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BGE 28 II 178 ΓÇó Appeal inadmissible for lack of substantive prayer
BGE 28 II 178Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume II21 de nov. de 1900Inadmissible
In a dispute over payment under a cement supply contract, the Zurich Commercial Court dismissed the seller’s main claim. The seller appealed to the Federal Court, asking only for annulment of the judgment and a remittal to take evidence on alleged damages and related issues. The Federal Court held that an appeal under Art. 67(2) of the Organizational Act must contain a substantive prayer on the merits, such as full or partial allowance or dismissal of the claim. A mere request for remittal is insufficient. The Federal Court therefore did not enter into the appeal.
Art. 67 Abs. 2 Org.-Ges.; Berufungsanträge müssen materieller Natur sein und den beantragten Endentscheid in der Sache selbst bezeichnen. Die Berufung ist ein reformatorisches Rechtsmittel; es genügt nicht, bloss Aufhebung des kantonalen Urteils und Rückweisung zur Beweisergänzung zu verlangen. Ist der kantonale Sachverhalt ungenügend festgestellt, kann das Bundesgericht von Amtes wegen aufheben und zur Ergänzung zurückweisen (Art. 82 Abs. 2 Org.-Ges.); eine Partei kann jedoch nicht allein Rückweisung beantragen, ohne einen Sachantrag zu stellen. Fehlt ein solcher Antrag, ist auf die Berufung nicht einzutreten.
ungenügend, so hat es von sich aus das angefochtene Urteil auf zuheben und die Akten zur Vervollständigung an die kantonale obere Instanz zurückzuweisen (Art. 82 Abs. 2 Organis. Ges.) dagegen kann nicht eine Partei lediglich diese Rückweisung bean tragen, ohne einen Antrag in der Sache selbst zu stellen. Auf die Berufung ist daher, weil nicht in richtiger Form eingelegt, nicht einzutreten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.