- Arteil vom 1. Februar 1902
in Sachen Schweizerische Gewerbe-Anfallkasse, Kl.,
gegen Galli Cie., Bekl.
Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit, juristische Natur. Ge
nossenschaft, Art. 678 ff. O.-R. Pflicht der Genossenschafter und
Versicherten zu Nachschüssen. Rechtsgrund und Voraussetzungen
dieser Pflicht. Prämienreserve und Schadenreserve .
A. Die im Jahre 1894 gegründete Klägerin ist eine einge
tragene Genossenschaft im Sinne des XXVII. Titels des schwei
zerischen Obligationenrechts und hat die Unfallversicherung auf
Gegenseitigkeit (auf dem Wege der Kollektivversicherung und mit
telst Einzelversicherung) zum Zwecke. Von ihren -
mehrfach
abgeänderten Statuten kommen für den vorliegenden Prozeß
in Frage diejenigen vom 27. Oktober 1895, betitelt Statuten
und Regulative, vom schweizerischen Bundesrate genehmigt. Aus
diesen sind folgende Bestimmungen hervorzuheben: Laut 4 ff.,
speziell 7, sind Versicherte und Genossenschaftsmitglieder identisch.
Die Versicherten haben eine Eintrittsgebühr ( 5) und eine je
weilen vom Verwaltungskomitee festzusetzende Prämie ( 9), die
sich nach dem Umfange der Gefahren des betreffenden Genossen
schafters richtet, zu leisten. 10 bestimmt über die Nachschuß
prämien: Reichen die für ein Rechnungsjahr eingenommenen
Prämien selbst mit Inanspruchnahme des Refervefonds ( 16)
zur Deckung der im Rechnungsjahre entstandenen Verbindlich
keiten nicht aus, so sind die letztern durch sofort zu erhebende
Nachschüsse der Genossenschaftsmitglieder zu tilgen.
Der
Nachschuß wird nach Prozenten der letzten Jahresprämie jedes
Mitgliedes berechnet. Diese Nachschüsse sind, sobald der Re
servefonds die in 16 bestimmte Höhe überschritten hat, aus
demselben zurückzubezahlen, bevor eine Prämienreduktion eintreten
darf. Nach 11 ist die persönliche Haftbarkeit der Genossen
schafter für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft ausgeschlossen.
Die Anordnung eines allfälligen Nachschusses liegt laut 2
Ziff. 9 dem Verwaltungsrat ob.
Durch Police Nr. 298, d. d. 31. Dezember 1895, giengen die
Beklagten mit der Klägerin eine Kollektivversicherung (mit Deckung
der gesetzlichen Haftpflicht) für eine Jahresprämie von 21,600 Fr.
ein, wobei in den besondern Bedingungen speziell auf die Sta
tuten und Regulative vom 27. Oktober 1895 verwiesen wurde.
Eine weitere Kollektiv Unfallversicherung der Beklagten durch die
Klägerin erfolgte mit Police Nr. 511 vom 22. Dezember 1896,
bei der die Prämie auf 1350 Fr. vereinbart wurde. Bei beiden
Versicherungsanträgen erklärten die Beklagten, daß ihnen die
gedruckten Statuten und das Regulativ, nach deren Maßgabe
die Versicherung abgeschlossen wird und bestehen soll, vollständig
bekannt und genehm sind.
In seiner Sitzung vom 13. Juli 1897 behandelte der Ver
waltungsrat der Klägerin den zweiten Geschäftsbericht, umfassend
die Geschäftsperiode vom 1. Juli 1895 bis 31. Dezember 1896.
In diesem Geschäftsbericht schloß die Bilanz pro 31. Dezember
1896 mit einem Überschuß der Einnahmen von nur 3245 Fr.
