Debtor liable for storage costs after arrest is lifted

BGE 28 I 379Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume I4 de out. de 1902Dismissed

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Resumo Omnilex

Marie Bolliger had caused a table, two cane chairs, and a chiffonier belonging to Frau Krug Zünd to be arrested and placed in official storage. After the arrest was definitively lifted, the debtor’s representative sought return of the goods, but the enforcement office conditioned delivery on payment of storage costs from the date of the lifting of the arrest. The cantonal authorities and then the Federal Supreme Court rejected the complaint. The court held that, after the arrest ended, the debtor again had full control over the items and had to request their return; any alleged fault by the arresting creditor could only ground a separate damages claim.

Sumário Omnilex

Art. 68 B. G. über Sch. u. K.; Haftung des Arrestschuldners für Verwahrungskosten nach Aufhebung des Arrestes. Mit der definitiven Aufhebung des Arrestes fällt das Recht des Arrestgläubigers an den verwahrten Gegenständen dahin und die Verfügungsmacht des Schuldners lebt wieder auf. Die Fortdauer der amtlichen Verwahrung ist daher ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich vom Verhalten des Schuldners abhängig; verlangt er die Herausgabe nicht ausdrücklich und weist er die Freigabe nicht nach, so kann das Betreibungsamt die Gegenstände bis zur Zahlung der Verwahrungskosten zurückbehalten. Ein allfälliges Verschulden des Arrestgläubigers bei der Arrestbegehrenserhebung berührt die Kostenpflicht gegenüber dem Amt nicht, sondern kann nur im Rahmen eines Schadenersatzanspruchs gegen den Arrestgläubiger Bedeutung erlangen (consid. I–III).

Texto completo

  1. Entscheid vom 8. November 1902 in Sachen Krug Zünd. Haftung des Arrestschuldners für die Kosten der Verwahrung der verarrestierten Gegenstände nach Arrestaufhebung. I. Im Oktober 1899 ließ Marie Bolliger in Zürich bei der damals in Zürich wohnhaften Rekurrentin, Frau Krug Zünd, einen Tisch, zwei Rohrsessel und eine Chiffonière mit Arrest belegen und in amtliche Verwahrung nehmen. Der Arrest wurde durch Urteil der Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts vom 3. April 1901 definitiv aufgehoben. Inzwischen verzog Frau Krug nach Lyon. Unterm 23. Juni 1902 verlangte ihr Vertreter die Arrestgegenstände heraus, und das Betreibungsamt Zürich V stellte ihm dieselben zur Verfügung gegen Bezahlung der Ver wahrungskosten für die Zeit vom 3. April 1901 (Erledigung des Arrestprozesses) bis zur Aushingabe. Über diesen Bescheid beschwerte sich Frau Krug, indem sie gel tend machte, nicht sie, sondern die Arrestnehmerin habe für die sämtlichen Kosten aufzukommen, da dieselbe im Prozeß unterlegen sei. (B. G. über Sch. u. K., Art. 68.) II. Die beiden kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde ab. Der am 4. Oktober 1902 ergangene Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde führt des nähern aus: Mit der gerichtlichen Aufhebung des Arrestes seien die Arrestgegenstände der Rekurren tin wieder zur Verfügung gestanden. Wenn sie es unterlassen habe, sich über den Ausgang des Prozesses zu erkundigen und die Objekte wieder an sich zu nehmen, so können die Folgen dessen natürlich nicht die Rekursgegnerin treffen. Ihr Einwand, sie habe keine Kenntnis davon gehabt, was aus ihren Sachen geworden sei, erscheine geradezu als trölerisch, da sie, oder nach ihrer Abreise ihr Vertreter, die Objekte doch nicht anderswo als beim Betreibungsamt Zürich V hätte suchen sollen. Diesem aber sei die neue Adresse der Rekurrentin nicht bekannt und es also nicht in der Lage gewesen, ihr die Gegenstände wieder zuzustellen. III. Innert nützlicher Frist zog Frau Krug die Angelegenheit an das Bundesgericht weiter.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Gegenüber der Annahme der Vorinstanz, das Betreibungsamt Zürich V habe die neue Adresse der von Zürich weggezogenen Rekurrentin nicht gekannt, und sei deshalb zur Rückgabe der frag lichen Objekte außer Stande gewesen, wird vor Bundesgericht angebracht, daß dem Amte der Vertreter der Rekurrentin be kannt gewesen sei, indem es ja mit ihm in der Angelegenheit verkehrt habe, so daß es ihm die Rückgabe hätte anerbieten kön nen und sollen. Diefe Argumentation erscheint indessen als unzu treffend, indem es vielmehr Sache der Rekurrentin, bezw. ihres Vertreters gewesen wäre, nach Erwirkung des den Arrest auf hebenden Urteils ein ausdrückliches Begehren auf Rückerstattung der Gegenstände, unter Erbringung des gehörigen Ausweises über ihre nunmehrige Freigabe, zu stellen. Bis dahin hatte das Amt, ohne sich über den Fortbestand des Arrestes vergewissern zu müssen, die Gegenstände in seinem Verwahr zu behalten. Dabei nehmen die Vorinstanzen mit vollem Rechte an, daß die Rekur rentin dem Amte für die Kosten der Verwahrung von der Auf hebung des Arrestes an aufzukommen hatte, da ja mit diesem Zeitpunkte die frühere Arrestgläubigerin jeden Anspruch an den verwahrten Objekten verlor, die Rekurrentin die unbeschränkte Verfügungsgewalt über sie wieder erlangte und die weitere Fort dauer der Verwahrung also nur von ihrem Willen abhing. Un erheblich ist dem gegenüber die Behauptung, der Arrest sei von der Arrestgläubigerin leichfertiger Weise veranlaßt worden, wes halb sie auch alle daraus entstandenen Kosten zu übernehmen habe. Es vermag dies keinen Grund abzugeben, um die Rekur rentin dem Amte gegenüber von der Zahlungspflicht zu liberie ren, sondern könnte höchstens gegenüber der Arrestgläubigerin unter dem Gesichtspunkte einer Schadenersatzforderung wegen un gerechtfertigter Arrestnahme geltend gemacht werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

Palavras-chave

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Questão jurídica principal

Whether the debtor must pay storage costs for seized goods after the arrest has been lifted

Decisão extraída

Yes. Once the arrest was lifted, the debtor regained unrestricted control over the goods and bore the storage costs until requesting and obtaining their return.

Fundamentação extraída

From the moment the arrest ended, the creditor no longer had any claim to the stored items. The continuation of storage depended on the debtor's will, and the debtor should have made an express request for return and shown proof of release. The enforcement office was entitled to retain the items until then.

Questão jurídica principal

Whether alleged fault of the arresting creditor shifts the storage costs to her vis-à-vis the enforcement office

Decisão extraída

No. Any alleged wrongful or careless initiation of the arrest could at most support a damages claim against the arresting creditor, not relieve the debtor of payment toward the office.

Fundamentação extraída

The debtor's argument concerns possible reimbursement or damages between debtor and creditor, but does not affect the office's claim for storage costs after release of the arrest.

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