- Urteil vom 22. November 1901 in Sachen
Reichenbach Cie. gegen Sparkasse Zug.
Verpfändung von Genossenschaftsanteilen. Anfechtung derselben. Art.
215 O.-R. Statthaftigkeit der Berufung: Streitwert, Art. 59
Org.-Ges. Rechtliche Natur des Genossenschaftsanteils. Schriftliche
Beurkundung der Verpfändung. Retentionsrecht. Art. 225 O.-R.
A. Durch Urteil vom 28. September 1901 hat das Obergericht
des Kantons Luzern erkannt:
Die Klage bezw. Replik sei abgewiesen, und es seien nebst den
von den Klägern anerkannten Forderungseingaben der Beklagten
im Konkurse des Franz Wyß im Betrage von 37,451 Fr. 30 Cts.
auch die beklagtischen Pfandansprüche zu beschützen an
a. Gült von 10,000 Fr. auf Untermaihof , angegangen
- August 1894
b. Gült von 10,000 Fr. auf Untermaihof , angegangen
- August 1894;
c. Anteilschein Nr. 617 der Sparkasse Zug von 1000 Fr.
B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit
dem Antrag, es sei das angefochtene Urteil in dem Sinne abzu
ändern, daß der Pfandrechtsanspruch der Beklagten auf dem An
teilschein der Sparkasse Zug von 1000 Fr. im Konkurse des
Franz Wyß wegzuweisen sei.
C. In der heutigen Verhandlung beantragt der Vertreter der
Kläger Gutheißung, der Vertreter der Beklagten Abweisung der
Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- In dem am 29. September 1900 eröffneten Konkurse über
Franz Wyß, Weinhändler, im Maihof, Luzern, meldete die Be
klagte eine Gesamtforderung von 37,451 Fr. 30 Cts. nebst Zins
an, und beanspruchte hierfür das Pfandrecht an folgenden Wert
titeln
a. Gült von 10,000 Fr. auf Untermaihof , angegangen den
- August 1894:
b. Gült von 10,000 Fr. auf Untermaihof , angegangen den
- August 1894;
c. Anteilschein der Sparkasse Zug Nr. 617 von 1000 Fr.
Dieser Eingabe waren keine Belege beigegeben. Nach Auflegung
des Kollokationsplanes fochten die Kläger als Kreditoren des
Wyß mit Klage vom Monat Dezember 1900 sowohl den For
derungs als den Pfandrechtsanspruch der Beklagten an, aner
kannten jedoch in der Replik die von der Beklagten beigebrachten
Belege hinsichtlich des Forderungsanspruchs, so daß nur noch der
Pfandrechtsanspruch der Beklagten in vollem Umfang im Streite
blieb. Die Kläger führten zur Begründung ihres Antrages an:
ezüglich der Verpfändung der beiden Gülten sei die vom luzer
nischen bürgerlichen Gesetzbuche geforderte Form nicht erfüllt wor
den und bezüglich der Verpfändung des Anteilscheins fehle es an
der Erfüllung der Vorschriften des Art. 215 des Obligationen
rechts, der hier in Betracht komme. Die Beklagte bestritt in ihrer
Duplik, daß die Verpfändung nicht gemäß den gesetzlichen Vor
schriften erfolgt sei. Was den Anteilschein betreffe, so unterliege
seine Verpfändung dem Art. 210 des Obligationenrechts, wonach
die Übergabe des Papiers zu Pfand genüge. Eventuell hätte sie
ein Retentionsrecht an den im Streite liegenden Anteilschein.
Beide Instanzen wiesen die Kläger mit ihrem Rechtsbegehren ab,
das Obergericht aus im wesentlichen folgenden Gründen: Die
Verpfändung der beiden Gülten sei rechtsgültig erfolgt. Ebenso
verhalte es sich mit der Verpfändung des Anteilscheines, denn ob
man mit der ersten Instanz den Art. 210, mit den Klägern den
Art. 215 des Obligationenrechts als zutreffend erachte, so sei in
beiden Fällen den Erfordernissen des Gesetzes entsprochen worden,
da die Übergabe des Anteilscheines an die Pfandgläubigerin er
folgt und die Verpfändung schriftlich beurkundet sei. Das weitere
Requisit des Art. 215, die Benachrichtigung des Schuldners, falle
naturgemäß dahin, da im vorliegenden Fall Pfandgläubigerin
und Schuldnerin aus der verpfändeten Urkunde in der Person
der Beklagten zusammenträfen.