30 Cts.; in der betreffenden Bilanz waren unter den Aktiven
u. a. eingestellt die Posten Prämienreserve 51,392 Fr. 70 Cts.
und Schadenreserve 170,000 Fr., der Reservefonds war (mit
10,000 Fr.) unter den Einnahmen gebucht. Gestützt auf dieses
Ergebnis beschloß der Verwaltungsrat in jener Sitzung, nach
Genehmigung des Geschäftsberichtes, die Einziehung einer Nach
schußquote von 17% der Prämiensumme. Der Verwaltungsrat
gab den Genossenschaftern von diesem Beschlusse durch Cirkular,
mit dem er auf den 1. August 1897 zur Generalversammlung
einlud, Kenntnis; er hob hiebei hervor, er halte einen Nachschuß
von 17% der auf die Betriebsperiode 1895/96 entfallenden
Prämien auf Grund eigener Prüfung der Sachlage und gestützt
auf einen eingehenden Expertenbefund für unerläßlich. In der
Generalversammlung vom 1. August 1897 wurde die Rechnungs
stellung genehmigt, laut dem betreffenden Protokoll einstimmig
unter Décharge-Erteilung an die Verwaltungsorgane. Laut dem
selben Protokoll hatte sich auch der Beklagte Galli an der Dis
kussion beteiligt, jedoch ist aus dem Protokoll nicht ersichtlich, in
welchem Sinne er sich ausgesprochen hat.
Unter dem 3. August 1897 stellte die Klägerin den Beklagten
die Abrechnung über die von diesen zu entrichtende Nachschuß
prämie gemäß Cirkular vom 13. Juli 1897 zu. Diese Nach
schußprämie war beziffert für Police Nr. 298 auf Fr. 4300 35
für Police Nr. 511 auf
12 75
zusammen also auf
Fr. 4313 10
Die Beklagten weigerten sich, die Nachschußprämie ohne wei
teres zu bezahlen, indem sie (mit Brief an die Klägerin vom
17. August 1897) den Standpunkt einnahmen, sie haben das
Recht, die Abrechnung und die Liquidation der Schäden zu ver
langen, bevor die Höhe der Nachprämie festgestellt werden könne;
immerhin erklärten sie sich zur Deposition der verlangten Nach
schußprämie bei der Luzerner Kantonalbank bis zu diesem Zeit
punkte bereit. Mit Brief vom 21. August 1897 erwiderte die
Klägerin den Beklagten, sie müsse auf der Bezahlung der Nach
schußprämien beharren; die Reserven seien von einer Experten
kommission festgestellt und sodann vom Verwaltungsrat der General
versammlung zur Genehmigung unterbreitet worden. Ebenso sei
die Reservebestellung vom eidgenössischen Versicherungsamte zweifel
los nicht beanstandet worden. Die Nachschußprämien seien übrigens
für die Genossenschafter der Periode 1895/96 nicht ganz verloren,
da sie zurückzuzahlen seien, wenn der Reservefonds eine bestimmte
Höhe erreicht habe. Auf einen von der Klägerin am 31. August
1897 erwirkten Zahlungsbefehl für den Betrag von 4313 Fr.
10 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 15. August 1897 schlugen die
Beklagten Recht vor, worauf die Einleitung der gegenwärtigen
Klage erfolgte, die auf Verurteilung der Beklagten zur Bezahlung
des genannten Betrages geht, und die mit Einwilligung der Be
klagten gemäß Art. 52 Ziff. 1 Org. Ges. direkt beim Bundes
gericht anhängig gemacht worden ist.
Zu bemerken ist noch folgendes: Das eidgenössische Versiche
rungsamt beanstandete den Geschäftsbericht der Klägerin pro
1895/96 und ordnete u. a. an, daß der Reservefonds nicht unter
die Einnahmen gebucht werde. Infolge der angeordneten Ande
rungen schloß die Rechnung der Klägerin für die betreffende Be
triebsperiode mit einem Überschuß der Ausgaben von 74,685 Fr.
45 Cts.; im Einverständnis mit dem Versicherungsamt sollte
dieser Ausgabenüberschuß durch den Reservefonds (mit 10,000 Fr.)
und durch die Nachschußprämien (mit 64,685 Fr. 45 Cts.)
deckt werden. In dieser Form erfolgte dann die Publikation der
Bilanz pro 31. Dezember 1896 unter dem 22. November 1897.
