- Urteil vom 9. Oktober 1901 in Sachen
Wachter gegen Lincke.
Anhandbehalten einer Klage, die als Aberkennungsklage im Sinne des
Art. 83 Sch.-K.-Ges. verspätet erhoben war, als negative Feststel
lungsklage. Natur beider Klagen. Untergang einer Forderung
durch Beitreten zu einem Nachlassvertrag. Beitritt unter einer
Bedingung; Nichterfüllung dieser Bedingung. Beitritt durch bevoll
mächtigten Stellvertreter.
A. Mit Urteil vom 14. Juni, zugestellt am 13. Juli 1901,
hat das Handelsgericht des Kantons Zürich über die Streit
frage:
Ist den Beklagten ihre gegen den Kläger geltend gemachte
Forderung von 9337 Fr. a Cts. nebst Zins zu 5% seit
- November 1900, abzüglich 2801 Fr. 35 Cts., sowie Be
treibungs und Rechtsöffnungskosten und 4 Fr. Entschädigung,
gerichtlich abzuerkennen?
erkannt
Die Forderung der Beklagten im Betrage von 9337 Fr. a Cts.
nebst 5 % Zins seit 15. November 1900, abzüglich 2801 Fr.
35 Ets., sowie Betreibungs und Rechtsöffnungskosten, und
4 Fr. Entschädigung, wird als unbegründet erklärt.
B. Gegen dieses Urteil ergriffen beide Parteien die Berufung
ans Bundesgericht, die Beklagten mit Schreiben vom 27. Juli,
der Kläger mit Schreiben vom 2. August 1901. Der Kläger
hat jedoch seine Berufung nachträglich zurückgezogen.
Die Beklagten beantragten:
- Die Klage sei von der Hand zu weisen, weil als Aberken
nungsklage verspätet eingelegt und als negative Feststellungsklage
nicht zulässig.
- Eventuell, d. h. im Falle der Ablehnung von Antrag 1:
Es sei die Klage als materiell unbegründet zu verwerfen, gleich
viel ob man dieselbe als Aberkennungs oder als negative Fest
stellungsklage auffasse und zulasse und demgemäß die Forderung
der Beklagten, für welche provisorische Rechtsöffnung erteilt wor
den ist, als begründet zu erklären.
C....
D. In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht begründen
die Beklagten ihre Berufungsanträge und der Kläger seinen An
trag auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Dem Urteile der Vorinstanz liegt folgender Thatbestand zu
Grunde:
Der Kläger, welcher das Gewerbe eines Baumeisters in Zü
rich III betreibt, sah sich im Laufe des letzten Jahres genötigt,
einen Nachlaßvertrag mit seinen Gläubigern anzubahnen. Im
Oktober war er damit soweit, daß er ihnen 30 % ihrer Gut
haben offeriren konnte. Dieses Angebot wurde acceptiert von den
Beklagten und einigen andern Kreditoren, jedoch nur unter Hin
zufügung der Klausel: Diese Erklärung ist nur gültig, sofern
bis 15. November entweder die 30 % baar bezahlt sind, oder
die gerichtliche Nachlaßstundung bewilligt ist. Die betreffenden
Zustimmungserklärungen sind datiert vom 23. Oktober und, so
weit produziert, von den betreffenden Gläubigern, resp. ihren
Angestellten selbst unterschrieben, während dieselben bei den Ver
handlungen mit dem Kläger durch den Rechtsagenten Lüde ver
treten waren. Lüde ist auch der Verfasser der hiervor wieder
gegebenen Klausel. Nachdem am 15. November weder die
Nachlaßquote bezahlt, noch eine gerichtliche Nachlaßstundung be
wirkt worden war, ließ Lüde dem Kläger am 19. November fol
gendes Schreiben zukommen: Ich ersuche Sie, dafür besorgt zu
sein, daß ich bis morgen Dienstag Abend 6 Uhr im Besitze der
Betreffnisse für meine sämtlichen Klienten bin, da ich denselben
spätestens morgen über den Stand der Angelegenheit bezw. von
der Nichtzahlung Bericht geben muß. Sobald das letztere ge
schehen ist, haben Sie zu riskieren, daß sie die Unterschriften
als dahingefallen erklären. Am 20. November quittierte Lüde
Namens Gebrüder Lincke über einen Betrag von 1801 Fr. 35 Cts.
a conto der Nachlaßquote von 30 %. Gleichzeitig offerierte
ihm der Kläger zu Handen der Beklagten, deren Guthaben
9337 Fr. a Cts. und deren Quote daher 2801 Fr. 35 Cts.
betrug, ein Accept von 1000 Fr. auf einen gewissen Laßmann,
welches von Lüde aber nicht als Zahlung angenommen wurde.
