicht zuzumuten ist und daß auf
die persönlichen, insbesondere auch die psychischen Verhältnisse des
Verletzten gebührend Rücksicht genommen werden muß. Dagegen
kann die Möglichkeit einer Verbesserung des Zustandes durch eine
Operation der Schadensbestimmung dann unbedenklich zu Grunde
gelegt werden, wenn der Eingriff nach fachmännischem Befinden
einen sichern Erfolg verspricht und nicht mit besondern Gefahren
oder Schmerzen verbunden ist. Dies trifft auch zu, wenn sich die
Frage der Operation nicht gleich von Anfang an, sondern erst
dann stellt, wenn nach erfolgter Heilung von einem operativen
Eingriff eine weitere Besserung zu erwarten ist. Es fällt in Be
tracht, daß auf dem Boden des Haftpflichtrechts der Zweck des
Heilverfahrens nicht sowohl in der Wiederherstellung des frühern
anatomischen Zustandes, als in der Wiedererlangung der physio
logischen Funktionen liegt und daß, wenn ein erster Heilversuch
in dieser Richtung nicht den gewünschten Erfolg hat, ein zweiter,
der einen bessern verspricht, nicht von vorneherein deshalb als
ausgeschlossen betrachtet werden darf, weil der erste, vom anato
mischen Standpunkt aus betrachtet, zu einem gewissen Abschluß
gelangt ist. Werden diese Erwägungen auf das tatsächliche des
vorliegenden Falles angewendet, so ist der Vorinstanz ohne weiteres
beizustimmen, daß dem Kläger die fragliche Operation zuzumuten
und daß die Entschädigung auf Grundlage des Tatbestandes zu
berechnen ist, der sich ergeben würde, wenn dieselbe vorgenommen
würde. Insbesondere erscheinen die Gründe völlig zutreffend, aus
denen die Vorinstanz den Einwand, daß eine Infektion möglich
sei, zurückgewiesen hat. Ihr Urteil ist deshalb zu bestätigen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird verworfen, und demgemäß
das Urteil der Appellationskammer des Obergerichts des Kantons
Zürich in allen Teilen bestätigt.