- Urteil vom 25. Juni 1901 in Sachen
Gotthardbahngesellschaft gegen Bundesrat.
Festsetzung der Grundsätze für die Berechnung des konzessionsmäs
sigen Reinertrages und des Anlagekapitals der Gotthardbahn.
Reinertrag: Gratifikationen an Beamte und Angestellte. Ausgaben
für Privatschulen. Lebensmitteldepot. Freiwillige Geschenke und
Unterstützungen. Rückkaufsentschädigung für neue Linien. Ver
fahren; Art. 20 und 21 Rechnungsgesetz.
A. Durch Beschluß vom 16. Dezember 1897 hat der Bundes
rat, in Anwendung von Art. 20 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
- März 1896 über das Rechnungswesen der Eisenbahnen für
die Berechnung des konzessionsmäßigen Reinertrags und des An
lagekapitals der Gotthardbahn folgende Grundsätze als maßgebend
erklärt:
Anlagekapital.
Das Anlagekapital im Sinne der Konzessionen umfaßt:
- Die gemäß gesetzlicher Vorschrift der Baurechnung belasteten
Baukosten, bezw. Anschaffungskosten für:
a. Bahnanlagen und feste Einrichtungen mit Ausschluß des
Oberbaues;
b. Oberbau;
c. Rollmaterial;
d. Mobiliar und Gerätschaften,
und zwar für die im Betriebe stehenden und für die im Bau be
findlichen Linien und Objekte.
Die Baurechnung darf nur mit den Ausgaben belastet werden,
deren Verrechnung zu Lasten des Baukontos durch die Bestim
mungen des Rechnungsgesetzes vom 27. März 1896, Art. 4 bis
und mit 9, vorbehältlich des Art. 24 Abs. 3, ausdrücklich ge
stattel ist, und es sind alle Beträge aus der Baurechnung zu
entfernen, deren Verrechnung auf Baukonto durch die genannten
gesetzlichen Bestimmungen untersagt ist.
- Die Materialvorräte.
Bezüglich der letztern ist vorzubehalten, daß sie bei der Über
gabe der Bahn an den Bund in einem für eine regelmäßige Be
triebsführung ausreichenden Maße vorhanden sein müssen, andern
falls der Fehlbetrag gegenüber der Bahngesellschaft, falls sie nach
dem Reinertrag zurückgekauft wird, von der Rückkaufsumme in
Abzug gebracht wird.
Nicht zum Anlagekapital im Sinne der Konzessionen gehören
alle übrigen in der Bilanz der Bahngesellschaft aufgeführten Aktiv
posten, als: noch nicht einbezahlte Anleihen, Emissionsverluste auf
den Aktien, zu amortisierende Verwendungen, Verwendungen auf
Nebengeschäfte, verfügbare Mittel ausschließlich der Materialvorräte
(Kassenbestände, Wertschriften und Guthaben, verfügbare nicht zu
Bahnanlagen verwendete Liegenschaften).
Erneuerungsfonds.
Für die Berechnung der Einlagen in den Erneuerungsfonds sind
die Vorschriften der Art. 11 bis und mit 14 des Rechnungs
gesetzes maßgebend. Für Ausmittlung der Höhe der Einlagen auf
dieser gesetzlichen Grundlage wird eine besondere Schlußnahme vor
behalten.
III.
Reinertrag.
Von den in den Jahresrechnungen der Bahngesellschaft ent
haltenen Einnahme und Ausgabeposten sind für den konzessions
gemäßen Reinertrag nur maßgebend die Betriebseinnahmen und
die Betriebsausgaben, d. h. die mit dem Eisenbahnbetriebe, dem
Transportgeschäfte, im Zusammenhang stehenden Einnahmen und
Ausgaben; dagegen fallen außer Betracht die Rechnungsposten,
welche sich auf die Finanzverwaltung der Bahngesellschaft be
ziehen.
Der durchschnittliche Reinertrag ist in der Weise zu berechnen,
daß der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsaus
gaben der zehn in Betracht fallenden Jahre zusammengezählt und
der hieraus resultierende Gesamtüberschuß durch zehn dividiert wird.
Für den konzessionsgemäßen Reinertrag fallen in Betracht:
a. Betriebseinnahmen.
-
Die Betriebseinnahmen in den Jahresrechnungen der Bahn
gesellschaft, mit Ausnahme der auf den gepachteten Strecken Luzern
Rothkreuz und Rothkreuz Immensee erzielten Betriebseinnahmen;
-
Die Zuschüsse aus dem Erneuerungsfonds, und zwar so
wohl die laut bisheriger Berechnung der Bahngesellschaft geleiste
ten, wie die zufolge des neuen Rechnungsgesetzes zu ermittelnden
Ergänzungszuschüsse;
-
Die Betriebssubventionen für besondere Zwecke;
-
Sonstige das Transportgeschäft betreffende Einnahmen.
b. Betriebsausgaben.
-
Die Betriebsausgaben in den Jahresrechnungen der Bahn
gesellschaft, mit Ausnahme der die gepachteten Strecken Luzern
Rothkreuz und Rothkreuz Immensee betreffenden Ausgaben, immer
hin unter Belastung der Betriebsrechnung mit den Ausgaben
die Bahnhöfe Luzern und Rothkreuz
-
Die Einlagen in den Erneuerungsfonds, und zwar sowohl
die laut bisheriger Berechnung der Bahngesellschaft gemachten,
wie die zufolge des neuen Rechnungsgesetzes zu machenden Er
gänzungseinlagen;
-
Die Abzüge für den Ertrag von verfügbaren Liegenschaften,
insofern Einnahmen von solchen, welche nicht zu den Rückkaufs
objekten gehören, unter den Betriebseinnahmen verrechnet worden
sind, oder insofern auf denselben überhaupt kein Ertrag berechnet
worden ist
-
Verluste, welche während der zehnjährigen für den Rückkauf
maßgebenden Periode abgeschrieben, beziehungsweise dem Konto zu
amortisierender Verwendungen belastet werden mußten, insbesondere
für: technische Vorstudien, Werte untergegangener Anlagen und
Einrichtungen, Beiträge an Straßen, Brücken und dergleichen;
-
Ausgaben zu verschiedenen Zwecken, welche das Transport
geschäft betreffen, insbesondere: außerordentliche Beiträge an die
Hülfskasse, welche für die zehnjährige Periode nachzuleisten sind;
Ausgaben zufolge der gegenfeitigen Versicherung für Haftpflicht
fälle; Gratifikationen an das Personal, sowie Leistungen für das
Lebensmitteldepot in Bellinzona und für die Privatschulen; Nach
tragszahlungen und Rückvergütungen für Mitbenützung von Bahn
anlagen;
-
Ertragsanteil der Subventionen.
Dagegen fallen für den konzessionsgemäßen Reinertrag nicht
in Betracht:
a. Einnahmen.
-
Der Saldo des Vorjahres vor Beginn der zehnjährigen für
den Rückkauf maßgebenden Periode;
-
Der Ertrag der verfügbaren Kapitalien, mit Inbegriff von
Zinsen auf den Betriebseinnahmen;
-
Kursgewinne und Provisionen;
-
Bauzinse;
-
Zuschüsse aus Spezialfonds mit Ausschluß des Erneuerungs
fonds;
-
Zuschüsse aus Amortisations und Baufonds;
-
Betriebssubventionen für allgemeine Zwecke;
-
Sonstige die Finanzrechnung betreffende Einnahmen.
b. Ausgaben.
-
Verzinsung der schwebenden Schulden;
-
Kursverluste, Finanzunkosten und Provisionen;
-
Verzinsung der konsolidierten Anleihen;
-
Einlagen in Spezialfonds mit Ausschluß des Erneuerungs
fonds
Einlagen in Amortisations und Baufonds;
-
Tilgung alter Verluste, bei denen der Entstehungsgrund der
Abschreibung vor die zehnjährige für den Rückkauf maßgebende
Periode zurückfällt
-
Ausgaben zu verschiedenen Zwecken, welche die Finanzrech
nung betreffen, insbesondere außerordentliche Beiträge an die Hülfs
kasse zur Deckung des vor der zehnjährigen Periode entstandenen
versicherungstechnischen Defizits; Minderwertung verfügbarer Mit
tel;
-
Aktiendividende;
-
Saldovortrag auf neue Rechnung.
IV.
