- Urteil vom 4. Juni 1902 in Sachen
Künsch gegen Bern.
Erziehungspflicht der Eltern. Bedeutung der Niederlassungsfreiheit,
Art. 45 B.-V. Rechtsgleichheit.
A. Mit Entscheid vom 22. Januar 1902 hat die Polizei
kammer des Kantons Bern erkannt:
Gottfried Künsch wird schuldig erklärt der Widerhandlung
gegen das Gesetz über den Primarschulunterricht vom 6. Mai
1894, und in Anwendung der Art. 58, 59, 64, 67 Alinea 2
leg. cit., 368 und 468 Str. V. verurteilt:
- Polizeilich zu 16 Fr. Buße;
- Zu den sämtlichen Kosten des Staates
B. Gegen dieses Urteil hat der Verurteilte Gottfried Künsch,
Uhrenmacher in Biel, rechtzeitig einen Rekurs beim Bundesgerichte
eingereicht, worin er den Antrag stellt, es sei dasselbe aufzuheben.
Zur Begründung wird angebracht: 58 des bernischen Primar
schulgesetzes verlange von den Eltern schulpflichtiger Kinder unter
Strafandrohung, daß diese auch dann, wenn sie außerhalb des
Kantons sich befinden, während der gesetzlichen Schulpflichtsperiode
von neun resp. acht Jahren die Schule besuchen. Es genüge also
ein bloßes sogenanntes Stundennehmen bei Privaten nicht. Nicht
alle Kantone der Schweiz stellten nun, wie der Kanton Bern,
die neun resp. achtjährige Primarschulpflicht auf. Insofern seien
die Eltern durch die erwähnte Strafandrohung in der Wahl des
Aufenthaltsortes ihrer Kinder beschränkt und liege darin eine Ver
letzung des in Art. 45 der Bundesverfassung garantierten Nieder
lassungsrechts. Eine solche Verletzung habe im vorliegenden Falle
stattgefunden: Der Rekurrent habe seine am 18. Dezember 1886
geborene Tochter Mathilde, nachdem sie zu Ostern 1901 admit
tiert worden sei, zur Erlernung eines Berufes und der französi
schen Sprache bei einer Tante in Chaux de Fonds untergebracht.
Der Kanton Neuenburg kenne nur eine siebenjährige Primar
schulzeit, vom siebenten bis vierzehnten Altersjahre. Es sei also
dem Rekurrenten unmöglich gewesen, sein Kind dort die Schule
besuchen zu lassen. Über den Aufenthaltsort seiner Tochter habe
er kraft seiner elterlichen Gewalt frei bestimmen können. Durch
deren Unterbringung in Chaux de Fonds habe er einen Teil des
ihm selbst zustehenden Niederlassungsrechts ausgeübt. Eine Ver
hinderung oder Beschränkung dieser Befugnis bedeute eine Ver
letzung des Niederlassungsrechts des Vaters. Übrigens habe Ma
thilde Künsch auf Grund eines hinterlegten Heimatscheines von
der Gemeinde Chaux de Fonds auf unbeschränkte Zeit eine Auf
enthaltsbewilligung erhalten. Aber auch nach anderer Richtung
hin verstoße das Urteil der bernischen Polizeikammer gegen klare
Bestimmungen des Gesetzes; es seien dadurch die Art. 4 der
Bundes und 72 der bernischen Kantonsverfassung verletzt, welche
den Grundsatz der Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetze auf
stellen. Familien, die aus dem Berner Jura nach Biel übergesiedelt
seien, schickten ihre Kinder häufig nach vollendeter achtjähriger Schul
zeit zu Verwandten oder Bekannten in jurassische Ortschaften, die,
wozu sie das Gesetz, 59, ermächtige, statt der neunjährigen
die achtjährige Schulzeit besitzen, während in Biel die neunjährige
Schulzeit bestehe. Der Polizeirichter von Biel habe nun regel
mäßig diejenigen Familienväter freigesprochen, welche so handelten
und deshalb wegen Verletzung des Schulgesetzes verklagt wurden.
Wenn nun im Kanton Neuenburg ein Kind den Primarschul
unterricht für neun Jahre nicht genießen könne, weil der Unter
richt schon nach vollendetem siebentem Schuljahre aufhört, so sei
dies gleichwertig, wie wenn eine Gemeinde im Kanton Bern die
achtjährige Primarschulzeit eingeführt habe.
