- Urteil vom 19. März 1902 in Sachen
Baschnonga u. Willi gegen Beck Held.
Form, spec. Begründung des staatsrechtlichen Rekurses. Art. 178
Ziff. 3 Org.-Ges. Art. 58 B.-V.
A. Infolge einer bei der Holzflößung im Vorderrhein im
Frühjahre 1898 eingetretenen Kollision erwuchsen Forderungs
ansprüche zwischen der Firma Baschnonga Willi einer und
Th. Beck Held anderseits. Es war eine Partie Holz, welches der
Firma Baschnonga Willi gehörte und nach Ems bestimmt
war, in den Farschkanal bei Reichenau gedrungen und dort ge
landet worden. Beck Held verhinderte die Abfuhr dieses Holzes
durch die Eigentümer und machte darauf ein Retentionsrecht gel
tend für eine Forderung von 280 Fr. Landungskosten, Lagergeld 2c.
Baschnonga Willi erkannten dieses von Beck Held in Anspruch
genommene Forderungs und Retentionsrecht nicht an. Vielmehr
verlangten sie ihrerseits eine Vergütung von 865 Fr. 65 Cts.
eventuell nach richterlichem Ermessen für den Schaden, welcher
ihnen durch die ordnungs und rechtswidrige Flößung des Beck
Held erwachsen sei.
Als die Firma Baschnonga Willi diesen Anspruch beim
Kreisgericht Trins klagweise geltend machte, stellte die Partei Beck
Held das Gesuch, das Gericht wolle auf Grund von Art. 249
der C. P. O. und gestützt auf Art. 7 und 35 der Flößordnung
die Kompetenz ablehnen. Die Partei Baschnonga Willi erhob
dagegen Einrede, weil das Begehren des Beklagten und Wider
klägers formell und materiell unstatthaft und unbegründet sei.
Das Gericht entschied: Auf diesen Prozeß wird nicht eingetreten,
weil das Kreisgericht Trins nicht kompetent ist. Zur Begrün
dung des Entscheides wurde in den Erwägungen bemerkt, der
vorliegende Prozeß sei zweifelsohne ein Flößanstand im Sinne des
35 der Flößordnung, worin Flößanstände betreffend erlittenen
Schaden ausdrücklich erwähnt werden. Solche Flößstreitigkeiten
der Flößkommission als Spezialgericht zu überlassen, empfehle sich
deshalb, weil diese alle Übungen und Gebräuche der Flößerei am
besten kenne.
B. Gegen diesen Entscheid erhoben die Kläger am 22. Februar
1901 Beschwerde beim Kleinen Rat des Kantons Graubünden.
Zur Begründung derselben führten sie aus: Der Beklagte habe
es unterlassen, statt der Prozeßantwort die Gerichtsstandseinrede
einzureichen und das Verfahren einzuschlagen, welches in Art. 90,
248 und 250 der C. P. O. vorgeschrieben sei. Vielmehr sei Beck
Held auf sein ausdrückliches Verlangen vor dem Kreisgericht
Trins belangt worden. Nachträglich habe er dann die Kompetenz
des Gerichtes wieder bestritten. Wenn dieses nun dem Verlangen
der Beklagten Folge gebend die Kompetenz abgelehnt, die Kläger
an die Flößkommission für das Flußgebiet des Rheines gewiesen
habe, so sei dies eine durchaus ungerechtfertigte Verfügung, die
einer Justizverweigerung gleichkomme. Die Statthaftigkeit eines
Ausnahmegerichtes bedürfe eines strikten Nachweises, der hier
nicht vorliege. Die Flößordnung sei kein Gesetz, sondern eine
großrätliche Verordnung, die nicht die Macht habe, den ver
fassungsmäßigen und prozeßrechtlichen Satz, daß bei persönlichen
Forderungen der Beklagte an seinem Wohnsitze vor dem ordent
lichen Richter belangt werden könne, umzustürzen. Abgesehen hie
von treffe der vom Gerichte angerufene Art. 35 der Flößordnung
im vorliegenden Falle auch nicht zu. Es handle sich hier um
Ansprüche, die nicht der Flößkommission zur Beurteilung zuge
wiesen seien. Die Kompetenz der Flößkommission sei nur be
gründet, sofern es sich um Schädigungen an Brücken, Wuhren,
Straßen, Gütern und Gebäulichkeiten handle. Das ergebe sich
aus Art. 35 der Flößordnung vom Jahre 1853 im Zusammen
hang mit der Flößordnung vom Jahre 1838 und dem Gesetz
über den Rekurs und Rechtsweg in Holzflößungsangelegenheiten
vom gleichen Jahre. Der rekurrierte Entscheid verletze Art. 58
B. V., sowie Art. 9 und 52 der Kantonsverfassung.
C. Mit Entscheid vom 22. November wies der Kleine Rat
die Beschwerde ab, indem er in einläßlicher Begründung aus
führte: Die Flößordnung vom 5. Juli 1851 (publiziert 27. Sep
tember 1853) bestehe noch zu Recht. Durch dieselbe seien den
Flößereikommissionen zur Beurteilung von Forderungen, die auf
die Flößerei Bezug haben, spezialgerichtliche Kompetenzen erteilt
worden. Eine solche Forderung liege aber in casu vor, und es
habe sich daher das Kreisgericht Trins mit Recht inkompetent
erklärt.