Abzüge von der Rückkaufsentschädigung.
a. Von der entweder auf Grund des Anlagekapitals oder auf
Grund des Reinertrages ermittelten Rückkaufssumme sind in Ab
zug zu bringen:
-
Der Erneuerungsfonds in demjenigen Betrage, welchen der
selbe gemäß den Grundsätzen des neuen Rechnungsgesetzes aus
machen soll (Abzug für materiellen Minderwert der im Erneue
rungsfonds berücksichtigten Rückkaufsobjekte)
-
Die Differenz zwischen dem wirklichen Werte und dem Werte
eines vollkommen befriedigenden Zustandes der im Erneuerungs
fonds nicht berücksichtigten Rückkaufsobjekte (Abzug für materiellen
Minderwert dieser Objekte)
-
Der laut den gesetzlichen Bestimmungen auf Betriebsrechnung
oder auf Amortisationskonto zu buchende Anteil der Baukosten,
welche erforderlich sind, um die Bahnanlagen auf den Zeitpunkt
des Überganges an den Bund in vollkommen befriedigenden Zu
stand zu setzen, wie: Erweiterung von Bahnhöfen und Stationen,
Anlage von Doppelgeleisen, Vermehrung des Rollmaterials u. s. w.
b. Für den Fall des Rückkaufes der Bahn auf Grund
Reinertrages ist von der Rückkaufssumme ferner in Abzug
bringen:
-
Der Betrag des auf Baukonto zu buchenden Anteiles der
in litt. a Ziff. 3 erwähnten Baukosten, immerhin in der Meinung,
daß die Rückkaufssumme nicht weniger betragen darf, als den
auf Grund des Anlagekapitals gemäß litt. a Ziff 1, 2 und 3
berechneten Betrag.
Dabei ist verstanden, daß der für künftige Verkehrsbedürfnisse
aufgewendete Anteil solcher Baukosten zu Lasten des Bundes
fällt."
B. Gegen diesen Beschluß hat die Gotthardbahngesellschaft ge
mäß Art. 20 Abs. 3 des Rechnungsgesetzes von 1896 den Rekurs
an das Bundesgericht ergriffen, und die Anträge gestellt, es seien,
unter Aufhebung des Bundesratsbeschlusses vom 16. Dezember
1897 für die Berechnung des konzessionsmäßigen Reinertrages
und des Anlagekapitals der Gotthardbahn folgende Grundsätze als
maßgebend zu erklären:
Reinertrag.
Als die zehnjährige Periode, deren durchschnittlicher Reinertrag
für den Rückkauf der Gotthardbahn auf den 1. Mai 1909 maß
gebend ist, hat der Zeitraum vom 1. Mai 1894 bis 30. April
1904 zu gelten.
Für den konzessionsmäßigen Reinertrag der einzelnen Jahre
fallen in Betracht:
a. Einnahmen.
-
Die Betriebseinnahmen in den Jahresrechnungen der Bahn
gesellschaft; ausgenommen sind:
a) Die auf den gepachteten Strecken Luzern Rothkreuz und
Rothkreuz Immensee erzielten Betriebseinnahmen, soweit sich nicht
die Einnahmen der Bahnhöfe Luzern und Rothkreuz als Ein
nahmen der Stammlinie Immensee Südgrenze (Chiasso Pino
Locarno) qualifizieren;
b) Die Einnahmen aus den am 1. Juni 1897 eröffneten
Linien Luzern Immensee und Goldau Zug, sofern diese Linien
nach den Erstellungskosten zurückgekauft werden
c) Die Einnahmen von verfügbaren Liegenschaften.
2. Die Zinse auf den monatlichen Betriebsüberschüssen bis Ende
des Jahres, bezw. für den letzten Zeitabschnitt der zehnjährigen
Periode bis 30. April 1904.
3. Kursgewinne, welche auf Betriebseinnahmen oder Betriebs
ausgaben erzielt worden sind.
4. Betriebssubventionen für besondere Zwecke;
5. Sonstige das Transportgeschäft betreffende Einnahmen, mit
Inbegriff solcher, welche erst nachträglich zur Verrechnung ge
langen.
6. Eventuell, nämlich für den Fall, daß die Zufahrtslinien
Luzern Immensee und Zug Goldau nicht nach den Erstellungs
kosten zurückgekauft werden, ein Betrag zur genügenden Aus
gleichung dafür, daß die Linien Luzern Immensee und Zug Goldau
erst seit dem 1. Juni 1897 in Betrieb sind.
b. Ausgaben.
- Die Betriebsausgaben in den Jahresrechnungen der Bahn
gesellschaft; ausgenommen sind:
a) Die die gepachteten Strecken Luzern Rothkreuz und Roth
kreuz Immensee betreffenden Ausgaben, immerhin unter Belastung
der Betriebsrechnung mit den Ausgaben für die Bahnhöfe Luzern
und Rothkreuz, soweit sie sich als Ausgaben der Stammlinie
Immensee Südgrenze (Chiasso Pino Locarno) qualifizieren;
b) Die Betriebsausgaben der am 1. Juni 1897 eröffneten
Linien Luzern Immensee und Goldau Zug, sofern diese Linien
nach den Erstellungskosten zurückgekauft werden;
c) Die Ausgaben betreffend die verfügbaren Liegenschaften;
d) Die Gratifikationen an Beamte und Angestellte, die frei
willigen Geschenke und Unterstützungen, die Leistungen für das
Lebensmitteldepot in Bellinzona und für die Privatschulen.
- Kursverluste auf Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben.
- Abschreibungen auf Bauobjekten, die während der zehnjährigen
für den Rückkauf maßgebenden Periode untergegangen sind, sei
es, daß die betreffenden Beträge per Gewinn und Verlustrechnung
abgeschrieben oder dem Konto zu amortisierende Verwendungen
belastet worden sind.
- Ausgaben zu verschiedenen Zwecken, welche das Transport
geschäft betreffen, als: außerordentliche Beiträge an die Hülskasse,
welche für die zehnjährige Periode nachzuleisten sind, Ausgaben
zufolge der gegenseitigen Versicherung für Haftpflichtfälle, sofern
die betreffenden Unfälle während der zehnjährigen Periode sich
ereignet haben; Nachtragszahlungen und Rückvergütungen für
Mitbenützung von Bahnanlagen.
- Der Ertragsanteil der Subventionen, jedoch nur, wenn und
soweit nach den Reinerträgnissen, wie sie desinitiv (bundesgericht
lich oder durch Verständigung) als für den Rückkauf in Betracht
kommend festgestellt werden, ein Ertragsanteil an die Subven
tionen auszurichten war.
- Die Verzinsung der konsolidierten Anleihen, unter Abzug
allfälliger Bauzinse und des Zinsbetrages, der auf das in den
verfügbaren Liegenschaften verwendete Kapital entfällt.
Hiebei ist verstanden, daß dagegen die konsolidierten Anleihen,
abzüglich eines Betrages, der dem auf die verfügbaren Liegen
schaften verwendeten Kapitale gleichkommt, vom Käufer über
nommen werden, ohne daß dafür ein Abzug an der Entschädi
gungssumme gemacht wird. Ferner ist verstanden, daß bei dieser
Art der Reinertragsberechnung unter Anlagekapital gemäß dem
Hauptantrag unter II das Aktienkapital zu verstehen ist.
Nicht in Betracht fallen sämtliche unter a und b nicht er
wähnten Einnahme oder Ausgabeposten, namentlich Einlagen in
Spezialfonds und Entnahmen aus denselben, Verwendungen zur
Kapitalamortisation, zur Tilgung früherer Verluste und zur Er
füllung früher eingegangener Verpflichtungen, außerordentliche
Zuschüsse an die Hülfskasse zur Deckung eines allfälligen vor
der maßgebenden zehnjährigen Periode entstandenen versicherungs
technischen Defizits.
Der durchschnittliche Reinertrag der maßgebenden 10 Jahre
ist, wenn das Anlagekapital in dieser Periode unverändert ge
blieben ist, so zu berechnen, daß die Erträgnisse der 10 Jahre
zusammengezählt und die hieraus sich ergebende Summe durch 10
dividiert wird. Hat sich dagegen das Anlagekapital während der
zehnjährigen Periode erhöht oder vermindert, so ist zunächst auf
Grund des jeweiligen Anlagekapitals der prozentuale Reinertrag
der einzelnen Jahre und hieraus der durchschnittliche prozentuale
Reinertrag zu ermitteln und dieser Prozentsatz mit dem am Ende
der zehnjährigen Periode vorhandenen Anlagekapital zu multipli
zieren.