C. Die Polizeikammer des Appellations und Kassationshofes
des Kantons Bern ließ sich auf den Rekurs im wesentlichen da
hin vernehmen: Das Niederlassungsrecht des Rekurrenten selbst
werde durch das angefochtene Urteil nicht beschränkt. Sollte aber
auch die Wahl des Aufenthaltsortes durch den Rekurrenten für
seine minderjährige Tochter als ein Teil des ihm zustehenden
Niederlassungsrechtes bezeichnet werden wollen, so werde auch dieses
Recht durch das angefochtene Urteil nicht in verfassungswidriger
Weise beschränkt, indem dasselbe überhaupt nur unter Beobachtung
der übrigen bestehenden Verfassungs und Gesetzesbestimmungen
ausgeübt werden könne. Art. 27 der Bundesverfassung schreibe
nun vor, daß die Kantone für genügenden und obligatorischen
Primarschulunterricht sorgen sollen. Dieser Primarschulunterricht
sei im Kanton Bern durch das Gesetz vom 6. Mai 1894 geregelt.
Der in Biel domizilierte Rekurrent sei den Bestimmungen dieses
Gesetzes unterworfen und demnach strafrechtlich dafür verantwort
lich, daß seine Kinder, auch wenn sie außer dem Kanton wohnen,
während der gesetzlichen Schulzeit, für Biel neun Jahre, die
Schule besuchen. Zum Ausweis des Schulbesuches im Sinne des
58 des Gesetzes hätte genügt, daß das Mädchen Mathilde in
Chaux de Fonds eine der bestehenden Schulen besucht hätte; daß
ihm dies nicht möglich gewesen sei, sei durch den Rekurrenten
nicht nachgewiesen worden. In Neuenburg wäre das Kind mit
ungefähr gleichaltrigen in die Schule gekommen. Übrigens bezeichne
die Umgrenzung der gesetzlichen Schulpflicht das Minimum, nicht
das Maximum des zulässigen Schulbesuches. Der Rekurrent werde
nicht dafür bestraft, daß er seine Tochter nach Chaux de Fonds
schickte, sondern dafür, daß er sich über den Schulbesuch der letz
tern nicht ausweisen könne. Es stehe somit gar nicht die Nieder
lassungsfreiheit in Frage. Unbegründet sei auch die Berufung auf
den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetze, schon deshalb, weil
die vom Rekurrenten angeführten Fälle eine andere Frage be
träfen. Übrigens wäre es unangebracht, eine ungleiche Behand
lung darin erblicken zu wollen, daß die Polizeikammer gesetzliche
Bestimmungen anders auslegt, als ein Polizeirichter des Kantons.
Daß die Polizeikammer selbst die gleiche Gesetzesvorschrift in will
kürlicher Weise bald so, bald anders anwende, sei vom Rekurren
ten nicht einmal behauptet. Der Rekurs sei deshalb abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Norm, wegen deren Mißachtung der Rekurrent von der
bernischen Polizeikammer bestraft wurde, ist enthalten in 58 des
Gesetzes über den Primarschulunterricht im Kanton Bern, vom
- Mai 1894, der lautet: Eltern, welche mit ihren Kindern den
Wohnort zeitweise verlassen, haben sich bei ihrer Rückkehr darüber
auszuweisen, daß die Kinder unterdessen eine Schule besucht haben.
Ebenso sind die Eltern schulpflichtiger Kinder, welche außerhalb
des Kantons sich aufhalten, verpflichtet, der Schulkommission ihres
Wohnortes nachzuweisen, daß dieselben die Schule besuchen.
Die Bestimmungen der 65 u. ff. finden, im Falle des
ungenügenden Nachweises, Anwendung. 58 steht unter dem
Titel Die Schulzeit . Der vorangehende 57 stellt die Vor
schriften über den Beginn der Schulpflicht auf, wobei als Regel
gilt, daß jedes Kind, das vor dem 1. Januar das sechste Jahr
zurückgelegt hat, auf den Beginn des nächsten Schuljahres schul
pflichtig wird. 59 stellt die Dauer der Schulzeit auf neun
Jahre fest, gestattet jedoch den Gemeinden, die achtjährige Schul
zeit einzuführen. Die 65 u. ff., auf die am Schlusse des
58 verwiesen ist, stehen unter dem Titel Unfleißiger Schul
besuch , wo zunächst in 64 bestimmt ist: Die Eltern oder
deren Vertreter sind unter Verantwortlichkeit verpflichtet, die
ihrer Obhut anvertrauten Kinder fleißig in die Schule zu schicken.
