- Entscheid vom 14. Oktober 1902 in Sachen Utinger.
Ausscheidung der Kompetenz der Aufsichtsbehörden und der Ge
richte. Die Frage, welches die Verpflichtungen eines Ersteigerers
speziell mit Bezug auf Steuern für das ersteigerte Objekt sind, ist
nicht von den Aufsichtsbehörden zu entscheiden. Kantonales Recht.
I. An einer Gantsteigerung vom 18. Januar 1902 erwarb
der Rekurrent Utinger aus der Konkursmasse des D. Kamer
Strickler das Hotel zum Löwen in Zug. Laut Ziff. 10 litt. d
der Steigerungsbedingungen hatte der Gantkäufer nach der Stei
gerung an das Konkursamt Zug 200 Fr. zu bezahlen als
Deposition für die vom Ersteigerer zu tragenden Verwaltungs ,
Verwertungs und Eintragungskosten gemäß der vom Konkurs
amte aufzustellenden Schlußrechnung. Rekurrent hat diesen Vor
schuß tatsächlich geleistet. Am 1. Februar 1902 wurde im kanto
nalen Amtsblatte die Assekuranzsteuer pro 1902 ausgeschrieben.
Das auf das Hotel zum Löwen entfallende Betreffnis wurde
vom Konkursamte entrichtet, worauf diese Behörde den Rekur
renten aufforderte, ihr den bezüglichen Betrag von 44 Fr. 95 Cts.
zurückzuvergüten. Als sich Utinger dessen weigerte, verfügte das
Amt unterm 18. Juni 1902, die Summe sei von den deponierten
200 Fr. in Abzug zu bringen.
Gegen diese Verfügung führte Utinger Beschwerde, indem er
anbrachte: Die Einforderung des fraglichen Steuerbetrages, die
zudem erst nachträglich, volle 5 Monate nach der Steigerung,
erfolgt sei, widerspreche dem Art. 135 B. G., da die Assekuranz
steuer nach zugerischem Rechte keine dingliche Last im Sinne dieses
Artikels darstelle. Die Konkursverwaltung sei nicht berechtigt ge
wesen, die Steuer für das Jahr 1901 dem Ersteigerer in den
Steigerungsbedingungen zu überbinden. In den letztern finde sich
denn auch keine dahinlautende Bestimmung.
II. Der Regierungsrat des Kantons Zug beschied die Be
schwerde unterm 19. Juli 1902 in abweisendem Sinne. Sein
Entscheid führt zunächst aus, daß nach 27 des kantonalen
Assekuranzgesetzes die Pflicht zur Bezahlung der Brandsteuer pro
1901 dem Rekurrenten obliege, da er zur Zeit der Ausschreibung
der Steuer bereits Zuständer auf dem Hotel Löwen resp.
Besitzer desselben geworden sei. Auch der Einwand, daß man ihm
diese Last in den Steigerungsbedingungen nicht angezeigt habe,
erscheine als unstichhaltig: Denn einerseits gehöre die fragliche
Last zu den Verwaltungskosten im Sinne der Ziff. 10 litt. d
der Steigerungsbedingungen. Anderseits figuriere sie nach zuge
rischem Recht nicht im Grundbuch, während Art. 135 cit. nur
solche Lasten betreffe, wogegen allerdings klar sei, daß der Er
steigerer neben diesen auch alle mit dem Erwerb und Besitz von
Grundeigentum für ihn verbundenen öffentlichen Lasten zu über
nehmen habe.
III. Diesen Entscheid zog Utinger unter Erneuerung seiner
Beschwerdeanbringen rechtzeitig an das Bundesgericht weiter.
Der Regierungsrat des Kantons Zug läßt auf Abweisung des
Rekurses antragen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung.
- Die Aufsichtsbehörden im Betreibungs und Konkursver
fahren haben zunächst darüber nicht zu entscheiden, ob für das
in Betracht kommende Steuerjahr 1901 den Rekurrenten deshalb
eine Steuerpflicht treffe oder nicht, weil er durch den Steigerungs
kauf vom 18. Januar 1902 Zuständer des Hotel zum Löwen
geworden sei. Es handelt sich hiebei ausschließlich um Anwen
dung der Steuergesetzgebung, speziell des Brandversicherungsge
setzes, des Kantons Zug und gehören bezügliche Verfügungen
bezw. Entscheidungen in den Kompetenzkreis der nach kantonalem
Rechte damit betrauten Amtsstellen.
2. Aber auch insofern mangelt den Aufsichtsbehörden die Zu
ständigkeit, in der Angelegenheit zu erkennen, als es sich (was
den eigentlichen Streitpunkt unter den Parteien bildet) fragt, ob
der Rekurrent der Konkursmasse das von ihr bezahlte Steuerbe
treffnis zurückzuerstatten habe bezw. ob er es an der gemachten
Hinterlage sich anrechnen lassen müsse. Die Konkursverwaltung
begründet diesen Anspruch (unter Hinweis auf Art. 135 B. G.
und Ziff. 10 d der Steigerungsbedingungen) damit, daß der Re
kurrent die Pflicht zur Bezahlung der fraglichen Brandsteuer als
Ersteigerer der von der Steuer betroffenen Liegenschaft über
nommen habe, während der Rekurrent diese Behauptung in Ab
rede stellt. Man hat es hienach nicht mit einer konkursamtlichen
Verfügung im Sinne des Art. 17 B. G., d. h. einem ein
seitigen Akte der Konkursverwaltung zu tun, sondern mit der
Beurteilung des durch den Zuschlag zwischen der Konkursmasse
und dem Rekurrenten geschaffenen Vertrags verhältnisses,
der Frage, ob aus dem Abschlusse des Gantkaufes der nunmehr
geltend gemachte Anspruch wirklich entsprungen sei oder nicht.
Streitig ist also der Umfang der vom Rekurrenten übernommenen
Verpflichtungen. Über diese materiellrechtliche Frage zu entscheiden
sind aber nicht die Aufsichtsbehörden, sondern nur die Gerichte
befugt. Allerdings steht den erstern auch über die von den Be
treibungs bezw. Konkursbeamten mit Dritten abgeschlossenen
Rechtsgeschäfte in gewissem Umfange hinsichtlich der Gesetzmäßig
keit und Angemessenheit des Abschlusses, sowie hinsichtlich der
Abwicklung derselben eine Kontrolle zu. Allein diese Kompetenz
kann sich doch nicht weiter erstrecken, als auf die Billigung oder
Mißbilligung der vom Beamten vorgenommenen einseitigen Ver
fügungen, während ein Streit über das Zustandekommen des
Rechtsgeschäftes, dessen Inhalt oder Aufhebung nicht durch die
Oberbehörde einer Partei entschieden, sondern nur vor den Ge
richten ausgetragen werden kann (vgl. Entscheid des Bundesge
richtes vom 29. Dezember 1896 i. S. Schneider gegen Eberhard,
abgedruckt im Archiv, Bd. VI, Nr. 15, und Amtl. Samml.,
Sep. Ausg. 1901, Nr. 52, S. 226 i. S. Rommel).
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.