- Urteil vom 19. Dezember 1900 in Sachen
Korporationsgemeinde Luzern gegen Kanton Luzern.
Klage auf Anerkennung eines Nutzungsrechtes am Wasser der Reuss.
Civilrechts-Streitigkeit, Art. 48 Ziff. 4 Org.-Ges. Einrede der rechts
kräftig entschiedenen Sache. Existenz des wasserzinsfreien Privat
rechts ; Nachweis des Erwerbes und Gebrauches. Umfang des be
anspruchten Rechtes.
A. Seit vielen Jahrhunderten bestanden in Luzern am rechten
Reußufer zwischen der Reuß und der Spreuerbrücke eine Anzahl
meistens dem Müllereigewerbe dienende Wasserwerke, deren Trieb
kraft vermittelst einer im Flusse angebrachten Stauvorrichtung
( Schwelle ) gewonnen wurde. Früher im Besitze des Abtes von
Murbach und teilweise des Probstes im Hof, gingen diese Werke
im Jahre 1360 käuflich an die Stadt Luzern über. Als durch
Konvention vom 3. November 1800 die Sönderung der Güter
des Staates und der Gemeinde Luzern vorgenommen wurde, er
hielt die letztere unter anderm unter der Rubrik der ihr abzutreten
den Gebäude zugeschieden: die Stadtmühlen samt Wohnungen,
Stadtschleife nebst der Sinne der Fässer, und zwar samt allen
Zugehörden, Rechten und Beschwerden. Es sind hierunter alle
die genannten Wasserwerksanlagen inbegriffen mit Ausnahme der
alten Münze , welch' letztere vorläufig noch im Besitze des
Staates verblieb, und später (im Jahre 1855) von diesem an
einen Privaten verkauft wurde. Durch Großratsdekret vom 16. Ja
nuar 1822 fand eine Aussönderung des Dotationsvermögens der
Stadtgemeinde Luzern in Armengut, Gemeindegut und Korpora
tionsgut statt. Dabei wurden dem Korporationsgute an Gebäu
lichkeiten unter anderm zugeteilt: die Stadtmühlen samt Woh
nungen , worunter die im Jahre 1800 erworbenen Werke gemeint
sind.
Die meisten dieser seither von der Korporationsgemeinde be
nutzten Anlagen wurden im Jahre 1875 durch Brand zerstört.
Darauf trug die Gemeinde auch die noch vorhandenen ab, machte
sich daran, ein neues einheitliches Wasserwerk nach den Grund
sätzen der modernen Technik zu erbauen, welches besonders auch
dem industriellen Kleingewerbe durch Abgabe von Lokalitäten zu
Werkstätten nebst der erforderlichen Kraft zu dienen hätte. In
dieser Absicht suchte sie sich zunächst die Wasserkraft zu sichern,
welche für den Betrieb der seither in eine Mühle umgebauten
alten Münze in Anspruch genommen war. Es geschah dies
durch einen Vertrag vom 3. März 1887 mit der damaligen Be
sitzerin der Münzmühle , Frau Dommann.
Sodann erwirkte sie für die projektierte Wasserwerksanlage
unterm 23. November 1887 die regierungsrätliche Konzession.
Die Erteilung derselben folgte entgegen einer von Seite der übri
gen Uferkantone (Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden) ein
gelangten Einsprache. Die letztere hatte sich auf einen am 9. Ok
tober 1858 zum Zwecke der Verbesserung des Seeabflusses in
Luzern zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft, den genannten
Kantonen, dem Kanton Luzern und der Gesellschaft der schweize
rischen Centralbahn abgeschlossenen Vertrag gestützt, der die Er
stellung eines Schleusenwehrs an der Reuß in Luzern unter
Wegreißung des bisherigen geschlossenen Wehres betraf.
In der Konzessionsurkunde führte der luzernische Regierungs
rat der genannten Einsprache gegenüber aus:
Nach den Bestimmungen des Vertrages vom 9. Oktober 1858
( 8) hat die Regierung des Kantons Luzern darüber zu wachen,
daß am Seeausflusse und am Reußbette in Luzern keine Bauten
oder sonstige Veränderungen vorgenommen werden, welche einen
Einfluß von bemerkenswertem Nachteil auf den Seeausfluß üben.
Aus dem Projekt ergibt sich nun, und wird auch durch das
Gutachten des Oberbauinspektorats bestätigt, daß der beabsichtigte
Umbau der Mühlewasserwerke den Seeabfluß nicht verschlimmern
wird. Die Frage, ob durch den projektierten Umbau eine gründ
liche Regulierung des Seeabflusses erschwert oder auch nur be
einflußt werde, ist hier ohne Bedeutung, denn wenn dies auch
der Fall wäre, so kann dessetwegen die Korporation Luzern doch
nicht an der Ausnützung der ihr gehörenden und von keiner
Seite bestrittenen Wasserrechte verhindert werden. Im Falle einer
Regulierung müßte, wenn dieser das Wasserwerk der Korpora
tion hinderlich wäre, Erwerbung, beziehungsweise Expropriation
desselben Platz greifen. Auch der weitere Einwand der Ufer
kantone, die Korporation gelange durch den Umbau zu neuen
Rechten, kann hier nicht gehört werden. Wenn durch den Mehr
verbrauch von Wasser, wie dies vorgesehen ist, die Kraft ver
größert wird, so liegt es einzig in der Kompetenz der Regierung
von Luzern, die Mehrkraft gemäß hierseitigem Wasserrechtsgesetz
zu konzedieren; natürlich ist dabei der Vertrag von 1858 zu
respektieren.
Daran anschließend wird sodann im Konzessionsbeschlusse folgen
des in Erwägung gezogen:
Nach 6 des Wasserrechtsgesetzes (vom 2. März 1875)
für jede bewilligte Wasserkraft ein jährlicher Wasserrechtszins
von 1 bis 4 Franken per effektive Pferdestärke zu entrichten.
Mit Dekret des Großen Rates vom 28. Wintermonat 1878
wurde diese Bestimmung dahin interpretiert, daß nur diejenigen
Wasserrechte zinspflichtig seien, für welche entweder der Bezug
des Zinses früher vorbehalten worden sei, oder für welche die
Bewilligung erst seit dem Inkrafttreten des Gesetzes erteilt wurde.
Vorliegenden Falls besteht für die Korporation ein altes un
bestrittenes Recht, die Wasserkraft der Reuß unter den bestehen
den Verhältnissen auszunützen. Laut dem Bericht über das Projekt
beträgt das Abflußvermögen der bestehenden Kanäle, inklusive
Münzmühlekanal, 23 Kubikmeter, Hiefür, resp. für die daherige
Wasserkraft, ist eine Besteuerung ohne Zweifel unstatthaft. Nach
dem neuen Projekt steigert sich aber der Wasserverbrauch bis auf
36 Kubikmeter im Sommer. Es tritt sonach ein Mehrverbrauch
an Wasser von 36 23 13 Kubikmeter ein. Dies trifft
allerdings nur für einen Teil des Jahres zu. Für diesen Mehr
verbrauch, resp. die daraus resultierende Mehrkraft und die be
treffende Zeit wird nun das neue Wasserwerk zinspflichtig.
Für die nachgesuchte Bewilligung legte der Regierungsrat der
Korporationsgemeinde im Akte vom 23. November 1887 selbst
eine Konzessionsgebühr von 50 Fr. auf.
Infolge Beschlusses der Korporationsbürger Versammlung wurde
darauf das Werk, welches nach seiner Vollendung 6 Turbinen
umfassen sollte, zur Hälfte, nämlich bezüglich des östlichen, 3 Tur
binen enthaltenden Teiles, in Angriff genommen und fertig ge
tellt. Dieser Teil der Anlage befindet sich seit 1889 im Betriebe,
während mit dem Bau der andern Hälfte noch nicht begonnen ist.