B. Die Klagebegründung beruft sich zunächst auf die hievor
in Fakt. A mitgeteilten Tatsachen. Des weitern ist aus ihr als
wesentlich hervorzuheben die Behauptung, der Beschluß der General
versammlung vom 1. August 1897 betreffend Genehmigung der
Rechnung und Décharge-Erteilung an den Verwaltungsrat sei
einstimmig, also auch unter Genehmigung des dort anwesend ge
wesenen Beklagten Galli erfolgt. In rechtlicher Beziehung macht
die Klagebegründung geltend: Die Klägerin unterstehe als Ge
nossenschaft den Art. 678 ff. O. R. Gemäß Art. 699 eod. rich
ten sich die Befugnisse des Vorstandes zur Geschäftsführung nach
den Statuten und Beschlüssen der Genossenschaft; nun geben die
Statuten der Klägerin dem Verwaltungsrate ausdrücklich die Be
fugnis, die Nachschußprämien endgültig festzusetzen. Das haben
die Beklagten beim Vertragsabschlusse gewußt. Da die Rechnung,
auf welche sich die Festsetzung der Nachschußprämien stütze, ein
stimmig genehmigt worden sei, könnte sich nur noch fragen, ob
die von den Beklagten geforderte Nachschußprämie richtig aus
gerechnet sei. Das könne indessen ohne Schwierigkeit an Hand
der Policen kontrolliert werden. Die Beklagten beanspruchen für
ihre Unternehmung exemtionelle Bedingungen und haben die Höhe
der Nachschußprämien beanstandet. Ihrem im Briefe vom 17. Au
gust 1897 ausgedrückten Begehren könne nicht entsprochen werden,
die klägerische Genossenschaft kenne keine Mitglieder ungleichen
Rechts; die Höhe der Nachschußprämie beruhe auf dem durch die
Generalversammlung genehmigten Geschäftsbericht; der Rechnungs
abschluß sei auf Ende des Kalenderjahres vorgeschrieben und müsse
erfolgen in Gemäßheit der derzeitigen Geschäftslage. Ziff. 12
der bundesrätlichen Konzession schließe in dieser Hinsicht jeden
Zweifel aus.
C. In ihrer Antwort tragen die Beklagten auf Abweisung der
Klage an. Dabei geben sie die Erklärung ab, sie bestreiten die
Verpflichtung, eventuell Nachschußprämien zu bezahlen, grundsätz
lich nicht. Dagegen sei nicht nachgewiesen, daß das Rechnungs
ergebnis für die Betriebsperiode 1. Juli 1895 bis 31. Dezember
1896 so schlecht gewesen sei, wie die Klägerin behaupte. Im Pro
tokolle stehe darüber nichts; ebensowenig stehe im Protokoll und
in der Rechnung etwas davon, daß der Reservefonds habe in
Anspruch genommen werden müssen. In keinem Falle ergäbe die
eigene Rechnung der Klägerin, daß die statutengemäße Nachprämie
17% betragen würde; das wage der Verwaltungsrat in seinem
Cirkular vom 13. Juli 1897 selbst nicht zu behaupten; vielmehr
lasse er erkennen, daß er auf dem Wege der Nachprämien das
baufällige Werk rekonstruieren möchte. Bestritten werde, daß der
in der Generalversammlung vom 1. August 1897 anwesende Be
klagte Galli den Vorschlägen der Verwaltung zugestimmt habe
und daß deren Annahme einstimmig erfolgt sei; das Protokoll
sei wahrheitswidrig abgefaßt; Galli und andere haben den Vor
schlägen des Verwaltungsrates opponiert. Zur Beurteilung der
Verpflichtungen zwischen der Klägerin und den Beklagten kommen
nicht die Bestimmungen des Obligationenrechts über Genossen
schaften, sondern die Grundsätze über den Versicherungsvertrag
zur Anwendung. An den Privatrechten der Beklagten, als Ver
sicherungsnehmer, aus dem Versicherungsvertrag könne der Ver
waltungsrat einseitig nichts ändern. Die Klägerin wolle zudem
etwas, was mit den Statuten im Widerspruch stehe: Die Sta
tuten ( 10) verpflichten den Versicherungsnehmer nicht schlecht
hin und nach der Laune des Verwaltungsrates zur Leistung von
