- Arteil vom 5. März 1902 in Sachen
Tränbler, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Weber, Kl. u. Ber. Bekl.
Weibergutsforderung im Konkurse des Ehemannes, Art. 219, IV. und
V. Kl. Verkauf von Liegenschaften des Ehemannes an die Ehe
frau; Anfechtung dieses Rechtsgeschäftes auf Grund des Art. 288
Sch.-K.-Ges. Verhältnis des Art. 289 eod. zu Art. 81 Org.-Ges.
A. Durch Urteil vom 14. Dezember 1901 hat die I. Appella
tionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und die Ansprache der Klägerin,
daß im Konkurse ihres Ehemannes ihre Weibergutsforderung im
Betrage von 41,974 Fr. 57 Cts. zur Hälfte in Klasse IV und
zur Hälfte in Klasse V kolloziert werde, als begründet erklärt.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte, Konkursmasse des
A. Weber, rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an
das Bundesgericht eingelegt, mit den Anträgen:
Das Bundesgericht wolle den Rekurs der Beklagten gutheißen
und in Abänderung des Urteils des zürcherischen Obergerichts
erkennen:
- Die von der Klägerin im Konkurse ihres Ehemannes an
gemeldete Weibergutsforderung sei im Betrage von 6000 Fr. als
begründet zu erklären und von dieser Summe sei die eine Hälfte
in die vierte, die andere Hälfte in die fünfte Klasse aufzunehmen.
- Die weitergehende Weibergutsforderung der Klägerin im
Konkurse ihres Ehemannes sei als unbegründet abzuweisen.
C. Laut Erklärung des Notariats Hottingen vom 21. Februar
1902 sind die Rechte der Konkursmasse des A. Weber im vorlie
genden Prozesse dem M. Träubler in Zürich abgetreten worden.
D. In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht beantragt
der Vertreter des nunmehrigen Berufungsklägers Gutheißung, der
Vertreter der Berufungsbeklagten Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Dem Rechtsstreite liegen folgende Thatsachen zu Grunde
Im Jahre 1896 kaufte Adolf Weber zwei an der Niederdorf
straße in Zürich gelegene Häuser zum Preise von 150,000 Fr.
Mit Genehmigung der Waisenbehörde verkaufte er diese nämlichen
Liegenschaften durch Vertrag vom 17. Dezember 1897, gefertigt
am 10. Februar 1898, seiner Ehefrau, der Klägerin, ebenfalls
zum Preise von 150,000 Fr. Diesen Kaufpreis bezahlte die
Klägerin durch Übernahme der auf den Häusern haftenden Hypo
theken im Gesamtbetrag von 143,968 Fr. 33 Cts. und durch
Verrechnung des Restes von 6031 Fr. 67 Cts. mit der der
Klägerin ihrem Ehemanne gegenüber zustehenden Weibergutsforde
rung in der Höhe von 6000 Fr. Durch Vertrag vom 14. De
sember 1898 verkaufte nun die Klägerin ihre beiden Häuser in
der Niederdorfstraße an die Bierbrauer Gebrüder Weber in Wä
densweil zum Preise von 190,000 Fr. Die Käufer übernahmen
die Hypotheken und bezahlten der Verkäuferin darüber hinaus
noch 41,974 Fr. 37 Cts., teils durch Barzahlung, teils durch
Errichtung eines Schuldbriefes. Diese Beträge kamen dem Ehe
mann zu und wurden von ihm verwendet. Am 19. November
1900 wurde über Adolf Weber der Konkurs eröffnet, in welchem
die Klägerin eine Weibergutsforderung von 41,974 Fr. 37 Cts.
anmeldete, für deren Hälfte sie das Privilegium von Art. 219
Ziff. 4 beanspruchte.
Da jedoch die Konkursverwaltung ihre Forderung bloß im
Betrage von 4800 Fr. anerkannte, erhob die Klägerin beim Be
zirksgericht Zürich Klage auf Anerkennung ihres ganzen Anspruchs.