Anlagekapital.
Unter dem Anlagekapital im Sinne der Konzessionen ist das
jeweilige Aktienkapital zu verstehen.
Hiebei ist die Annahme unseres Antrages unter I b, 6 vor
ausgesetzt.
Eventuell, d. h. für den Fall, daß der Reinertrag ohne Ab
zug der Anleihenszinse zu ermitteln ist, wird beantragt:
Das Anlagekapital im Sinne der Konzessionen umfaßt:
- Die sämtlichen Kosten, welche für die Erstellung bezw. An
schaffung
a) der Bahnanlagen und festen Einrichtungen mit Ausschluß
des Oberbaues,
b) des Oberbaues,
c) des Rollmateriales,
d) des Mobiliars und der Gerätschaften,
und zwar für die im Betriebe stehenden und für die im Bau be
findlichen Linien und Objekte, aufgewendet worden sind, mit Ein
schluß der Bauzinse und Kursverluste, welche während der Bau
periode entstanden sind.
- Den Wert der Materialvorräte.
Der Vorbehalt des Bundesratsbeschlusses bezüglich der Höhe
derselben ist als überflüssig zu streichen. Sollte er aufrecht erhalten
werden, so wird dazu folgender Zusatz beantragt:
Ist dagegen bei der Übergabe an den Bund der Bestand der
Materialvorräte größer als eine regelmäßige Betriebsführung er
ordert, so ist für den Mehrbetrag vom Bunde entsprechende Ver
gütung zu leisten.
Nicht zum Anlagekapital im Sinne der Konzessionen gehören:
noch nicht einbezahlte Anleihen, Verwendungen auf Nebengeschäfte,
verfügbare Mittel ausschließlich der Materialvorräte, verfügbare
Liegenschaften, zu amortisterende Verwendungen mit Ausnahme
der während der Bauperiode entstandenen.
III.
Erneuerungsfonds.
Es wird beantragt, die unter II. des Bundesratsbeschlusses ent
haltenen Bestimmungen zu streichen und dagegen zu erkennen:
Die Art. 11 14 des Rechnungsgesetzes vom 27. März 1896
sind für die Berechnung des konzessionsmäßigen Reinertrages nicht
maßgebend.
IV.
Abzüge von der Rückkaufsentschädigung.
Es wird Streichung des ganzen Abschnittes IV beantragt, weil
dem Bundesrate die Kompetenz fehlt, über diese Abzüge im
Sinne von Art. 20 Abs. 3 des Rechnungsgesetzes eine Entscheidung
zu treffen.
Eventuell werden die hier vom Bundesrate aufgestellten Grund
sätze materiell gänzlich bestritten, und es wird dagegen beantragt,
zu erkennen:
a) Wenn vom Ende der zehnjährigen Periode bis zum Zeit
punkt der Abtretung der Bahn sich die Anlagekosten erhöhen oder
vermindern, so ist der Betrag einer Erhöhung der Entschädigungs
summe beizufügen, der Betrag einer Verminderung dagegen davon
in Abrechnung zu bringen.
b) An den auf Betriebsrechnung fallenden Teil der Ausgaben
für Ergänzungs und Erweiterungsbauten, welche in der erwähn
ten Zwischenperiode ausgeführt werden, hat die Bahngesellschaft
insoweit beizutragen, als ihr durch die Baute Unterhaltungs oder
Erneuerungskosten erspart werden oder sonstige Vorteile erwachsen.
c) Bei Beurteilung von Abzugsbegehren wegen nicht voll
kommen befriedigenden Zustandes sind auch Mehrleistungen der
Bahnverwaltung, welche über das dermalige Bedürfnis hinaus
gehen, in Betracht zu ziehen.
Hinsichtlich der neuen Linien Luzern Immensee und Zug Goldau
verlangt die Gotthardbahn in erster Linie, daß dieselben aus dem
übrigen Rückkaufsobjekte ausgeschieden werden, und, falls deren
25facher Reinertrag geringer sein sollte, für dieselben die Erstel
lungskosten zu vergüten seien,
eventuell, daß ein Betrag zur genügenden Ausgleichung dafür,
daß die Erträgnisse dieser Linien der Gesellschaft nur während
11 Jahren und 11 Monaten zufließen, vergütet werde.
Die Gotthardbahn ist der Ansicht, daß diese beiden Anträge
erst in dem ordentlichen zur Feststellung der Rückkaufsentschädi
gung stattfindenden Verfahren nach Art. 21 des Rechnungsgesetzes
von 1896 zur Behandlung zu kommen haben.
Für den Fall indessen, daß das Tit. Bundesgericht finden sollte,
diese Anträge seien schon in dem jetzigen Verfahren zu behandeln,
werden sie für dieses gestellt.
C. Der Schweizerische Bundesrat beantragt in seiner Antwort
gegenüber dem Rechtsbegehren der Rekurrentin:
- Es sei der Beschluß des schweizerischen Bundesrates vom
- Dezember 1897 betreffend die Festsetzung der Grundsätze für
die Berechnung des konzessionsgemäßen Reinertrages und des
Anlagekapitals der Gotthardbahn vorbehältlich der folgenden drei
Anderungen im übrigen seinem ganzen Umfange nach zu be
stätigen:
a) In Abschnitt III Reinertrag, litt. a, Betriebseinnahmen, sei
Ziffer 1 wie folgt zu redigieren:
Die Betriebseinnahmen in den Jahresrechnungen der Bahn
gesellschaft, mit Ausnahme der auf den gepachteten Strecken Luzern
Rothkreuz und Rothkreuz Immensee erzielten Betriebseinnahmen,
soweit sich nicht die Einnahmen der Bahnhöfe Luzern und Roth
kreuz als Einnahmen der Stammlinie Immensee Südgrenze qua
lifizieren.
b) In Abschnitt III Reinertrag, litt. b, Betriebsausgaben, soll
Ziffer 1 folgende Fassung erhalten:
Die Betriebsausgaben in den Jahresrechnungen der Bahn
gesellschaft, mit Ausnahme der die gepachteten Strecken Luzern
Rothkreuz und Rothkreuz Immensee betreffenden Ausgaben, immer
hin unter Belastung der Betriebsrechnung mit den Ausgaben
die Bahnhöfe Luzern und Rothkreuz, soweit sich diese Ausgaben
als solche der Stammlinie Immensee Südgrenze qualifizieren.
c) In Abschnitt III b sei Ziffer 5 wie folgt zu redigieren:
Ausgaben zu verschiedenen Zwecken, welche das Transport
geschäft betreffen, insbesondere: außerordentliche Beiträge an die
Hülfskasse, welche für die zehnjährige Periode nachzuleisten sind;
Haftpflichtentschädigungen, welche für die in der zehnjährigen
Rechnungsperiode eintretenden Unfälle zufolge der gegenseitigen
Versicherung für Haftpflichtfälle zu leisten sind; Gratifikationen 2c.
- Es seien die Begehren der Gotthardbahn, soweit sie sich mit
dem nach Maßgabe von Ziffer 1 modifizierten Bundesratsbeschlusse
im Widerspruche befinden, als unbegründet abzuweisen.
- Die Kosten des Verfahrens seien der Rekurrentin zu über
binden.
- Eventuell, wenn wider Erwarten die vom Bundesrate auf
gestellten Grundsätze in der einen oder andern Richtung nicht be
stätigt werden sollten, so sei im Sinne der für diesen Fall in den
nachfolgenden Ausführungen enthaltenen Eventualanträge zu er
kennen.
D. In ihrer Replik hält die Rekurrentin an den von ihr for
mulierten Rechtsbegehren in allen Teilen fest, mit der einzigen
Modifikation, daß sie zu II, Anlagekapital, ihren Antrag: unter
dem Anlagekapital im Sinne der Konzessionen ist das jeweilige
Aktienkapital zu verstehen beifügt: zuzüglich der aus Rein
gewinnen zurückgelegten Gelder, die für die Erstellung der Bahn
oder die Beschaffung des Materials verwendet worden sind. Ebenso
hält der Rekursbeklagte in der Duplik an den in der Antwort
gestellten Anträgen und Begehren in allen Teilen fest.
E. Nachdem das Bundesgericht sodann über die Rekurse der
schweizerischen Centralbahn und der schweizerischen Nordostbahn
gegen die Bundesbeschlüsse betreffend die Festsetzung der Grund
sätze für die Berechnung des konzessionsmäßigen Reinertrages und
des Anlagekapitals dieser Bahnen durch seine Urteile vom 18./21.