- Nach Art. 59 des Organisationsgesetzes ist für die Statt
haftigkeit der Berufung an das Bundesgericht derjenige Streit
wert entscheidend, der sich nach Maßgabe der von den Parteien
in Klage und Antwort vor dem erstinstanzlichen kantonalen Ge
richte angebrachten Rechtsbegehren ergibt. Da nun Klage und
Antwortbegehren vor erster Instanz sich sowohl auf die beiden
Darlehensforderungen der Beklagten von je 9000 Fr. und
ihre Kontokorrentforderung von 19,451 Fr. 30 Cts. als auch
auf die dafür beanspruchten Pfandrechte bezog, so ist auf die Be
rufung einzutreten, trotzdem daß gegenwärtig nur noch das Pfand
recht der Beklagten an dem Anteilschein Nr. 617 der Spar und
Leihkasse Zug im Nominalwert von 1000 Fr. im Streite liegt.
Denn die vor erster Instanz eingeklagte Summe überstieg den gesetz
lichen Mindestbetrag bedeutend (da nach Art. 60 Org. Ges. mehrere
in einer Klage geltend gemachten Ansprüche zusammenzurechnen sind
sofern sie sich nicht gegenseitig ausschließen), und zwar hinsicht
lich der nach eidgenössischem Recht zu beurteilenden Streitpunkte.
Denn sowohl für die Darlehens als die Kontokorrentforderung
war selbstverständlich eidgenössisches Recht maßgebend. Wenn nun
auch die Kläger schon in der Replik die Bestreitung der Forde
rung fallen ließen und nur noch die Bestreitung der Pfandrechte
aufrecht erhielten, so daß da die Pfandrechte an den beiden
Gülten von je 9000 Fr. gemäß konstanter bundesgerichtlicher
Praxis nach kantonalem Rechte zu beurteilen sind der nach
eidgenössischem Rechte zu entscheidende Teil des Rechtsstreites den
zur Berufung an das Bundesgericht erforderlichen Streitwert
nicht mehr erreichte, so kann hierauf nichts ankommen. Denn,
wie bemerkt, maßgebend ist der sich aus Klage und Antwort er
gebende Streitwert.
In der Sache selbst ist in erster Linie die rechtliche Natur
des Anteilscheines, um dessen Verpfändung es sich handelt, zu
untersuchen. Die Sparkasse Zug ist eine Genossenschaft und der
streitige Anteilschein bekundet, daß der darin als Inhaber ge
nannte Wyß Stocklin für den Betrag von 1000 Fr. bei dieser
Genossenschaft mit allen statutenmäßigen Rechten und Pflichten
beteiligt sei. Der Anteilschein ist demnach ein auf den Namen
lautendes Papier, das die Mitgliedschaft und den Geschäftsanteil
einer bestimmten Person an der Genossenschaft bekundet, nicht da
gegen ein Inhaberpapier, und noch weniger eine bewegliche
Sache im Sinne von Art. 210 O. R. Denn das Obligationen
recht versteht in Art. 210 (wie das Bundesgericht wiederholt aus
gesprochen hat, vergl. Amtl. Samml., Bd. XIX, S. 553) ebenso
wie in Art. 199 f. und 213 unter dem Ausdruck bewegliche
Sache" nur körperliche Sachen, welche lediglich als körperliche
Rechtsobjekte, nicht gleichzeitig als Träger von Rechten von Be
deutung sind. Art. 210 O. R. kann daher auf die Verpfändung
des streitigen Anteilscheines keine Anwendung finden. Als Ur
kunde über die Mitgliedschaft und den Geschäftsanteil an einer
Genossenschaft ist der Anteilschein überhaupt kein cirkulations
fähiges Wertpapier. Die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft
wird nur durch Beitrittserklärung und Aufnahme erworben und
durch Austrittserklärung oder Ausschluß verloren. Sie ist also
durchaus persönlicher Natur und verselbständigt sich nicht (wie
bei der Aktiengesellschaft) in einer Urkunde, der Aktie, durch deren
Erwerb sie begründet werden kann. Das Obligationenrecht ent
hält demgemäß über Anteilscheine von Genossenschaften keine Be
stimmungen, sondern nur solche über Eintritt, Austritt oder Aus
schluß der Genossenschafter. Der Anteilschein ist also nicht der
Aktie als begebbarem Wertpapier gleichzustellen; er verbrieft ledig
lich das genossenschaftliche Recht der darin genannten Person.