Sie bestritt von vornherein, daß die Voraussicht, in Konkurs zu
gerathen, ihren Mann bewogen habe, ihr die beiden Liegenschaften
zu verkaufen. Der Grund hiefür sei vielmehr in der Krankheit
ihres Mannes zu suchen, die nach Aussage des Arztes einen
plötzlichen Tod nicht unwahrscheinlich mache. Er habe ihr daher
für alle Fälle die Häuser sichern wollen, um alle die Unannehm
lichkeiten zu vermeiden, die mit deren Übertragung auf einen min
derjährigen Sohn verbunden seien. Der Preis von 150,000 Fr.
sei durchaus angemessen gewesen; daß sie, die Klägerin, später
190,000 Fr. gelöst habe, sei ein besonders günstiger Zufall. Die
Gebrüder Weber hätten nämlich im Niederdorf eine große Wirt
schaft errichten wollen, um den bayrischen Bierhallen im Arbeiter
quartier Konkurrenz zu machen. Auf einem ihrer Häuser nun
hafte ein Wirtschaftspatent und deswegen hätten sie jenen hohen
Preis bezahlt. Darüber, daß die angemeldete Forderung Weiber
gut sei, könne kein Zweifel bestehen, so gut wie die 6000 Fr.,
die sie schon im Jahre 1897 besessen habe, und die dann mit
dem Kaufpreis verrechnet worden seien. Die Beklagte beantragte
Abweisung der Klage, und machte hiefür geltend: In der Zu
fertigung der Liegenschaften an die Klägerin liege eine Schenkung
und nicht eine Sicherstellung. Denn sie seien damals (im Dezem
ber 1897) schon 190,000 Fr. wert gewesen und der (nach Abzug
der Hypotheken) erzielte Gewinn von circa 42,000 Fr. bedeute
eine Schenkung; bestritten werde, daß die Klägerin im Jahre
1897 schon ein Weibergut von 6000 Fr. gehabt habe, sondern
es feien bloß erst circa 1600 Fr. gewesen. Für eine ihr vom
Gemeinschuldner geschenkte Summe aber könne die Klägerin das
Privileg von Art. 219 Schuldb. und Konk. Ges. nicht bean
spruchen. Eventuell werde das Kaufgeschäft zwischen der Klägerin
und ihrem Ehemann aus Art. 288 Schuldb. und Konk. Ges.
angefochten. Es sei vorgenommen worden in der Absicht, die
Gläubiger des Gemeinschuldners zu schädigen und die Klägerin
zu begünstigen. Der Ehemann Weber habe im Dezember 1897
seinen Ruin als unabwendbar voraussehen müssen und die Klä
gerin habe von seiner Lage Kenntnis gehabt. Der Einzelrichter
für das beschleunigte Verfahren des Bezirksgerichts Zürich erkannte
die Weibergutsforderung als in der Höhe von 6000 Fr. begrün
det, und wies die Klägerin mit ihrem weitergehenden Begehren
ab. Er nahm als bewiesen an, daß die Klägerin ihrem Ehemanne
6000 Fr. und nicht bloß 4800 Fr. zugebracht habe, daß sie
jedoch den aus dem Verkauf der Liegenschaften an die Gebrüder
Weber erzielten Gewinn nicht herausverlangen könne, da die von
der Beklagten erhobene Anfechtungsklage begründet sei.