B. Mit Zuschrift vom 24. Februar 1897 forderte nachträglich
das Baudepartement von der Korporationsgemeinde für ihre ver
steuerbare Wasserkraft, welche es auf 48 Pferdekräfte taxierte, die
Bezahlung eines Wasserzinses von 4 Fr. per Pferd und zwar
für die Zeit seit 1. Januar 1890. Den Ansatz von 48 HP be
gründete das Departement an Hand einer Aufstellung des Kantons
ingenieurs wie folgt
Die gesamte theoretische Kraft des neuen Wasserwerkes betrage
laut frühern Messungen 288 HP, bezw. für jede der in der Ge
samtdisposition vorgesehenen 6 Turbinen 48 HP brutto. Für die
sich die
gegenwärtig erstellte Hälfte mit 3 Turbinen beziffere
theoretische Wasserkraft also auf 3 x 48 144 HP. Davon
seien als effektive Wasserkraft gemäß der Vollziehungsverordnung
zu 6 Al. 2 des Wasserrechtsgesetzes 70% in Anschlag zu
100,8 HP
bringen, also
Hievon komme in Abzug die zinsfreie Kraft der alten
Werke, an deren Stelle das neue Werk getreten sei,
welche Kraft für die Mühle und Stampfe der Kor
poration 41,0 HP und für die Mühle Dommann
53,0
( Münzmühle ) 12,0 HP betrage, also zusammen
Daraus resultiere eine der Zinspflicht unterworfene
47,8 HP
Kraftvermehrung von.
oder rund 48 HP.
Mit Schreiben vom 16. März 1898 lehnte die Korporations
gemeinde die Bezahlung des geforderten Wasserrechtszinses ab,
unter Berufung darauf, daß sie kraft der Sönderungsakte von
1800 und 1822 und des Vertrages mit Frau Dommann von
1887 ein wohlerworbenes Privatrecht auf Inanspruchnahme der
vollen Wasserkraft der Reuß für ihre Anlagen besitze.
Nach weitern resultatlos verlaufenen Korrespondenzen faßte der
Regierungsrat des Kantons Luzern, indem er den Standpunkt
des Baudepartementes zu dem seinigen machte, in der Sache am
26. August 1898 folgenden Beschluß:
- Die Wasserkraft des Reußwasserwerkes am Mühlenplatz
in Luzern, soweit dasselbe gegenwärtig erstellt ist und betrieben
wird (3 Turbinen), sei effektiv auf 100,8 HP festgesetzt.
- Hievon seien 48 HP in erster Klasse zinspflichtig erklär
und es habe die Eigentümerin derselben pro Pferdekraft und pro
Jahr einen Wasserrechtszins von 4 Fr., zusammen also pro
Jahr einen solchen von 192 Fr. an die Staatskasse zu ent
richten.
- Die Zinspflicht beginnt mit dem 1. Januar 1890 und
muß demnach der Wasserrechtszins für die Jahre 1890 bis und
mit 1898 mit insgesamt 1728 Fr. binnen der Frist von einem
Monat an die Staatskasse nachbezahlt werden.
C. Auf diesen Beschluß hin reichte unterm 4. November 1897
die Korporationsgemeinde gegen den Kanton Luzern beim Bundes
gericht als Civilgericht im Sinne von Art. 48 Ziff. 4 des Or
ganisationsgesetzes eine Klage ein. Darin stellte sie das Begehren:
Der Beklagte habe das Nutzungsrecht der Klägerin an sämtlichem
ihren Wasserwerksanlagen zwischen Reußbrücke und Spreuerbrücke
zufließenden Wasser der Reuß anzuerkennen und es sei die Klä
gerin daher nicht gehalten, den vom Beklagten gemäß Erkenntnis
vom 26. August 1898 geforderten Wasserrechtszins zu bezahlen.
Zur Begründung der Klage wurde angebracht:
Die Korporation habe von jeher als Eigentümerin der Groß
zahl der in Frage stehenden Wasserwerke über das sämtliche Wasser
der Reuß verfügt. Seit den ältesten Zeiten sei zum Zwecke der
Ausnützung der Wasserkraft unterhalb der Reußbrücke in die Reuß
ein Wehr oder eine Schwelle eingelegt gewesen. Vermittelst
derselben habe man im Winter und bei niederem Wasserstande
das gesamte Wasser den Werken zugeleitet. Im Sommer dagegen
und bei höherem Wasserstande habe man diese Schwelle geöffnet
und nur soviel Wasser als man brauchte zugelassen. In der
Möglichkeit, mit Hülfe der Schwelle über das gesamte Reußwasser
zu verfügen, sei die Klägerin früher einzig nur durch den Betrieb
der alten Münze, bezw. Münzmühle nach Maßgabe der für sie
benötigten Wasserkraft beschränkt gewesen. Bei diesem hervorragen
den Interesse an der Reußschwelle habe die Korporation auch für
deren Unterhalt seit jeher einen angemessenen Beitrag zu leisten
gehabt, der sich zur Zeit auf 400 Fr. belaufe. In den Jahren
1859/1860 sei das damalige Reußwehr durch ein neues ersetzt
worden. Bei diesem Anlasse habe die Klägerin ihr volles Nutzungs
recht am Wasser in unzweideutiger Weise geltend gemacht. Es
habe dasselbe der beklagte Kanton damals auch anerkannt und
ausdrücklich versprochen, dafür Sorge zu tragen, daß das Wasser
der hiesigen Stadtmühlen möglichst wenig geschmälert werde.
Den Erbauern der neuen Schleuse, Locher Cie., habe er dem
gemäß zur Vorschrift gemacht, die neue Stauvorrichtung so zu
konstruieren, daß in keinem Falle mehr Wasser abfließe als bis
her bei gehörig und gut geschlossener alter Schwelle im betreffen
den Umfange durch das alte Wehr abgeflossen sei.
In rechtlicher Beziehung könne sich Klägerin zunächst darauf
berufen, daß mit den von ihr erworbenen Wasserwerken ohne
Zweifel auch die Wasserkraft, d. h. das dingliche Nutzungsrecht
am Wasser im angegebenen Umfange auf sie übergegangen sei.
