- Entscheid vom 18. April 1901 in Sachen Suter.
Betreibung gegen eine Ehefrau. Zustellung der Betreibungsurkunden.
Art. 47 und 64 Sch.- u. K.-Ges. Wohnsitz des Vertreters (Art. 3
B.-G. betr. die civilrechtl. Verh. der N. u. A.).
I. Der Ehemann der Rekurrentin Suter war von der Firma
Kramer Siegfried in Zürich für eine Forderung von 38 Fr.
aus Lieferung von Wein betrieben worden, was, wie es scheint,
zur Ausstellung eines Verlustscheines führte. Am 27. Februar
1901 verpflichtete sich Frau Suter der gläubigerischen Firma gegen
über schriftlich, die erwähnte Forderung in monatlichen Raten von
5 Fr. zu bezahlen, und am 12. Juli 1901 gab sie die Erklärung
ab, sie anerkenne die Forderung in vollem Umfange und über
nehme die Kosten. Kramer Siegfried hoben gegen sie Betrei
bung an. Sie schlug Recht vor, anerkannte ihre Zahlungspflicht
nachher aber neuerdings vor dem Friedensrichter.
Unterm 16. Oktøber 1901 bestritt Frau Suter auf dem Be
schwerdewege die Rechtsgültigkeit sowohl der Schuldanerkennung
vor Friedensrichteramt als der Betreibung, letzteres mit der Be
gründung, daß die Betreibungsurkunden entgegen Art. 47 B. G.
und 589 des zürcherischen privatrechtlichen Gesetzbuches nicht
ihrem Ehemanne als ihrem gesetzlichen Vertreter zugestellt worden
seien.
II. Die untere Aufsichtsbehörde führte in ihrem die Beschwerde
gutheißenden Entscheide aus: Aus den Akten ergebe sich, daß auf
keiner der Betreibungsurkunden der Name des Ehemannes Suter
figuriere und daß diese Urkunden nicht dem letztern zugestellt wor
den seien. Es wäre Sache nicht des Betreibungsamtes, sondern
der betreibenden Firma gewesen, sich zu vergewissern, ob Frau
Suter einen gesetzlichen Vertreter habe, und die Gläubigerschaft
trage selbst die Schuld, wenn nun das ganze bisherige Verfahren
ungültig erklärt werden müsse. In letzterer Beziehung werde auf
Jäger, Kommentar, Noten 4 und 5 zu Art. 47 B. G. verwiesen.
III. Gegen dieses Erkenntnis rekurrierten Kramer Siegfried
an die kantonale Aufsichtsbehörde, welche den Rekurs am 27. De
zember 1901 für begründet erklärte und die Fortsetzung der Be
treibung anordnete. Dieser Entscheid ist wie folgt motiviert:
Aus der Darstellung der Frau Suter ergebe sich, daß ihr Ehe
mann seinerzeit sich geweigert habe, den Zahlungsbefehl entgegen
zunehmen, weil derselbe auf den Namen der Frau Suter laute.
Einen bestimmten Aufenthalt soll Suter schon seit der Baukrisis
nicht mehr gehabt, sich vielmehr Arbeit suchend in der ganzen
Schweiz herumgetrieben haben, ohne sich dauernd irgendwo nieder
zulassen und seine Ausweisschriften zu deponieren. Nur von Zeit
zu Zeit und ganz vorübergehend sei er nach Hause gekommen und
habe dann jeweilen von den einzelnen Betreibungsakten erfahren,
stets aber erklärt, das habe keinen Wert . Die gegenwärtige
Adresse des Suter sei seiner Frau nicht bekannt. Zwei Empfangs
bescheinigungen, die Mitteilung des Verwertungsbegehrens und
die Steigerungsanzeige betreffend, habe in Abwesenheit der Frau
Suter deren Knabe Martin unterschrieben.
Unter diesen Umständen, führt der Entscheid sodann aus, könne
die Tatsache, daß nicht alle Betreibungsurkunden dem Ehemann
Suter als dem gesetzlichen Vormund seiner Frau zugestellt wor
den seien, die Betreibung nicht nichtig machen, denn es sei dem
Betreibungsamt gar nicht möglich gewesen, diese Zustellung vorzu
nehmen, und es sei ihm schlechterdings nichts anderes übrig ge
blieben, als die einzelnen Betreibungsurkunden einfach im Hause
der Betriebenen abzugeben und sich den Empfang von denjenigen
Personen bescheinigen zu lassen, in deren Hände sie gelegt werden
mußten. Es wäre eine zu enge Auslegung des Art. 47 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, wollte man
die Gültigkeit einer Betreibung davon abhängig machen, daß die
Urkunden unter allen Umständen dem gesetzlichen Vertreter der
betriebenen Person direkt und unmittelbar in die Hand gelegt
werden müßten. Im übrigen habe im gegenwärtigen Fall, wie
aus der Darstellung der Rekursgegnerin selbst hervorgehe, der
Ehemann Suter von den einzelnen Betreibungshandlungen jeweilen
Mitteilung erhalten und sei die Frau jedenfalls censiert gewesen,
an Stelle des unbekannt abwesenden Mannes die Urkunden ent
gegenzunehmen.