Mit Erkenntnis vom 14. Dezember 1901 hieß die I. Appella
tionskammer des Obergerichts den von der Klägerin gegen dieses
Urteil ergriffenen Rekurs gut. Soweit sie nicht aus den nach
stehenden Erwägungen hervorgeht, ist die Begründung dieses Ent
scheides im wesentlichen folgende: Wenn auch die Beklagte den
jenigen Teil des Urteils der ersten Instanz, der das Weibergut
der Klägerin auf 6000 Fr. festsetzt, nicht angefochten, also an
erkannt habe, so sei doch, da die Beklagte vor zweiter Instanz
an der Einrede festhalte, daß zur Zeit des streitigen Liegenschafts
kaufes zwischen den Eheleuten Weber dem Ehemanne Weber nur
der kleinere Teil dieses Weibergutes, nämlich 2300 Fr., zugekom
men, eine Kompensation in der Höhe von 6000 Fr. also nicht
möglich gewesen sei, zu untersuchen, in welchen Raten und
zu welcher Zeit das anerkannte Weibergut von 6000 Fr. dem
Ehemanne eingebracht wurde. Nun sei nicht bestritten, daß der
Kridar vom Erbe der Klägerin und von ihrem Spargut bereits
im Juni 1895 circa 2300 Fr. empfangen habe; dagegen mache
die Beklagte geltend, daß ein weiterer Betrag von 3715 Fr.
75 Cts. laut Kassabuch des Kridars erst am 14. Februar 1898,
also vier Tage nach der Fertigung des streitigen Liegenschafts
kaufes eingegangen sei. Allein deswegen liege eine Schenkung
doch nicht vor; der Kridar als Liquidator der Erbschaft der Klä
gerin habe am 10. Februar 1898 mit Gewißheit voraussehen
können, welches Betreffnis der Klägerin vier Tage später zukom
men werde. Es könne höchstens eine Ungenauigkeit in der Aus
drucksweise der Fertigung liegen, da über den Willen der Parteien,
es solle die Übertragung der Liegenschaften an die Klägerin ein
Aquivalent bilden für das Weibergut, das der Ehemann zum
Teil bereits besaß und dessen gänzlicher Eingang in den nächsten
Tagen mit aller Gewißheit bevorstand, kein Zweifel möglich sei.
Die Kompensation als solche mit der Wirkung, daß dadurch die
Weibergutsforderung der Klägerin getilgt werde, sei statthaft
gewesen. Die Ehefrau habe überdies ein gesetzliches Recht auf
Sicherstellung ihres Weiberguts; da der Kridar den vollen Ge
genwert für die von ihm geleistete Sicherheit (welche nur den
wirtschaftlichen Zweck der Liegenschaftsübertragung bilde und daher
die Richtung des Parteiwillens auf Kauf und Eigentumsüber
tragung nicht ausschließe) empfangen habe, könne von einer
Schädigung der Gläubiger, was den Betrag der 3715 Fr. 75 Cts.
betreffe, nicht gesprochen werden. Es frage sich daher nur noch,
ob das streitige Rechtsgeschäft angefochten werden könne, weil
darin zum Nachteil der Gläubiger eine Sicherstellung der 2300 Fr.
gelegen habe, die der Kridar schon vorher erhalten habe. Allein
dies sei nicht der Fall. Denn das gesetzliche Recht der Ehefrau
auf Sicherstellung dürfe nicht dadurch illusorisch gemacht werden,
daß die Ehefrau gezwungen werde, aus der Tatsache der Sicher
stellung an und für sich eine die Gläubiger schädigende Absicht
des Ehemannes herauszulesen. Dadurch würde man ihr im Wi
derspruch mit Art. 288 Schuldb. u. Konk. Ges., um den es sich
hier handle, den Entlastungsbeweis zumuten, daß eine Benach
teiligung der Gläubiger nicht bezweckt worden sei. Überdies sei
der Kridar zur Zeit der Fertigung durchaus solvent gewesen, eine
Betreibung gegen ihn sei erst Ende 1899 erfolgt und es fehle
jeder Anhaltspunkt dafür, daß er schon vor diesem Zeitpunkt in
sinanziell bedrängter Lage sich befunden habe. Er habe keinen
Konkurs vorausgesehen, noch mit der Möglichkeit eines solchen
rechnen müssen. Es sei demnach klar, daß der Erlös von 40,000 Fr.,
den die Klägerin durch Weiterverkauf ihrer Liegenschaften erzielt
und den der Kridar in seinem Geschäft verwendet habe, sich als
Weibergut qualifiziere. Diese ganze Beurteilung des Streites stütze
sich jedoch auf die Annahme, daß der Kridar der Klägerin die
Liegenschaften zum wahren Werte, und nicht darunter, verkauft
habe. Allein aus den Akten gehe hervor, einerseits, daß der der
Klägerin bezahlte Preis von 190,000 Fr. ganz ausnahmsweise
günstig gewesen sei, und anderseits, daß der von ihr selbst bezahlte
Preis von 150,000 Fr. den Verhältnissen durchaus entsprochen habe.