Dieses Recht habe sie denn auch seit 1822 stets ausgeübt, und
die Ausübung seitens ihrer Rechtsvorgänger gehe auf die ältesten
Zeiten zurück. Es stehe demnach der Klägerin auch der Rechts
titel der Verjährung zu, und zwar sowohl der unvordenklichen
Verjährung als der Ersitzung gemäß 338 des bürgerlichen
Gesetzbuches, in Verbindung mit Abschnitt III, Kap. V des bür
gerlichen Gesetzbuches von 1812. Dieser Erwerbstitel werde denn
auch vom luzernischen Obergericht in ständiger Praxis als gültig
erachtet. Sodann habe der beklagte Staat den Anspruch der Klä
gerin in verbindlicher Weise anerkannt, indem er im Konzessions
akte vom 23. September 1887 erkläre, es bestehe für die Kor
poration ein altes unbestrittenes Recht, die Wasserkraft der Reuß
unter den bestehenden Verhältnissen auszunützen. Diese bestehen
den Verhältnisse der Nutzung seien aber, wie gesagt, derart, daß
sich die letztere je nach Bedarf und Gutfinden der Klägerin auf
das sämtliche Reußwasser erstrecke. Dabei habe das klägerische
Recht zum Inhalt nicht etwa, wie der Regierungsrat bezw. das
Baudepartement annehme, eine bestimmte Zahl von Pferdekräften,
sondern die den Wasserwerken zufließende Wassermenge, bezw. die
dieser innewohnende Kraft. Und wenn aus der genannten Wasser
menge, infolge vollkommener Einrichtung, speziell der Einführung
von Turbinen an Stelle der Wasserräder, mehr Kraft gewonnen
werde als bisher, so lasse sich nicht sagen, die Klägerin habe ihr
Nutzungsrecht weiter ausgedehnt als bisher, da sie ja bis anhin
das gesamte Reußwasser vermittelst der Schleusenanlage auf ihr
Wasserwerk geleitet habe. Es handle sich bloß um eine bessere
Verwertung des längst in Anspruch genommenen totalen Wasser
quantums. Das Wasserrecht der Klägerin sei auch nicht etwa
durch die Konzession vom 23. September 1887 neu erteilt wor
den, da es ja seit alters her bestanden habe. Eine Auferlegung
eines Wasserzinses im Konzessionsakte wäre einer Aufhebung des
klägerischen Rechtes gleichgestanden. Für eine Aufhebung solcher
bestehender Berechtigungen schreibe aber der 7 des Wasser
rechtsgesetzes den Expropriationsweg vor. Die Konzession habe
vielmehr in concreto einen bloß polizeilichen Charakter. Es handle
sich lediglich um eine Erlaubnis im Sinne des 4 des Gesetzes
zur Abänderung einer bestehenden Einrichtung bezw. Anlage. Daß
denn auch die Konzession nicht etwa nur unter Vorbehalt der
Bezahlung eines Wasserrechtszinses erteilt worden sei, ergebe sich
aus dem Inhalte der Konzessionsurkunde. Darin sei ausdrücklich
die Befreiung der Klägerin von jeder Zinspflicht anerkannt, so
lange nicht mehr als 23 Kubikmeter Wasser zugeleitet werde. Die
ganze aus dieser Wassermenge gewonnene Kraft, unabhängig von
ihrer Größe, sei zinsfrei. Sie betrage 288 HP und zwar für
das ganze Jahr, da das größere Gefälle im Winter und die
größere Wassermenge im Sommer sich ausgleichen. Eine Ver
zinsung der Wasserkraft sei also selbst dann nicht zulässig, wenn
einmal das ganze Werk ausgebaut und mit 288 HP betrieben
werde. Umsoweniger könne von einer solchen Verzinsung zur Zeit
die Rede sein, wo auf jede der vorhandenen 3 Turbinen
Sommer 6 und im Winter nur 3 Kubikmeter geleitet werde, so
daß der Maximalverbrauch an Wasser 18 Kubikmeter betrage,
während der Konzessionsakt 23 Kubikmeter als zweifellos zins
frei erkläre. Aus dem gegenwärtig verwendeten Wasserquantum
von maximal 18 Kubikmeter lassen sich aber 144 HP brutto oder
100,8 HP netto gewinnen. Daraus ergebe sich ohne weiteres die
Unhaltbarkeit des regierungsrätlichen Standpunktes, wonach von
den genannten 100,8 HP rund 48 HP zur Steuer herangezogen
würden.
D. In seiner Rechtsantwort bestreitet der Staat Luzern vorerst
ie Kompetenz des Bundesgerichts zur Beurteilung der Sache
mit folgender Begründung: Es handle sich nicht um eine civil
rechtliche Streitigkeit im Sinne des Art. 48 des Bundesgesetzes
über die Organisation der Bundesrechtspflege. Die Forderung des
Staates auf Bezahlung eines Wasserrechtszinses sei öffentlich
rechtlicher Natur, wie sich aus den Bestimmungen des Wasser
rechtsgesetzes, auf welche sich jene Forderung stütze, zur Evidenz
ergebe. Demnach sei das Bundesgericht in Sachen nicht zuständig
(Amtl. Samml., Bd. XIII, S. 341, Bern gegen Grandjean, und
Bd. XIX, S. 623, Solothurn gegen Zuchwil). Es lasse sich auch
nicht einwenden, das Bundesgericht habe über den Bestand bezw.
die Verletzung eines von der Klägerin behaupteten Privatrechtes
zu erkennen. Denn was die Klägerin als alt hergebrachtes Recht
bezeichne, stehe außer Frage. Streitig sei vielmehr die Zinspflicht
für das durch vermehrten Wasserabfluß und intensivere Aus
nutzung der Wasserkraft gewonnene Plus an Kraft. Der Streit
betreffe die Rechtmäßigkeit und Gesetzlichkeit des Konzessionsaktes
von 1887, speziell was die darin enthaltene Klausel des Wasser
rechtszinses anlange. Diese Fragen können aber unmöglich Gegen
stand eines Civilprozesses sein, da dem Regierungsrat die Kom
petenz zur Feststellung der Wasserrechtsansprüche des Staates
ausschließlich zukomme. Sollte er dabei seine Zuständigkeit über
schritten haben, so hätte die Klägerin entweder mit der Behaup
tung, er habe sich gerichtliche Kompetenz beigelegt, das kantonale
Rechtsmittel der Konfliktsbeschwerde ergreifen sollen, oder aber
dann dasjenige des staatsrechtlichen Rekurses an das Bundes
gericht.
Da Klägerin von jenen Rechtsmitteln innert den gesetzlichen
Fristen von 10 bezw. 60 Tagen keinen Gebrauch gemacht habe,
so stehe ihrer Klage auch die Einrede der rechtskräftig entschiede
nen Sache entgegen. Durch den angefochtenen Entscheid habe der
Regierungsrat den Wasserrechtszins quantitativ festgestelli und
zur Bezahlung desselben aufgefordert, beides gestützt auf die Kon
zession vom 23. September 1887, deren Inhalt von ihm gleich
zeitig interpretiert und präzisiert worden sei.
In der Sache selbst macht der Beklagte, indem er auf Ab
weisung der Klage anträgt, geltend: Die Reußschwelle habe von
Anfang an die Aufgabe gehabt, den Seeabfluß zu regulieren.
Dies sei namentlich auch der Zweck des Vertrages vom 9. Ok
tober 1858 gewesen, kraft dessen sie, und zwar ohne irgend welche
Mitwirkung der Klägerin, erstellt worden sei. Diese im Jahre
1860 erbaute Schwelle habe es auch, was Klägerin zu Unrecht
bestreite, ermöglicht, den Mühlen mehr Wasser zuzuleiten als
früher. Die angeführte Beitragsleistung der Korporationsgemeinde
beruhe nicht etwa auf jenem Vertrage betreffend die Seeregulie
rung, sondern auf einem Abkommen mit der Stadtgemeinde. Die
angerufenen Zusicherungen des Regierungsrates bezüglich Wah
rung der klägerischen Interessen beim Schleusenbau enthalten
keineswegs eine Anerkennung eines Rechts der Korporation.
Wohl aber habe diese ihre Zinspflicht nach Erlaß des Wasser
rechtsgesetzes vom 2. März 1875 ausdrücklich anerkannt: Sie
habe durch Zuschrift vom 31. März 1877 erklärt, daß sie gegen
eine Besteuerung ihres Wasserwerkes grundsätzlich den Rekurs
an höhere richterliche Instanzen nicht anstrebe, und als hierauf
der Regierungsrat mit Entscheid vom 24. April 1878 ihr Werk
in die II. Klasse der zinspflichtigen Werke gesetzt habe, sei ihrer
seits eine Einsprache hiegegen nicht erfolgt. Freilich sei dann die
Einforderung der Zinsen unterblieben, entweder aus Versehen
oder weil das Interpretationsdekret vom 28. November 1878
(s. oben sub A) auch auf die Klägerin habe angewendet werden
wollen. Zu Unrecht werde behauptet, dieses Dekret verstoße gegen
den klägerischen Anspruch; denn es handle sich um eine Wasser
kraft, für die die Bewilligung erst nach dem Inkrafttreten des
Wasserrechtsgesetzes erteilt worden sei. Die Konzession vom 23. Sep
tember 1898 statuiere denn auch mit aller Deutlichkeit die Zin
pflicht. Wenn sie dabei das Recht
garantiere, die Wasserkraft
unter den bestehenden Verhältnissen
auszunützen, so wolle dieser
Ausdruck nur besagen, es bestehe für die Korporation ein altes
Recht, für ihre Mühlen die Wasserkraft auszunützen, aber nicht
für etwas anderes. Ein spezielles Werk mit Wasser in Betrieb
setzen zu können, sei der Inhalt und Zweck des Wasserrechts.