Über die genauern Erklärungen, die von ihm bei diesem Anlaß
abgegeben wurden, gehen die Darstellungen der Parteien ausein
ander. Nur soviel ist sicher, daß Lüde die Annahme des Wechsels
von der persönlichen Entscheidung der Beklagten abhängig machen
zu wollen erklärte.
Mit Brief vom 21./22. November teilte Lüde den Beklagten
mit, daß der Kläger ihm 1801 Fr. 35 Cts. a conto des Acco
modementsbetreffnisses bezahlt habe. Im weitern bemerkte er:
Bezüglich den Restbetrag von 1000 Fr. will Herr Wachter per
sönlich mit Ihnen konferieren, indem er Ihnen an Zahlungs
statt einen Wechsel von 1000 Fr. ... übergeben will, dessen
Annahme ich ablehnte.
Da Lüde auf dieses Schreiben keine schriftliche Antwort erhielt,
erkundigte er sich beim Buchhalter der Beklagten darüber, ob
diese die Annahme des Wechsels an Zahlungsstatt wünschten.
Nachdem er einen verneinenden Bescheid erhalten, ließ er dem
Kläger am 26. November folgendes Schreiben zukommen:
Namens der Herren Gebrüder Lincke zeige ich Ihnen an, daß
dieselben ihre Zustimmungserklärung zum Accomodement zu
30 % widerrufen, nachdem Sie Ihr Betreffnis nicht rechtzeitig,
d. h. bis zum 15. crt. vollständig bezahlt haben.
Hierauf schickte der Kläger am 27. November einen seiner An
gestellten angeblich mit einem Check von 1000 Fr. zu den Be
klagten, welche ihn jedoch an Lüde wiesen mit dem Bemerken,
dieser sei ihr Vertreter. Da Lüde an diesem Tage nicht zu treffen
war, ließ der Kläger durch seinen Anwalt 1000 Fr. in bar beim
Betreibungsamte deponieren. Die Deposition erfolgte am 7. De
zember, nachdem zuerst eine gerichtliche Deposition versucht worden
war.
Nachdem die Beklagten am 29. November für den ganzen
Restbetrag Betreibung eingeleitet hatten, erhielten sie dafür am
- Dezember provisorische Rechtsöffnung, wogegen der Kläger
am 27. Dezember, d. h. rechtzeitig, beim Bezirksgericht auf Aber
erkennung des die 30 % übersteigenden Forderungsbetrages klagte.
Entgegen der seitens der Beklagten erhobenen Inkompetenzeinrede
erklärte sich das Bezirksgericht durch Beschluß vom 15. Januar
1901 zur Behandlung der Streitsache zuständig. Die Appella
tionskammer des Obergerichts hob jedoch diesen Beschluß unterm
13. März auf, da der Streit in die Kompetenz des Handels
gerichtes falle, worauf der Kläger den Prozeß am 13. April beim.
Handelsgerichte einleitete.
Die Beklagten machten hiergegen in erster Linie die Einrede
der Verspätung geltend, da die Frist des Art. 83 des Schuld
betreibungs und Konkursgesetzes längst abgelaufen sei, indem die
rechtzeitige Klageerhebung bei einem inkompetenten Richter zur
Einhaltung derselben nicht genüge. Das Gericht schloß sich dieser
Auffassung unterm 7. Juni an, behielt aber die Klage als nega
tive Feststellungsklage an Hand.
Unmittelbar vor der Hauptverhandlung erklärte der Kläger dem
A. Lüde den Streit, welcher es jedoch ablehnte, als Partei am
Prozesse teilzunehmen.
Nachdem das Handelsgericht den Agenten Lüde, sowie zwei
Angestellte des Klägers als Zeugen einvernommen, gelangte es
zu dem sub A hiervor wiedergegebenen Urteil.
2. Bezüglich der Eintretensfrage kann es sich, nachdem der
Kläger durch den Rückzug seiner Berufung die Verspätung der
auf Art. 83 Betr. Ges. fußenden Aberkennungsklage als solcher
anerkannt hat, nur noch darum handeln, ob die Klage als
gewöhnliche negative Feststellungsklage zulässig sei.