2. In rechtlicher Beziehung ist zunächst festzustellen, ob der
Konkursit Adolf Weber Schuldner der Klägerin für den Betrag
von 41,974 Fr. 37 Cts., für dessen Hälfte sie das Privilegium
von Art. 219 Schuldb. u. Konk. Ges. beansprucht, geworden ist
oder nicht. Das Urteil des Obergerichts erklärt, Weber habe diese
Summe, welche die Gebrüder Weber der Klägerin als Rest des
Kaufpreises der Häuser an der Niederdorfstraße schuldeten, in
verschiedenen Beträgen eingezogen und hebt ausdrücklich hervor,
Instanz nicht
daß diese Tatsache von der Beklagten in zweiter
Zweifel mehr
mehr bestritten worden ist. Es kann daher keinem
unterliegen, daß der Kridar Schuldner der Klägerin für den Be
seine Masse,
trag von 41,974 Fr. 37 Cts. geworden ist, und das
die Beklagte, diese Schuld zu übernehmen hat, sofern sie nicht die
Einrede, die sie ihrer Gültigkeit entgegensetzt, zu beweisen vermag
Diese Einrede stützt die Beklagte auf Art. 288 Schuldb. u. Konk.
Ges., indem sie behauptet, Weber habe die ihm gehörenden Lie
genschaften an der Niederdorfstraße der Klägerin in fraudem
creditorum verkauft. Die Entscheidung des Rechtsstreites hängt
also einzig davon ab, ob die Einrede der Beklagten begründet ist
oder nicht, und zwar ist sie nach ihren beiden von der Beklagten
geltend gemachten Richtungen zu prüfen, nämlich dahin, ob der
Gemeinschuldner seine Gläubiger habe benachteiligen und dahin, ob
ereinzelne Gläubiger zum Nachteil anderer habe begünstigen wollen.
3. Was zunächst die Frage betrifft, ob der am 17. Dezember
1897 zwischen dem Gemeinschuldner und der Klägerin abgeschlos
sene Kaufvertrag über die beiden Liegenschaften an der Nieder
dorfstraße eine Rechtshandlung sei, die der Gemeinschuldner in
der Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu schädigen, so
hängt ihre bejahende Antwort von dem Vorhandensein zweier
Erfordernisse ab: einerseits muß das Rechtsgeschäft eine Vermin
derung des Vermögens des Kridars zur Folge gehabt haben und
anderseits muß der Gemeinschuldner diese Wirkung seiner Hand
lungsweise gekannt haben. Denn ohne das erste ist die Bestim
mung des Gesetzes, wonach dem Gemeinschuldner eine schädigende
Absicht zur Last fallen muß, nicht erfüllt. In casu muß also die
Beklagte beweisen: erstens, daß der geforderte und bezahlte Kauf
preis von 150,000 Fr. dem wahren Wert der Liegenschaften nicht
entsprach, sondern unter ihm stand, und zweitens, daß der Ge
meinschuldner wohl den wahren Wert der Liegenschaften kannte,
den Kauf aber in der Absicht schloß, seinen Gläubigern die Dif
ferenz zwischen wahrem Wert und stipuliertem Kaufpreis zu ent
ziehen. Diesen Beweis hat die Beklagte nicht geleistet. Aus den
Akten geht im Gegenteil hervor, daß weder das eine noch das
andere Erfordernis zutrifft. Beide kantonalen Instanzen nehmen
übereinstimmend an, daß die Summe von 150,000 Fr. dem reel
len Werte der verkauften Liegenschaften entsprochen und diese zur
Zeit des Kaufs keinen höhern Wert besessen haben. Diese Fest
stellung ist tatsächlicher Natur und das (Bundesgericht daher ge
