- Urteil vom 10. Mai 1902 in Sachen Jeschke.
Auslieferung. Kompetenz des Bundesgerichtes in Auslieferungs
fällen. Art. 22 und 23 Ausl.-Ges. vom 22. Januar 1892. Wirkung
eines bundesgerichtlichen Urteiles, durch welches ein Ausliefe
rungsbegehren verweigert worden ist, auf ein späteres Auslieferungs
begehren desselben Staates gegen denselben Angeschuldigten wegen
der gleichen Tat.
A. Mit Note vom 12. Juli 1901 hatte die k. deutsche Ge
sandtschaft in Bern beim schweizerischen Bundesrat das Begehren
um Auslieferung des am 3. gleichen Monats vorläufig in Basel
verhafteten Max Peter Jeschke, preußischen Staatsangehörigen
gestellt, mit der Begründung, der Auszuliefernde werde vom
königlich preußischen Landgericht in Hanau wegen Vornahme
unzüchtiger Handlungen mit Kindern unter 14 Jahren verfolgt.
Dem Auslieferungsbegehren war der Haftbefehl des Untersuchungs
richters des Landgerichtes Hanau beigefügt; hieraus ergab sich,
daß der Verfolgte beschuldigt wird, in und bei Ramholz (näher
bezeichnete) unzüchtige Handlungen vorgenommen zu haben. Im
Auslieferungsbegehren stützte sich die k. deutsche Gesandtschaft
auf die in der Auslieferungssache Knittel vom 18. September
1895 ergangene Note des schweizerischen Bundesrates. Auf die
Einsprache des Verfolgten hin hat das Bundesgericht durch Ent
scheid vom 2. Oktober 1901 entschieden, die Auslieferung sei
nicht zu bewilligen, mit der Begründung, es handle sich bei den
dem Verfolgten zur Last gelegten Delikten nach dem Gesetze des
Kantons Baselstadt (des damaligen Zufluchtsortes) um Antrags
delikte, und nun fehle es am Erfordernisse des Strafantrages.
Der Verfolgte wurde hierauf in Freiheit gesetzt; er hat sich im
Verlaufe nach Zürich begeben.
B. Am 21. April 1902 ist nun der Verfolgte auf telegraphi
sches Ansuchen des Untersuchungsrichters von Hanau, das auf
den Haftbefehl Bezug nahm, neuerdings verhaftet worden, und
zwar in Zürich. Bei seiner Einvernahme vom gleichen Tage
protestierte der Verfolgte gegen seine Auslieferung unter Bezug
nahme auf das Urteil des Bundesgerichtes vom 2. Oktober 1901
und mit der weitern Begründung, die Antragsfrist in dieser Sache
sei verjährt. Mit Note vom 1. Mai 1902 hat sodann die k.
deutsche Gesandtschaft in Bern beim schweizerischen Bundesrat
neuerdings das Gesuch um Auslieferung des Verfolgten gestellt.
C. Das Gutachten der schweizerischen Bundesanwaltschaft, da
tiert den 3. Mai 1902, geht dahin, die Auslieferung des Jeschke
sei nunmehr zu bewilligen. In der Begründung wird ausgeführt,
von einer Verjährung der Antragsfrist könne von vornherein
keine Rede sein, da nach dem jetzt maßgebenden Rechte des Kan
tons
Zürich ein Antragsdelikt überhaupt nicht vorliege. Aber
auch eine Verjährung des Deliktes sei nach dem Rechte des Kan
tons Zürich nicht eingetreten. Endlich stehe das frühere Urteil
des Bundesgerichtes vom 2. Oktober 1901 der Auslieferung
nicht entgegen, da jetzt die staatsrechtliche Grundlage des Pro
zesses eine andere geworden sei, indem der Verfolgte sich unter
andere Rechtsverhältnisse gestellt habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Kompetenz des Bundesgerichtes in der vorliegenden
Sache kann nicht mit Grund bestritten werden. Unzweifelhaft ist
diese Kompetenz vorhanden für die Einrede der Verjährung der
Strafklage, die der Verfolgte u. a. erhebt. Zweifelhafter könnte
sie erscheinen mit Bezug auf die Einrede der Wirkung des frü
hern bundesgerichtlichen Urteils (vom 2. Oktober 1901), da sich
diese Einrede streng genommen weder auf das Bundesgesetz vom
22. Januar 1892 betreffend Auslieferung gegenüber dem Aus
lande, noch auf den Auslieferungsvertrag mit dem deutschen
Reiche, noch endlich auf eine Gegenrechtserklärung stützt, so daß
dem Wortlaute der Art. 22 und 23 des Ausl. Ges. nach das
Bundesgericht über diese Frage nicht zuständig wäre. Allein es
handelt sich auch bei dieser Einrede um eine Rechtsfrage, deren
Entscheidung in einem weitern Sinne immer auf das Aus
lieferungsgesetz, auf die diesem innewohnenden Grundsätze, zurück
geht, so daß die Kompetenz des Bundesgerichts gegeben ist.
(Vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 22. Januar 1902 in
Sachen Graf, Erw. 1, ferner Botschaft des Bundesrates zum
Ausl. Ges., B. B. 1890, III, S. 327, wonach alle Fragen
rechtlicher Natur dem Bundesgerichte unterstehen sollen.)
2. Die in Art. 15 Ausl. Ges. angeordneten formellen Erfor
dernisse zum Eintreten auf das Auslieferungsbegehren sind ge
wahrt, obschon dem jetzigen Auslieferungsbegehren ein neuer Haft
befehl nicht beigegeben wurde: Der frühere Haftbefehl, der bei
den Akten liegt, und auf den das Auslieferungsbegehren Bezug
nimmt, genügt in dieser Hinsicht; es ist klar und auch für den
Verfolgten unzweifelhaft, wegen welcher Handlungen seine Aus
lieferung begehrt wird.
3. Daß sodann die Handlungen, deren der Verfolgte ange
schuldigt ist, sowohl nach dem deutschen Reichs Strafgesetzbuch, wie
nach dem nunmehr maßgebenden Straf Gesetzbuch für den Kanton
Zürich in seiner Fassung vom 6. Dezember 1897, strafbar sind,
kann nicht bezweifelt werden. (Vgl. 176 Ziff. 3 R. Str. G.
einerseits, 124 zürch. Str. G. B. anderseits.) Und zwar sind
diese Handlungen nach dem am Zufluchtsorte Zürich geltenden
Strafrecht ebensowenig Antragsdelikte wie nach dem R. Str.
G. B., so daß von einer Verjährung des Strafantrages von
vornherein keine Rede sein kann, wie das Gutachten der Bundes
anwaltschaft mit Recht bemerkt.
4. Aber auch sonst kann von einer Verjährung der Strafklage
nicht gesprochen werden. (Wird des nähern ausgeführt.)
5. Somit bleibt noch die vom Verfolgten aufgeworfene Frage
der Wirkung des frühern bundesgerichtlichen Urteils zu prüfen,
die Frage, ob und wieweit durch jenes Urteil endgültig und
rechtskräftig entschieden sei, eine Auslieferung des Verfolgten an
das deutsche Reich für die eingeklagten Handlungen habe nicht
stattzufinden. Der Verfolgte erhebt damit in gewissem Sinne eine
Einrede der Rechtskraft, eine exceptio rei judicatae oder ne bis
in idem. Nun ist von vornherein klar, daß weder die Grundsätze
über Rechtskraft von Civilurteilen, noch diejenigen über die Rechts
kraft von Strafurteilen auf Entscheide, die das Bundesgericht mit
Bezug auf Auslieferungsbegehren, über Einsprachen des Verfolg
ten gegen Auslieferungsbegehren, fällt, Anwendung finden können;
denn es handelt sich hiebei weder um Civil noch um Straf
urteile, sondern um Entscheide, die das Bundesgericht in seiner
Stellung als Staatsgerichtshof erläßt. Allein auch eine analoge
Anwendung jener Grundsätze auf die genannten Entscheide geht
nicht an. Allerdings spricht Art. 195 Org. Ges. von der Rechts
kraft der staatsrechtlichen Entscheidungen des Bundesgerichts, und
allerdings gibt es staatsrechtliche Entscheide, die der Rechtskraft
in gleichem Sinne fähig und bedürftig sind, wie Civil und
Strafurteile (so namentlich die Urteile in staatsrechtlichen Strei
tigkeiten zwischen Kantonen, sowie die Urteile über staatsrechtliche
Rekurse von Privaten). Das ist jedoch für die vorliegende Frage
nicht entscheidend. Denn einmal hat die genannte Gesetzesbe
stimmung (gleich wie Art. 101 eod. für die Civilurteile) in
erster Linie nur die sogenannte formelle Rechtskraft und die Voll
ziehbarkeit, und speziell den Zeitpunkt dieser Wirkungen, die jeder