Januar 1899 (Amtl. Samml., Bd. XXV, I. Teil, S. 195 ff.) und
vom 18./19. Juli 1899 (eod, S. 692 ff.) entschieden hatte, ver
anlaßte der Instruktionsrichter die Parteien, sich darüber zu er
klären, ob und in wie weit sie ihre ursprünglich gestellten Rechts
begehren aufrecht erhalten, oder als durch diese Urteile erledigt
betrachten. Die hierüber gepflogenen Verhandlungen führten dahin,
daß die Parteien sich in Bezug auf die Anträge der Rekursschrift
in folgender Weise geeinigt haben:
Reinertrag.
Als die zehnjährige Periode, deren durchschnittlicher Reinertrag
für den Rückkauf der Gotthardbahn auf den 1. Mai 1909 maß
gebend ist, hat der Zeitraum vom 1. Mai 1894 bis 30. April
1904 zu gelten (Antwort, S. 8).
Für den konzessionsmäßigen Reinertrag der einzelnen Jahre
fallen in Betracht:
a) Einnahmen.
- Die Betriebseinnahmen in den Jahresrechnungen der Bahn
gesellschaft; ausgenommen sind:
a) Die auf den gepachteten Strecken Luzern Rothkreuz und
Rothkreuz Immensee erzielten Betriebseinnahmen, soweit sich nicht
die Einnahmen der Bahnhöfe Luzern und Rothkreuz als Ein
nahmen der Stammlinie Immensee Südgrenze (Chiasso Pino
Locarno) qualifizieren;
b) Die Einnahmen aus den am 1. Juni 1897 eröffneten
Linien Luzern Immensee und Goldau Zug, sofern diese Linien
nach den Erstellungskosten zurückgekauft werden;
c) Die Einnahmen für entbehrliche Liegenschaften.
- Die Zinse auf den monatlichen Betriebsüberschüssen bis
Ende des Jahres, bezw. für den letzten Zeitabschnitt der zehn
jährigen Periode bis 30. April 1904, unter Abrechnung der
Zinsen von Vorschüssen, welche etwa die Gewinn und Verlust
rechnung der Betriebsrechnung gemacht haben sollte.
- Kursgewinne auf fremden Valuten, soweit sie sich bei Be
triebseinnahmen oder Ausgaben ergeben haben.
- Betriebssubventionen für besondere Zwecke.
- Sonstige das Transportgeschäft betreffende Einnahmen, mit
Inbegriff solcher, welche erst nachträglich zur Verrechnung ge
langen.
- Eventuell, nämlich für den Fall, daß die Zufahrtslinien
Luzern Immensee und Zug Goldau nicht nach den Erstellungs
kosten zurückgekauft werden: ein Betrag zur genügenden Aus
gleichung dafür, daß die Linien Luzern Immensee und Zug
Goldau erst seit dem 1. Juni 1897 in Betrieb sind (vide Antwort,
- 20 ad 6).
- Ausgaben.
- Die Betriebsausgaben in den Jahresrechnungen der Bahn
gesellschaft; ausgenommen sind:
a. Die die gepachteten Strecken Luzern Rothkreuz und Roth
kreuz Immensee betreffenden Ausgaben, immerhin unter Belastung
der Betriebsrechnung mit den Ausgaben für die Bahnhöfe Luzern
und Rothkreuz, soweit sie sich als Ausgaben der Stammlinie
Immensee Südgrenze (Chiasso Pino Locarno) qualifizieren
b. die Betriebsausgaben der am 1. Juni 1897 eröffneten
Linien Luzern Immensee und Goldau Zug, sofern diese Linien
nach den Erstellungskosten zurückgekauft werden;
c. die Ausgaben für entbehrliche Liegenschaften; sind entbehr
liche Liegenschaften zu Betriebszwecken benützt worden, so ist hiefür
ein entsprechender Mietzins in die Ausgaben nachträglich aufzu
nehmen, sofern dies nicht bereits geschehen ist;
d. über den unter dieser Ziffer gestellten Rekursantrag hat
eine Einigung der Parteien nicht stattgefunden.
e. Die Unkosten für neue Anleihen, wie auch allgemein die
Unkosten, welche den Dienst der Anleihen betreffen, z. B. Publi
kationen betreffend Verlosung und Zinszahlung, Umtausch von
Couponsbogen u. a., sowie ein entsprechender Teil der Kosten
der (unter Allgemeine Verwaltung rubrizierten) Finanzver
waltung, soweit letztere durch den Dienst der Anleihen für Aus
zahlung der Zinsen, Kontrolle der eingelösten Coupons u. a. in
Anspruch genommen wird; ebenso die analogen Kosten, welche
das Aktienkapital betreffen.
- Kursverluste auf fremden Valuten, soweit sie sich bei Be
triebseinnahmen und Betriebsausgaben ergeben haben.
- Verluste, welche abgeschrieben, bezw. dem Konto zu amorti
sierender Verwendungen belastet werden müssen, sofern die Ver
luste während der zehnjährigen, für den Rückkauf maßgebenden
Periode eingetreten sind, insbesondere für: technische Vorstudien,
insoweit sie nicht zum Anlagekapital gehören, Werte untergegan
gener Anlagen und Einrichtungen, die einen Bestandteil der kon
zessionsmäßigen Rückkaufsobjekte bilden, und deren Beseitigung
nicht eine Folge des Baues neuer Bahnlinien ist, Beiträge zum
Unterhalte von Straßen, Brücken u. dgl., soweit sie im Interesse
des Bahnbetriebes erfolgen.
4. Ausgaben zu verschiedenen Zwecken, welche das Transport
geschäft betreffen, als: außerordentliche Beiträge an die Hülfs
kasse, welche für die zehnjährige Periode nachzuleisten sind, Aus
gaben zufolge der gegenseitigen Versicherung für Haftpflichtfälle,
sofern die betreffenden Unfälle während der zehnjährigen Periode
sich ereignet haben (in der Meinung, daß auch diejenigen Haft
pflichtentschädigungen, welche erst nach Schluß der zehnjährigen
Periode zur Ausgleichung gelangen, aber Unfälle betreffen, die
sich während dieser Periode ereignet haben, für die Ermittelung
des konzessionsmäßigen Reinertrages beizuziehen sind), Nachtrags
zahlungen und Rückvergütungen für Mitbenützung von Bahnan
lagen.
5. Die Parteien haben sich am Rechtstag dahin geeinigt, daß
über den unter dieser Ziffer gestellten Rekursantrag im gegen
wärtigen Verfahren nicht entschieden werde.
6. Die Gotthardbahn hat das unter dieser Ziffer gestellte Be
gehren zurückgezogen.
Ferner läßt die Gotthardbahn ihr auf Seite 3 des Rekurses
gestelltes und mit den Worten: Nicht in Betracht fallen sämt
liche unter a und b rc. beginnendes Begehren fallen, und ac
ceptiert die Fassung des Bundesratsbeschlusses vom 16. Dezember
1897 betreffend die für den konzessionsmäßigen Reinertrag nicht
in Betracht fallenden Posten einschließlich a Einnahmen 5 und
b Ausgaben 4, mit den aus dem Urteile betreffend die Nordost
bahn, S. 41 unter III, sich ergebenden Anderungen.
Die Gotthardbahn zieht gemäß dem Urteil des Bundesgerichtes
in Sachen der Centralbahn gegen den Bundesrat ihr Begehren
bezüglich der Berechnung des durchschnittlichen Reinertrages der
maßgebenden 10 Jahre zurück.
Anlagekapital.
Die Parteien sind darin einig, daß dermalen auf den Rekurs,
soweit er das Anlagekapital betrifft, nicht eingetreten werde, in
der Meinung, daß der Gotthardbahngesellschaft das Recht gewahrt
bleibe, ihre gegen den hierauf bezüglichen Teil des bundesrätlichen
Entscheides gestellten Rekursbegehren von neuem anzumelden, so
bald derselbe für sie praktische Bedeutung erlangen sollte.
III.
Erneuerungsfonds.
Der Bundesrat erklärt sich mit dem unter diesem Titel ge
stellten Begehren einverstanden, in dem Sinne, daß die vom
Bundesgericht im Prozesse der Centralbahn bezüglich des Er
neuerungsfonds aufgestellten Grundsätze maßgebend sein sollen,
womit die Gotthardbahn einverstanden ist.
