- Entscheid vom 28. Februar 1902 in Sachen
Schaaf Zinggeler.
Arrest. Widerspruch dagegen, weil erstens die Arrestgegenstände Eigen
tum Dritter und weil sie zweitens unpfändbar seien. Anwendbarkeit
der Art. 92 und 93 Schuldb.- u. K.-Ges. auch auf Sachen, die nicht
im Eigentum des Schuldners stehen. Geltendmachung der Kompetenz
qualität.
I. Der Audienzrichter des Bezirksgerichtes Zürich bewilligte
am 19. September 1901 dem Baumeister Theodor Mollet in
Bendlikon für eine Forderung von 566 Fr. gegenüber dem Re
kurrenten G. Schaaf Zinggeler einen Arrest auf einige Hundert
Lithographiesteine des Schuldners als Arrestobjekte. Mit dem
Vollzuge des Arrestes beauftragt, erklärte das Betreibungsamt
Zürich III die fraglichen Lithographiesteine, 800 an der Zahl,
als nicht verarrestierbar, weil solche graviert und Eigentum der
Kunden seien, was von Herzog, Lithograph, Geßnerallee Zürich I,
sowie von Frey Conrad, Limmatstraße, Zürich III, auch bestä
tigt werde.
II. Infolge Beschwerde des Arrestgläubigers Mollet hob die
untere Aufsichtsbehörde diese Verfügung auf und wies das Betrei
bungsamt an, den Arrest unter Wahrung der Ansprüche Dritter
zu vollziehen. Die sämtlichen Lithographiesteine, führte sie zu
Begründung aus, seien im Gewahrsam des Schuldners befindlich.
Nach Art. 91 bezw. 275 seien sie somit alle zu verarrestieren,
soweit dies zur Deckung der betriebenen Forderung erforderlich
erscheine, wobei Eigentumsansprüche Dritter im Provokations
verfahren der Art. 106 ff. zur Geltung gebracht werden müssen.
Nicht identisch mit dieser Frage der Behandlung der Dritt
ansprüche sei diejenige der Kompetenzqualität der Arrestobjekte.
Wie letztere Frage in concreto gelöst worden sei, gehe aus den
Akten nicht hervor. Es sei dies übrigens für die Beurteilung der
Sache vorläufig unerheblich, indem sämtliche Steine als Eigentum
Dritter bezeichnet werden.
III. Die kantonale Aufsichtsbehörde, an welche Schaaf Zingge
ler gegen dieses Erkenntnis rekurrierte, auf Aufhebung des in
zwischen vollzogenen Arrestes antragend, bestätigte es unterm
12. Dezember 1901, im wesentlichen mit der erstinstanzlichen
Motivierung. Was speziell die vom Rekurrenten behauptete Kom
petenzqualität der Steine anlangt, erklärte sie ebenfalls, daß solche
nur eigenen Sachen des Schuldners zukommen könne.
IV. Schaaf Zinggeler rekurrierte gegen letztern Entscheid recht
zeitig an das Bundesgericht mit dem Begehren, es seien die kan
tonalen Instanzen anzuweisen, die Unpfändbarkeit der Steine
allein oder unter Zuzug von Fachexperten zu prüfen, und nur
die dem Rekurrenten für seine Berufsausübung entbehrlichen
Stücke als verarrestierbar zu erklären. Wenn auch, macht der
Rekurrent geltend, der größte Teil der Steine Eigentum seiner
Kunden sei, weil die Steine mit der Lieferung der Druckarbeiten
verrechnet werden, so würde er durch deren Arrestnahme doch
wirtschaftlich ruiniert. Sie seien für die von Zeit zu Zeit erfol
genden Nachbestellungen seiner Kunden unentbehrlich. Letztere ge
dächten jedenfalls nicht, sich wegen eines Lithographiesteines in
einen Prozeß einzulassen. Durch die Verwertung der Steine werde
aber auch Rekurrent selbst geschädigt, indem er der Möglichkeit
einer rationellen, selbständigen Berufsausübung verlustig gehe.
V. Die Vorinstanz hat von Gegenbemerkungen zum Rekurse
Umgang genommen. Der Gläubiger Mollet trägt auf Abweisung
desselben an. Er stützt sich in erster Linie auf die vorinstanzlich
namhaft gemachten Gründe und führt daneben noch aus: Schaaf
Zinggeler habe gegenüber der Arrestnahme zunächst lediglich Dritt
eigentum vorgeschützt und erst nachträglich sich auf die Unpfänd
barkeit berufen; er sei also mit dieser Einrede, weil verspätet,
nicht mehr zu hören, zudem handle es sich nicht um einen Beruf
im Sinne des Art. 92 des Betreibungsgesetzes.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Auf die Behauptung, daß die fraglichen Lithographiesteine
Eigentum Dritter seien, scheint der Rekurrent nicht mehr abzu
stellen. Er könnte damit offenbar auch nicht gehört werden: Ab
gesehen nämlich von der Frage, ob bezüglich dieses Punktes die
Legitimation des Schuldners zur Beschwerdeführung sich als vor
handen ansehen ließe, wäre den Vorinstanzen ohne weiteres darin
beizustimmen, daß die erwähnte Behauptung des Beschwerdeführers
den Arrestvollzug nicht zu verhindern vermöchte, sondern lediglich
zur Einleitung des Provokationsverfahrens der Art. 106 109
Anlaß bieten könnte.
