Supervisory authorities lack jurisdiction over auction tax allocation

BGE 28 I 368Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume I29 de dez. de 1896Dismissed

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Utinger bought a property from a bankruptcy estate and later challenged the bankruptcy office’s demand that he reimburse a fire insurance tax amount paid for the property. The Zug Government Council rejected his complaint. On further complaint, the Federal Supreme Court held that supervisory authorities in debt enforcement and bankruptcy were not competent to decide either the cantonal tax-liability question or the private-law question whether the buyer had to reimburse the estate or tolerate deduction from his deposit. Those matters belonged, respectively, to the competent tax authorities and to the civil courts. The complaint was therefore dismissed.

Sumário Omnilex

Art. 17 B.G.; Art. 135 B.G.; scope of supervisory review in bankruptcy proceedings: supervisory authorities are not competent to determine substantive tax liability under cantonal law, nor to adjudicate whether a purchaser at a bankruptcy auction has assumed a disputed obligation toward the estate. Such questions concern, on the one hand, the application of the cantonal tax legislation by the authorities designated therein and, on the other hand, a private-law dispute about the existence and content of the auction contract, which must be brought before the ordinary courts. Supervisory review is confined to unilateral bankruptcy-office acts and cannot extend to deciding contested contractual claims between the estate and a third party (consid. 1-2).

Texto completo

  1. Entscheid vom 14. Oktober 1902 in Sachen Utinger. Ausscheidung der Kompetenz der Aufsichtsbehörden und der Ge richte. Die Frage, welches die Verpflichtungen eines Ersteigerers speziell mit Bezug auf Steuern für das ersteigerte Objekt sind, ist nicht von den Aufsichtsbehörden zu entscheiden. Kantonales Recht. I. An einer Gantsteigerung vom 18. Januar 1902 erwarb der Rekurrent Utinger aus der Konkursmasse des D. Kamer Strickler das Hotel zum Löwen in Zug. Laut Ziff. 10 litt. d der Steigerungsbedingungen hatte der Gantkäufer nach der Stei gerung an das Konkursamt Zug 200 Fr. zu bezahlen als Deposition für die vom Ersteigerer zu tragenden Verwaltungs , Verwertungs und Eintragungskosten gemäß der vom Konkurs amte aufzustellenden Schlußrechnung. Rekurrent hat diesen Vor schuß tatsächlich geleistet. Am 1. Februar 1902 wurde im kanto nalen Amtsblatte die Assekuranzsteuer pro 1902 ausgeschrieben. Das auf das Hotel zum Löwen entfallende Betreffnis wurde vom Konkursamte entrichtet, worauf diese Behörde den Rekur renten aufforderte, ihr den bezüglichen Betrag von 44 Fr. 95 Cts. zurückzuvergüten. Als sich Utinger dessen weigerte, verfügte das Amt unterm 18. Juni 1902, die Summe sei von den deponierten 200 Fr. in Abzug zu bringen. Gegen diese Verfügung führte Utinger Beschwerde, indem er anbrachte: Die Einforderung des fraglichen Steuerbetrages, die zudem erst nachträglich, volle 5 Monate nach der Steigerung, erfolgt sei, widerspreche dem Art. 135 B. G., da die Assekuranz steuer nach zugerischem Rechte keine dingliche Last im Sinne dieses Artikels darstelle. Die Konkursverwaltung sei nicht berechtigt ge wesen, die Steuer für das Jahr 1901 dem Ersteigerer in den Steigerungsbedingungen zu überbinden. In den letztern finde sich denn auch keine dahinlautende Bestimmung. II. Der Regierungsrat des Kantons Zug beschied die Be schwerde unterm 19. Juli 1902 in abweisendem Sinne. Sein Entscheid führt zunächst aus, daß nach 27 des kantonalen Assekuranzgesetzes die Pflicht zur Bezahlung der Brandsteuer pro 1901 dem Rekurrenten obliege, da er zur Zeit der Ausschreibung der Steuer bereits Zuständer auf dem Hotel Löwen resp. Besitzer desselben geworden sei. Auch der Einwand, daß man ihm diese Last in den Steigerungsbedingungen nicht angezeigt habe, erscheine als unstichhaltig: Denn einerseits gehöre die fragliche Last zu den Verwaltungskosten im Sinne der Ziff. 10 litt. d der Steigerungsbedingungen. Anderseits figuriere sie nach zuge rischem Recht nicht im Grundbuch, während Art. 135 cit. nur solche Lasten betreffe, wogegen allerdings klar sei, daß der Er steigerer neben diesen auch alle mit dem Erwerb und Besitz von Grundeigentum für ihn verbundenen öffentlichen Lasten zu über nehmen habe. III. Diesen Entscheid zog Utinger unter Erneuerung seiner Beschwerdeanbringen rechtzeitig an das Bundesgericht weiter. Der Regierungsrat des Kantons Zug läßt auf Abweisung des Rekurses antragen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung.
  2. Die Aufsichtsbehörden im Betreibungs und Konkursver fahren haben zunächst darüber nicht zu entscheiden, ob für das in Betracht kommende Steuerjahr 1901 den Rekurrenten deshalb eine Steuerpflicht treffe oder nicht, weil er durch den Steigerungs