Derjenige, der während der Schulzeit ein schulpflichtiges Kind
durch irgend eine Beschäftigung vom Schulbesuch abhält, ist im
gleichen Maße strafbar, wie die Eltern. In den 65 u. ff.
sodann werden Vorschriften über die Kontrolle des Schulbesuches,
über das Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestim
mungen über die Schulpflicht und über die anzuwendenden Stra
fen aufgestellt. Nach der grundlegenden Bestimmung des 57
geht das Gesetz davon aus, daß die Schulpflicht oder der Schul
zwang die im Kantonsgebiet dauernd sich aufhaltenden Kinder
betreffe, wie dies übrigens auch dem Wesen dieser Verpflichtung,
als einer solchen öffentlich rechtlicher Natur, entspricht; es macht
demgemäß für die Erfüllung der Schulpflicht die Eltern oder
deren Vertreter verantwortlich ( 64). 58 geht nun, offen
bar in dem Bestreben, die allgemeine Bildung zu fördern, weiter,
indem hier verordnet wird, daß die Eltern, die mit ihren Kindern
den Wohnort zeitweise verlassen, oder ihre Kinder außerhalb des
Kantons unterbringen, verpflichtet seien, sich darüber auszuweisen,
daß die Kinder auch auswärts die Schule besucht haben oder be
suchen. Es ist damit die Pflicht der Eltern, ihre Kinder in die
Schule zu schicken, zu einem Bestandteil ihrer Erziehungspflicht
gemacht. Daß dies nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unzulässig
wäre, oder daß der Rekurrent in dieser Richtung nicht der Gesetz
gebung des Kantons Bern unterstände, ist nicht geltend gemacht,
und in der Tat kann letzterem vom Standpunkt des allgemeinen
Staatsrechtes aus die Befugnis zum Erlaß von Vorschriften, wie
sie 58 enthält, kaum abgesprochen werden. Vom bundesstaats
rechtlichen Standpunkte aus sodann ist eine Anfechtung dieser
Vorschriften nur möglich, sofern sie ihrem Inhalte nach oder in
ihrer Anwendung verfassungsmäßig garantierte Rechte der Bürger
verletzen oder in Kollision mit der Gesetzgebung oder in Konflikt
mit den Verfügungen von Behörden anderer Kantone geraten,
oder in Widerspruch mit konkordatsmäßigen oder staatsvertrag
lichen Bestimmungen stehen sollten. In den beiden letztern Rich
tungen wird nun aber vom Rekurrenten gegen die in Frage
stehende Bestimmung des 58 des bernischen Primarschulgesetzes
und das darauf sich stützende Urteil der bernischen Polizeikammer
nichts vorgebracht; es braucht daher insbesondere der Frage nicht
näher getreten zu werden, ob nicht bei der Art, wie der Kanton
Bern von seinen staatsrechtlichen Befugnissen Gebrauch macht,
eine Kollision mit dem Gesetzgebungsrecht der andern Kantone
entstehe, die nach bundesstaatsrechtlichen Grundsätzen zu Gunsten
der letztern zu lösen wäre, oder ob nicht wenigstens im konkreten
Falle die Verurteilung des Rekurrenten einen Übergriff in die
Rechte des Kantons Neuenburg und seiner Behörden bedeute. Im
Rekurse wird vielmehr nur behauptet, es werde durch die Vor
schrift des 58 des Primarschulgesetzes, wonach die Eltern von
außerhalb des Kantons untergebrachten, nach bernischem Recht
schulpflichtigen Kindern sich darüber auszuweisen haben, daß diese
die Schule besuchen, das verfassungsmäßige Recht der freien Nie
derlassung verletzt, und es verstoße vorliegend der in Anwendung
jener Vorschrift gefällte Entscheid der bernischen Polizeikammer
überdies gegen den Grundsatz der Gleichheit der Bürger vor dem
Gesetze.