Daraus folge auch, daß die Klägerin zu Unrecht ein bestimmtes
Wasserquantum (23 Kubikmeter)
für sich in Anspruch nehme
es könne sich nur um eine bestimmte Nutzung, ein Recht auf
eine bestimmte Anzahl Pferdekräfte handeln. Wenn die Konzessions
urkunde vom 23. September 1887 zu der gegenteiligen Auffassung
Anlaß gebe, so sei dies auf einen Irrtum in ihrer Redaktion
zurückzuführen. Dieser Irrtum sei aber im Akte vom 26. August
1898 wieder berichtigt und dadurch dem Gesetze nachgelebt worden,
welches für die Besteuerung nicht den Wasserkonsum, sondern die
Wasserkraft als maßgebend erkläre. Zudem sei der Wasserverbrauch
der frühern Anlage mit 23 Kubikmeter zu hoch angesetzt. Ferner
müßte, wenn auf den Wasserkonsum abgestellt werden wollte, vor
erst untersucht werden, in welcher Weise eine durch die neue An
lage bewirkte Abänderung der Gefällsverhältnisse von Einfluß
gewesen sei. Zu bemerken sei auch, daß laut einem Berichte des
Kantonsingenieurs die durch die zweite Turbinengruppe zu ge
winnende Kraft nicht so groß sein werde, wie die durch die jetzige
Neuanlage bereits gewonnene.
Des nähern präzisierte der Beklagte seinen Standpunkt gegen
über dem klägerischerseits erhobenen Anspruche wie folgt:
- Es sei überhaupt kein Recht der Korporation an dem Wasser
oder der Wasserkraft entstanden. Was zunächst die Zeit vor 1800
anlange, so sei die Stadt bezw. der damals mit ihr identische
Staat Luzern Eigentümer der Mühlen gewesen. Dieser habe die
Nutzung der Wasserkraft an der Reuß nicht kraft erworbenen
Rechtes an fremder Sache, sondern kraft seiner Hoheit über die
öffentlichen Gewässer ausgeübt, so daß für die Entstehung des
behaupteten Nutzungsrechtes, namentlich auf dem Wege der Ver
jährung, gar kein Raum vorhanden gewesen sei. Ebensowenig sei
ein Wasserrecht durch die Sönderungsakte begründet worden. Von
einem solchen sei darin so wenig als im Ausscheidungsdekret vom
16. Januar 1822 die Rede. Wenn diese Urkunden bestimmen, daß
mit den abzutretenden Gebäuden auch die Zugehörden mit über
gehen, so könne darunter unmöglich die Wasserkraft, das Recht
auf das Wasser , gemeint sein, da der Staat kein solches Recht
gehabt habe. Es fehle an einem Willensakt, der das behauptete
Recht der Stadt übertragen hätte. Im weitern sei auch der Er
werbsgrund der Verjährung nicht vorhanden. Nach jetzigem oder
früherem luzernischem Rechte sei ausgeschlossen, daß auf diesem
Wege ein Privatrecht an öffentlicher Sache entstehe bezw. habe
entstehen können. Auch habe seit 1800 die Stadtgemeinde und
ihre Nachfolgerin, die Korporation, das Wasser der Reuß nicht
etwa in der Meinung benutzt, ein Recht auszuüben, sondern in
der Meinung, eine öffentliche Sache zu benützen.
2. Hätte aber auch eventuell die Klägerin ein Recht auf die
Jasserkraft erworben, so würde sich dieses auf alle Fälle als ein
bloß für die frühern Mühlen bestimmtes Privileg darstellen, das
streng genommen mit dem Aufhören ihres Betriebes dahingefallen
wäre. Für ein neues Werk aber habe es demnach einer neuen
Konzession bedurft, die auf Grund des Wasserbaugesetzes, also
nur gegen einen Entgelt, und zwar einen nach Maßgabe nicht
des Wasserquantums, sondern der gewonnenen Kraft zu berechnen
den Entgelt, zu erteilen gewesen sei. Wenn der Regierungsrat
trotz dem Gesagten der Klägerin die bisher erzielte Kraft als
steuerfrei belasse, so habe sie also allen Grund, sich damit zufrieden
zu geben und dürfe das ihr so belassene Privileg nicht noch in
weitergehendem Sinne auslegen. Daß die Korporation übrigens
in Wirklichkeit den in der Klage eingenommenen Standpunkt selbst
nicht billige, gehe aus ihrem Vertrage mit Frau Dommann her
vor, in welchem sie dieser für ihre Mühle nur die zum Betriebe
im gegenwärtigen Umfange nötige Kraft gratis garantiere,
und für einen Mehrverbrauch eine Vergütung sich ausbedungen
habe.
E. In der Replik bringt die Klägerin im wesentlichen noch vor:
Der Regierungsrat habe schon in einem Entscheide vom 5. Fe
bruar 1849 festgestellt, daß die fragliche Schwelle einzig und
allein zu dem Zwecke bestehe, bei niederem Stand des Seespiegels
das zum Betriebe der Stadtmühlen, der Stadtschleife und der
dortigen Knochenstampfe, sowie zum Betriebe des Wasserwerkes
der Münzwerkstätte erforderliche Wasser zuzuleiten. Erst später
sei der Schwelle nebenbei die Aufgabe der Regulierung des See
abflusses zugedacht worden. Bestritten werde, daß das 1860 er
stellte Wehr den klägerischen Werken mehr Wasser zugeleitet habe
als das frühere. Das Schreiben der Klägerin vom 31. März
1877 enthalte keine Anerkennung der Zinspflicht. Vielmehr habe die
Korporation darin lediglich erklärt, sie wolle nicht untersuchen und
erörtern, ob dem Staate eine Berechtigung zustehe, eine Steuer
zu erheben und wolle deshalb nicht die Gerichte anrufen, indem
die speziell obwaltenden Verhältnisse ihrer Wasserwerke die Be
steuerung nicht als zu Recht bestehend erscheinen lasse . Nament
lich aber sei zu bemerken, daß das fragliche Schreiben durch das
nachfolgende Interpretationsdekret vom 28. Wintermonat 1878
hinfällig geworden sei. Denn dieser Erlaß habe ja nachträglich
die Steuerfreiheit des klägerischen Wasserrechtes anerkannt, wie
denn auch in Wirklichkeit ein Wasserzins von der Klägerin bis
in die jüngste Zeit nicht gefordert worden sei. Daß die Konzession
von 1887 eine Zinspflicht statuiere, werde bestritten. Entgegen
der Behauptung des Beklagten könne sowohl nach gemeinem als
nach luzernischem Rechte ein Wasserrecht an einem öffentlichen
Gewässer auch ohne staatliche Verleihung bestehen, und es lasse
zwar nicht das luzernische bürgerliche Gesetzbuch, wohl aber ein
luzernisches Gewohnheitsrecht und die luzernische Gerichtspraxis
den Erwerbsgrund der unvordenklichen Verjährung gelten. Als
offenbar unrichtig erscheine die Behauptung, der Regierungsrat
habe das klägerische Recht nur für den Betrieb ihrer Mühlen
anerkannt: Die Wasserwerke der Klägerin hätten ja auch früher
nicht ausschließlich aus Mühlen bestanden; der Konzessionsakt
von 1887 sodann sehe in Erwägung 2 die Ausübung des Wasser
rechts auch nach dem projektierten Umbaue vor und erkläre in
Erwägung 3 auch für diese Zeit die Besteuerung des bisherigen
Abflußvermögens der Kanäle von 23 Kubikmeter als ohne Zweifel
unstatthaft. Der regierungsrätliche Beschluß vom 26. August 1898
stelle sich nicht als Interpretation oder Richtigstellung des Kon
zessionsaktes dar, sondern als ein Versuch, nachträglich eine viel
weitergehende Steuerpflicht der Klägerin festzusetzen. Dermalen
stehe selbstverständlich nur die Steuerfreiheit des bestehenden Werkes
im Streit, wobei allerdings für den Fall der Erstellung des gan
zen Werkes auch eine reduzierte Steuerpflicht im Sinne der Kon
zession von 1887 nicht anerkannt werde. Die vom Beklagten er
hobenen Einredebegehren seien unbegründet und die Kompetenz
des Bundesgerichtes zur materiellen Beurteilung der Sache
vorhanden. Der eingeklagte Anspruch stelle sich als ein Wasser
recht dar, wie solche auch im mehrgenannten luzernischen Gesetze
vom 2. März 1875 als Rechte sui generis ausdrücklich aner
kannt werden. Um ein Privileg handle es sich nicht. Übrigens
unterliegen die durch Privileg geschaffenen Rechte den nämlichen
Regeln, wie die Rechte gleichen Inhaltes aber andern Ursprunges.