mäß Art. 81 Organis. Ges. an sie gebunden, trotz der Vorschrift
von Art. 289 Schuldb. u. Konk. Ges., wonach der Richter bei
Anwendung der Art. 286 288 leg. cit. unter Würdigung der
Umstände nach freiem Ermessen handelt. Denn durch diese letzte
Bestimmung soll das Bundesgericht nur ermächtigt werden, die
Tragweite der von den kantonalen Instanzen festgestellten Tat
sachen im Hinblick auf die Frage der Anfechtbarkeit zu prüfen,
während das tatsächliche Material als solches, wie es durch das
Beweisverfahren zu Tage gefördert wurde, vom Bundesgericht
als richtig anzunehmen ist (vgl. Amtl. Samml., Bd. XXVI
II, S. 620). Hierzu kommt im vorliegenden Falle noch, daß diese
Feststellung auch nicht wegen Widerspruchs mit dem Inhalt der
Akten umzustoßen wäre. Abgesehen nämlich davon, daß aus den
Akten zwei Tatsachen hervorgehen, die allein schon beweisen, daß
der Preis von 150,000 Fr. reell war, die eine Tatsache
nämlich, daß der Gemeinschuldner die Häuser im Jahre 1896
selbst für 150,000 Fr. gekauft hat, welche Summe den damaligen
Verhältnissen entsprach, und die andere Tatsache, daß im Dezem
ber 1897 die zürcherische Liegenschaftskrise bereits begonnen hatte,
wodurch das Grundeigentum im Werte sank, sprechen sich auch
die einvernommenen Zeugen übereinstimmend dahin aus, daß die
beiden Liegenschaften als solche nicht mehr wie 150,000 Fr. gel
ten konnten, eher etwas weniger. Der einzige Umstand, der
scheinbar zu Gunsten der Auffassung der Beklagten spricht,
der, daß die Klägerin diese Liegenschaften, nachdem sie sie im
Dezember 1897 für 150,000 Fr. erworben hatte, bereits im
Dezember 1898 wieder verkaufte und zwar um den Preis von
190,000 Fr. Allein aus den Zeugenaussagen geht zur Evidenz
hervor, daß dieser Preis bedeutend zu hoch war, und nur durch
das Zusammentreffen verschiedener besonders günstiger Umstände
erzielt wurde. Da nun nach dem Gesagten der Kauf vom 17. De
zember 1897 die Gläubiger nicht geschädigt hat, weil das Vermögen
des Gemeinschuldners durch Empfang eines reellen Gegenwertes
sich gleich geblieben ist, kann auch eine schädigende Absicht des Ge
meinschuldners nicht in Betracht kommen; denn dies hätte eine
wirklich erfolgte Verminderung des Vermögens des Gemeinschuld
ners zur Voraussetzung. Nun ist freilich nicht zu bestreiten, daß
der Kauf vom 17. Dezember 1897 dennoch den Gläubigern des
Gemeinschuldners zum Nachteil gereicht hat. Allein dieser Nachteil
resultiert nicht direkt aus dem Kaufgeschäft zwischen dem Ge
meinschuldner und der Klägerin, sondern indirekt aus dem Um
stande, daß der Gemeinschuldner, nachdem er einmal seine Liegen
schaften für 150,000 Fr. veräußert hatte, die günstige Gelegenheit,
die sich später bot, sie um 190,000 Fr. loszuwerden, nicht mehr
benutzen konnte. Ist dem aber so, dann kann sich nur noch fragen,
ob Art. 288 Schuldb. u. Konk. Ges. auf die vorliegende Rechts
handlung nicht für den Fall anzuwenden ist, daß der Gemein
schuldner jene günstige Konjunktur hätte voraussehen können oder
sollen. Allein es rechtfertigt sich der Lage der Sache nach nicht,
