- Urteil vom 21. Dezember 1901
in Sachen Schweizerische Volksbank gegen Schütz.
Kommanditgesellschaft. Klage eines einzelnen Gläubigers der in
Konkurs gefallenen Gesellschaft gegen den Kommanditär auf Er
gänzung der Kommanditeinlage und Rückerstattung angeblich zu
viel bezogener Tantieme (Art. 605 O.-R.). Verneinung der Aktir
legitimation der Klägerin wegen Mangels der Abtretung nach Art.260
Schuldbetr.- u. Konk.-Ges. ; Art. 250 cod. Tantieme oder Salär?
(Vertragsauslegung.)
A. Durch Urteil vom 18. Juli 1901 hat das Obergericht des
Kantons Aargau die Klägerin mit ihrer Appellation gegen das
erstinstanzliche, die Klage abweisende Urteil abgewiesen.
B. Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Klägerin rechtzeitig
und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ein
gelegt, mit den Anträgen:
In Abänderung des Urteils des aargauischen Obergerichts vom
- Juli 1901 sei die Klage zuzusprechen und demgemäß zu er
kennen:
a. Oskar Schütz sei im Konkurs der Firma Schatzmann Cie.
in Zofingen mit Unrecht mit einer Summe von 6873 Fr. 20 Cts.
im Kollokationsplane zugelassen worden und es sei derselbe mit
dieser Forderung aus dem Kollokationsplane auszuweisen.
b. Es habe derjenige Betrag, um welchen der Anteil des Be
klagten an der Konkursmasse Schatzmann Cie. herabgesetzt
wird, zur Befriedigung der Klägerin bis zur vollen Deckung ihrer
Forderung mit Einschluß der Prozeßkosten zu dienen, wobei ein
allfälliger Überschuß nach Maßgabe des berichtigten Kollokations
planes zu verteilen wäre.
C. In der heutigen Verhandlung erneuert der Vertreter der
Klägerin diesen Berufungsantrag.
Der Vertreter des Beklagten trägt auf Bestätigung des ange
fochtenen Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In thatsächlicher Beziehung ist aus den Akten hervorzu
heben: Der Beklagte Schütz war Kommanditär der am 19. Sep
tember 1896 gegründeten Kommanditgesellschaft Schatzmann Cie.
in Zofingen, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter Heinrich
Otto Schatzmann war. Der Beklagte hatte eine Kommanditein
lage von 50,000 Fr. zu leisten, die er vollständig eingelegt hat.
Er hatte seine ganze Thätigkeit ausschließlich dem Geschäfte zu
widmen (Art. IX des schriftlichen Gesellschaftsvertrages), und ge
mäß Art. X des Vertrages für seine Verrichtungen ein Salär
zu beziehen, das für die Zeit vom Eintritte an bis 31. Dezember
1899 auf 3000 Fr., für die weitere Vertragsdauer auf 3600 Fr.
bestimmt wurde. Art. XI des Vertrages bestimmte: Herr Schütz
bezieht von dem nach Abzug sämtlicher Geschäftsunkosten, wor
unter Kapital und Mietzinse, Reisespesen, Steuern, Salärien,
inbegriffen ein Salär des Hrn. O. H. Schatzmann von 12,000 Fr
p. a., Verluste, Abschreibungen 2c. sich ergebenden Reingewinn
als Tantieme: 5% ab 1. Juli a. c. bis 31. Dezember 1897,10 %
von da an bis 30. Juni 1899, auf den auf diesen vorbesagten
Zeitpunkten abzuschließenden Inventarien. Insofern der Gewinn
anteil des Herrn Schütz inklusive Salär den Minimalbetrag von
5000 Fr. p. a. oder 7500 Fr. für den ersten 18monatlichen
Geschäftsabschluß per 31. Dezember 1897 oder von 6000
für den zweiten Geschäftsabschluß per 30. Juni 1899 oder 9000 Fr.
nicht erreichen sollte, so hat er Anfpruch auf Barvergütung der
Differenz. An einem allfälligen Geschäftsverluste ist Herr Schütz
in keiner Weise beteiligt. Festgestellt ist, daß der Beklagte wäh
rend der Dauer der Gesellschaft auf Grund dieser Vertragsbestim
mungen (Art. X und XI) den Betrag von 7930 Fr. a Cts.
bezogen hat, woran er indessen 1446 Fr. 85 Cts. rückvergütet.
Im Oktober 1898 hat sich der Beklagte für die Gesellschaft Schatz
mann Cie. der Aargauischen Kreditanstalt für den Betrag von
20,000 Fr. als Bürge verpflichtet und diese Bürgschaftsschuld
samt Zins und Provision vom 1. Juli 1899 bis 11. September
1899 mit 20,222 Fr. 25 Cts. in der Folge bezahlt. Am 20. Sep
tember 1899 wurde über die Gesellschaft Schatzmann Cie. der
Konkurs eröffnet. In diesem meldete der Beklagte eine Forderung
aus Bürgschaft im Betrage von 20,222 Fr. 25 Cts. an, abzüglich
1446 Fr. 75 Cts. für von der Gesellschaft zu viel bezogenes,
also eine Forderung von 18,775 Fr. 50 Cts., wobei er gleich
zeitig ein Faustpfandrecht an einer Lebensversicherungspolice der
Schweizerischen Rentenanstalt (Nr. 3438) von 50,000 Fr., lau
tend zu Gunsten des Heinrich Otto Schatzmann, geltend machte.