- Der Rekurrent widersetzt sich der in Frage stehenden Arrest
nahme nur noch aus dem Grunde, weil die Arrestobjekte Kom
petenzstücke seien. Der Rechtsstandpunkt der Vorinstanzen: der
Schuldner könne an Gegenständen, die sich nicht in seinem Eigen
tum befinden, Kompetenzqualität nicht geltend machen, erscheint
als unzutreffend. Da die Gläubiger grundsätzlich nur aus dem
Vermögen ihres Schuldners selbst Deckung ihrer Forderungen
beanspruchen können, liegt allerdings die Annahme nahe, daß die
Bestimmungen der Art. 91 93 des Betreibungsgesetzes, welche
eine Anzahl von Objekten von der Pfändbarkeit ausschließen, nicht
auf Dritteigentum zu beziehen seien und demgemäß zwischen der
Erklärung des Schuldners, daß gewisse Vermögensgegenstände
Dritten gehören und der gleichzeitigen Geltendmachung der Kom
petenzqualität an denselben ein unzulässiger Widerspruch bestehe.
Aus dem gleichen Grunde können aber die als Dritteigentum be
zeichneten Sachen (abgesehen von den Fällen der Pfandbetreibung
nur dann Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein, wenn sie
rechtlich als Eigentum des Betriebenen erscheinen. Zwar gestattet
Art. 95 Abs. 3 auch die Pfändung solcher Sachen, die angeblich
Dritten gehören. Doch geschieht dies unter dem Vorbehalt, daß
sodann das in den Art. 106 109 vorgeschriebene Verfahren
einzuleiten ist und die Betreibung in Bezug auf die streitigen
Objekte nur dann fortgesetzt werden darf, wenn sich aus dem
Verlaufe des Verfahrens, sei es infolge Verwirkung der Fristen,
sei es infolge richterlichen Urteils, die Unbegründetheit des Dritt
anspruchs ergibt. Für diesen Fall stellt dann das Gesetz eine
Rechtspräsumtion für das Eigentumsrecht des Schuldners an den
in dessen Besitze vorgefundenen Vermögensgegenständen auf, und
von diesem Standpunkte aus erscheint auch das Recht des Betrie
benen zur Einsprache gegen die Pfändung der betreffenden Sachen
begründet. Es ist deshalb anzunehmen, daß der Gesetzgeber die
sämtlichen in Art. 92 und 93 bezeichneten Objekte ohne
Rücksicht auf die Ansprüche Dritter von der Pfändung aus
schließen wollte. Der den genannten Gesetzesbestimmungen
Grunde liegende Gedanke, daß dem Schuldner durch Belassung
eines Teils der bis anhin tatsächlich zu seiner Lebensführung be
nutzten Mittel auch für die Zukunft ein erträgliches Dasein er
möglicht werden soll, trifft auf alle die dem Schuldner unentbehr
lichen Sachen gleichermaßen zu, mag auch das Eigentumsrecht
des Betriebenen an denselben bei Vornahme der Pfändung zunächst
noch zweifelhaft sein, weil ja die Wegnahme derselben sich noch
viel weniger rechtfertigt, falls sie wirklich Eigentum eines Dritten
sind. Ein Grund für eine gegenteilige Interpretation des Gesetzes
könnte einzig in der Erwägung gefunden werden, daß der Schä
digung der Gläubiger durch doloses Vorgehen des Betriebenen
eher vorgebeugt werden kann, wenn die falschen Angaben über
die Eigentumsverhältnisse eine Verwirkung des Einspracherechtes
gegen die Pfändung der als fremdes Eigentum bezeichneten Ver
mögensgegenstände nach sich ziehen. Eine derartige Rechtsverwir
kung hätte jedoch von dem Gesetzgeber ausdrücklich ausgesprochen
werden sollen, was nicht der Fall ist. Aus der Natur der Sache
kann dieselbe keineswegs gefolgert werden. Häufig sind die bestehen
den Verhältnisse derart unklar, daß sich die Parteien selbst der
rechtlichen Natur derselben nicht recht bewußt sind, so z. B. wenn
einem Betriebenen von seinen Eltern oder Verwandten oder von
einer Armenbehörde oder gemeinnützigen Anstalt Objekte zum Ge
brauche überlassen werden. Für den Besitzer ist das Recht zur
Fortsetzung der bisherigen Benutzung das wesentliche, und wenn
er nun dasselbe beanspruchen kann, mag es ihm kraft seines
Eigentumsrechtes oder kraft der Zustimmung des Dritteigentümers
zukommen, so kann der Umstand, daß er, vielleicht aus Mißver
ständnis in besten Treuen über die dinglichen Rechte an den von
ihm benutzten Sachen unrichtige Angaben gemacht hat, ihn nicht
in eine schlechtere und den Gläubiger in eine bessere Stellung
versetzen, als wenn er dem vermeintlichen Dritteigentümer die
Wahrung seiner Rechte überlassen und einfach die Unpfändbarkeit
unter Berufung auf Art. 91 und 92 geltend gemacht hätte. Daß
der Gesetzgeber die Bestimmungen der citierten Artikel nicht auf
das Eigentum des Schuldners beschränken wollte, geht auch aus
der Stellung derselben in dem Gesetze hervor. Bevor über das
Vorgehen des Beamten bei der Pfändung, insbesondere über
Reihenfolge, in der die Vermögensgegenstände, darunter auch die
als Dritteigentum bezeichneten zu pfänden sind, nähere Vorschrif
ten aufgestellt werden (Art. 95), wird zunächst die Pfändbarkeit
überhaupt geregelt (Art. 92-94), indem gewisse Gegenstände
von der gemäß den Vorschriften der nachfolgenden Artikel vorzu
nehmenden Pfändung ausgeschlossen werden. Diese unpfändbaren
Objekte sind im Gegensatze zu den in Art. 95 verzeichneten gar
nicht in die Pfändungsurkunde aufzunehmen und es kann deshalb
auf sie das ganze Verfahren der Art. 106 109 nicht zur An
wendung kommen.