vom Gemeinschuldner eine solche Kenntnis zu verlangen. Zwar
hat die Beklagte behauptet, die Gebrüder Weber hätten schon im
Dezember 1897 Fr. 190,000 für die beiden Häuser angeboten,
doch wird diese Behauptung durch Zeugenaussagen widerlegt, aus
denen hervorgeht, daß die ersten Unterhandlungen mit den nach
herigen Käufern der Liegenschaften erst in den Sommer 1898
fallen. Endlich läßt sich auch weder eine wirklich erfolgte Schädi
gung der Gläubiger des Gemeinschuldners noch eine schädigende
Absicht desselben aus dem Umstande entnehmen, daß in den Kauf
vertrag vom 17. Dezember der Kaufpreis zum Teil durch Ver
rechnung von 6031 Fr. 67 Cts. mit der Frauengutsforderung
der Klägerin bezahlt wurde. Wenn auch bezüglich des Übergangs
des Frauenguts in den Besitz des Gemeinschuldners der Tat
bestand nicht absolut klar liegt, so erscheinen doch die Ausführun
gen des Obergerichts in diesem Punkt als zutreffend. Aus ihnen
folgt, daß die Frauengutsforderung, in der Höhe, in der sie ver
rechnet wurde, dem Gemeinschuldner gegenüber wirklich bestand,
die Verrechnung also auf reeller Grundlage ruht; der Gemein
schuldner konnte somit durch ihre Anerkennung (in dieser oder
jener Form) seinen Gläubigern keinen Schaden zufügen.
4. Ist nun nach dem Gesagten eine Benachteiligung der Gläu
biger des Gemeinschuldners ausgeschlossen, so erübrigt, die Anfech
tung des Kaufs vom 17. Dezember 1897 nach der Richtung hin
zu prüfen, ob durch ihn einzelne Gläubiger, d. h. die Klägerin,
zum Nachteil anderer begünstigt worden sind. Hiebei ist nun vorab
auf Grund der vorhergehenden Erörterungen festzustellen, daß die
Klägerin durch den angefochtenen Kauf als solchen gar nicht be
günstigt werden konnte, da ja der reelle Wert der verkauften Liegen
schaften 150,000 Fr. betrug und sie sich zur Bezahlung dieses
Preises verpflichtete. Sie erhielt also nicht mehr als dem von
ihrer Seite Geleisteten entsprach; den Mehrerlös von 40,000 Fr.
verdankte sie dann besonders günstigen Umständen, die mit dem
Kauf vom Dezember 1897 in keinem Zusammenhang stehen.
Wenn sie aber doch begünstigt wurde, so konnte das daher nicht
durch den Kaufkontrakt an sich geschehen, sondern einzig durch
dessen Stipulation, wonach der Kaufpreis in der Höhe von
6031 Fr. 67 Cts. mit ihrer Frauengutsforderung verrechnet
wurde. Sind nämlich in der That nur fällige Forderungen kom
pensierbar, so konnte, da die Frauengutsforderung der Kläge
rin gegen den Gemeinschuldner nicht fällig war, indem nach
Zürcher Recht die Frau keine Rückerstattung ihres Weiberguts
während der Dauer der Ehe verlangen kann, eine Kompen
sation zwischen Kaufpreis und Frauengutsforderung nur auf dem
Wege möglich gemacht werden, daß sie vertraglich stipuliert
wurde. Dann aber kann nur in einer solchen Klausel eine Be
günstigung der Klägerin liegen, und kann nur eine solche Klau
sel angefochten werden. Dies ist jedoch durch die Beklagte nicht
geschehen, sondern die Parteien haben einzig die Fragen ins Recht
gelegt, ob einerseits die Klägerin für den Betrag von 41,974 Fr.