IV. Gegen diesen Entscheid rekurrierte Frau Suter rechtzeitig
an das Bundesgericht mit dem Begehren, ihn aufzuheben und das
erstinstanzliche Erkenntnis zu bestätigen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Bei der Betreibung eines Schuldners, der einen gesetzlichen Ver
treter hat, muß freilich verlangt werden, daß die Betreibungs
urkunden nicht nur den Namen des Schuldners, sondern auch seines
Vertreters angeben, damit die in der Sache funktionierenden Behör
den und die dabei beteiligten Parteien aus den Urkunden selbst ent
nehmen können, daß es sich um eine Betreibung im Sinne von
Art. 47 B. G. handelt (vgl. auch Jäger, Kommentar, Art. 47,
Note 4, S. 53 unten). Wie aus der Motivierung des erstinstanz
lichen Erkenntnisses hervorgeht, scheint Rekurrentin auch mit
Grund geltend zu machen, daß tatsächlich dem genannten Erforder
nisse hier nicht Genüge geleistet worden sei. Indessen vermag dies
allein nicht die Ungültigkeit der Betreibung nach sich zu ziehen,
da es sich hiebei nur um Verletzung einer Ordnungsvorschrift
handeln kann. Die Rechtsbeständigkeit der Betreibung wäre viel
mehr erst dann zu verneinen, wenn der Zustellungsakt nicht,
weder direkt noch indirekt, gegenüber dem Vertreter als solchem,
sondern gegenüber dem Vertretenen als betriebenem Schuldner
persönlich stattgefunden hätte. In diesem Falle nimmt in der Tat
die bundesgerichtliche Praxis absolute, durch Zeitablauf nicht heil
bare Nichtigkeit des Betreibungsverfahrens an (vgl. z. B. Ent
scheid in Sachen Ricklin, Amtl. Sammlung, Separatausgabe IV,
Nr. 7, S. 24 )
- Dergestalt liegen aber die Verhältnisse in casu nicht. Die
Zustellung der Betreibungsurkunden wurde vielmehr vom Betrei
bungsamte mit der Absicht vollzogen, daß der Ehemann der Re
kurrentin als Destinatär der Urkunden zu gelten habe. Dies geht
schon aus der aktenmäßig feststehenden Tatsache hervor, daß Suter
die Annahme des Zahlungsbefehles verweigerte, welche Weigerung
übrigens die Rechtswirkungen einer gültigen Anlegung des Be
fehles nicht zu verhindern vermochte (vgl. Archiv IV, Nr. 27).
Allerdings war es dem Amte nicht möglich, die nachherigen Be
treibungsurkunden Suter persönlich zur Entgegennahme anzubieten,
da derselbe von Zürich abwesend war. Dagegen konnte alsdann
nach Art. 64 B. G. die Zustellung zu Handen Suters an seine
Frau gültig geschehen; sie hat denn auch in diesem Sinne tat
sächlich stattgefunden und Suter bei seiner jeweiligen Rückkehr
davon Kenntnis erhalten. Gegen dieses Vorgehen läßt sich nicht
einwenden, es habe die Zustellung im Falle des Art. 47 B. G.
notwendig an den Vertretenen persönlich zu erfolgen und der in
Art. 64 cit. zum Ausdruck gelangte, durch praktische Rücksichten
gerechtfertigte Satz, wonach eine Zustellung auch an bestimmte
Drittpersonen zu Handen des Destinatärs möglich ist, dürfe hier
keine Geltung mehr beanspruchen. Weder der Wortlaut noch der
Inhalt und Zweck des Art. 47 vermögen eine solche enge, die
Anwendbarkeit von Art. 64 einschränkende Auslegung zu be
gründen. Ebensowenig kann der Umstand ins Gewicht fallen, daß
Frau Suter als mit der Entgegennahme und Übermittlung der
Urkunden betraute Person zugleich betriebene Schuldnerin war
(vgl. Jäger, Kommentar, Art. 64, Note 7)
Auch insoweit entsprechen die fraglichen Zustellungsakte dem
Art. 47 B. G., als sie am Wohnsitz des gesetzlichen Vertreters
erfolgten. Freilich hielt sich Suter zur Zeit dieser Betreibungs
handlungen nicht regelmäßig in Zürich auf, sondern trieb sich,
wie die Vorinstanz erklärt, nach Arbeit suchend in der ganzen
Schweiz herum. Daß er damit sein zürcherisches Domizil auf
gegeben habe, läßt sich indessen nicht sagen. Seine Familie hatte
er in Zürich in der bisherigen Wohnung gelassen und kehrte je
weils wieder zu ihr zurück. Nirgends anderswo hat er Nieder
lassung genommen oder auch nur die Ausweisschriften deponiert.
Sein zürcherischer Wohnsitz muß bei dieser Sachlage als fort
dauernd angesehen werden (vgl. auch Art. 3 Abs. 3 des Bundes
gesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelasse
nen und Aufenthalter). Hiemit verliert auch die Behauptung der
Rekurrentin, es hätte zur Ediktalzustellung nach Art. 66 Abs. 4
B. G. geschritten werden sollen, ihre Bedeutung, da sich nach dem
Gesagten von einem unbekannten Wohnsitze Suters nicht
sprechen läßt.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.