Entscheid einer gerichtlichen Behörde haben muß, im Auge. So
dann fällt in Betracht, daß es sich bei den Entscheiden des Bun
desgerichtes in Auslieferungssachen nicht um den Entscheid eines
Rechtsstreites zwischen Parteien, auch nicht in formellem Sinne,
handelt. Entschieden wird über die Begründetheit oder Unbegrün
detheit der vom Verfolgten eingelegten Einsprache bezw. darüber,
ob die Auslieferung stattzufinden hat oder nicht (Art. 24
Ausl. Ges.). Dieser Entscheid bildet einen Incidentpunkt im Aus
lieferungsverfahren, das im übrigen administrativ geregelt ist und
mit dem das Bundesgericht nur durch Vermittlung des Bundes
rates befaßt wird. Es handelt sich also um einen Akt internatio
naler Rechtshülfe, oder um einen Akt der Mitwirkung bei dieser
Rechtshülfe, die ihrerseits wesentlich administrativer Natur, Staats
angelegenheit, ist. (Vgl. Botsch. a. a. O., S. 326 f.) Eine ana
loge Anwendung der bei Straf oder Civilurteilen oder auch bei
eigentlichen staatsrechtlichen Streitigkeiten und bei staatsrechtlichen
Rekursen geltenden Grundsätze über Rechtskraft ist daher bei Ent
scheiden des Bundesgerichtes in Auslieferungssachen ihrer Natur
nach ausgeschlossen. Allerdings wird auch hier über eine Rechts
frage: darüber, ob eine konkrete Einsprache rechtlich begründet
sei und ob eine Auslieferung unter den bestimmten konkreten Um
ständen stattzufinden habe, entschieden, und insoweit kann auch von
Rechtskraft eines derartigen Entscheides in einem gewissen Maße
gesprochen werden. Nun ist im früheren Urteil entschieden worden
über eine Einsprache des am Zufluchtsorte Basel befindlichen Ver
folgten. Heute aber handelt es sich um eine andere Einsprache,
um andere rechtliche Grundlagen für die Frage der Bewilligung
der Auslieferung, so daß das frühere bundesgerichtliche Urteil einer
Bewilligung der Auslieferung nicht entgegen steht. Der Einwand,
die Schweiz sei gegenüber dem Auslande als einheitlicher Staat
aufzufassen und habe als solcher auch in Fragen der Auslieferung
aufzutreten, wenn einmal eine Einsprache gegen eine Auslieferung
begründet erklärt worden sei, dürfe daher für dieselbe Handlung
ein Auslieferungsbegehren nicht wieder gestellt werden, scheitert
an dem tatsächlich noch bestehenden Rechtszustande der Existen
der kantonalen Strafrechte, wie denn auch Art. 3 des Ausliefe
rungsgesetzes nicht vom Rechte der Schweiz, sondern vom Rechte
des Zufluchtsortes spricht, somit selber von der Tatsache der
Existenz verschiedener Strafrechte in der Schweiz ausgeht.
6. Erweisen sich sonach die vom Verfolgten aufgeworfenen Ein
sprachegründe als unstichhaltig, und sind auch sonst keine Gründe
aufzufinden, die der Bewilligung der Auslieferung entgegenstünden
(was das Bundesgericht von Amtes wegen zu prüfen hat; vgl.
Urteil des Bundesgerichtes vom 17. Juni 1892 i. S. Stübler,
Amtl. Samml., Bd. XVIII, S. 193 Erw. 2), so ist die Ein
sprache abzuweisen und die nachgesuchte Auslieferung zu bewilligen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Einsprache des Max Peter Jeschke gegen die von der k. deutschen
Gesandtschaft in Bern nachgesuchte Auslieferung wird abgewiesen.