- Urteil vom 29. Mai 1901 in Sachen
Basler Löwenbräu gegen Muff.
Haftpflicht einer Brauerei für Unfälle, die sich in einem ihrer
Bierdepots ereignen.
A. Durch Urteil vom 12. April 1901 hat das Appellations
gericht des Kantons Baselstadt erkannt:
Es wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Das erstinstanzliche Urteil hatte gelautet: Die Beklagte wird
r Zahlung von 2250 Fr. an Kläger nebst 5% Prozeßzinsen
vom 25. April 1900 an verurteilt.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitg und in rich
tiger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit
dem Antrag auf Abweisung der Klage.
C. Zur heutigen Verhandlung ist nur der Vertreter des Klä
rs erschienen. Er trägt auf Abweisung der Berufung an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Beklagte, Basler Löwenbräu, hält in Genf ein Bier
in Flaschen und
depot, in welchem das Abfüllen des Bieres
Fässer und der Detailverkauf an die Kunden besorgt wird. Der
artige Depots bilden bloß einen Bestandteil der Brauerei selbst
und treten nach außen nicht selbständig auf; die ganze Buch
haltung, Fakturierung ec. geschieht in Basel, von wo aus auch
das Personal angestellt und gelöhnt wird. In diesem Bierdepot
der Beklagten in Genf war der Kläger für das Ausspühlen und
Abfüllen der Flaschen angestellt. Er zog sich am 14. August
1899 während der Arbeit eine Verletzung zu, indem ihm durch
eine Flasche die Sehne zerschnitten wurde, deren Funktion in
der Biegung des Mittelfingers der rechten Hand besteht. Wegen
dieses Unfalles erhob der Kläger gegen die Beklagte, gestützt auf
das Fabrikhaftpflichtgesetz und das Gesetz betreffend Ausdehnung
der Haftpflicht, Klage auf Bezahlung von 6000 Fr. Die Beklagte
bestritt, daß ihr Depot in Genf dem Haftpflichtgesetze unterstehe.
Das Civilgericht des Kantons Baselstadt teilte diese Auffassung
und wies die Klage (mit Urteil vom 20. Juli 1900) ab. Auf
Appellation des Klägers hin wies jedoch das Appellationsgericht
des Kantons Baselstadt (durch Urteil vom 24. September 1900)
die Sache zur Beurteilung der Entschädigungsfrage an die erste
Instanz zurück, indem es davon ausgieng, die im Depot der Be
klagten in Genf ausgeführten Arbeiten müssen noch als zur
Fabrikation gehörig betrachtet werden. Vor erster Instanz redu
zierte hierauf der Kläger (nach Eingang des ärztlichen Gutach
tens) seine Klageforderung auf 2601 Fr. 75 Cts.; die Beklagte
anerkannte hieran, unter Festhaltung ihres prinzipiellen Stand
punktes, eventuell den Betrag von 2167 Fr. 55 Cts.
- Vor Bundesgericht ist nach der Erklärung der Beklagten,
die von der Vorinstanz gesprochene Summe eventuell nicht zu bean
standen, nur die grundsätzliche Frage streitig, ob die Beklagte für
ihr Depot in Genf haftpflichtig erklärt werden könne, ob die von
ihr dort ausgeübte Thätigkeit der Haftpflichtgesetzgebung unterstehe.
In ihrem diese Frage bejahenden Urteile vom 24. September
1900 hat die Vorinstanz über diese Frage ausgeführt: Alle die
Geschäfte und Manipulationen, die notwendig seien, um das her
gestellte Fabrikat dem Handelsverkehr zu übergeben, fallen noch
innerhalb der Grenze des Betriebes. Da nun die Beklagte auch
die Abfüllung des Bieres auf Flaschen für die Depots, speziell
für dasjenige in Genf, in den Bereich ihres Betriebes hineinziehe,
so müsse alles, was bis zur Füllung der Flaschen geschehe, als
zur Herstellung der Handelsware, mithin noch als zur Fabrikation
gehörig gelten. Die erste Instanz fügt in ihrem zweiten Urteil
(vom 8. März 1901) diesen Erwägungen noch bei, es liege
somit der Thatbestand des Art. 1 des Haftpflichtgesetzes selbst vor.