D. Gegen diesen Entscheid hat die Firma Baschnonga Willi
mit Eingabe vom 3./4. Februar 1902 den staatsrechtlichen Rekurs
ans Bundesgericht ergriffen. Die Rekurrenten behaupten, in ihren
durch Art. 58 der B. V. sanktionierten konstitutionellen Rechten
verletzt worden zu sein. Sie seien vor ein Ausnahmegericht ver
wiesen worden, das schon seit Jahren abrogiert sei.
Zur Begründung dieses Standpunktes berufen sich die Rekur
renten auf ihre dem vorliegenden Rekurse nicht beigelegte an den
Kleinen Rat gerichtete, Beschwerde vom 22. Februar 1901, die
von letzterem zu edieren sei.
Der Bundesgericht zieht in Erwägung:
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(Kompetenz.
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Wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen hat,
muß die Begründung eines staatsrechtlichen Rekurses nach Art. 178
Ziff. 3 O. G. aus der Rekurseingabe selber ersichtlich sein
und genügt es nicht, die Edition einer früheren Beschwerde
beantragen. Vergl. Urteil des Bundesgerichtes vom 24. Oktober
1901 in Sachen Scheuner gegen Häfliger, Erw. 3.
Hieraus folgt, daß auf die Erörterung des vorliegenden Re
kurses nur insoweit einzutreten ist, als dessen Begründung aus
der Rekursschrift sowie den dem Rekurse beigelegten Entscheiden
des Kreisgerichtes Trins und des Kleinen Rates des Kantons
Graubünden ersichtlich ist.
Dabei ist jedoch zu beachten, daß die von den genannten kanto
nalen Behörden entschiedene Frage der Anwendung des kantonalen
Rechtes sich mit der vom Bundesgerichte zu entscheidenden Frage
der Verfassungsverletzung nicht deckt. Das Bundesgericht hat ledig
lich zu untersuchen, ob die Rekurrenten vor ein Ausnahmegericht,
d. h. ein auf keiner allgemeinen Norm kantonalen Gesetzes oder
Verfassungsrechtes beruhendes, für den einzelnen Fall aufge
stelltes Gericht verwiesen worden seien, nicht dagegen ob im Kan
ton Graubünden für diese oder jene nach objektiven Merkmalen
umschriebene Kategorie von Fällen ein Spezialgericht bestehe
oder nicht. (Vergl. bundesger. Entsch., Amtl. Samml., Bd. XXIV,
1, S. 439; XXIII, S. 26.)
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Im vorliegenden Falle ist lediglich behauptet worden, erstens:
Der in der Flößordnung von 1851/1853 aufgestellte Spezial
gerichtsstand sei durch die Civilprozeßordnung abgeschafft worden,
und zweitens (eventuell): die Kompetenz der Flößkommission zur
Entscheidung der vorliegenden Streitigkeit sei auch nicht im Sinne
der Flößordnung von 1851/1853 anzunehmen.
Diese beiden auf die Interpretation kantonalen Gesetzes
rechtes bezüglichen Behauptungen der Rekurspartei hat der
Kleine Rat des Kantons Graubünden an Hand einer einläßlichen
Prüfung der Rechtsfrage als unrichtig bezeichnet. Demgegenüber
beschränkt sich die Rekurspartei darauf, zu erklären, sie halte an
der in ihrer Beschwerde an den Kleinen Rat entwickelten Ansicht
fest. Unter diesen Umständen könnte das Bundesgericht als Staats
gerichtshof nur dann einschreiten, wenn die Interpretation sdes
Kleinen Rates als willkürlich und eine Rechtsverweigerung in
sich schließend zu bezeichnen wäre. Dies hat aber die Rekurspartei
selber nicht behauptet und ist auch sonst nicht anzunehmen. Im
Gegenteil erscheinen sowohl die Annahme der unveränderten Gel
tung der Flößordnung als auch die Annahme, daß diese Flöß
ordnung den Flößkommissionen richterliche Kompetenzen zu
geschieden habe, mit Rücksicht auf eine in der amtlichen Gesetzes
sammlung des Kantons Graubünden, Bd. I, S. 292 enthaltene
offizielle Notiz als wohl begründet.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.