Die Konkursverwaltung ließ die Ansprache zu, überwies dem
Beklagten den Erlös des Faustpfandes mit 10,350 Fr. und kol
lozierte ihn für den Rest von 8425 Fr. 50 Cts. in die V. Klasse.
Die Klägerin, welche ebenfalls Gläubigerin im Konkurse der
rma Schatzmann Cie. (für den Betrag von 4521 Fr. 05 Cts.)
ist, erhob nun gegen den Beklagten Klage auf Aberkennung seiner
Forderung und Ausweisung derselben aus dem Kollokationsplane,
mit dem weitern Begehren, es habe derjenige Betrag, um welchen
der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse Schatzmann Cie.
herabgesetzt werde, zur Befriedigung der Klägerin bis zur vollen
Deckung ihrer Forderung mit Einschluß der Prozeßkosten
dienen, wobei ein allfälliger Überschuß nach Maßgabe des
richtigten Kollokationsplanes zu verteilen wäre. Im Verlaufe
der Replik) hat die Klägerin jedoch die Klage reduziert auf
Summe von 6873 Fr. 20 Cts.; dieser Klagschluß bezieht
(speziell auch nach einer mit der Berufung abgegebenen Erklärung)
auf die Summe von 10,350 Fr., für welche der Beklagte auf
den Erlös des Pfandes angewiesen wurde; eventuell richtet
der Klagschluß gegen die Restanz der Forderung von 8425 Fr.
50 Cts. in Klasse V. Die Klage beruht darauf, der Beklagte
habe die Summe von 6873 Fr. 20 Cts. zu Unrecht als Tan
tieme bezogen. Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt,
und beide kantonalen Instanzen sind diesem Antrag gefolgt, die
erste Instanz mit der Begründung, es habe sich bei den ange
fochtenen Bezügen nicht um Tantieme, sondern um Salär ge
handelt, die zweite Instanz, indem sie zwar davon ausging, die
Bezüge seien als Tantieme anzusehen, jedoch annahm, der Be
klagte habe sie in gutem Glauben auf Grund einer äußerlich
ordnungsmäßigen Bilanz bezogen. Die nähere Motivierung des
vorinstanzlichen Urteils ist, soweit notwendig, aus den nachfolgen
den Erwägungen ersichtlich.
2. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist nach allen Rich
tungen gegeben, speziell auch mit Bezug auf den Streitwert, wird
nun letzterm der Betrag der Forderung der Klägerin oder der
jenige des Beklagten zu Grunde gelegt.
3. Im weitern ist auch die Frage der Aktivlegitimation der
Klägerin, die allerdings vom Beklagten nicht angefochten und von
den kantonalen Instanzen nicht geprüft worden ist, von Amtes
wegen zu prüfen. In dieser Hinsicht ergibt sich folgendes: Die
Klägerin hatte ursprünglich einen Anspruch auf Ergänzung der
Kommanditeinlage geltend gemacht und macht heute einen An
spruch auf Rückerstattung angeblich zu viel bezogener Tantieme
auf Grund des Art. 605 O. R. geltend, bezw. einen Kompen
sationsanspruch gegenüber der an sich anerkannten Forderung des
Beklagten aus Bürgschaft aus diesem Grunde. Dieser Anspruch
steht nun unzweifelhaft der Konkursmasse zu, die an Stelle der
in Konkurs geratenen Kommanditgesellschaft getreten ist. Die
Klägerin macht also in That und Wahrheit einen Anspruch gel
tend, der der Konkursmasse zusteht, von dieser aber nicht erhoben
wird. Einen derartigen Anspruch kann aber ein einzelner Gläubiger
auf Grund des Art. 250 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs nicht einklagen; diese Bestimmung gibt vielmehr
dem Gläubiger außer dem hier nicht in Betracht kommenden
Falle der Klage auf Zulassung der eigenen Forderung nach Maß
und Rang nur das Recht, die Zulassung eines andern Gläu
bigers oder den diesem zugewiesenen Rang zu bestreiten, nicht aber
das Recht, einen Entscheid darüber zu verlangen, ob der Konkurs
masse ein Anspruch zustehe. Zur Geltendmachung der im Kollo
kationsplane nicht aufgenommenen Forderungen ist nur die Kon
kursmasse, nicht ein einzelner Gläubiger befugt; letzterer ist es
erst dann, wenn eine Abtretung des Anspruches an ihn im Sinne
des Art. 260 Schuldbetr. u. Konk. Ges. erfolgt ist. Daß eine
solche Abtretung erfolgt sei, hat die Klägerin selbst nicht behauptet;
ste ist daher nicht legitimiert, in ihrer Aberkennungsklage über
diesen selbständigen Anspruch der Masse zu verfügen. (Vergl. Ent
scheid des Bundesgerichts vom 10. November 1893 in Sachen
Jäggi Cie. gegen Erben Segesser, Amtl. Samml., Band XIX,
S. 841 f., Erw. 5.)
4. Übrigens erscheint die Klage auch materiell als unbegründet.
