- Urteil vom 22. Juni 1901
in Sachen Schweitzer gegen Hypothekarbank Zürich.
Bilanz von Aktiengesellschaften. Klage auf Anfechtung einer sol
chen Bilanz. Streitwert, Art. 59 Org.-Ges. Aktiv- und Passiv
legitimation. Behandlung von Schuldbriefen in Bilanzen von
Aktiengesellschaften, Art. 656 Ziff. 4 und 5 O.-R.
A. Durch Urteil vom 4. April 1901 hat das Handelsgericht
des Kantons Zürich die Klage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen: Es sei in Gutheißung
der Klage zu erkennen:
- Die Bilanz der Beklagten per 31. Dezember 1900 laut
pag. 9 des Jahresberichtes sei statutenwidrig und ungesetzlich.
- Ein Reingewinn pro 1900 sei nicht vorhanden.
- Es sei eine Dividende pro 1900 nicht vorhanden, und es
seien demgemäß die Beschlüsse der Generalversammlung vom
- März 1901 aufzuheben.
C. In der heutigen Hauptverhandlung beantragt der Kläger
Gutheißung der Berufung, der Anwalt der Beklagten beantragt,
dieselbe abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die beklagte Aktiengesellschaft, welche im Jahre 1896 be
gründet wurde, und ein Grundkapital von 3 Millionen besitzt,
wovon indessen vorläufig bloß 2 Millionen in Inhaberaktien zur
Ausgabe gelangt sind, hat statutarisch den Zweck, Bankgeschäfte,
vorzugsweise den Verkehr mit Hypothekartiteln, zu betreiben.
Unter diesem Verkehr versteht sie, wie der Jahresbericht für 1900
zeigt, speziell: Vorschüsse gegen Hinterlage von Wertschriften, ins
besondere von Schuldbriefen und Hypothekarobligationen, Dar
lehen auf Grundpfand, An und Verkauf von Schuldbriefen, An
nahme von Geldern gegen Obligationen und in laufender Rech
nung. Nach 33 der Statuten ist bezüglich der Aufstellung der
Jahresrechnung und der Bilanz, sowie der Verteilung des Rein
gewinnes bestimmt: Die Aufstellung der Jahresrechnung und
der Bilanz hat nach den Vorschriften des Obligationenrechts zu
geschehen. Von dem sich ergebenden Reingewinn werden a) vor
ab mindestens 10% zur Bildung und Auffnung des ordent
lichen Reservefonds; b) der Restbetrag zur Ausrichtung einer
ordentlichen Dividende bis auf 5 % verwendet. Der nach Abzug
dieser beiden Verwendungen verbleibende Saldo wird folgender
maßen verteilt: c) 20 % werden dem Verwaltungsrat und 50
den Beamten der Gesellschaft als Gewinnanteil zugewiesen; d) der
Rest bleibt zur Verfügung der Generalversammlung.
Nach dem vom Verwaltungsrate der Generalversammlung am
März 1901 vorgelegten Geschäftsberichte für das Jahr 1900
(abzüglich des Saldo
ergab sich für dieses Jahr ein Reingewinn
der letztjährigen Rechnung) von 163,141 Fr. 93 Cts. Der Ver
waltungsrat beantragte, hievon 20,000 Fr. dem Reservefonds
zuzuweisen, 5% Dividenden mit 100,000 Fr. auszuteilen, einem
Delcredere Konto 33,000 Fr. zuzuweisen, 3456 Fr. 75 Cts.
( 25 %) als Tantièmen auszurichten und 13,907 Fr. 50 Cts.
