- Entscheid vom 22. November 1902 in Sachen
Coconeelli.
Betreibung gegen eine Kollektivgesellschaft; Erteilung der provisori
schen Rechtsöffnung. Aberkennungsklage des einen Gesellschafters.
Art. 83, 118 Sch. u. K.-Ges. Art. 561 Abs. 1, 563 O.-R.
I. Die Firma A. Coconcelli Cie. ist eine Kollektivgesell
schaft und besteht aus Angelo Coconcelli in Bütschwil und
Ferdinand Filippi in Wattwil, die sich laut Vertrag vom 19. April
1901 zur Ausführung von Bauarbeiten auf ein Jahr, bezw. bis
zur Vollendung der in diesem Jahre übernommenen und ange
fangenen Bauten zusammengetan haben. Die Gesellschaft ließ sich
im Handelsregister nicht eintragen, wurde aber nachträglich dazu
angehalten; ein hiegegen eingereichter Rekurs war bei der Ein
leitung des vorliegenden Verfahrens noch nicht erledigt.
II. In einer von Karl Huber in Wattwil gegen A. Cocon
celli Cie., Baugeschäft in Bütschwil, eingeleiteten Betreibung für
118 Fr. 05 Cts. erhielt der Gläubiger durch oberinstanzlichen
Entscheid vom 31. Juli 1902 provisorische Rechtsöffnung. Am
9. August 1902 leitete Angelo Coconcelli gegen Karl Huber vor
dem Vermittleramt Bütschwil Aberkennungsklage ein; bei der Ver
mittlungsverhandlung bestritt Huber dem A. Coconcelli die Aktiv
legitimation, da er nur mit der Firma A. Coconcelli Cie. zu
tun habe. Am 11. September stellte darauf Karl Huber, nachdem
inzwischen die Pfändung stattgefunden hatte, das Verwertungsbe
gehren, worauf das Betreibungsamt Bütschwil der Firma A. Co
concelli Cie. am 12. September das Verwertungsbegehren
mitteilte.
III. Gegen diese Verfügung beschwerte sich Angelo Coconcelli
bei der untern Aufsichtsbehörde, weil die Pfändung infolge der
erhobenen Aberkennungsklage eine bloß provisorische sei, die zur
Stellung des Verwertungsbegehrens nicht berechtige. Die Be
schwerde wurde erstinstanzlich laut Entscheid vom 25. September
geschützt und das Betreibungsamt Bütschwil angewiesen, die Pub
likation der Steigerung zu unterlassen. Auf Rekurs des Karl
Huber hob jedoch die kantonale Aufsichtsbehörde unterm 11. Ok
tober 1902 den erstinstanzlichen Entscheid auf, mit der Begründung:
Eine Aberkennungsklage sei zwar innert nützlicher Frist angehoben
worden, aber diese habe Angelo Coconcelli von sich aus und für
sich gestellt; da aber laut Pfändungsurkunde ausdrücklich nicht
Angelo Coconcelli, sondern die Firma Coconcelli Cie. betrieben
worden sei, so habe auch nur die Firma resp. Angelo Coconcelli
nur als Vertreter oder Rechtsnachfolger derselben die Aberkennungs
klage stellen können.
IV. Gegen diesen Entscheid hat Angelo Coconcelli rechtzeitig
den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit der Begründung:
- Ob sich Huber auf die Aberkennungsklage einlassen müsse,
könne erst im Wege des ordentlichen Prozesses entschieden werden;
die Beschwerdeinstanz sei daher nicht berechtigt, diese Frage zu ent
scheiden. 2. Die Einrede des Huber sei aber auch materiell unbe
gründet: Coconcelli sei Vertreter der Firma A. Coconcelli Cie.
gewesen; derselbe habe seine Vertreterqualität auch kundgegeben,
indem er sich bei der Klageformulierung auf den Rechtsöffnungs
entscheid berufen habe, in dem auf die Firma A. Coconcelli Cie.