Es muß zunächst befremden, daß eine nach eidgenössischem
Rechte unbestrittenermaßen verspätete Klage ohne Anderung der
Klagbegründung und des Klagbegehrens unter bloßer Anderung
ihrer Benennung ( Feststellungsklage statt Aberkennungsklage )
an Hand behalten werden könne. Hierzu ist zu bemerken, daß
ein solches Verfahren in der That eine Umgehung des eidgenös
sischen Rechts bedeuten würde und daher unbedingt unzulässig
wäre, daß aber im vorliegenden Falle nur scheinbar dieselbe
Klage unter anderer Benennung vorliegt. Thatsächlich sind
die betreibungsgesetzliche Aberkennungsklage und die gemein oder
kantonalrechtliche negative Feststellungsklage zwei verschiedene
Klagen mit verschiedener Wirkung. Die Verschiedenheit liegt
darin, daß die betreibungsgesetzliche Aberkennungsklage in That
und Wahrheit eine mit betreibungssistierender Kraft ver
sehene Klage auf Aufhebung der Betreibung ist, während
die gemein oder kantonalrechtliche negative Feststellungsklage wei
ter nichts als die Feststellung der Nichtschuld zum Zwecke hat.
Auf Grund der Einreichung einer Klage, welche den Erforder
nissen von Art. 83 Abs. 2 Betreib. Ges. nicht entspricht, darf
niemals die Einstellung der Betreibung verfügt werden. Es wäre
dies eine Verletzung von Art. 83 Abs. 3 Betreib. Ges., wonach
bei Unterlassung der gesetzmäßigen Einreichung der Aberkennungs
klage die Rechtsöffnung, bezw. Pfändung, eine endgültige wird.
Falls dennoch eine solche Sistierungsverfügung von einem Gerichte
erlassen würde, so wären die Betreibungsbehörden nicht daran
gebunden, bezw. könnte gegen einen Betreibungsbeamten, der dieser
Verfügung Folge leisten würde, nach Art. 17 Betr. Ges. bei den
Aufsichtsbehörden und in letzter Instanz nach Art. 19 leg. cit.
in Verbindung mit Art. 196 bis Organis. Ges. bei der Schuld
betreibungs und Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde
erhoben werden. (Vergl. Amtl. Samml. der bundesger. Entsch.
Bd. XXII, Nr. 53 Erw. 3 und Bd. XXIII, Nr. 171, S. 1281.)
Kann somit eine nach Ablauf von 10 Tagen seit der Rechts
öffnung eingereichte negative Feststellungsklage nicht die Einstel
lung der Betreibung zur Folge haben, so liegt allerdings die
Frage nahe, ob eine solche Klage überhaupt noch einen Zweck
habe und demgemäß prozessualisch zulässig sei. Hierauf ist zu ant
worten, daß diese Frage als dem kantonalen Prozeßrechte ange
hörend, vom Bundesgericht nicht zu überprüfen ist, und daß
übrigens durch Anstellung einer bloßen negativen Feststellungs
klage, trotzdem dieselbe keine Einstellung der Betreibung bewirkt,
dennoch ein praktischer Erfolg unter Umständen sehr wohl erzielt
werden kann. Denn gelingt es dem Betriebenen, noch vor der
Verwertung bezw. der Konkurseröffnung ein die Nichteristenz der
Forderung feststellendes Urteil auszuwirken (was namentlich bei
Liegenschaftspfändungen und Grundpfandbetreibungen sehr woh
denkbar ist), so kann er hierdurch der Verwertung vorbeugen
(arg. Art. 85 Betreib. Ges.).
Diese Möglichkeit einem Schuldner zu benehmen, liegt vom
Standpunkte des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Kon
kurs aus um so weniger Veranlassung vor, als das Betreibungs
gesetz außer in Art. 77 keine Wiederherstellung gegen Fristen
versäumniß bei Erhebung des Rechtsvorschlages und Anstellung
der Aberkennungsklage kennt und die Folgen der Rechtsöffnung
weitgehende, die Einreden gegenüber dem Rechtsöffnungsbegehren
dagegen äußerst beschränkt sind.