F. Duplikando macht der Staat Luzern noch geltend:
Gegen die Existenz des behaupteten Wasserrechtes spreche auch
der Umstand, daß die Wasserkraft durch eine Schwelleneinrichtung
erzeugt werde, an der unzweifelhaft die Klägerin, was sie selbst
nicht bestreite, kein dingliches Recht habe, und die von andern
Parteien zu einem andern Zwecke erstellt und bezahlt worden sei,
Ein Recht auf die ganze Wassermenge setze aber notwendig ein
Recht auf die Stauvorrichtung voraus. Sollte sich das Urteil
auch auf die Rechtsverhältnisse an der Schwellenvorrichtung er
strecken, so müßten auf alle Fälle die Rechte der interessierten
Drittparteien gewahrt bleiben. Der angerufene Regierungsrats
entscheid vom 5. Februar 1849 beruhe auf einer irrtümlichen
Auffassung; daß die Schwelle lediglich dem Zwecke der Regulie
rung des Seeabflusses diene, ergebe sich auch aus einer Publi
kation des Ingenieur und Architektenvereins Sektion Waldstätten
von 1893. Wenn beim Schleusenbau vom Jahre 1860 die Mög
lichkeit des weitern Betriebes der Mühlen ins Auge gefaßt worden
sei, so habe dies seinen Grund ausschließlich in volkswirtschaft
lichen Erwägungen gehabt. An die Wahrung eines Rechtes der
Klägerin habe man nicht gedacht. Das Interpretationsdekret vom
28. Wintermonat 1878, das freilich erst nach dem Schreiben der
Klägerin vom 31. März 1877 erlassen worden sei, habe an der
Situation nur soviel geändert, daß die Klägerin für die bestehende
Kraft zinsfrei geworden sei, nicht aber für die 1889/1890 ge
schaffene Kraftvermehrung. Namentlich auch habe die Klägerin
mit der Vervollkommnung ihrer Einrichtungen nicht mehr Rechte
erwerben können, als sie vorher hatte, nicht eine vermehrte un
entgeltliche Kraft. Dadurch sodann, daß die Konzession von 1887
die klägerische Wasserkraft nur nach Maßgabe der bestehenden
Verhältnisse als zinsfrei erkläre, folge mit Notwendigkeit, daß
als Gegenstand des Rechtes unmöglich das Wasser der Neuß un
beschränkt habe anerkannt werden wollen. Denn sonst wäre
für einen Anspruch auf Wasserzius gar kein Raum mehr
wesen. Eine bloß polizeiliche Bewilligung zur Erstellung
Wasserwerkes, als welche sich der Konzessionsakt von 1887 laut
Behauptung der Klägerin darstellen solle, gebe es nach dem Wasser
rechtsgesetze gar nicht; dessen 4 und 6 Al. 2 sprechen bestimmt
dagegen.
G. Am 22. März 1899 hielt der Instruktionsrichter in Luzern
den durch die Art. 162 ff. des Bundesgesetzes über die Organi
sation der Bundesrechtspflege vorgesehenen Rechtstag ab, mit
welchem eine Beaugenscheinigung der gesamten klägerischen Wasser
werksanlage verbunden wurde.
H. Beide Parteien haben für ihre Behauptungen technischer
Natur den Expertenbeweis angerufen. Der in beidseitigem Ein
verständnis als Experte bezeichnete Ingenieur Irené Schaad in
luzern kommt in seinem Gutachten vom 25. November 1899
und den Nachträgen hiezu vom 7. Oktober und 29. November
1900 zu folgenden Schlußfolgerungen:
- Aus den früheren Plänen und andern Umständen ergibt
sich, daß die ehemalige Schwelle den einzigen Zweck verfolgte,
das Wasser der Reuß den Wasserwerken der Korporation zuzu
leiten.
- Die jetzige Schwelle, bestehend aus einem sogenannten Nadel
wehr, kann bei guter Unterhaltung und sorgfältigem Einsetzen der
Nadeln sozusagen gänzlich abgeschlossen werden, so daß bei niede
rem Wasserstande sämtliches Wasser der Reuß den Wasserwerken
der Korporation zufließt.
- Das Wasserquantum, das bis zum Jahre 1875 nach den
damaligen Einrichtungen den Wasserwerken der Korporation zu
floß, betrug:
22,0 Kubikmeter per Sekunde;
a. bei niederen Wasserständen
- 25,2
- bei mittleren Wasserständen
- bei hohen Wasserständen. 29,4
"
.- 25,5
d. im Jahresdurchschnitt
4. Die Bruttowasserkraft der alten Reußwasserwerke betrug bis
zum Jahre 1875:
a. bei niederen Wasserständen 175 HP
b. bei mittleren Wasserständen
196 HP;
208 HP;
c. bei hohen Wasserständen
192 HP.
d. im Jahresdurchschnitt
5. Bei den damaligen Einrichtungen, d. h. unter Beibehalt der
Schiffmühleräder war eine Vermehrung der Bruttowasserkraft
nicht möglich. Bei rationeller Ausnützung des Wassers mittelft
Schiffmühleräder war dazumal zum Betriebe eine effektive Wasser
menge von 25,5 Kubikmeler per Sekunde nötig. Dagegen hätte
die Nettowasserkraft durch Einsetzen neuer unterschlächtiger Wasser
räder, sogenannter Ponceleträder, in den bestehenden alten Kanälen
nahezu verdoppelt werden können.
6. Das Wasserquantum, das jetzt den drei Turbinen zufließt,
beträgt:
a. bei niederen Wasserständen
9,24 Kubikmeter p. Sekunde;
b. bei mittleren Wasserständen 11,57
c. bei hohen Wasserständen. 16,44
11,57
d. im Jahresdurchschnitt
7. Die nutzbare Bruttowasserkraft beträgtfür die drei ersten
urbinen:
a. bei niederen Wasserständen 144 HP;
132 HP;
b. bei mittleren Wasserständen
c. bei hohen Wasserständen
120 HP;
132 HP.
d. im Jahresdurchschnitt
8. Die effektive Leistung der drei Turbinen beträgt zusammen
92 HP.
9. Durch die Erstellung des neuen Werkes ist ein höheres
durchschnittliches Nutzgefälle vermittelst Anlage rationeller Wasser
motoren (Turbinen) gewonnen worden, ohne die Stauhöhe des
Seespiegels zu verändern.