2. Über den ersten Rekursgrund nun ist zu bemerken: Die
Garantie der freien Niederlassung, wie sie in Art. 45 der Bundes
verfassung niedergelegt und in ihrem Inhalt und ihren Grenzen
näher umschrieben ist, richtet sich gegen die Beschränkungen, denen
ein Kanton die Bürger der andern Kantone oder die Angehörigen
anderer Gemeinden des gleichen Kantons hinsichtlich der Nieder
lassung unterwerfen möchte; diesen gewährt die Verfassung den
Anspruch, daß ihnen die Niederlassung nur unter gewissen Vor
aussetzungen verweigert oder entzogen werden darf. Nun bezieht
sich aber die angefochtene Bestimmung des bernischen Schulgesetzes
überhaupt nicht auf das Recht der Niederlassung von Kanton
Kanton oder innerhalb des Kantonsgebietes von Gemeinde
Gemeinde, und durch das in Anwendung derselben erlassene Urteil
der bernischen Polizeikammer wird weder dem Rekurrenten noch
seiner Tochter die Niederlassung im Kanton Bern in verfassungs
widriger Weise verweigert oder entzogen. Der Rekurrent beschwert
sich im Gegenteil darüber, daß er durch die Gesetzgebung des
Kantons Bern und das Urteil der Polizeikammer gehindert werde,
seine Tochter außerhalb des Kantons unterzubringen, daß er da
durch gewissermaßen genötigt werde, dieselbe im Kanton zu be
halten. Hiegegen gewährt ihm Art. 45 der Bundesverfassung
nach seinem Inhalte und seinem Zweck keinen Schutz, indem ja
von einer Verweigerung oder von einem Entzug der Niederlassung
im Kanton Bern keine Rede ist. Allerdings kann gesagt werden,
daß die fragliche Bestimmung des bernischen Schulgesetzes und
das angefochtene Urteil der bernischen Polizeikammer in gewissem
Sinne auf die Bestimmung des Aufenthaltsortes des Kindes des
Rekurrenten einzuwirken geeignet seien. Aber die Einwirkung be
steht nicht darin, daß demselben die Niederlassung im Kanton
Bern erschwert oder verunmöglicht würde, was einzig den Gegen
stand einer Beschwerde wegen Verletzung des Art. 45 der Bundes
verfassung bilden könnte, sondern im Gegenteil darin, daß der
Rekurrent in der Wahl des Aufenthaltsortes seines Kindes außer
halb des Kantons Bern beschränkt wird. Hiegegen könnte höch
stens eingewendet werden, es dürfe das Recht der Eltern, den
Wohnort ihrer Kinder zu bestimmen, nicht in solcher Weise durch
die Auflegung einer gesetzlichen Pflicht, dieselben in die Schule zu
schicken, beschränkt werden. Einem solchen Vorgehen kann aber
jedenfalls mit der Berufung auf die verfassungsmäßige Garantie
der freien Niederlassung nicht entgegengetreten werden.
3. Die Beschwerde wegen Verletzung des Grundsatzes der Gleich
heit der Bürger vor dem Gesetze stützt sich lediglich darauf, daß
der Polizeirichter von Biel Eltern nicht bestrafe, die ihre Kinder,
nachdem sie in Biel während acht Jahren die Schule besucht
haben, in Gemeinden unterbringen, die sich mit der achtjährigen
Schulzeit begnügen, während in Biel die neunjährige Schulzeit
besteht. Abgesehen aber davon, daß diese Fälle im Tatbestande sich
von dem vorliegenden unterscheiden, vermag natürlich der Um
stand, daß eine untere Instanz anders zu urteilen pflegt, als
die obere in einem ihr vorliegenden Falle es tut, den Vorwurf
ungleicher Behandlung nicht zu rechtfertigen. Fraglicher erschiene
es, ob nicht das angefochtene Urteil der bernischen Polizeikammer
insofern gegen den Grundsatz des Art. 4 der Bundesverfassung
verstoße, daß es in völlig willkürlicher Weise die Bestimmung des
58 des bernischen Primarschulgesetzes auf den Rekurrenten an
wandte. Hievon könnte aber doch höchstens dann die Rede sein,
wenn der Rekurrent dargetan hätte, daß seiner Tochter in Chaux de
Fonds der Besuch der Schule gar nicht möglich, oder daß derselbe
mit besondern Lasten verbunden gewesen wäre. Das ist aber, so
weit ersichtlich, vor den kantonalen Instanzen überhaupt nicht
geltend gemacht worden. Im Rekurse an das Bundesgericht so
dann ist wohl eine diesbezügliche Behauptung aufgestellt, allein
aus der Schulgesetzgebung des Kantons Neuenburg, auf die der
Rekurrent zur Begründung seiner Behauptung einzig verweist,
ergibt sich nicht, daß dieselbe richtig sei.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.