Nachschüssen; vielmehr müssen diese Nachschüsse nur bezahlt wer
den zur Deckung der im Rechnungsjahr entstandenen Verbind
lichkeiten, und auch dann nur so weit, als die für ein Rech
nungsjahr eingenommenen Prämien selbst mit Inanspruchnahme
des Reservefonds zur Deckung der genannten Verbindlichkeiten
nicht ausreichen. Diese statutarische Verpflichtung anerkennen die
Beklagten. Allein die Klägerin wolle mehr: sie verlange die 170
Nachschußprämien u. a. zur Anlegung von Reserven, nämlich
einer Prämienreserve von 51,392 Fr. 70 Cts. und einer Schaden
reserve von 170,000 Fr. Dazu seien die Beklagten nicht ver
pflichtet. Es sei zuerst mitzuteilen, wie groß der Beitrag des
Reservefonds und dieser selbst sei; sodann sei eine Abrechnung
über die im Rechnungsjahre entstandenen Verbindlichkeiten vorzu
nehmen. Erst auf Grundlage dieser Faktoren können dann die
Nachprämien berechnet werden. Zu einer Prämienreserve haben
die Beklagten gar nichts beizutragen, zu einer Schadenreserve
gegenwärtig nicht. Die Schadenreserve sei übrigens, im Vergleich
mit den erledigten Schäden, viel zu hoch angesetzt. Exemtionelle
Behandlung verlangen die Beklagten nicht.
D. Aus der Replik mag lediglich hervorgehoben werden, daß
sich die Klägerin hier speziell auch auf das Regulativ stützt. Der
Kern ihrer Ausführungen in der Replik ist der, die Rechnung,
auf Grund deren die Nachschußprämien verlangt werden, sei ma
teriell richtig was in längern Erörterungen über die Natur
der sogenannten Prämienreserve und der sogenannten Schaden
reserve dargethan wird und sie sei auch rechtlich unanfechtbar,
da sie in formell korrekter Weise zu stande gekommen sei und
auch nicht etwa mit der Einrede der Arglist angefochten werden
könne. Die Nachprämien werden in statutenmäßiger Weise nur
zur Deckung der Verbindlichkeiten während der betreffenden Be
triebsperiode gefordert.
E. In der Duplik halten die Beklagten an allen ihren in der
Antwort eingenommenen Standpunkten fest.
F. Im Beweisverfahren haben die Beklagten (mit Eingabe
vom Juli 1898) u. a. die Anträge gestellt, der Klägerin sei
aufzugeben, ihre Bücher einzulegen; ferner seien vom eidgenössi
schen Handels und Industriedepartement die Beschwerden
Unfallversicherungs Aktiengesellschaften aus den Jahren 1894 und
1895 über den Geschäftsbetrieb und die versicherungstechnische
Grundlage der Klägerin einzufordern; sodann seien Ingenieur
Hitz in Zürich und Bauunternehmer Messing in Baar als Zeu
gen dafür einzuvernehmen, daß der Beklagte Galli an der General
versammlung vom 1. August 1897 gegen die Rechnung und den
Bezug der hohen Nachprämien protestiert und sich alle Rechte
dagegen gewahrt habe.
G. An dem am 8. November 1900 abgehaltenen Rechtstage
erklärte die Direktion der Klägerin auf die Anfrage des Instruk
tionsrichters, wie es gehalten werde, wenn die definitive Abrech
nung eine geringere Summe ergebe, als die in Rechnung gestellte
Schadenreserve, folgendes: Es werde in diesem Falle die Differenz
als Gewinn in der Gewinn und Verlustrechnung des nächst
folgenden Jahres gutgebracht und nicht etwa dem einzelnen Ver
sicherten gutgeschrieben; im umgekehrten Falle werde die Differenz
als Passivum in der Gewinn und Verlustrechnung des nächst
folgenden Jahres gebucht. Der mit Ende 1896 eingetretene Ver
sicherte habe daher an einem allfälligen Plus oder Minus, das
sich durch die nachträgliche Ratifikation ergebe, keinen Anteil, und
könne für einen allfälligen Ausfall nicht mehr belangt werden.