3. Aus vorstehenden Erörterungen ergibt sich zugleich, daß
unter allen Umständen Einsprachen gegen die Pfändung von Kom
petenzstücken innert der gesetzlichen Frist von zehn Tagen seit
Mitteilung der Pfändungsurkunde durch Anhebung der Beschwerde
geltend zu machen sind. Es kann der Schuldner nicht etwa ver
langen, daß der betreibende Gläubiger zunächst auf dem Wege der
Widerspruchsklage der Art. 106 109 gegen den Dritten vor
gehen solle, falls dieser auf seinem Anspruche beharrt. Vielmehr
erscheint es notwendig, die Frage des Kompetenzprivilegs sofort
zur Lösung zu bringen und bis dahin das Einspruchsverfahren
zu verschieben. Denn die Durchführung dieses letzteren hat für
den Gläubiger in Fällen vorliegender Art nur dann ein prakti
sches Interesse, wenn die vom Dritten angesprochenen Gegenstände
nicht gemäß den Bestimmungen der Art. 92 und 93 überhaupt
von der Pfändung ausgeschlossen sind. Diese Interpretation des
Gesetzes wird durch die Erwägung unterstützt, daß die Frage der
Pfändbarkeit im Wege des Beschwerdeverfahrens rasch und ohne
Kosten erledigt werden kann, während das Provokationsverfahren
der Art. 106 109 zu einem lange dauernden und kostspieligen
Prozesse führen kann, der je nach dem Ausgange des Beschwerde
verfahrens völlig wertlos erscheinen müßte.
4. Der Rekursopponent Mollet hält nun in der Tat dafür,
die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Berufung auf die
Kompetenzqualität sei im angegebenen Sinne wegen Verspätung
verwirkt. Dieser Annahme läßt sich indessen nicht beipflichten.
Allerdings hat Schaaf Zinggeler nicht innert zehn Tagen seit
Zustellung der Arresturkunde Beschwerde erhoben. Aber hiezu lag
ür ihn gar keine Veranlassung vor, da ja das Betreibungsamt
den Arrest in Wirklichkeit nicht vollzog, gestützt freilich nicht auf
Art. 92, sondern auf Art. 106 des Betreibungsgesetzes. Erst als
die untere Aufsichtsbehörde das Amt zum Vollzuge des Arrestes
anwies, oder sogar erst mit dem darauffolgenden Vollzuge selbst,
lag eine amtliche Verfügung vor, durch die das behauptete Kom
petenzprivileg betroffen wurde und der gegenüber Remedur durch
Beschwerdeführung verlangt werden konnte. Nun hat aber Schaaf
Zinggeler seine bezüglichen Einwendungen bereits anläßlich der
Beschwerde, die der Gläubiger Mollet vor erster Instanz wegen
Nichtvollzuges des Arrestes einreichte, angebracht, und sie, als
dann diese Instanz trotzdem den Arrestvollzug anordnete, vor kan
tonaler Aufsichtsbehörde und nachher vor Bundesgericht erneuert.
Seine Beschwerdeführung muß hienach als rechtzeitig erachtet werden,
und es stand auch nichts entgegen, sie mit derjenigen des Gläubigers
Mollet in der angegebenen Weise zu verbinden, da beide Rekurse
den nämlichen Gegenstand, die Frage, ob der Arrest zu vollziehen
sei oder nicht, beschlagen.
5. Nach den gemachten Ausführungen kann also der Beschwerde
führer verlangen, daß die von ihm erhobene Einwendung der
Kompetenzqualität der fraglichen Lithographiesteine unter Vor
nahme der erforderlichen Erhebungen materiell geprüft und daß
darüber entschieden werde. In diesem Sinne ist die Angelegenheit
an die Vorinstanz zu erneuter Behandlung zurückzuweisen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen zu erneuter
Behandlung an die kantonale Aufsichtsbehörde zurückgewiesen.