kauf vom 18. Januar 1902 Zuständer des Hotel zum Löwen geworden sei. Es handelt sich hiebei ausschließlich um Anwen dung der Steuergesetzgebung, speziell des Brandversicherungsge setzes, des Kantons Zug und gehören bezügliche Verfügungen bezw. Entscheidungen in den Kompetenzkreis der nach kantonalem Rechte damit betrauten Amtsstellen. 2. Aber auch insofern mangelt den Aufsichtsbehörden die Zu ständigkeit, in der Angelegenheit zu erkennen, als es sich (was den eigentlichen Streitpunkt unter den Parteien bildet) fragt, ob der Rekurrent der Konkursmasse das von ihr bezahlte Steuerbe treffnis zurückzuerstatten habe bezw. ob er es an der gemachten Hinterlage sich anrechnen lassen müsse. Die Konkursverwaltung begründet diesen Anspruch (unter Hinweis auf Art. 135 B. G. und Ziff. 10 d der Steigerungsbedingungen) damit, daß der Re kurrent die Pflicht zur Bezahlung der fraglichen Brandsteuer als Ersteigerer der von der Steuer betroffenen Liegenschaft über nommen habe, während der Rekurrent diese Behauptung in Ab rede stellt. Man hat es hienach nicht mit einer konkursamtlichen Verfügung im Sinne des Art. 17 B. G., d. h. einem ein seitigen Akte der Konkursverwaltung zu tun, sondern mit der Beurteilung des durch den Zuschlag zwischen der Konkursmasse und dem Rekurrenten geschaffenen Vertrags verhältnisses, der Frage, ob aus dem Abschlusse des Gantkaufes der nunmehr geltend gemachte Anspruch wirklich entsprungen sei oder nicht. Streitig ist also der Umfang der vom Rekurrenten übernommenen Verpflichtungen. Über diese materiellrechtliche Frage zu entscheiden sind aber nicht die Aufsichtsbehörden, sondern nur die Gerichte befugt. Allerdings steht den erstern auch über die von den Be treibungs bezw. Konkursbeamten mit Dritten abgeschlossenen Rechtsgeschäfte in gewissem Umfange hinsichtlich der Gesetzmäßig keit und Angemessenheit des Abschlusses, sowie hinsichtlich der Abwicklung derselben eine Kontrolle zu. Allein diese Kompetenz kann sich doch nicht weiter erstrecken, als auf die Billigung oder Mißbilligung der vom Beamten vorgenommenen einseitigen Ver fügungen, während ein Streit über das Zustandekommen des Rechtsgeschäftes, dessen Inhalt oder Aufhebung nicht durch die Oberbehörde einer Partei entschieden, sondern nur vor den Ge richten ausgetragen werden kann (vgl. Entscheid des Bundesge richtes vom 29. Dezember 1896 i. S. Schneider gegen Eberhard, abgedruckt im Archiv, Bd. VI, Nr. 15, und Amtl. Samml., Sep. Ausg. 1901, Nr. 52, S. 226 i. S. Rommel). Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

Palavras-chave

supervisory jurisdictionbankruptcy auctiontax liabilitycontractual disputedeposit deductioncantonal law

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Questão jurídica principal

Whether the supervisory authorities could decide if Utinger was liable for the 1901 fire insurance tax under cantonal tax law after the auction purchase.

Decisão extraída

No. That question concerns the application of Zug tax and fire-insurance legislation and belongs to the cantonal authorities competent under that law.

Fundamentação extraída

The dispute is about substantive tax liability, not a bankruptcy-office order reviewable under Art. 17 B.G.

Questão jurídica principal

Whether the supervisory authorities could decide whether Utinger had to reimburse the bankruptcy estate or accept deduction of the tax amount from his deposited CHF 200.

Decisão extraída

No. The dispute concerns the scope of obligations assumed under the auction sale contract and must be decided by the courts, not by supervisory authorities.

Fundamentação extraída

The claim turns on whether the obligation arose from the auction contract and the bidding conditions; this is a private-law dispute about the existence and content of the parties' contractual relationship.

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