Bezug genommen sei.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- In dem vorliegenden Verfahren fragt es sich, ob dem Ver
wertungsbegehren des K. Huber in seiner Betreibung gegen die
rma A. Coconeelli Cie. durch das Betreibungsamt Bütschwil
Folge zu geben sei, was davon abhängt, ob gegenüber der dem
Gläubiger erteilten provisorischen Rechtsöffnung innert der gesetz
lichen Frist von der betriebenen Firma eine Aberkennungsklage
eingeleitet worden sei (siehe Art. 83 und 118 des Betreibungsge
setzes). Die Hauptfrage fällt zweifellos in die Kompetenz der
Aufsichtsbehörden, die deshalb, insoweit es sich um die Fortsetzung
des Zwangsvollstreckungsverfahrens handelt, auch eine, wenn auch
nur vorläufige und summarische Prüfung der Frage vorzunehmen
haben, ob eine Aberkennungsklage innert Frist vom Schuldner
erhoben worden sei.
- Es ist nicht geltend gemacht worden und geht auch aus den
eingelegten Akten nicht hervor, daß Angelo Coconcelli zur Ver
tretung der Gesellschaft A. Coconcelli x Cie. nach außen nicht
befugt gewesen sei. Nun bestimmt Art. 561, Abs. 1 des Obliga
tionenrechts: Jeder zur Vertretung der Gesellschaft befugte Ge
sellschafter ist ermächtigt, im Namen der Gesellschaft alle Arten
von Rechtshandlungen und Geschäften vorzunehmen, welche der
Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann . Es steht danach
außer Zweifel, daß A. Coconcelli berechtigt war, für die Firma
und mit rechtlicher Wirksamkeit für dieselbe die Aberkennungsklage
gegen Karl Huber zu erheben, und es kann sich nur fragen, ob
er tatsächlich für dieselbe aufgetreten sei oder nicht. Wenn dies die
kantonale Aufsichtsbehörde deshalb verneint, weil sich A. Coconcelli,
als er die Aberkennungsklage erhob, nicht als der Vertreter der
Firma geriert habe, so übersieht sie, daß Art. 563 des Obliga
tionenrechts im Anschluß an die Bestimmung, daß die Gesellschaft
durch die Rechtsgeschäfte, welche ein zu ihrer Vertretung befugter
Gesellschafter in ihrem Namen abschließt, berechtigt und verpflichtet
werde, verfügt, es sei gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich
im Namen der Gesellschaft abgeschlossen worden sei, oder ob diese
Absicht aus den Umständen hervorgeht. Daß sich A. Coconcelli
bei der Anhebung der Aberkennungsklage nicht ausdrücklich
als Vertreter der Gesellschaft A. Coconcelli Cie. bezeichnete, ist
danach für die Frage, ob er für dieselbe gehandelt habe, nicht
entscheidend, sondern es fragt sich weiter, ob nicht nach den Um
ständen anzunehmen sei, daß er für dieselbe auftrat. Da nun der
Zweck der Aberkennungsklage darauf ging, die Forderung als nicht
bestehend erklären zu lassen, für welche Karl Huber provisorische
Rechtsöffnung erhalten hatte, und da dies eine Forderung an die
irma A. Coconcelli Cie. war, so ist anzunehmen, daß Angelo
Coconcelli bei der Aberkennungsklage als Vertreter der Gesellschaft
aufzutreten gedachte. Und weil im übrigen feststeht, daß die Aber
kennungsklage innert nützlicher Frist erhoben wurde, so durfte dem
Verwertungsbegehren des K. Huber keine Folge gegeben werden.
Aus den angegebenen Gründen ist auch die Legitimation des
A. Coconcelli zu dem vorliegenden Rekurse nicht zu beanstanden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird für begründet erklärt und unter Aufhebung
des angefochtenen Entscheides der kantonalen Aufsichtsbehörde der
Beschwerdeentscheid der untern Aufsichtsbehörde vom 25. September
1902 wieder hergestellt.