IV.
Abzüge von den Rückkaufsentschädigungen.
Die Parteien gehen einig, daß im gegenwärtigen Verfahren
auf die Abzüge von den Rückkaufsentschädigungen nicht eingetreten
werde.
Über die unter Abschnitt
gestellten Rekursbegehren bezüglich
der neuen Linien Luzern Immensee und Zug Goldau war eine
rständigung nicht zu erzielen.
F. Die Parteien gehen darin einig, daß hienach für das gegen
wärtige Verfahren nur noch in Betracht fallen:
-
Das in der Rekursschrift auf S. 2 unter A, b, Ausgaben
1, d enthaltene Begehren, dahin gehend, daß bei Berechnung des
konzessionsmäßigen Reinertrages von den Ausgaben auszunehmen
seien: Die Gratifikationen an Beamte und Angestellte, die frei
willigen Geschenke und Unterstützungen, die Leistungen für das
Lebensmitteldepot in Bellinzona und für die Privatschulen.
-
Das auf Seite 5 der Rekursschrift unter V enthaltene Be
gehren, dahingehend:
Daß die Linien Luzern Immensee und Zug Goldau aus dem
übrigen Rückkaufsobjekte ausgeschieden werden, und, falls deren
25facher Reinertrag geringer sein sollte, für dieselben die Er
stellungskosten zu vergüten seien, eventuell, daß ein Betrag zur
genügenden Ausgleichung dafür, daß die Erträgnisse dieser Linien
der Gesellschaft nur während 11 Jahren und 11 Monaten zu
fließen, vergütet, und die zehnjährige Rechnungsperiode bis zum
-
Juni 1907 ausgedehnt werde.
Dieses letztere eventuelle Begehren ist sodann von der Rekur
rentin im Laufe des Prozesses in folgender Weise präzisiert
worden:
a. Es sei ihr ein Betrag zu genügender Ausgleichung dafür
zu vergüten, daß die Erträgnisse dieser Linien der Gesellschaft nur
während 11 Jahren und 11 Monaten zufließen.
b. Es sei mit Rücksicht darauf, daß der Verkehr dieser Linien
sich für die zehnjährige Periode noch gar nicht habe entwickeln
können, zu den effektiven Erträgnissen derselben, die in diese
Periode fallen, ein angemessener Zuschlag zu gewähren, und
c. Es seien diese majorisierten Erträgnisse auch für die 3 Jahre
und 1 Monat, vom 1. Mai 1894 bis 1. Juni 1897, einzu
stellen.
Eventuell, für den Fall der Ablehnung der Begehren a-c:
Es sollen bei Festsetzung des für den Rückkauf maßgebenden
Reinertrages die Reinerträgnisse zu Grunde gelegt werden, die sich
effektiv vom 1. Juni 1897 bis zum 1. Juni 1907 auf diesen
Linien ergeben werden.
Die vorstehenden, die beiden Zufahrtslinien Luzern Immensee
und Zug Goldau betreffenden Begehren sollen indessen nach An
trag der Gotthardbahn erst im ordentlichen, zur Feststellung der
Rückkaufsentschädigung nach Art. 21 des Rechnungsgesetzes statt
sindenden Verfahren behandelt werden.
Die Anträge des Bundes lauten dagegen:
a. Nach Seite 28 der Duplik:
Das Gesamtergebnis der 7 11 (recte 6 11) Jahre solle
mit 7 1 (recte 611
- dividiert, der Quotient mit 25 multi
pliziert und zu dem Ergebnis des übrigen Bahnteils geschlagen
werden.
b. Nach der Eingabe des Eisenbahndepartementes vom 5. März
1901:
Die konzessionsmäßige Reinertragsrechnung der beiden nördlichen
Zufahrtslinien sei in der Weise zu ergänzen, daß der in der
Periode vom 1. Juni 1897 bis 30. April 1904 erzielte Reiner
trag dieser Linien im Jahresdurchschnitt den Reinertragsrechnun
gen für die Periode vom 1. Mai 1894 bis 31. Mai 1897 pro
rata ergänzend beigefügt wird.
Alle weitergehenden Ansprüche seien als unbegründet abzu
weisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach der Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen
Centralbahn gegen den Bund ist für die Festsetzung der Rück
kaufsentschädigung maßgebend der Reinertrag aus dem bestim
mungsgemäßen Betrieb der Objekte, welche der Bund nach den
Konzessionen mittelst des Rückkaufs an sich zieht, und es muß
daher von dem gesamten Geschäftskreise der Bahngesellschaft zur
Feststellung der konzessionsmäßigen Reinertragsrechnung alles
dasjenige ausgeschieden werden, was nicht zum Betriebe der
Rückkaufsobjekte, d. h. zur Ausübung des Transportgewerbes
mit den dem Rückkauf unterliegenden Bahnlinien samt Zubehörden
gehört. Die Gotthardbahn behauptet nun, daß es sich bei den
in ihren Jahresrechnungen unter den Betriebsausgaben aufge
führten Gratifikationen an Beamte und Angestellte, den freiwilli
gen Geschenken und Unterstützungen, den Ausgaben für das
Lebensmitteldepot in Bellinzona, und für die Privatschulen um
Leistungen handle, die nicht in den Anforderungen des Trans
portgewerbes ihren Grund haben, sondern in reiner Freiwilligkeit
der Gesellschaft im Interesse der körperlichen und geistigen Wohl
fahrt ihres Personals, und daß sie deshalb nicht in die zur Er
mittlung des konzessionsmäßigen Reinertrages aufzustellende Son
derbilanz aufzunehmen seien.
a. In Bezug auf die Gratifikationen an Beamte und An
gestellte macht die Rekurrentin insbesondere geltend:
Am 20. Dezember 1889 habe ihre Direktion zum ersten Mal
die Verfügung getroffen, daß mit Rücksicht auf den großen
Verkehr und den guten Willen und Eifer ... dem gesamten
definitiv mit Jahresbesoldung angestellten Personal, welches nicht
schon anderweitig mit Gratifikationen bedacht wurde, für das
Jahr 1889 solche gewährt werden sollten. Nach den verschiedenen
Dienstabteilungen und nach der Höhe der festen Besoldungen
seien Gratifikationen bis auf 120 Fr. verabfolgt worden. Die
Ausgabe für 1889 habe rund 58,000 Fr. betragen. Von dieser
Zeit an sei jedes Jahr im Monat Dezember durch besondere
Schlußnahme der Direktion verfügt worden, ob und in welchem
Umfang diese Gratifikationen zu bezahlen seien; seit dem Jahre
1893 seien die ursprünglichen Gratifikationsbeträge um 2
erhöht worden. In den letzten Jahren sei der verausgabte Betrag
auf 100,000 Fr. per Jahr und höher gestiegen. Unrichtig sei
die vom Bundesrat vertretene Auffassung, als ob die von ihr
verteilten Gratifikationen lediglich Aufbesserungen für höhere
Leistungen oder für die Ungleichheit in den Betriebs oder Lebens
verhältnissen anderer Bahnen gegenüber seien. Soweit solche Auf
besserungen nötig seien, müssen sie auf dem gewöhnlichen Besol
dungswege ausgerichtet werden. Gerade aus dem angeführten
Grunde seien auch die Gratifikationen nicht nur an einzelne Be
amte oder an einzelne Kategorien verabfolgt worden, sondern
an alle definitiv Angestellten. Weder die Gehaltsordnungen der
Gotthardbahn, noch ihre sämtlichen Dienstverträge enthalten ein
Wort von einer Neujahrsgratifikation. Auch die Thatsache, daß
nach der Lohnbewegung und Lohnerhöhung vom Jahr 1896
die Gratifikationen weiter entrichtet worden seien, beweise, daß
sie nicht zur Aufbesserung ungenügender Besoldungen dienen.
Frägt es sich, ob dem Rekursbegehren in Beziehung auf die in
Rede stehenden Gratifikationen Folge zu geben sei, so fällt in
Betracht:
Wie den Anbringen der Rekurrenten zu entnehmen ist, handelt
es sich hiebei um Leistungen an das in ihrem Transportgeschäft
angestellte Personal, und zwar nicht um bloß gelegentliche Ge
schenke, die etwa auf besondere, mit dem Transportgeschäfte in
keiner Beziehung stehende Veranlassungen hin gegeben worden
wären, sondern um Zuwendungen, deren sich das Personal seit
längerer Zeit Jahr für Jahr erfreut, und deren Ausrichtung
Direktion der Gotthardbahn eingeführt hat mit Rücksicht auf
den großen Verkehr und den guten Willen und Eifer...