Es könnte sich nur noch fragen, ob vom Standpunkte der
Interessen des Gläubigers aus etwas gegen die Zulassung der
negativen Feststellungsklage bezüglich einer in Betreibung gesetzten
Forderung einzuwenden sei. Dies ist jedoch nicht der Fall. Man
könnte eine Benachteiligung der Gläubiger höchstens in dem Um
stande erblicken, daß sie trotz des unbenützten Ablaufes der Frist
für die Aberkennungsklage sich mit dem Schuldner in einem Pro
zeß über den Bestand der Schuld einzulassen haben. Allein diese
Gefahr droht dem Gläubiger auch sonst, da dem Schuldner, der
die Frist für die Aberkennungsklage verpaßt hat, immer noch die
Möglichkeit der Anstellung der Rückforderungsklage nach Art. 86
offen steht. Siegt der Gläubiger in dem Feststellungsprozesse ob,
so hat er auch keine Rückforderungsklage mehr zu gewärtigen;
unterliegt er, so ist damit auch die Frage der Berechtigung des
Schuldners zur Rückforderung so abgeklärt, daß in den meisten
Fällen ein Prozeßverfahren darüber nicht mehr notwendig sein
wird. Es kann also nicht gesagt werden, daß durch die Zulassung
der kantonalrechtlichen Feststellungsklage die prozessuale Situation
der Gläubiger wesentlich verschlechtert werde.
Natürlich wird dadurch der Frage nicht präjudiziert, welche
Wirkungen ein solches Feststellungsurteil hat, wenn es erst nach
Durchführung der Betreibung erwirkt worden.
3. Materiell ist zu prüfen, ob die Forderung der Beklagten
im Betrage von 9337 Fr. a Cts. infolge außergerichtlichen
Nachlasses auf den anerkanntermaßen zum Teil bezahlten, zum
Teil deponierten Betrag von 2801 Fr. 35 Cts. reduziert worden
war, durch die Zahlung der 1801 Fr. 35 Cts. und die Deposi
tion der 1000 Fr. also die ganze noch zu Recht bestehende For
derung getilgt worden ist.
Da die Bedingung, unter welcher die Beklagten am 23. Okto
ber 1900 durch ihre persönliche Unterschrift dem Nachlaß beige
Zahlung der Nachlaßquote bis spätestens
stimmt hatten
15. November oder Erwirkung der gerichtlichen Nachlaßstundung
bis zu diesem Datum nicht eingetreten ist und der Kläger
selber nicht behauptet, die Gebrüder Lincke hätten persönlich auf
die diesbezügliche Klausel verzichtet, so kann der Nachlaß nur in
einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Erklärung des Agenten
Lüde gefunden werden. Es ist also zu untersuchen:
a. ob in einer der verschiedenen Außerungen Lüdes eine solche
irklärung erblickt werden kann;
b. wenn ja, ob Lüde zu dieser Erklärung bevollmächtigt war.
4. Lüde hat seit dem 15. November 1900 unbestrittenermaßen
folgende Erklärungen an Wachter abgegeben:
a. am 19. November: Brief mit Fristansetzung bis 20. No
vember, abends 6 Uhr.
b. am 20. November: a) Quittung über 1801 Fr. 35 Cts.
a conto der Nachlaßquote von 30 %. b) Erklärung, die
Annahme des Wechsels Laßmann von der persönlichen Entschei
dung der Beklagten abhängen lassen zu wollen, ohne Frist
ansetzung für Einholung der Einwilligung von Gebrüder Lincke.
c. am 26. November: Brief mit Widerruf der Zustimmung
zum Nachlaßvertrag.
Der Brief vom 19. November enthält einen Verzicht auf die
Geltendmachung der die Zahlung bis spätestens 15. November
betreffenden Klausel. An Stelle dieser Klausel trat die neue Frist
ansetzung. Nachdem nun am 20. November, abends 6 Uhr,
Wachter nur 1801 Fr. 35 Ets. bar zu zahlen offeriert hatte,
hätte Lüde gemäß Art. 123 O. R. ohne weiteres den Nachlaß
vertrag als gescheitert erklären können. Er that dies jedoch nicht,
sondern quittierte a conto der Nachlaßquote von 30 %. Hierin
liegt ein Verzicht auf das von Lüde selber am 19. November vor
behaltene Rücktrittsrecht. Es könnte sich nur fragen, ob dieser
zweite Verzicht unbedingt abgegeben wurde, die Forderung der
Beklagten also definitiv auf die Nachlaßquote reduziert, oder aber
die Reduktion noch davon abhängig sein sollte, daß Gebr. Lincke
den Wechsel Laßmann annehmen zu wollen erklärten. Aber selbst
bei der letztern Auffassung muß die Reduktion auf 30 % des
halb als eingetreten betrachtet werden, weil Lüde für die Bei
bringung der Einwilligung von Gebrüder Lincke keinerlei Frist
gesetzt hatte, die Offerierung und Deposition der 1000 Fr. in
bar aber kurze Zeit darauf erfolgt ist. Die Unterlassung einer
Fristansetzung, welche doch nach den Grundsätzen der bona fides
und speziell nach Art. 122 O. R. (nachdem auf die Geltend
machung von Art. 123 verzichtet worden) erforderlich gewesen
wäre, darf nicht nachträglich zu Ungunsten des Schuldners ausge
beutet werden.