Die Jahresrechnung schließe also mit 31. Dezember definitiv ab,
so daß das später sich ergebende Resultat der Schadensregulierung
keinen Einfluß auf das Resultat der vorangegangenen Jahres
rechnung habe. An diesem Rechtstage hat ferner der Vertreter der
Klägerin die Geschäftsberichte der letztern an das eidgenössische
Versicherungsamt für die Jahre 1897, 1898 und 1899 eingelegt,
wogegen der Vertreter der Beklagten protestiert hat.
H. In einer, eine Anfrage des Instruktionsrichters beant
wortenden Zuschrift vom 7. Dezember 1900 erklärt das eidge
nössische Versicherungsamt, die Bestellung der Schadenreserve stelle
sich als eine wesentlich interne Geschäftsangelegenheit dar und
liege ausschließlich den eigentlichen Verwaltungsorganen ob. Den
Betrugsfall vorbehalten, stehe hierüber dem einzelnen Versicherten
kein Bemängelungsrecht zu, auch wenn die Staiuten dies nicht
ausdrücklich erklären, das besonders, nachdem die
alle Ver
sicherten vertretende Generalversammlung die Jahresrechnung
genehmigt habe. Die Schadenreserve müsse notgedrungen wie jeder
andere Rechnungsposten als definitiv festgestellt, und also fest,
betrachtet werden. Das gegenteilige (von den Beklagten vertretene)
System widerspreche dem Begriff eines Rechnungs abschlusses.
Das (in der Anfrage des Instruktionsrichters nicht genannte)
Verfahren der Klägerin betreffend die Schadenreserve entspreche
der allgemeinen Übung und sei versicherungstechnisch richtig.
I. Gegen die Verfügung des Instruktionsrichters vom 27. Mai
1901, womit Schluß des Vorverfahrens verfügt wurde, hat der
Vertreter der Beklagten unter dem 13. Juni gl. Is. Beschwerde
im Sinne des Art. 173 Ziff. 2 und 174 eidgen. C. P. O. er
griffen, mit dem Antrage, die in der Beweiseingabe der Beklagten
vom Juli 1898 angerufenen Beweismittel seien zuzulassen und
die Beweise zu erheben; insbesondere sei den Editionsbegehren und
dem Begehren betreffend Zeugenbeweis zu entsprechen. Der Ver
treter der Klägerin hat sich diesen Anträgen widersetzt und even
tuell Einvernahme des Schoch Wiedmann in Zürich (dafür, daß
der Genehmigungsbeschluß der Generalversammlung vom 1. August
1897 einstimmig gefaßt worden sei) beantragt.
K. In der heutigen Verhandlung beantragt der Vertreter der
Klägerin Gutheißung der Klage.
Der Vertreter der Beklagten wiederholt zunächst seine Beschwerde
betreffend Beweisabnahme, soweit es den Zeugenbeweis betrifft.
Sodann stellt er den Antrag, die Klage sei abzuweisen. Eventuell
trägt er auf Abweisung der Klage angebrachtermaßen an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Klage ist gerichtet auf Zahlung von Nachschußprämien
für die Betriebsperiode 1895/96 und stützt sich auf 10 in
Verbindung mit 25 Ziff. 9 der Statuten der Klägerin vom
- Oktober 1895. Die Beklagten bestreiten an sich ihre Pflicht
zur Leistung von Nachschüssen nicht, nehmen aber den Standpunkt
ein, die Voraussetzungen, an welche diese Pflicht geknüpft ist,
seien gegenwärtig nicht vorhanden; sie unterscheiden also zwischen
dem Bestande der Forderung und den Voraussetzungen ihrer Geltend
machung, ein Standpunkt, der gewiß (entgegen einer Behaup
tung in der Replik) keinen logischen Widerspruch enthält. Nach
der von Laband (Rechtsgutachten in Goldschmidts Zeitschrift für
Handelsrecht, Bd. 24, S. 64 ff., speziell S. 74 f.) vertretenen
Ansicht würde es sich bei der Nachschußpflicht um eine bedingte
Verpflichtung handeln, die zu erfüllen ist beim Eintritt der in
den Statuten vorgesehenen Voraussetzungen; danach läge in der