Es sind also Ausgaben, die die Gotthardbahn teils zur Aner
kennung der vom Betriebspersonal geleisteten Dienste, teils zur
Aufmunterung des Dienstpersonals, und zwar seit 1889 zu diesem
Zwecke ständig gemacht hat. Danach läßt sich der enge Zusammen
hang dieser Ausgaben mit dem Interesse des Transportgewerbes
nicht verkennen. Wenn auch die Gotthardbahn sich gegenüber dem
Dienstpersonal zu diesen Zuwendungen nicht vertraglich verpflich
tet, die Angestellten also kein Recht auf deren Ausrichtung haben,
und in dieser Beziehung allerdings ein Unterschied zu den
eigentlichen Besoldungen besteht, so kommen sie doch ihrem Effekte
nach den Besoldungen nahe, liegt ihnen doch die gleiche Zweck
bestimmung zu Grunde, und müssen sie daher unter die Betriebs
ausgaben eingereiht werden. Sie bilden ihrer Natur und Zweck
bestimmung nach eine Ergänzung der gewöhnlichen Besoldungen,
und sind deshalb in die zu der Ermittlung des konzessionsmäßigen
Reinertrages aufzustellende Sonderbilanz aufzunehmen, und zwar
ohne Rücksicht darauf, ob es sich dabei um eine notwendige oder
freiwillige Ergänzung der vertragsmäßig festgestellten Besol
dungen handelt. Denn für die Ermittlung des 25fachen Rein
ertrages der maßgebenden 10 Jahre kommt es nicht darauf
wieviel die Bahngesellschaft innerhalb dieses Zeitraumes not
wendig habe ausgeben müssen, um das Transportgewerbe
betreiben, sondern entscheidend ist nach Wortlaut und Sinn der
Konzessionen schlechthin, was während dieser Zeit zu dem Zwecke
thatsächlich aufgewendet worden ist.
b. Erwägungen gleicher Art müssen dazu führen, das Rekurs
begehren der Gotthardbahn auch hinsichtlich der Ausgaben für
Privatschulen abzuweisen. Laut ihren Angaben in der Replik
unterhält die Gotthardbahn seit Jahren Primarschulen in Chiasso,
Bellinzona und Biasca und Sekundarschulen in Bellinzona und
Erstfeld mit 6 Lehrern, unterstützt die sog. Schweizerschule in
Luino und zahlt regelmäßige Beiträge an die Vereinigungen
junger Kaufleute für Bildungszwecke, wenn und soweit ihre jun
gen Angestellten ihnen angehören. Sie hat zwei einfache Schul
häuser in Bellinzona und Erstfeld gebaut, die circa 90,000 Fr.
gekostet haben, auf dem Liegenschaftenkonto stehen und besteuert
werden. Diese Schulen sind für die Kinder der Beamten errichtet
und stehen ihnen unentgeltlich zur Verfügung, im Kanton Tessin
im besondern den deutschsprechenden Kindern. Die Gesellschaft be
soldet die Lehrer und sorgt für die Schulräume und das Schul
inventar, und läßt durch Schulräte und einen Inspektor die Ver
waltung und Aufsicht führen. Die Rekurrentin betont auch hier,
daß es sich ganz und gar um eine freiwillige Fürsorge der
Bahngesellschaft handle, die sie an und für sich den Gemeinden
und Kantonen, oder auch privaten Vereinigungen hätte überlassen
können. Nun ist nicht zu bestreiten, daß die hier in Rede stehen
den Wohlfahrtseinrichtungen nicht in einem notwendigen Zu
sammenhang mit dem Betriebe des Transportgewerbes, auch nicht
mit dem Betriebe der Gotthardbahn speziell stehen, die Rekur
rentin also in diesem Sinne ihre Fürsorge für Schulunterricht
mit Recht als eine freiwillige Leistung bezeichnet. Es kann auch
nicht gesagt werden, daß jegliche Wohlfahrtseinrichtungen, die eine
Bahngesellschaft im Interesse ihrer Beamten und Angestellten
trifft, schon um deswillen, weil sie für dieses ihr Personal ge
troffen werden, als zum Betriebe des Transportgewerbes gehörige
Einrichtungen, und die daherigen Ausgaben deshalb als Betriebs
ausgaben zu betrachten seien. Auf der andern Seite darf aber
doch nicht außer Acht gelassen werden, daß die Gotthardbahn bei
der Gründung ihrer verschiedenen Schulen nicht ausschließlich bloß
das Interesse ihres Personals, sondern daneben auch ihr eigenes
Interesse im Auge gehabt hat. So wird im Geschäftsbericht der
Direktion und des Verwaltungrates der Gotthardbahn für das
fahr 1892 zu den Ausgaben für die deutschen Privatschulen der
Bahn im Tessin u. a. bemerkt: Kurz nach der Eröffnung des
durchgehenden Betriebes zeigte es sich, daß sich in einigen Haupt
stationen der südlichen Linien eine größere Anzahl deutsch sprechen
der Angestellten mit ihren Familien befanden, und daß sich für
die Kinder dieser Angestellten das Bedürfnis nach deutscher Schul
bildung geltend machte. Wir glaubten nicht bloß im Interesse der
Beamten und Angestellten, sondern im eigenen Interesse unserer
Gesellschaft zu handeln, wenn wir solche schulfreundliche Bestre
bungen unterstützten. Im Anschlusse hieran wird gesagt, daß die
Lehrer der Schulen in Bellinzona und Chiasso von der Bahn
verwaltung gewählt und wie andere Beamte (d. h. Bahnbeamte)
betrachtet werden, und es wird sodann beigefügt: Aber auch im Kan
ton Uri müssen besondere Einrichtungen getroffen werden, nament
lich in Erstfeld. Wir dürfen uns einerseits im eigenen Interesse
diesen Bedürfnissen gegenüber nicht ablehnend verhalten, und können
anderseits nicht mit dem Begehren an die urnerischen Behörden
gelangen, daß sie ihr Schulwesen dem Bedürfnisse unserer Ange
stellten anpassen, die doch nur einen kleinen Bruchteil der Be
völkerung bilden. Ohne Frage ist das eigene Interesse der Bahn
an den Privatschulen, von denen hier gesprochen wird, auf einen
Zusammenhang zurückzuführen, in welchem diese Anstalten mit
der Förderung ihres Transportgewerbes stehen. Der Betrieb der
Bahn bringt es mit sich, daß viele ihrer Angestellten notwendig
an verschiedenen Orten ihrer Linie niedergelassen sein müssen,
und wenn die Bahnverwaltung von sich aus dafür sorgt, daß
trotz den hiebei obwaltenden verschiedenartigen lokalen und nament
lich sprachlichen Verhältnissen den individuellen Bedürfnissen und
Ansprüchen ihrer Angestellten in Beziehung auf den Schulunter
richt ihrer Kinder Rechnung getragen werde, so verbessert
eben in nicht unerheblichem Maße die Anstellungsverhältnisse für
ihr Betriebspersonal, und fördert dadurch mittelbar eigene, und
zwar mit dem Betriebswesen verbundene Interessen. Zwischen den
in Rede stehenden Ausgaben der Bahn und ihrem Transportge
werbe besteht demnach in der That ein innerer Zusammenhang,
der die Einbeziehung dieser Ausgaben in die für die Feststellung
des konzessionsmäßigen Reinertrages aufzustellende Sonderbilanz
rechtfertigt.
c. Das Lebensmitteldepot in Bellinzona betreffend, bringt
die Rekurrentin an: Es handle sich hier um Lebensmittel, be
sonders Spezereiwaren, die die Gesellschaft en gros einkaufe, und
an die Angestellten auf der ganzen Linie zu Selbstkostenpreisen
und unter unentgeltlicher Zuführung an deren Wohnort abgebe.
Die Rekurrentin beanspruche, daß ihre daherigen Barauslagen.
wesentlich bestehend in den Gehalten und Löhnen des Personals
im Lebensmitteldepot (über 15,000 Fr.), die in die Ausgaben
der Betriebsrechnung eingestellt seien, von dieser in Abzug kommen.