5. Nachdem erwiesen ist, daß durch die Außerungen des Agen
ten Lüde der Nachlaß unter der einzigen Voraussetzung herbeige
führt worden ist, daß Lüde zu diesen Außerungen bevollmächtigt
war, so bleibt nur noch zu untersuchen, wie weit die Vollmacht
Lüdes reichte.
Unbestritten ist, daß Lüde während des ganzen Moratorium
verfahrens bevollmächtigter Vertreter der Beklagten gewesen war
Ob die ursprüngliche, übrigens von Lüde verfaßte Nachlaßerklä
rung der Gebrüder Lincke auch dann gültig gewesen wäre, wenn
sie nur von Lüde unterschrieben gewesen wäre, mag dahingestellt
bleiben. Jedenfalls liegt darin, daß die Beklagten die Erklärung
vom 23. Oktober persönlich unterzeichneten, kein Widerruf der an
üde erteilten Vollmacht. Vielmehr ist anzunehmen, daß diese
Vollmacht fortan die Durchführung des Nachlaßvertrages zum
Gegenstand haben sollte. Die Vollmacht zur Durchführung eines
Vertrages, zumal mit einem in kritischer Lage befindlichen Schuld
ner, schließt aber im Zweifel auch die Vollmacht zur Gewährung
von Zahlungsfristen in sich. In casu ist aber speziell zu beachten,
daß die Beklagten dem Agenten Lüde von Anfang bis Ende den
weitesten Spiekraum gelassen haben: nicht nur hat Lüde vor
dem 21. November den Beklagten thatsächlich nicht berichtet, ob
Wachter gezahlt habe; nicht nur hat er sich auch am 21. November
über das Datum der Zahlung ausgeschwiegen, sondern es ist
auch nicht ersichtlich, daß die Beklagten einen frühern oder ge
nauern Bericht erwartet hätten. Und nachdem Lüde am 21. No
vember an die Beklagten geschrieben, er habe die 1801 Fr. 35 Cts.
a conto des Accomodementsbetreffnisses angenommen, erfolgte
nicht nur kein Widerruf der Vollmacht, sondern die Beklagten
unterließen auch jegliches Schreiben an Lüde oder an Wachter.
Lüde mußte sich beim Buchhalter der Beklagten, also bei einem
mit keinerlei Vollmacht bekleideten Angestellten, über die Wünsche
von dessen Prinzipalen erkundigen und schrieb dann von sich
aus den Brief, in welchem er die Zustimmung zum Nachlaßver
trag widerrief. Schließlich wiesen die Beklagten auch die letzte
Gelegenheit, sich persönlich mit der Angelegenheit zu befassen, von
der Hand, indem sie dem klägerischen Angestellten, welcher einen
Check abgeben zu wollen erklärte, zu Lüde schickten, mit dem
Bemerken, Lüde sei ihr Vertreter.
Dieses ganze Verhalten der Beklagten muß als Genehmigung
der Schritte ihres Vertreters Lüde aufgefaßt werden. Die Beklag
ten müssen sich daher heute die Konsequenzen gefallen lassen,
welche in Erwägung 4 hiervor aus den Erklärungen des Agenten
Lüde gezogen worden sind.
6. Aus der Gutheißung des klägerischen Standpunktes, wonach
die Forderung der Beklagten infolge Nachlasses auf die anerkann
termaßen zum Teil gezahlten, zum Teil deponierten 30 Prozente
reduziert worden war, also vollkommen getilgt ist, ergibt sich die
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen und das Urteil
des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 14. Juni 1901
in allen Teilen bestätigt.