Stellungnahme der Beklagten eine Bestreitung des Eintrittes der
Bedingungen der Nachschußpflicht. Nach der Stellungnahme der
Beklagten hängt nun die Entscheidung des Prozesses in erster
Linie von der Frage ab, auf welchem Rechtsverhältnis die Nach
schußpflicht beruhe: ob sie ihren Rechtsgrund habe in der Mit
gliedschaft der Versicherten, in ihrer Eigenschaft als Genossen
schafter, oder aber im Versicherungsvertrag. Von der Entscheidung
dieser Frage hängt insbesondere die Frage der genügenden Sub
stanziierung der Klage und der beidseitigen Behauptungs und
Beweispflicht ab. Ist ersteres der Fall, so sind die gesetz und
statutenmäßigen Beschlüsse der Organe der Genossenschaft für die
Mitglieder verbindlich und ist die Klage genügend substanziiert
durch die Darlegung, daß der Verwaltungsratsbeschluß betreffend
Nachschußprämien formell gesetz und statutengemäß gefaßt worden
sei, und haben alsdann die Beklagten darzuthun, daß er materiell
nicht dem Gesetze oder den Statuten entspricht; im andern Falle
dagegen haben die betreffenden Beschlüsse nur den Charakter von
Handlungen der einen Vertragspartei und müssen von dieser
also von der Klägerin die Tatsachen dargelegt werden, aus
denen sich ergibt, daß diese Beschlüsse gesetz und statutengemäß
sind. Jene in der Doktrin streitige Frage nun (siehe hierüber
Ehrenberg, Handbuch des Versicherungsrechts, Bd. I, S. 318 ff.,
und dort citierte) kann im vorliegenden Falle nicht zweifelhaft
sein. Nach unbestrittener Praxis unterstehen die Versicherungs
gesellschaften auf Gegenseitigkeit den Bestimmungen über Genossen
schaften, Art. 678 ff. O. R.; in den Statuten der Klägerin wird
übrigens diesen Bestimmungen ausdrücklich gerufen. Diese Be
stimmungen erwähnen der Beiträge der Genossenschafter nur an
einem Orte, bei den Vorschriften über die Voraussetzungen der
Eintragung (Art. 680 Ziff. 5); danach gehört die Festsetzung
von Beiträgen zum Wesen des Genossenschaftsvertrages, bestimmt
sich aber im übrigen die Art und Größe derselben nach dem Ge
nossenschaftsstatut. Im vorliegenden Falle haben die Beklagten
bei Stellung des Versicherungsantrages ausdrücklich erklärt, die
Statuten und das Regulativ zu kennen, und in der Versicherungs
police Nr. 298 ist speziell auf die Statuten und das Regulativ
verwiesen. Nach diesen Statuten nun wird jeder Versicherungs
nehmer Mitglied der Genossenschaft, und kann keinem Zweifel
unterliegen, daß die Verpflichtung zur Leistung von Nachschüssen
auf der Stellung eines Genossenschaftsmitgliedes als solchen be
ruht, daß diese Verpflichtung also eine genossenschaftliche, aus der
Mitgliedschaft entspringende Pflicht ist. Die Genossenschaft hat
zum Zwecke, ihre Mitglieder zu versichern ( 2); 5 spricht
von der Eintrittsgebühr ; nach 6 Ziff. 1 erlischt die Mit
gliedschaft durch freiwilligen Austritt, der nur mittelst bestimmter
Kündigung auf den Zeitpunkt des Ablaufes der Police stattfinden
kann; nach Ziff. 3 eod. ist eine Ausschließung speziell wegen
Vergehen mit Bezug auf die mit dem Versicherungsverhältnis be
stehenden Pflichten möglich; nach 7 fallen mit dem Erlöschen
der Mitgliedschaft alle Rechte und Ansprüche des Ausscheidenden
an das Genossenschaftsvermögen dahin. Im Regulativ, welches
die sogenannten Versicherungsbedingungen enthält, ist nur be
stimmt, welchen Einfluß die Zahlung oder Nichtzahlung der Prä
mien oder Nachschüsse auf den Bestand der Versicherung hat. Mit
Bezug auf die Festsetzung der Nachschüsse ist daher der einzelne
Genossenschafter den Organen der Genossenschaft unterworfen.