Die Beklagte macht hiegegen namentlich geltend: Das Depot
in Genf, das nur dem Detailverschleiß diene, bilde an und für
sich jedenfalls keine haftpflichtige Unternehmung, weder im Sinne
des Art. 1 des Fabrikhaftpflichtgesetzes, noch im Sinne des Art. 1
des Ausdehnungsgesetzes. Die Haftpflicht der Beklagten könne
nur darauf gestützt werden, daß das Bierdepot in Genf als eine
mit dem Fabrikbetrieb im Zusammenhang stehende Dienstverrich
tung oder Hilfsarbeit erklärt werde; die Arbeit müsse ein Be
standteil des Fabrikationsgewerbes sein; der rein zufällige Um
stand, daß der Arbeitgeber des Verletzten zugleich Inhaber eines
Fabrikationsgeschäftes sei, genüge nicht zur Herstellung der Haft
pflicht. Jener Zusammenhang bestehe nun hier nicht. Wenn eine
Brauerei, anstatt, wie es die Regel bilde, ihr Depot einem selb
ständigen Kaufmann zu übergeben, selbst das Depot halte und
die Geschäftsverrichtungen ausübe, so werde dadurch das Depot
noch nicht zum Bestandteil des Fabrikationsgeschäftes oder zu
einer Werkstätte für Hilfsarbeit. Diese Ausführungen können je
doch nicht als richtig angesehen werden, sondern es ist der Auf
fassung der Vorinstanz beizustimmen. Ihren Erwägungen mag
noch folgendes beigefügt werden: Die Fabrikhaftpflichtgesetzgebung
hat zum Zwecke, eine gewisse Klasse von Gewerbeangehörigen
mit Bezug auf die wirtschaftlichen Folgen von Unfällen besser zu
stellen als alle übrigen. Die Botschaft des Bundesrates vom
Jahre 1886 zum Bundesgesetz betreffend Ausdehnung der Haft
pflicht bezeichnet daher das Fabrikhaftpflichtgesetz geradezu als
Klassengesetz, weil es zum Unterschiede von andern Dienstherrn
nur die Fabrikbesitzer treffe und sich demnach als Ausnahmegesetz
qualifiziere. Es ist aber ein Ausnahmegesetz auch hinsichtlich der
Fabrikarbeiter, welche als durch das Gesetz im Vergleich zu an
dern Arbeitnehmern Begünstigte erscheinen. Nicht die Gefährlichkeit
des Fabrikbetriebes für Gesundheit und Leben der Arbeiter allein
war das beim Erlasse des Fabrikhaftpflichtgesetzes ausschlaggebende,
sondern es spielte auch das wirtschaftliche Moment der Unter
stützungsbedürftigkeit der Fabrikarbeiter einerseits und die im all
gemeinen vorhandene bedeutende Unterstützungsfähigkeit der Fabrik
eren anderseits, somit ein Gedanke sozialer Ausgleichung, eine
Rolle. Der Begriff des Betriebsunfalles darf deshalb nicht zu
eng gefaßt werden, und es ist namentlich gleichgültig, ob sich
ein Unfall an der Centralstelle des Geschäftsbetriebes, oder außer
halb dieser Centralstelle ereignet habe. Notwendige Voraussetzung
ist einzig, daß er beim Betriebe des Geschäftes eingetreten ist,
und es genügt, wenn er mit dem Betrieb auch nur in mittel
barem Zusammenhange steht. (Vergl. Amtl. Samml. der bundes
ger. Entsch., Bd. XVIII, S. 357 ff.) Zum Mindesten ist dieser
Zusammenhang aber vorliegend, wie die Vorinstanz richtig aus
geführt hat, vorhanden, so daß der Anspruch des Klägers grund
sätzlich als begründet erscheint.
Demnach hat das Bundsgericht
erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und somit
das Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Baselstadt vom
12. April 1901 in allen Teilen bestätigt.