Trotz des bedeutend geringeren Wasserverbrauches der jetzigen
Turbinen verhält sich, infolge besserer Ausnützung des Gefälles
einerseits und höherem Wirkungsgrade der Turbinen anderseits,
die Kraftleistung der jetzigen Anlage zur frühern Anlage gleich
wie 90,8 : 54 HP.
I. In der heutigen Verhandlung erneuern die Vertreter in ihren
Vorträgen die von ihnen in den Rechtsschriften gestellten bezüg
lichen Anträge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Klägerin hat ihre Klage gestützt auf Art. 48 Ziff. 4 des
Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vor
Bundesgericht hängig gemacht. Die Kompetenz des letztern ist
vom beklagten Staate zunächst deshalb in Abrede gestellt worden,
weil es sich nicht um eine civilrechtliche Streitigkeit im Sinne
des genannten Artikels, sondern um eine Streitsache öffentlich
rechtlicher Natur handle. Dieser Auffassung läßt sich indessen nicht
zustimmen. Freilich stellt sich die Verpflichtung zur Bezahlung
eines Wasserrechtszinses, wie sie der Staat der Klägerin zufolge
des Regierungsratsbeschlusses vom 26. August 1898 auferlegen
will, als eine solche öffentlichen Rechtes dar. Aber streitig ist eben
nicht, ob die Besteuerung der Rekurrentin auf eine den maßgeben
den Vorschriften (Wasserrechtsgesetz vom 2. März 1875) ent
sprechende Weise erfolgt sei, in der Voraussetzung, die Klägerin
unterliege gemäß diesen Vorschriften auch wirklich der Steuer
pflicht. Der Streit dreht sich vielmehr um diese letztere Voraus
setzung selbst, in dem Sinne, daß die Klägerin ein privates
Nutzungsrecht am Wasser der Reuß für sich in Anspruch nimmt,
eine bestehende Berechtigung nach 7 des Wasserbaugesetzes,
die zufolge diesem Gesetze nicht Objekt der Besteuerung sein kann.
Zu entscheiden ist also, ob ein derartiges perfönliches Recht be
stehe oder nicht und eventuell, was namentlich unter den Parteien
streitig ist, in welchem Umfange es anzuerkennen sei. Über diese
Frage privatrechtlicher Natur hat aber der Civilrichter zu urteilen;
sie stellt sich als eine civilrechtliche Streitigkeit im Sinne des
genannten Art. 48 dar (vgl. auch Entscheidungen des Bundes
gerichts, Bd. XXIV, 2. Teil, Nr. 76, Erw. 1, in Sachen See
thalbahngesellschaft gegen Luzern und die daselbst angeführten
Entscheide, Sarwey, Das öffentliche Recht und die Verwaltungs
rechtspflege", S. 651).
Aus dem Gesagten folgt sodann, daß auch die vom Beklagten
erhobene Einrede der abgeurteilten Sache hinfällig ist. Denn der
seine Schlußnahme
Regierungsrat des Kantons Luzern hat durch
vom 26. August 1898 über den Bestand des in der vorliegenden
Klage geltend gemachten Privatrechtes, bezw. über dessen Umfang,
in richterlicher Stellung einen verbindlichen Entscheid weder treffen
wollen noch können. Freilich hatte er sich, um die Höhe des auf
zuerlegenden Wasserzinses zu bestimmen, darüber schlüssig zu machen,
inwiefern das von der Korporation behauptete, eine Steuerauflage
ausschließende Recht von ihm anzuerkennen sei. Aber darin kann
ohne Zweifel bloß eine einseitige Erklärung des Regierungsrates
als Verwaltungsbehörde gefunden werden, durch welche der Be
fugnis der Klägerin, ihr Recht durch gerichtliches Urteil feststellen
zu lassen, und damit eine Abänderung der Schlußnahme vom
26. August 1898 zu ihren Gunsten zu erwirken, in keiner Weise
vorgegriffen werden sollte. Hätte sich aber der Regierungsrat ent
gegen dem Gesagten in seinem Beschlusse civilrechtliche Funktionen
anmaßen wollen, so würde damit die Befugnis der Klägerin,
zum Schutze ihres Rechtes das Bundesgericht als kompetente
Civilgerichtsinstanz anzurufen, keinen Eintrag erlitten haben.
Denn das bundesgerichtliche Forum ist der Klägerin durch das
Bundesrecht garantiert, und zwar nicht nur durch den angerufenen
Art. 48 des Organisationsgesetzes, sondern durch Art. 110 Ziff. 4
der Bundesverfassung selbst. Unter diesen Umständen lag für die
Klägerin auch keine Veranlassung vor zur Erhebung der in der
kantonalen Gesetzgebung vorgesehenen Konfliktsbeschwerde oder zur
Ergreifung des staatsrechtlichen Rekurses an das Bundesgericht
(vgl. in letzterer Beziehung z. B. Entscheidungen des Bundes
gerichtes, Amtl. Samml., Bd. V, Nr. 13, Erw. 2, in Sachen
Elmer, und Nr. 49, Erw. 3, in Sachen Odermatt und Konsorten).
Daß alle weitern Voraussetzungen für die Zuständigkeit des
Bundesgerichtes zur materiellen Beurteilung der Sache gegeben
sind, namentlich auch der Streitwert, steht außer Zweifel und
wird vom Beklagten auch nicht bestritten.
2. In erster Linie frägt es sich also, ob überhaupt der Kor
porationsgemeinde ein wasserzinsfreies Privatrecht zustehe oder
nicht, wobei die Frage nach dem Umfange eines solchen Rechts
vorläufig noch offen zu lassen ist.
Jene Frage nun ist zu bejahen. Daß zunächst an öffentlichen
Gewässern wie der Reuß derartige Privatrechte auf Ausnutzung
der Wasserkraft rechtlich möglich und zulässig sind, wird in der
Gesetzgebung, Rechtssprechung und Theorie allgemein anerkannt
(vgl. z. B. Huber, Schweiz. Privatrecht, Bd. III, S. 624/2
und die Citate daselbst suh Note 1 auf S. 625). Auch das lu
zernische Wasserbaugesetz vom 2. März 1875 stellt sich unzweifel
haft auf diesen Boden, indem es in seinem 7 die bestehenden
Berechtigungen von der Zinspflicht ausnimmt und die Natur
dieser Zinsbefreiungen als wohlerworbener Rechte dadurch zum
Ausdrucke bringt, daß es ihre Zurücknahme nur auf dem Wege
der Expropriation als statthaft erklärt. In diesem Sinne ist denn
auch der Wortlaut des Art. 7 cit. nachträglich vom Großen Rate
authentisch interpretiert worden, indem diese Behörde durch Dekret
vom 28. November 1878 erklärte, daß nur diejenigen Wasser
rechte der in 6 des Gesetzes aufgestellten Zinspflicht unterliegen,
für die entweder der Bezug des Zinses früher vorbehalten oder
die Bewilligung erst seit dem Inkrafttreten des Gesetzes erteilt
worden sei. Daß nun aber der Klägerin ein derartiges Privat
recht zusteht, erscheint nach den Akten als unzweifelhaft erwiesen.