Nach 25 Ziff. 9 der Statuten steht nun die Anordnung eines
Nachschusses und was unmittelbar daraus folgt die Fest
stellung der Höhe desselben in der Kompetenz des Verwaltungs
rates. Die Pflicht zur Leistung von Nachschüssen wird daher durch
gerichteten Verwaltungsratsbeschluß
die Statuten und den darau
begründet; die Genehmigung durch die Generalversammlung ist
zur Begründung dieser Pflicht nicht notwendig. Aus diesem Grunde
ist es durchaus unerheblich, ob der Genehmigungsbeschluß der
Generalversammlung vom 1. August 1897 einstimmig zu stande
gekommen sei oder nicht, und ist daher das betreffende Beweis
anerbieten der Beklagten abzulehnen (womit der eventuelle Beweis
antrag der Klägerin dahinfällt). Indem sich die Klage auf den
Beschluß des Verwaltungsrates vom 13. Juli 1897 stützt, der
sich in den Schranken der Kompetenz des Verwaltungsrates hält,
ist sie daher genügend fundiert und substanziiert; Sache der Be
klagten ist es, darzuthun, daß der Beschluß entweder an formellen
Mängeln leidet, formell nicht in gesetz oder statutenmäßiger Weise
zu stande gekommen ist, oder daß er materiell anfechtbar ist, d. h.
daß materiell die Voraussetzungen zur Anordnung von Nach
schüssen nicht vorhanden waren. Und da gegen die formelle Gültig
keit des betreffenden Beschlusses keine Einwendungen erhoben wur
den, ist davon auszugehen, er sei formell gesetz und statutengemäß
zu stande gekommen und die Prüfung auf die von den Beklagten
vorgebrachten materiellen Einwendungen zu beschränken. In for
meller Beziehung rügen die Beklagten lediglich, das Protokoll der
Verwaltungsratssitzung vom 13. Juli 1897 erweise nicht, daß
das Rechnungsergebnis wirklich als so schlecht angesehen worden
sei, daß sich ein Nachschuß rechtfertige. Es muß jedoch genügen,
daß das Protokoll auf den Geschäftsbericht, welcher die Rechnung
enthält, Bezug nimmt, und das ist der Fall.
2. In materieller Beziehung nun ist vorerst vorauszuschicken,
daß die Beklagten nicht eine eigentliche Einrede des Betrugs er
heben, nicht behaupten, der angefochtene Verwaltungsratsbeschluß
sei durch täuschende Handlungen, Fälschungen des Geschäftsberichtes
u. dgl. bewirkt worden. Sondern sie erheben eine Reihe anderer
Einwendungen, die nunmehr successive zu prüfen sind.
a) In erster Linie bestreiten die Beklagten, daß nachgewiesen
sei, daß das Rechnungsergebnis der Betriebsperiode 1895/96
wirklich so ungenügend gewesen sei, daß Nachschüsse haben ge
fordert werden müssen und dürfen; jedenfalls sei nicht ein Nach
schuß in der geforderten Höhe von 17% der Prämien erforderlich.
Nun ist allerdings richtig, daß der betreffende Geschäftsbericht mit
einem Einnahmenüberschuß von 3245 Fr. 30 Cts. schließt. Allein
dieses Resultat ist nur dadurch erreicht worden, daß der Gesamt
betrag des Reservefonds pro 30. Juni 1895 (mit 10,000 Fr.)
und der Betrag der zu beziehenden Nachschußprämien in die Ein
nahmen gestellt wurden. Im Bericht an das eidgenössische Ver
sicherungsamt hat dann diese Buchung geändert werden müssen,
und es hat sich ein Überschuß der Ausgaben von 74,685 Fr.
45 Cts. ergeben, der durch den Reservefonds (10,000 Fr.) und
durch die Nachschußprämien (67,930 Fr. 75 Cts.) zu decken sein
sollte (vgl. Fakt. A in fine). Ein Geschäftsverlust ist also in der
Tat erwiesen; gegen die Richtigkeit der Rechnungsfaktoren an
und für sich aber sind Einwendungen nicht erhoben. Gegen die
Einwendung, die Nachschußprämien seien quantitativ zu hoch be
messen, wendet die Klägerin mit Recht ein, es sei mit dem mög
lichen Ausfall einiger Prämien und mit Unkosten in der Bei
treibung zu rechnen. Es könnte hinzugefügt werden, daß nach den
Statuten nicht einmal der gesamte Reservefonds zur Deckung der
Ausgaben herangezogen werden müßte, bevor Nachschußprämien
gefordert werden können, da in denselben nur die Inanspruch
nahme des Reservefonds vorgesehen ist.
