- Entscheid vom 8. November 1902 in Sachen
Krug Zünd.
Haftung des Arrestschuldners für die Kosten der Verwahrung der
verarrestierten Gegenstände nach Arrestaufhebung.
I. Im Oktober 1899 ließ Marie Bolliger in Zürich bei der
damals in Zürich wohnhaften Rekurrentin, Frau Krug Zünd,
einen Tisch, zwei Rohrsessel und eine Chiffonière mit Arrest
belegen und in amtliche Verwahrung nehmen. Der Arrest wurde
durch Urteil der Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts
vom 3. April 1901 definitiv aufgehoben. Inzwischen verzog Frau
Krug nach Lyon. Unterm 23. Juni 1902 verlangte ihr Vertreter
die Arrestgegenstände heraus, und das Betreibungsamt Zürich V
stellte ihm dieselben zur Verfügung gegen Bezahlung der Ver
wahrungskosten für die Zeit vom 3. April 1901 (Erledigung des
Arrestprozesses) bis zur Aushingabe.
Über diesen Bescheid beschwerte sich Frau Krug, indem sie gel
tend machte, nicht sie, sondern die Arrestnehmerin habe für die
sämtlichen Kosten aufzukommen, da dieselbe im Prozeß unterlegen
sei. (B. G. über Sch. u. K., Art. 68.)
II. Die beiden kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde ab.
Der am 4. Oktober 1902 ergangene Entscheid der kantonalen
Aufsichtsbehörde führt des nähern aus: Mit der gerichtlichen
Aufhebung des Arrestes seien die Arrestgegenstände der Rekurren
tin wieder zur Verfügung gestanden. Wenn sie es unterlassen
habe, sich über den Ausgang des Prozesses zu erkundigen und
die Objekte wieder an sich zu nehmen, so können die Folgen
dessen natürlich nicht die Rekursgegnerin treffen. Ihr Einwand,
sie habe keine Kenntnis davon gehabt, was aus ihren Sachen
geworden sei, erscheine geradezu als trölerisch, da sie, oder nach
ihrer Abreise ihr Vertreter, die Objekte doch nicht anderswo als
beim Betreibungsamt Zürich V hätte suchen sollen. Diesem aber
sei die neue Adresse der Rekurrentin nicht bekannt und es also
nicht in der Lage gewesen, ihr die Gegenstände wieder zuzustellen.
III. Innert nützlicher Frist zog Frau Krug die Angelegenheit
an das Bundesgericht weiter.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Gegenüber der Annahme der Vorinstanz, das Betreibungsamt
Zürich V habe die neue Adresse der von Zürich weggezogenen
Rekurrentin nicht gekannt, und sei deshalb zur Rückgabe der frag
lichen Objekte außer Stande gewesen, wird vor Bundesgericht
angebracht, daß dem Amte der Vertreter der Rekurrentin be
kannt gewesen sei, indem es ja mit ihm in der Angelegenheit
verkehrt habe, so daß es ihm die Rückgabe hätte anerbieten kön
nen und sollen. Diefe Argumentation erscheint indessen als unzu
treffend, indem es vielmehr Sache der Rekurrentin, bezw. ihres
Vertreters gewesen wäre, nach Erwirkung des den Arrest auf
hebenden Urteils ein ausdrückliches Begehren auf Rückerstattung
der Gegenstände, unter Erbringung des gehörigen Ausweises über
ihre nunmehrige Freigabe, zu stellen. Bis dahin hatte das Amt,
ohne sich über den Fortbestand des Arrestes vergewissern zu
müssen, die Gegenstände in seinem Verwahr zu behalten. Dabei
nehmen die Vorinstanzen mit vollem Rechte an, daß die Rekur
rentin dem Amte für die Kosten der Verwahrung von der Auf
hebung des Arrestes an aufzukommen hatte, da ja mit diesem
Zeitpunkte die frühere Arrestgläubigerin jeden Anspruch an den
verwahrten Objekten verlor, die Rekurrentin die unbeschränkte
Verfügungsgewalt über sie wieder erlangte und die weitere Fort
dauer der Verwahrung also nur von ihrem Willen abhing. Un
erheblich ist dem gegenüber die Behauptung, der Arrest sei von
der Arrestgläubigerin leichfertiger Weise veranlaßt worden, wes
halb sie auch alle daraus entstandenen Kosten zu übernehmen
habe. Es vermag dies keinen Grund abzugeben, um die Rekur
rentin dem Amte gegenüber von der Zahlungspflicht zu liberie
ren, sondern könnte höchstens gegenüber der Arrestgläubigerin
unter dem Gesichtspunkte einer Schadenersatzforderung wegen un
gerechtfertigter Arrestnahme geltend gemacht werden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.