auf neue Rechnung vorzutragen. In dem Geschäftsbericht ist dazu
bemerkt: Leider mußten auch wir den widrigen Zeitverhältnissen
unsern Tribut zollen, indem auf mehreren Posten Verluste im
Gesamtbetrage von 42,555 Fr. 30 Cts., von denen Teilbeträge
zwar wieder eingehen werden, abzuschreiben waren. Unter
Berücksichtigung der heute noch stetsfort ungünstigen Verhält
nisse beantragen wir Ihnen die Schaffung eines Delcredere
Konto und die Ausrichtung einer Dividende von 5% gegenüber
5½% im Vorjahre. Nach der vorgelegten Bilanz belief sich
auf 31. Dezember 1900 von den Aktiven unter anderm der Schuld
briefkonto auf 2,024,420 Fr. 20 Cts., der Obligo Darlehen
Konto auf 2,150,050 Fr., der Kontokorrent Debitoren Konto
auf 1,459,595 Fr. 35 Cts.; von den Passiven der Reservefonds
Konto auf 140,000 Fr., Deleredere Konto 33,000 Fr., Konto
korrent Kreditoren Konto auf 1,230,269 Fr. 55 Cts. Nach einer
Aufstellung der beklagtischen Bank, welche unter anderm auch die
im Jahre 1900 eingetretenen Verluste einzeln aufzählt, war der
Betrag des Schuldbrief Konto per 31. Dezember 1900 auf
2,056,420 Fr. 20 Cts. angestiegen, wogegen der Schuldbrief
Konto laut Bilanz infolge Rückstellung von 32,000 Fr. bloß
auf 2,024,420 Fr. 20 Cts. angegeben ist. In der Generalver
sammlung stellte der Kläger durch einen Vertreter den Antrag,
die vom Verwaltungsrate aufgestellte Traktandenliste nicht zu ge
nehmigen und vielmehr zu beschließen, eine außerordentliche Ge
neralversammlung einzuberufen, welcher eine Untersuchungskomis
sion Bericht über den Stand der Bank zu erstatten habe. Dieser
Antrag wurde abgelehnt. In der gepflogenen Diskussion hatte der
Präsident des Verwaltungsrates unter anderm darauf hingewiesen,
daß der Kläger darnach trachte, sich mit allen Mitteln in den
Besitz der Bank zu setzen. Im Namen der Rechnungsrevisoren
hatte Herr Sulzberger erklärt, die Rechnungsrevisoren haben, ver
anlaßt durch die kritischen Zeiten, es sich zur Pflicht gemacht, die
Rechnung nicht nur auf ihre arithmetische Richtigkeit hin zu
prüfen, sondern sie haben die abgeschlossenen Geschäfte auch auf
ihre Bonität untersucht. Sie seien in Anbetracht der Reserven zu
dem Schlusse gekommen, die Bank dürfe 5% ruhig auszahlen.
Der Aktionär Bankpräsident Graf hatte bemerkt, er wisse, daß
bei der Bank vorsichtig und äußerst gewissenhaft gearbeitet werde.
Bei der Beratung über die vom Verwaltungsrat vorgelegten Trak
tanden wurde hierauf, entgegen dem Antrage des Klägers, Ge
schäftsbericht, Jahresrechnung und Bilanz pro 1900 genehmigt,
und die vom Verwaltungsrate beantragte Verteilung des Rein
gewinns mit einer Dividende von 5 % gutgeheißen. Gegen beide
Beschlüsse protestierte der Vertreter des Klägers zu Protokoll und
wahrte die Rechte seines Klienten. Letzterer leitete hierauf Klage
beim Handelsgericht des Kantons Zürich gegen die beklagte Aktien
gesellschaft ein. Seine Rechtsbegehren, so wie er sie im Laufe des
Prozesses, in der Hauptverhandlung, formuliert hat, gehen da
hin:
Es sei zu erkennen:
- Die Bilanz der Beklagten per 31. Dezember 1900 laut
pag. 9 des Jahresberichts sei statutenwidrig und unstatthaft.
- Ein Reingewinn pro 1900 sei nicht vorhanden.
- Es sei keine Dividende auszuschütten, und es seien dem
gemäß die Beschlüsse der Generalversammlung vom 1. März 1901
aufzuheben.
Die Beklagte trug auf Abweisung der Klage an, und die Vor
instanz hat durch ihr eingangs angeführtes Urteil diesem Antrage
gemäß erkannt.
- Die Voraussetzungen der bundesgerichtlichen Kompetenz sind
gegeben. In Frage kommen kann nur, ob der gesetzliche Streit
wert gegeben sei. Denn die streitige Anfechtungsklage betrifft nicht
etwa einen Streitgegenstand, der seiner Natur nach keiner ver
mögensrechtlichen Schätzung unterläge (Art. 61 Org. Ges.), son
dern sie bewegt sich durchaus auf vermögensrechtlichem Gebiete,
da sie ja unter anderm die Aufhebung des von der beklagten
Aktiengesellschaft gefaßten Gewinnfeststellungs und Verteilungs
beschlusses für das Jahr 1900 verlangt; die Berufung ist daher
allerdings nur dann statthaft, wenn der Streitgegenstand den für
vermögensrechtliche Streitigkeiten zur Berufung an das Bundes
gericht (in dem durch die Berufungserklärung eingeleiteten münd
lichen Verfahren) geforderten Streitwert von 4000 Fr. erreicht.