Dazu kommt, daß der vorliegende Anteilschein nach den auf seiner
Rückseite abgedruckten Statutenbestimmungen als unübertragbar
bezeichnet ist; diese Vorschrift ist der Natur der Genossenschaft
durchaus angemessen. Demnach ist denn klar, daß im vorliegenden
Fall wirksam nicht das Mitgliedschaftsrecht als solches ver
pfändet werden konnte, sondern von der Verpfändung des Anteil
scheines nur ergriffen werden konnten die Forderungsrechte
des Genossenschafters in Bezug auf Dividende, Zinse und Liqui
dationsquote, wie sie nach Art. 694 des Obligationenrechts dem
Zugriff des Privatgläubigers des einzelnen Genossenschafters unter
liegen. Diese Forderungen des Genossen an der Genossenschaft
sind allerdings keine gewöhnlichen Drittmannsforderungen, sondern
genossenschaftliche, mit dem Mitgliedschaftsrecht verwobene. Als
solche konkurrieren sie im Genossenschaftskonkurse freilich nicht mit
Forderungen dritter Genossenschaftsgläubiger, allein das ändert
an ihrer Natur als Forderungsrechte nichts. Auf die Ver
pfändung eines Anteilscheines ist demnach Art. 215 O. N. an
wendbar.
4. Ist demgemäß Art. 215 O. R. für die Verpfändung des
Anteilscheines maßgebend, so fragt sich, ob die behauptete Ver
pfändung nach den Vorschriften dieses Artikels erfolgt sei. Nicht
bestritten ist, daß der Anteilschein der Beklagten zur Sicherheit
übergeben worden ist, und es ist auch anzuerkennen, daß der
Schuldner der verpfändeten Forderung von der Verpfändung be
nachrichtigt worden ist, da ja die Verpfändung an ihn selbst er
folgt ist, ihm also durch die Verpfändung selbst Kenntnis davon
gegeben wurde. Dagegen mangelt es an der schriftlichen Beur
kundung der Verpfändung. Indem Art. 215 O. R. die schriftliche
Beurkundung der Verpfändung fordert, schreibt er für den Pfand
bestellungsvertrag (den dinglichen Pfandvertrag) die schriftliche
Vertragsform vor. Demgemäß kommt Art. 12 des O. R. zur
Anwendung, wonach zur Erfüllung der geforderten Schriftform
die Unterschrift aller Personen gehört, welche durch den Vertrag
verpflichtet werden sollen, also beim Pfandvertrag (wie das Bun
desgericht in Band XVII, S. 510, Erw. 5 der amtlichen Samm
lung seiner Entscheidungen ausgesprochen hat) die Unterschrift
zwar nicht des Pfandnehmers, wohl aber diejenige des Pfand
gebers erforderlich ist; denn dieser soll ja zweifellos durch die
Pfandbestellung verpflichtet werden. Eine vom Verpfänder unter
zeichnete Verpfändungserklärung liegt aber nicht vor. Der Bürg
schein, auf den die Vorinstanz sich hierfür beruft, enthält eine
solche offenbar nicht, da er zwar erklärt, für die Forderung sei
der Anteilschein Nr. 617 deponiert , allein eben nicht vom Ver
pfänder und Hauptschuldner Franz Wyß Stocklin, sondern nur
vom Bürgen M. A. Wyß unterzeichnet ist. Der Brief des Schuld
ners Wyß an die Sparkasse, vom 23. März 1899, auf den die
Beklagte gelegentlich hinweist, ist zwar vom Hauptschuldner und
Verpfänder Wyß unterzeichnet, allein die Beurkundung eines über
den Anteilschein Nr. 617 abgeschlossenen Pfandvertrages kann in
diesem Brief, der lediglich die Anzeige vom Verkauf eines Teils
der bei der Sparkasse deponierten Anteilscheine des Franz Wyß
thält, nicht gefunden werden.
5. Ein Pfandrecht der Beklagten an dem streitigen Anteilschein
ist sonach nicht begründet. Aber auch ein Retentionsrecht derselben
kann nicht anerkannt werden. Das Retentionsrecht des Art. 225
O. R., um welches es sich hier handelt, erstreckt sich auf die be
weglichen Sachen und Wertpapiere des Schuldners, die sich mit
dessen Willen in der Verfügungsgewalt des Gläubigers befinden.
Nun ist aber bereits dargethan worden, daß der fragliche Anteil
schein weder eine bewegliche Sache, noch ein Wertpapier (vergl.
Amtl. Samml. der bundesgerichtl. Entscheid., Bd. XI, Nr. 57,
Erw. 6; Bd. X, S. 281; Bd. XXII, S. 173 f., Erw. 6; Hafner
zu Art. 224, Note 6) ist. Es ist daher unnötig, zu untersuchen,
ob die übrigen Voraussetzungen eines Retentionsrechts gegeben
wären.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird in dem Sinne für begründet erklärt, daß
der Pfandrechtsanspruch der Beklagten auf den Anteilschein Nr. 617
der Sparkasse Zug im Konkurse des Franz Wyß weggewiesen
wird.