Zunächst ist der Erwerb desselben durch die Klägerin rechts
genüglich dargethan. Als nämlich im Jahre 1800 das bis dahin
gemeinsame Vermögen von Staat und Stadtgemeinde ausgeschieden
wurde, erhielt die letztere die Wasserwerke an der Reuß (ausge
genommen die sogenannte alte Münze) eigentümlich zugeteilt
und zwar mit allen Zugehörden . Darunter aber sah man ohne
Zweifel auch die dazu gehörige Wasserkraft als mit inbegriffen
an. Im Jahre 1822 gingen dann die Werke bei der Sönderung
des städtischen Vermögens mit gleichen Rechten an die Korpora
tion über.
Seither nun hat die Klägerin, wie bis anhin die Stadtgemeinde,
die Wasserkraft ohne Unterbruch und unangefochten als Privatgut
behandelt und benützt. Namentlich ist in keiner Weise ersichtlich
und übrigens vom Staate auch gar nicht behauptet, daß je ein
Wasserzins von ihr erhoben worden wäre. In der nämlichen Lage
befanden sich zweifellos auch die jeweiligen Besitzer der alten Münze
bezw. spätern Münzmühle , in deren Nutzungsrechte am Wasser
die Klägerin im Jahre 1887 durch Vertrag eingetreten ist. Liegt
nun schon in diesem Gewährenlassen von Seiten des Staates
eine stillschweigende Anerkennung des klägerischen Anspruches, so
kommt noch dazu, daß die zuständigen Behörden dessen Rechts
beständigkeit auch ausdrücklich zugegeben haben. Und zwar geschah
dies in Erlassen, die ex officio die Frage der Besteuerung be
treffen, und damit notwendigerweise auch die Frage beschlagen,
ob es sich um ein staatlich zu konzedierendes Recht im Sinne
des Art. 6 oder um eine bestehende Berechtigung im Sinne
von Art. 7 des Wasserbaugesetzes handle. So spricht sich der
Konzessionsakt vom 23. September 1887 gewissen Einsprachen
wasserpolizeilicher Natur gegenüber ausdrücklich dahin aus, es
dürfe die Korporation nicht an der Ausnützung der ihr gehören
den und von keiner Seite bestrittenen Wasserrechte verhindert
werden, und an anderer Stelle dahin, es stehe der Klägerin ein
altes unbestrittenes Recht zu, die Wasserkraft der Reuß unter den
bestehenden Verhältnissen auszunützen. Dementsprechend geht aus
dem Wortlaute des genannten Beschlusses mit aller Deutlichkeit
hervor und wird in seinem Dispositiv ausdrücklich bestimmt, daß
der Regierungsrat eine Zinspflicht nach Erstellung der konzedier
ten Anlage nicht für die gesamte von derselben beanspruchten
Wassermenge bezw. Wasserkraft als vorhanden ansieht, sondern
nur für den aus der Erstellung der Anlage resultierenden Mehr
verbrauch. Damit, d. h. indem das bisher benutzte Wasserquantum
nicht als steuerpflichtig erklärt wird, ist aber vom Regierungsrat
auch ohne weiteres zugegeben, daß das fragliche Recht nicht etwa,
wie er nun geltend macht, ein beschränktes ist, in dem Sinne,
daß es nur für den frühern Müllereibetrieb eingeräumt worden
und deshalb mit der Errichtung einer neuen, andern wirtschaft
lichen Zwecken dienenden Wasserwerkanlage erloschen sei. Es ist
auch nichts für die Annahme angeführt worden, daß eine der
artige Beschränkung der Wasserrechte auf bestimmte Gewerbs
betriebe im Kanton Luzern jemals zu Recht bestanden habe. Der
Konzessionsakt vom 23. September 1887 stellt sich also nur in
Bezug auf den für den neuen Betrieb beabsichtigten höhern Ver
brauch an Wasser bezw. Kraft als eine Bewilligung einer Wasser
rechtskonzession nach Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes dar, wobei er
zugleich anderseits ein bestehendes Privatrecht als vorhanden und
demnach nicht der Konzessions bezw. Steuerpflicht unterworfen
gelten läßt. Im übrigen aber hat der genannte Akt, wie der
Klägerin zuzugeben ist, nur wasserpolizeilichen Charakter und be
trifft lediglich die Bewilligung zur Anlage des neuen Werkes im
Sinne der 3 und 4 des Gesetzes, für welche Bewilligung denn
auch im Dispositiv des Beschlusses der Klägerin die Bezahlung
einer Gebühr von 50 Fr. auferlegt wird. In gleicher Weise ist
sodann im Beschlusse des Regierungsrates vom 26. August 1898
welcher durch die nähere Festsetzung der an sich schon im Kon
zessionsakt vorbehaltenen Steuerpflicht Veranlassung zur vorliegen
den Klage gab, grundsätzlich immer noch zugestanden worden, die
Korporation befinde sich im Besitze eines sogenannten alther
gebrachten Rechtes an der Reuß, für welches sie zinsfrei sei.
Zu Unrecht endlich macht der Beklagte geltend, die Klägerin habe
ihrerseits durch ihre Zuschrift vom 31. März 1877 die Wasser
zinspflicht anerkannt. Eine solche Anerkennung enthält das genannte
Schreiben höchstens unter dem Vorbehalte und für den Fall, daß
andere in gleicher Rechtslage befindliche Wasserwerksbesitzer, welche
gegen die Besteuerung bezw. die Anwendung des Art. 6 des
Wasserrechtsgesetzes auf ihre Wasserrechte Einsprache erhoben
hatten, ebenfalls als steuerpflichtig behandelt würden. Nun erklärte
aber das nachher erlassene Interpretationsdekret vom 28. November
1878 die Wasserrechte dieser Art als steuerfrei, womit das Schrei
ben der Klägerin vom 31. März 1877 jede Bedeutung und jede
Verbindlichkeit für sie verlieren mußte. Daß das Interpretations
dekret auch auf die Berechtigung der Korporation Anwendung
finde, hat zudem der Regierungsrat im Konzessionsakte vom
23. September 1887 ohne weiteres zugegeben.
3. Es muß also untersucht werden was hauptsächlich unter
den Parteien streitig ist, in welchem Umfange der nach
dem Gesagten grundsätzlich anzuerkennende Anspruch der Klägerin
gutzuheißen sei.
a. Die Korporationsgemeinde hat sich diesbezüglich auf den
Standpunkt gestellt, ihr Recht erstrecke sich schlechthin auf das
gesamte Wasser der Reuß, da ihr von jeher die Möglichkeit zu
gestanden habe, die ganze Wassermenge ihren Werken zuzuleiten
und da sie von dieser Möglichkeit je nach Bedürfnis auch wirk
lich Gebrauch gemacht habe. Es mag unerörtert bleiben, ob dieser
Standpunkt in thatsächlicher Hinsicht als richtig erscheine; auf
alle Fälle kann er in rechtlicher Beziehung nicht gebilligt werden.
Freilich wurde in frühern Zeiten, als den Wasserkräften noch
nicht diejenige wirtschaftliche Bedeutung zukam, wie heutzutage,
bei Einräumung derselben auch nicht mit der Sorgfalt verfahren
und namentlich auch das einzuräumende Recht seinem Umfange
nach nicht näher abbegrenzt und beschränkt. Damit läßt sich aber
noch nicht annehmen, daß dem Erwerber eines Wasserrechtes je
weils die freie und ungehinderte Befugnis habe zuerkannt werden
wollen, den Wasserlauf nach Guldünken, soweit dies ihm über
haupt faktisch möglich sei, abzuleiten oder sonst für sich in An
spruch zu nehmen. Vielmehr muß auch damals die Bewilligung
ihre natürliche und selbstverständliche Schranke gehabt haben,
welche sich bestimmte durch den Umfang, in welchem der Wasser
lauf für den Betrieb des betreffenden Werkes erforderlich war.