Aus dem Verzeichnisse der Waren gehe vor allem hervor, daß
es sich nicht um diejenigen Lebensmittel handle, die eine Familie
täglich für ihren Unterhalt braucht. Die besten Kunden des Ma
gazins finden sich auch nicht etwa auf den Bergstrecken, sondern
im Thale, in Lugano und Bellinzona und anderswo, an Orten,
wo man alle Waren des Magazins auch sonst kaufen könnte.
Die hier beschriebene Einrichtung der Gotthardbahn stellt sich,
wie die von ihr errichteten Schulen, als eine für ihre Beamten
und Angestellten bestimmte Wohlfahrtseinrichtung dar, und, wie
überhaupt allgemein gesagt werden kann, daß solche Einrichtungen,
die ein Geschäftsherr zur Wohlfahrt seiner Arbeiter trifft, auch
in seinem eigenen Interesse liegen, so ist nicht in Abrede zu
stellen, daß das Bestehen der fraglichen Anstalt mittelbar auch
wieder der Bahngesellschaft selbst zu gut kommt. Allein ein innerer
Zusammenhang speziell mit dem Betriebe des Transportgewerbes
ist doch hier kaum vorhanden, und es ist denn auch mit Rücksicht
hierauf die zwischen dem Kanton Tessin und der Gotthardbahn
bahn streitig gewordene Frage, ob das Lebensmittelmagazin Doro
auf Grund der Tessinerkonzession für die Gotthardbahn steuer
pflichtig sei, von dem hiefür bestellten Schiedsgericht durch Urteil
vom 22. Mai 1896 bejahend entschieden worden. Daß etwa die
fragliche Einrichtung speziell wegen der besondern Betriebsverhält
nisse der Gotthardbahn geboten gewesen oder von der Gotthardbahn
wesentlich auch im eigenen Interesse, um auf vorteilhafte Weise
ihre Anstellungsverhältnisse günstiger zu gestalten, getroffen wor
den sei, ist nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen erscheint es
als gerechtfertigt, dem Rekursantrage der Gotthardbahn hinsicht
lich der hier in Rede stehenden Leistungen Folge zu geben.
d. Über die Natur der freiwilligen Geschenke und
Unterstützungen fehlen alle nähern Angaben. Sollte die Re
kurrentin darunter Geschenke und Unterstützungen an Beamte und
Angestellte verstehen, die gemacht werden, um den Diensteifer
derselben zu fördern, so würden sie gleich zu behandeln sein, wie
die Gratifikationen. Anders dagegen, wenn sie erfolgten lediglich
aus Gründen der Wohlthätigkeit oder zur Förderung von Wissen
schaft und Kunst. In diesem letztern Falle gehören die diesbe
züglichen Ausgaben nicht zu den Betriebsausgaben, und sind daher
bei Feststellung des Reinertrages nicht in dieselben einzubeziehen.
Das hier in Rede stehende Rechtsbegehren der Gotthardbahn ist
daher in der Fassung zuzusprechen: Von den bei Berechnung des
konzessionsmäßigen Reinertrages in Betracht kommenden Ausgaben
sind auszuschließen die Ausgaben an freiwilligen Geschenken und
Unterstützungen zu Zwecken, die dem Eisenbahntransportwesen
fremd sind.
2. Was die Rekursbegehren betreffend die Ermittlung der
Rückkaufsentschädigung für die neuen Linien Luzern Immensee
und Zug Goldau anbelangt
so kann vorerst dem von der
Gotthardbahn gestellten Antrag, die Behandlung dieser Begehren
dem ordentlichen, zur Feststellung der Rückkaufsentschädigung nach
Art. 21 des Rechnungsgesetzes stattfindenden Verfahren vor
zubehalten, keine Folge gegeben werden. Es handelt sich bei diesen
Rekursbegehren um grundsätzliche Fragen, und nachdem diese ein
mal im Rekurse der richterlichen Entscheidung unterstellt worden
sind, so müssen sie auch in dem hiefür durch das Rechnungsgesetz
(Art. 20) vorgezeichneten Verfahren zur Festsetzung der Grund
sätze über die Berechnung des konzessionsmäßigen Reinertrages
und Anlagekapitals behandelt und erledigt werden.
Ihre materiellen Anträge begründet die Rekurrentin damit, daß
sie sagt:
Die Voraussetzung des ersten Rückkaufstermins vom 1. Mai
1909 sei gewesen, daß das gesamte Netz der Gotthardbahn bis
dahin annähernd 30 nutzbare Jahre gehabt haben sollte, und
daß folgeweise bis zum Beginn der für die Bestimmung des
Rückkaufpreises maßgebenden zehnjährigen Periode, 1. Mai 1894,
das gesamte Netz schon annähernd 15 Jahre in Betrieb gestan
den sei. Auf diese Weise sollte der Verkehr Zeit haben, sich bis
zum Beginn der zehnjährigen Periode genügend zu entwickeln
und die Bahngesellschaft in der Lage sein, während einer ange
messenen Dauer die Erträgnisse nicht nur des sich erst entwickeln
den, sondern auch des schon entwickelten Verkehrs zu genießen.
Die obige Voraussetzung (schon bei den übrigen Linien nicht ganz
erfüllt) sei für die Zufahrtslinien Luzern Immensee und Zug
Goldau völlig dahingefallen. Auf Verlangen Deutschlands sei im
Staatsvertrag vom 12. März 1878 der Bau dieser Linien ver
schoben worden, und es habe deren Betriebseröffnung erst am
- Juni 1897, also 3 Jahre und 1 Monat nach Beginn der
zehnjährigen Periode stattgefunden, was zur Folge habe,
a. daß diese Linien überhaupt nur mit 6 Jahren und 11
Monaten in die für den Rückkauf maßgebende zehnjährige Periode
fallen
b. daß deren Erträgnisse während dieser Jahre nur das Er
gebnis eines eben erst begonnenen und in keiner Weise entwickelten
Verkehrs seien, und
c. daß die Erträgnisse dieser Linien nur während 11 Jahren
und 11 Monaten, stalt, wie diejenigen der andern Linien, während
27 28 Jahren der Gesellschaft zufließen, so daß diese zwar
während der 12 Jahre die Zinsenlast der großen Erstellungs
kosten dieser Linien zu tragen habe, sie aber abtreten müsse,
bevor die Erträgnisse derselben aus dem neuen Lokalverkehr, den
sie bringen, und aus der für den schweizerischen und internatio
nalen Verkehr in Betracht fallenden Abkürzung der Linie nach
Zürich und der Ostschweiz sich genügend entwickelt haben.
Der Ungerechtigkeit, welche nach den genannten drei Richtungen
hierin für die Gesellschaft liege, könne nur dadurch begegnet wer
den, daß die beiden Linien aus dem übrigen Rückkaufsobjekt aus
geschieden, und für sie, falls deren 25facher Reinertrag geringer
sein sollte, die Erstellungskosten vergütet werden, einschließlich des
jenigen Teils der Aufwendungen für die Bahnhofbauten bezw.
Erweiterungen Luzern, Goldau und Immensee, welcher mit dem
Bau und der Einführung dieser Linien zusammenhange. Sollte
dies nicht belieben, so wäre in drei Richtungen eine Vergütung
ür diese Linien zu gewähren: a. Dafür, daß die Gesellschaft
deren Erträgnisse nur während nicht ganz 12 Jahren und auch
während dieser Zeit nur auf Grund eines noch nicht entwickelten
Verkehrs beziehe; b. wäre mit Rücksicht darauf, daß der Verkehr
dieser Linien sich für die zehnjährige Periode noch gar nicht habe
entwickeln können, zu den effektiven Erträgnissen derselben, die in
diese Periode fallen, ein angemessener Zuschlag zu gewähren, und
c. wären die so majorisierten Erträgnisse auch für die 3 Jahre
und 1 Monat vom 1. Mai 1894 bis 1. Juni 1897 einzu
stellen. Für den Fall, daß auch diese Begehren abgelehnt werden
sollten, sei zu erkennen, es sollen bei Festsetzung des für den
Rückkauf maßgebenden Reinertrages die Reinerträgnisse zu Grunde
gelegt werden, die sich effektiv vom 1. Juni 1897 bis zum
- Juni 1907 auf diesen Linien ergeben werden.