b) Eine zweite Einwendung der Beklagten geht dahin: Die
Nachschußprämien wollen zur Bildung einer Schaden und Prä
und
mienreserve verwendet werden; das sei aber statutenwidrig
deshalb unzulässig. Aus den Akten ergibt sich nun, daß diese
Einwendung der Beklagten auf einer irrtümlichen Auffassung des
Wesens der sogenannten Prämien und der sogenannten Schaden
reserve beruht. Die sogenannte Prämienreserve würde richtiger
den Namen Prämienüberträge führen; sie umfaßt die zur
Erfüllung der künftigen Verpflichtungen bestimmten Prämienteile
(so die österreichische Ministerialverordnung vom 5. März 1896
betreffend die Errichtung 2c. von Versicherungsanstalten, 28,
33 Ziff. 8; vgl. ferner Simon, Die Bilanzen der Aktien
gesellschaften, 2. Aufl., S. 190 ff.); sie umfaßt die sogenannten
unverdienten Prämien, stellt Summen dar, die sich in der Kasse
der Gesellschaft befinden und für welche diese erst in der Zukunft
noch das entsprechende Risiko zu tragen hat; sie ist also natur
gemäß als Passivum zu buchen. Die sogenannte Schadenreserve
sodann ist angelegt für angemeldete, aber noch nicht liquidierte
Schäden (vgl. Bundesgesetz betreffend Beaufsichtigung der Privat
versicherungen, Art. 2 Ziff. 2 sub b, Art. 5 Ziff. 3); sie ent
hält den zur Deckung bereits fälliger Leistungen aus Versicherungs
verträgen erforderlichen Betrag (öster. V. O. 30 Ziff. 9) und
ist anzulegen nach mutmaßlicher Schätzung und mit Rücksicht
auf die gepflogenen Erhebungen (eod.). Auch diese noch nicht
liquidierten Schäden aber gehören zweifellos zu den Verbindlich
keiten der Genossenschaft, und die Einwendung, die Nachschüsse
wollen zu etwas anderem verwendet werden als zur Deckung der im
Rechnungsjahr entstandenen Verbindlichkeiten ist daher unstichhaltig.
c) Weiter nehmen die Beklagten den Standpunkt ein, der Fest
setzung der Nachschüsse vorgängig müsse die Schadensfeststellung
erfolgen. Die Unbegründetheit dieses Standpunktes ergibt sich klar
aus den Statuten der Klägerin. Die Nachschüsse sind nach 10
sofort zu erheben , nicht nach einem reinen Umlageverfahren
nach Abwicklung aller Schäden zu fordern (vgl. über dieses pri
mitive Verfahren Bütow, Versicherung auf Gegenseitigkeit,
S. 17 ff.). Im übrigen kann in diesem Punkte lediglich auf die
Auskunft des eidgenössischen Versicherungsamtes an den Instruk
tionsrichter verwiesen werden.
d) Zum letzten Standpunkte der Beklagten endlich: die Schaden
reserve sei zu hoch bestellt, ist zu bemerken, daß über die Wertung
dieser Posten in den Statuten und im Aufsichtsgesetz keine Namen
enthalten sind und daß dieselben dem Ermessen des Verwaltungs
rates anheim gegeben ist. Die einzelnen Genossenschafter können
demnach diese Feststellung nur anfechten, soweit sie sich als rein
willkürlich oder dolos darstellen würde; das ist aber hier nicht
der Fall.
3. Danach erscheint denn die Klage als begründet. Die Ver
pflichtung zur Zahlung der geforderten Verzugszinsen seit 15. Au
gust 1897 ergibt sich aus der Tatsache, daß die Nachschußpflicht
mit der Mahnung fällig wurde.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage wird gutgeheißen und demgemäß werden die Beklag
ten verpflichtet, an die Klägerin 4313 Fr. 10 Cts. samt Zins
zu 5% seit 15. August 1897 zu bezahlen.