Mehr einzuräumen konnte weder der Staat als Hüter der öffent
lichen Interessen und Inhaber des Wasserregals willens gewesen
sein, noch hatte der Wasserwerkbesitzer ein Interesse daran, mehr
zu empfangen, selbst wenn sein Werk zur Aufnahme eines ihm
nutzlosen Überschusses im stande gewesen wäre (vgl. auch Ver
handlungen des schweizerischen Juristenvereins pro 1900, Referat
von Professor Huber über Wasserrecht, S. 69 und 70, ferner
Bezzola, Über Rechtsverhältnisse an öffentlichen Wasserläufen
S. 68). Nach dem erörterten Grundsatze ist also ein Recht der
Korporationsgemeinde auf zinsfreie Benützung des Reußwassers
auf alle Fälle nur in der Ausdehnung anzuerkennen, als der
Wasserlauf der Reuß für den Betrieb ihrer ehemaligen Werk
notwendig war. Und zwar erscheinen für die nähere Abgrenzung
ihres Rechtes als maßgebend die Verhältnisse in der Benutzung
des Wassers, wie sie bei Aufgabe der frühern Betriebe (1876
u. ff.) vorherrschten und, wie bereits ausgeführt, auch rechtlich
anerkannt waren.
b. Nun sind aber die Parteien im fernern auch darüber un
einig, welche Momente bei Festsetzung des zinsfreien Wasserrechtes
auf Grundlage des damaligen Zustandes als entscheidend zu be
trachten seien. Die Klägerin behauptet, ihr Privatrecht erstrecke
sich auf die zu jener Zeit von ihr benutzte bezw. für ihre Werke
erforderliche Wassermenge und damit auf die Kraft, welche
aus ihr gewonnen werden könne; und zwar bestimme sich diese
Kraft nach Maßgabe der jeweils zur Verfügung stehenden tech
nischen Hilfsmittel; mit deren fortschreitenden Verbesserung nehme
also auch die zinsfreie Kraftmenge zu. Umgekehrt sieht der Staat
Luzern die Zahl der Pferdekräfte, welche aus dem den ehe
maligen Werken dienenden Wasserquantum dazumal erzielt wur
den und zum Betriebe jener Werke erforderlich waren, als maß
gebend an, womit eine spätere, durch verbesserte technische Ein
richtungen erzielbare Vermehrung der Kraft, von der Zinsfreiheit
ausgeschlossen würde. Von diesen beiden sich widersprechenden An
sichten muß die erstere als die zutreffende erachtet werden. Der
Vorteil, welchen der Wasserwerkbesitzer lediglich aus der Vervoll
kommnung seiner Anlage erwirkt, ohne, wie dies hier zutrifft,
den öffentlichen Wasserlauf in größerem Maße in Anspruch zu
nehmen, sei es hinsichtlich der benützten Wassermenge, sei es hin
sichtlich der Niveau und sonstiger relevanter hydraulischer Ver
hältnisse, muß auch ihm zu Gute kommen; dies wenigstens dann,
wenn seine Befugnis zur Benutzung des Wassers, wie hier, als
ein eigentliches Privatrecht, eine bestehende Berechtigung im
Sinne des 7 des kantonalen Wasserrechtsgesetzes, sich darstellt.
Denn der Wasserwerksbesitzer dehnt damit in keiner Beziehung
die Grenzen seiner bisherigen Rechtsausübung aus, sondern er
weiß nur seinem Rechte ökonomisch einen höhern Wert und eine
höhere Brauchbarkeit zu verleihen, indem er sich, unter Auf
wendung seiner finanziellen Mittel, die durch fortgeschrittene Technik
geschaffenen Vorteile zu Nutze macht. Gründe dafür, diese Wert
vermehrung dem Staate zukommen zu lassen, bestehen nicht. Ein
bezüglicher Rechtsanspruch desselben läßt sich schon deshalb nicht
annehmen, weil er es nicht in seiner Gewalt hat, den Wasser
werksbesitzer zur Verbesserung seiner Einrichtungen zu verhalten
(vgl. auch Rösler, Soziales Verwaltungsrecht, Bd. I, 221
zu Note 4; Pözl, Das bayerische Wassergesetz vom 28. Mai
1852, S. 167 ff.). Zu Unrecht hat sodann der Beklagte geltend
gemacht, das luzernische Wasserrechtsgesetz schreibe in seinem 6
ausdrücklich vor, es sei für die Festsetzung der Wasserrechte die
Berechnung nach effektiven Pferdekräften zur Anwendung zu bringen
und die Behörden müßten demnach auch das klägerische Privat
recht nach der für die Mühlen thatsächlich verwendeten effektiven
Kraft bestimmen (welche Kraft der Beklagte auf zusammen 53 HP
veranschlagt). Die genannte Vorschrift (deren Geltung zur Zeit
der Entstehung des klägerischen Rechtes übrigens nicht behauptet
ist) bezieht sich auf die staatlich gegen eine periodische Ab
gabe konzedierten Wasserkräfte und lautet übrigens zu
Gunsten nicht etwa des Staates, sondern des Konzessionärs, in
dem sie ihn nicht für die Brutto , sondern nur für die Nettokraft
zinspflichtig erklärt. Von ihr wird aber die hier streitige Frage
keineswegs betroffen, ob der Mehrgewinn an effektiver Kraft in
folge technischer Vervollkommnung seiner Anlage dem Inhaber
eines privaten Wasserrechtes zukomme oder nicht.
c. An Hand der vorstehenden Ausführungen und unter Zu
grundelegung der Beweisergebnisse technischer Natur gelangt man
nun zu nachfolgendem Resultate:
Es ist zunächst konstatiert, daß durch die Erstellung des neuen
serkes eine Anderung der Gefällsverhältnisse, des Niveau des
Ober und desjenigen des Unterwasserspiegels, nicht bewirkt wor
den ist und fällt somit die Frage, inwiefern eine solche Verände
rung für die nähere Abgrenzung des steuerfreien Rechtes von
Bedeutung wäre, zum vornherein außer Betracht. Demgemäß
braucht und muß auch nach dem oben Gesagten lediglich abgestellt
werden auf das von den früheren Anlagen und das von dem
jetzigen Werke konsumierte Wasserquantum.
Nun beträgt nach den Berechnungen des Experten die Wasser
menge, welche zum Betriebe der ehemaligen Anlagen notwendig
war, im Durchschnitt 22,5 Kubikmeter per Sekunde. Auf diese
Wassermenge hat die Klägerin ein Recht, d. h. die Kraft, welche
daraus nach dem feweiligen Stande der Technik gewonnen werden
kann, berechne man sie brutto oder netto, ist als zinsfrei anzu
sehen. Es mag bemerkt werden, daß der Regierungsrat selbst im
Konzessionsakte vom 23. September 1887 die damals von ihm
als zinsfrei zugestandene Wassermenge noch etwas höher bemessen
hat, nämlich auf durchschnittlich 23 Kubikmeter per Sekunde.
Wie anderseits durch die Expertise erhärtet ist, beläuft sich das
Wasserquantum, welches durch die gegenwärtige Anlage von den
3 Turbinen konsumiert wird, auf nur 11,57 Kubikmeter per
Sekunde im Durchschnitt. Die Korporation verwendet also zur
Zeit in ihrer neuen Anlage weniger Wasser als sie kraft ihres
Privatrechtes zu verwenden befugt wäre, so daß der durch den
angefochtenen Regierungsratsbeschluß vom 26. August 1898 ihr
auferlegte Wasserzins von 192 Fr. per Jahr zu Unrecht von
ihr gefordert wird.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Korporationsgemeinde Luzern ist nicht gehalten, den ihr
durch Beschluß des luzernischen Regierungsrates vom 26. August
1898 auferlegten Wasserrechtszins zu bezahlen.