Hierüber mag folgendes bemerkt werden:
a. Festgestellt ist, daß die Firma Schatzmann Cie. nicht mit
Gewinn, sondern mit Verlust gearbeitet hat. Sind daher die heute
angefochtenen Bezüge des Beklagten als Tantieme anzusehen, so
ist der Beklagte zu deren Rückerstattung verpflichtet, sofern er
nicht die betreffenden Beträge auf Grund einer ordnungsmäßigen
Bilanz in gutem Glauben bezogen hat (Art. 605 Abs. 4 O. R.).
Für ihre Ansicht, die auf Grund des Art. XI des Gesellschafts
vertrages gemachten Bezüge seien nicht als Tantieme, sondern als
Salär anzusehen, hat die erste Instanz folgendes geltend gemacht:
Indem der genannte Art. XI bestimme, daß der Beklagte unter
allen Umständen für die erste Vertragsperiode zum mindesten
5000 Fr., für die zweite 6000 Fr. per Jahr beziehen dürfe,
selbst dann, wenn keine Tantieme ausbezahlt werde, handle es sich
nicht um eine verschleierte Tantieme, sondern um Salär. Die
Fassung des Art. XI solle nur verhindern, daß das Geschäfts
einkommen des Beklagten im Verhältnis zu demjenigen des Ge
sellschafters Schatzmann zu hoch steige; er müsse sich gefallen
lassen, daß ihm eine Tantieme nur ausbezahlt werde, wenn sie
2000 Fr. oder 2400 Fr. übersteige, und daß die Summen der
Geschäftskasse verbleiben. Ziehe man die Ausdehnung des Ge
schäftes, die Stellung des Beklagten als Prokuristen und seine
kaufmännische Ausbildung in Betracht, so müsse auffallen, daß
er nicht für 3000 resp. 3600 Fr. fix als Angestellter in das
Geschäft Schatzmann Cie. eingetreten wäre und gleichzeitig
noch 50,000 Fr. in das Geschäft als Kommandite eingeworfen
hätte. Ein Salär von 5000 resp. 6000 Fr. erscheine dagegen
den Verhältnissen als durchaus angemessen. Soweit diese Er
wägungen thatsächlicher Natur sind, enthalten sie durchaus keine
Aktenwidrigkeiten; vielmehr mag ihnen nur noch beigefügt werden,
daß ein Salär von 5000 resp. 6000 Fr. speziell von den Ex
perten als im Verhältnis zum Salär des unbeschränkt haftenden
Gesellschafters Schatzmann angemessen bezeichnet wird. Und was
die Auslegung des Art. XI des Vertrages an Hand dieser that
sächlichen Umstände betrifft, so kann nicht geleugnet werden, daß
vieles für die Auffassung der ersten Instanz spricht. Von diesem
Standpunkt aus wäre alsdann die Klage ohne weiteres abzu
weisen, da der Beklagte nur 6483 Fr. 95 Cts. bezogen hat,
während er 6600 Fr. zu beziehen berechtigt gewesen wäre.
b. Will man aber auch entgegen diesen Ausführungen und in
Zustimmung zur zweiten Instanz annehmen, es handle sich bei
den Bezügen nach Art. XI des Vertrages um Tantieme, so ist
dann doch zu sagen, daß nach der Aktenlage erstellt ist, daß der
Beklagte die streitigen Beträge in gutem Glauben auf Grund
einer ordnungsmäßig geführten Bilanz bezogen hat. Dahingestellt
bleiben mag dabei, wem bei der Frage der Bezüge in gutem
Glauben dte Beweislast auffällt: ob derjenige, der die Bezüge
zurückfordert, den bösen Glauben des Beziehenden nachzuweisen
hat, oder umgekehrt der Beziehende seinen guten Glauben; denn
in casu hat der Beklagte von sich aus den Beweis für seinen
guten Glauben übernommen und ist der Beweis ohnehin erstellt,
und das durch die Expertise. Aus dieser geht zunächst hervor, daß
dem Beklagten von Heinrich Otto Schatzmann äußerlich ordnungs
mäßige Bilanzen vorgelegt worden sind; das genügt aber zum
Begriffe des ordnungsmäßigen im Sinne des Art. 605 Abs. 4
O. R. Sodann ergibt sich aus der Expertise, daß der unbeschränkt
haftende Gesellschafter Schatzmann die Bücher in einer Weise ge
führt hat, die den wahren Stand des Geschäftes verbergen und
den Beklagten täuschen mußte, und daß er sogar ein Geheimbuch
hielt. Endlich erhellt der gute Glaube des Beklagten auch daraus,
daß er noch im Oktober 1898 eine Bürgschaft für die Gesellschaft
im Betrage von 20,000 Fr. einging. Auch von diesem Gesichtspunkte
aus erscheint daher die Klage als unbegründet.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und somit das Urteil des Ober
gerichts des Kantons Aargan vom 18. Juli 1901 in allen Teilen
bestätigt.