Zu dem Antrag, die beiden in Frage stehenden nördlichen Zu
fahrtslinien aus dem übrigen Rückkaufsobjekte auszuscheiden, und
falls deren 25facher Reinertrag geringer als die Erstellungskosten
sein sollte, für diese Linien die letztern zu vergüten, ist nun zu
bemerken, daß nach den Konzessionen das ganze Netz der Gott
hardbahn ein einheitliches und unteilbares Rückkaufsobjekt bildet
und daß der Rückkaufspreis für das ganze nach einheitlichen
Grundsätzen zu ermitteln ist. Denn die Konzessionen bestimmen
allgemein und ohne jeden Vorbehalt bezüglich einzelner Linien,
daß im Falle des Rückkaufes in 30, 45 und 60 Jahren der
25fache Wert des durchschnittlichen von der Gesellschaft bezogenen
Reinertrages derjenigen 10 Jahre zu bezahlen sei, die dem Zeit
punkt, in welchem der Bund den Rückkauf erklärt, uumittelbar
vorangehen, jedenfalls aber den Betrag des über die Subventionen
hinaus verwendeten Anlagekapitals. Es kann hienach keinem
Zweifel unterliegen, daß bei der Berechnung der Rückkaufsent
schädigung für die beiden genannten Zufahrtslinien die gleichen
Grundsätze maßgebend sein müssen, wie für die übrigen Bestand
teile des gesamten Netzes, und daß daher, wenn für den Rück
kauf des gesamten Rückkaufsobjektes die Reinertragsrechnung maß
gebend ist, diese Berechnung auch für jene Zufahrtslinien gelten
muß. Der Antrag auf Ausscheidung der genannten Linien aus
dem übrigen Rückkaufsobjekte kann somit, als mit dem klaren
Sinn der Konzessionen in Widerspruch stehend, nicht gutgeheißen
werden. Wenn sodann die Gotthardbahn eventuell eine Vergütung
zur Ausgleichung dafür verlangt, daß die Erträgnisse der beiden
nördlichen Zufahrtslinien ihr nicht während der vollen, bei Fest
setzung des erstmaligen Rückkaufstermins vorgesehenen 30 (bezw.
- Jahre, sondern bloß während nicht ganz 12 Jahren zufließen,
so stellt sich dieses Begehren als eine Schadensersatzforderung
wegen vorzeitiger Inanspruchnahme dieser Linien durch den Bund
dar. Nun hat das Bundesgericht im gegenwärtigen Verfahren
nach Art. 20 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Rechnungs
wesen vom 27. März 1896 nur über Streitigkeiten zu entscheiden,
die sich auf die Feststellung des Reinertrages und des Anlage
kapitals beziehen. Die von der Gotthardbahn gestellte Forderung
berührt aber weder den Reinertrag noch das Anlagekapital irgend
wie; denn mag über dieselbe so oder anders entschieden werden,
so hat dies auf Reinertrag oder Anlagekapital absolut keinen
Einfluß. Es ist deshalb auf das gestellte Eventualbegehren nicht
einzutreten.
Was nun hinsichtlich der fraglichen Linien die Berechnung des
25fachen durchschnittlichen Reinertrages der der Rückkaufsankündi
gung vorausgehenden 10 Jahre anbelangt, so kann unmöglich
dem Antrage der Rekurrentin beigetreten werden, wonach bei
Festsetzung des für den Rückkauf maßgebenden Reinertrages die
jenigen Reinerträgnisse zu Grunde zu legen wären, die sich effek
tiv vom 1. Juni 1897 bis zum 1. Juni 1907 auf diesen Linien
ergeben werden. Denn die Konzessionen bezeichnen klar und be
stimmt als zeitliche Basis der Reinertragsrechnung das Decennium,
welches dem Zeitpunkt, in welchem der Bund den Rückkauf erklärt,
unmittelbar vorangeht, und was diesen letztern Zeitpunkt anbe
langt, so ist er in den Konzessionen nicht etwa so bemessen, daß
er nach einer gewissen Dauer, in welcher die Rückkaufsobjekte
bereits in Betrieb gestanden haben, eintreten sollte, sondern zum
voraus kalendermäßig fest bestimmt durch die Vorschrift, daß der
Bund berechtigt sei, die in den Konzessionen erwähnten Eisen
bahnen mit Ablauf der 30, 45, 60, 75, 90 und 99 Jahre vom
- Mai 1879 an gerechnet, an sich zu ziehen, falls er die Gesell
schaft jeweilen 5 Jahre zum voraus hievon benachrichtigt hat
Daraus folgt einerseits, daß die konzessionsmäßige Berechnungs
zeit bei dem Rückkauf auf 1. Mai 1909 unbedingt am 1. Mai
1894 beginnt und am 30. April 1904 endigt, und es daher
schlechterdings nicht angeht, diese Periode auf ein späteres Datum
hinauszurücken. Anderseits ergibt sich aus dieser Art der Fixierung
der maßgebenden Dekade, daß es nicht die Meinung der Konzes
sionen sein konnte, es sei der Berechnung der Rückkaufsentschädi
gung unter allen Umständen nur ein solcher Reinertrag zu
Grunde zu legen, der resultiere, wenn die betreffenden Linien
bereits eine längere Zeit in Betrieb gestanden haben; nach dem
klaren Wortlaut der Konzessionen kann für die Reinertragsrech
nung vielmehr kein anderer Ertrag maßgebend sein, als derjenige,
der sich während der genannten, bestimmt vorgezeichneten Periode
effektiv ergeben hat, bezw. ergeben haben würde, wenn die betref
fenden Linien während der ganzen Dauer dieser Periode in Be
trieb gewesen wären. Es geht deshalb auch nicht an, der Gott
hardbahn irgend ein Supplement dafür zu gewähren, daß die
fraglichen Zufahrtslinien wegen ihrer späteren Betriebseröffnung
sich während der maßgebenden Periode noch nicht genügend ent
wickelt haben. Dagegen setzt allerdings die vollständige Ermittlung
des konzessionsgemäßen Reinertrags voraus, daß das Bahnnetz
der betreffenden Gesellschaft während der ganzen zehnjährigen
Periode den gleichen Umfang gehabt habe. Wo dies, wie bei den
hier in Rede stehenden Zufahrtslinien, nicht der Fall ist, kann
die Lücke nicht anders ausgefüllt werden, als daß eine schätzungs
weise Ermittlung des Reinertrages der in einzelnen Jahren fehlen
den Linien vorgenommen wird. (In diesem Sinne hat sich auch
bereits die Botschaft des Bundesrates betreffend den Rückkauf der
schweizerischen Hauptbahnen vom 25. März 1897, S. 145 aus
gesprochen.) Die für Rückkauf maßgebende Betriebsrechnung des
Gotthardbahnnetzes ist demnach rechnerisch so zu gestalten, wie sie
sich voraussichtlich thatsächlich gestaltet hätte, wenn die beiden
nördlichen Zufahrtslinien Luzern Immensee und Zug Goldau wäh
rend der Zeit vom 1. Mai 1894 bis 30. April 1904 im Be
trieb gewesen wären.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Von den hievor verurkundeten Vereinbarungen der Parteien
wird am Protokoll Vormerk genommen.
- Von den bei Berechnung des konzessionsmäßigen Rein
ertrages in Betracht kommenden Ausgaben sind auszuschließen
die Leistungen für das Lebensmitteldepot in Bellinzona, sowie die
Ausgaben an freiwilligen Geschenken und Unterstützungen zu
Zwecken, die dem Eisenbahntransportwesen fremd sind. Im übrigen
wird das unter I, A, b (Ausgaben) Ziff. 1, litt. d gestellte
Rekursbegehren abgewiesen.
- In Bezug auf die Rekursbegehren hinsichtlich der neuen
Linien Luzern Immensee und Zug Goldau wird erkannt:
a. Das Verschiebungsbegehren der Gotthardbahngesellschaft wird
abgewiesen.
b. Auf das Begehren der Gotthardbahn, es sei ihr eventuell
ein Betrag zur genügenden Ausgleichung dafür zu vergüten, daß
die Erträgnisse dieser Linien der Gesellschaft nur während 11
Jahren und 11 Monaten zufließen, wird nicht eingetreten.
c. Die für den Rückkauf maßgebende Betriebsrechnung des
Gotthardbahnnetzes ist rechnerisch so zu gestalten, wie sie sich
voraussichtlich thatsächlich gestaltet hätte, wenn die Linien Luzern
Immensee und Zug Goldau während der Zeit vom 1. Mai 1894
bis 30. April 1904 im Betrieb gewesen wären.
d. Alle weiter gehenden Ansprüche sind als unbegründet abge
wiesen.