37 Cts. Gläubigerin des Gemeinschuldners geworden sei, oder ob
anderseits der Kauf vom 17. Dezember 1897 nichtig sei und
daher jene Summe in das Vermögen des Mannes und in seine
Masse gehöre, wobei jedoch ein Betrag von 6000 Fr. als zur
Weibergutsforderung der Klägerin gehörend anerkannt wird. Das
Bundesgericht hat daher die Frage nach der Rechtsgültigkeit jener
Kompensationsklausel nicht zu prüfen. Es ist also das von der
Beklagten angefochtene Rechtsgeschäft als gültig zu erklären, da
es keine Begünstigung der Klägerin zum Nachteil anderer Gläu
biger enthält. Dazu kommt, daß auch nach dieser Richtung der
Anfechtung des Kaufes eine dolose Absicht des Gemeinschuldners
nicht anzunehmen ist. Nach Art. 288 Schuldb. u. Konk. Ges.
kann diese Absicht nur insoweit in Betracht kommen, als die In
solvenz wirklich eingetreten ist. In casu fragt es sich also, ob die
finanzielle Lage des Gemeinschuldners im Dezember 1897, als er
den angefochtenen Kaufvertrag abschloß, derart war, daß er sein
Falliment für eine mehr oder weniger nahe Zukunft voraussehen
mußte. Dies ist zu verneinen. Aus den Akten geht im Gegenteil
hervor, daß der Gemeinschuldner, wie schon die Vorinstanz fest
stellt, im Jahre 1897 noch durchaus solvent war, indem er über
bedeutende Geldsummen verfügte. Angesichts dieser Thatsache und
des weitern Umstandes, daß die Liquidation noch nicht beendet ist,
kann davon nicht die Rede sein, daß der Gemeinschuldner schon
1897 seinen fast zwei und ein halbes Jahr später ausbrechenden
Konkurs voraussehen mußte. Er selbst giebt als Ursache seines
Konkurses die im Jahre 1900 eingetretene Hypothekar Krise und
eine falsche Berechnung beim Baue von Häusern an der Hoch
straße an. Danach ist also der Konkurs des Gemeinschuldners
auf Ereignisse zurückzuführen, die mehr als zwei Jahre nach dem
angefochtenen Kauf eintraten. Es ist um so weniger an der
Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, als die Beklagte für ihre
gegenteilige Behauptung, der finanzielle Zusammenbruch des Ge
meinschuldners sei tatsächlich schon im Dezember 1897 vorhanden
gewesen, den Beweis nicht geleistet hat. Denn sowohl die eine
Behauptung, der Gemeinschuldner habe sich in den Jahren 1895
und 1896 durch große Landkäufe in der Eierbrecht und in Flun
tern ruiniert, als auch die andere, er habe schon 1897 die Zinsen
seiner Hypothekarschulden gar nicht oder nur verspätet bezahlen
können, sind unstichhaltig. (Folgen nähere Ausführungen hierüber.
Endlich spricht auch das Verhalten des Gemeinschuldners in der
Zeit nach dem angefochtenen Rechtsgeschäft dafür, daß ihm jede
Absicht fern lag, die Klägerin zum Nachteil anderer Gläubiger zu
begünstigen. Den Gewinn, den die Klägerin aus dem günstigen
Verkauf der Liegenschaften gezogen hatte, verwandte der Gemein
schuldner in seinen Geschäften. Dies hätte er jedenfalls nicht ge
tan, wenn er die Klägerin durch den angefochtenen Kauf hätte
begünstigen wollen, da er ja gerade dadurch eine gewollte Begün
stigung illusorisch machte, indem die Klägerin wieder seine Gläu
bigerin wurde.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil der
I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich in
allen Teilen bestätigt.