Für die Streitwertberechnung bei Anfechtungsklagen der in Frage
stehenden Art, bei welchen die Gutheißung der Klage präjudiziell
wirkt, d. h. den angefochtenen Beschluß in toto gegenüber der
Aktiengesellschaft und sämtlichen Aktionären aufhebt, ist nun aber,
wie das Bundesgericht in seiner Entscheidung vom 17. Dezember
1897 (Amtl. Samml. der bundesger. Entsch., Bd. XXIII, 2,
S. 1828 f., Erw. 2 f.) in Sachen Spar und Leihkasse Zosingen
contra Graf und Konsorten ausgesprochen und seither konstant
festgehalten hat, das Interesse der beklagten Aktiengesellschaft, welche
die Gesamtheit der Aktionäre vertritt, maßgebend, und dieses über
steigt offenbar in concreto den gesetzlichen Minimalstreitwert bei
weitem.
st also die Kompetenz des Bundesgerichts gegeben, so ist
auch die Aktivlegitimation des Klägers wie die Passivlegitimation
der beklagten Aktiengesellschaft anzuerkennen. Letztere ergibt sich
ohne weiteres daraus, daß ein von der Generalversammlung, dem
obersten stellvertrelenden Organe der beklagten Gesellschaft,
deren Namen gefaßter Gesellschaftsbeschluß angefochten wird, und
die Aktivlegitimation des Klägers ergibt sich aus dem Rechte auf
gesetz und statutenmäßige Verwaltung, welches dem Aktionär als
Einzelrecht zusteht. Kraft dieses Rechtes ist der einzelne Aktionär
befugt, gesetz oder statutenwidrige Beschlüsse der Gesellschafts
organe, speziell der Generalversammlung, durch gerichtliche Klage
anzufechten, wie dies in der Praxis (s. Entsch. des Bundesger.
i. S. Ryf und Genossen gegen N. O. B. vom 19. Oktober 1894,
Amtl. Samml., Bd. XX, S. 950 ff., Erw. 6 ff.) anerkannt ist
und auch grundsätzlich von der Beklagten nicht bestritten wird.
Die Beklagte hat vor der kantonalen Instanz anscheinend geltend
gemacht, der Kläger sei zu der von ihm angestellten Anfechtungs
klage deshalb nicht berechtigt, weil er der nunmehr von ihm be
kämpften Art der Bewertung der Schuldbriefe früher, als Mit
glied des Verwaltungsrates und des leitenden Ausschusses der
beklagten Aktiengesellschaft, selbst beigestimmt habe. Allein daß
der Kläger der Einstellung der nunmehr von ihm bemängelten
Ansätze in die Schlußbilanz für das Jahr 1900 und dem hier
auf gestützten Dividendenbeschlusse jemals zugestimmt habe, hat
die Beklagte nicht behauptet und nicht behaupten können, und
es kann dem Kläger daher das Recht, die betreffenden Schluß
nahmen wegen Gesetz oder Statutenverletzung anzufechten, nicht
bestritten werden. Der Umstand, daß er durch diese Anfechtung
sich in mehr oder weniger ausgesprochenen Widerspruch mit früher
von ihm bethätigten Ansichten setzen mag, ist natürlich für sein
Recht, die streitigen Beschlüsse, denen er nie zugestimmt hat, an
zufechten, ohne Bedeutung. Dagegen kann er selbstverständlich die
Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse nur wegen Gesetzes oder
Statutenverletzung, nicht dagegen aber wegen bloßer Unzweck
mäßigkeit oder Unangemessenheit verlangen und ist seine Klage,
sofern eine Gesetzes oder Statutenverletzung in den Beschlüssen
nicht liegt, ohne weiteres abzuweisen. (Die Frage aber, ob eine
Gesetzes oder Statutenverletzung vorliege, bildet den Gegenstand
der Entscheidung in der Hauptsache, und ist nicht anläßlich der
Prüfung der Aktivlegitimation zu erörtern.
4. Die Anfechtungsklage wird nun wesentlich damit begründet,
die von der beklagten Aktiengesellschaft erworbenen Hypothekartitel
seien, auch soweit sie mit Einschlägen erworben worden seien, zu
ihrem vollen Nominalwerte in die Aktiven der Bilanz eingestellt
worden, während sie, wie nach richtigen Grundsätzen kaufmän
nischer Buchführung, so auch nach dem Gesetz höchstens zum
Anschaffungswerte hätten eingestellt werden dürfen; werde anstatt
des Nominalwertes der Anschaffungswert der Schuldbriefe in die
Bilanz eingestellt, so ergebe sich kein Reingewinn, gegenteils ein
Defizit. Der Rechtssatz, daß die Schuldbriefe höchstens zum An
schaffungswerte in die Bilanz dürfen eingestellt werden, wird einer
seits aus Art. 656 Ziff. 4 und 5 O. R., anderseits aus Sinn
und Geist des Gesetzes abgeleitet, indem ausgeführt wird, daß,
wenn auch die angeführten Gesetzesbestimmungen den gedachten
Rechtssatz nicht direkt enthalten sollten, derselbe doch aus den dem
Obligationenrecht zu Grunde liegenden Grundsätzen über die Ge
staltung der Bilanz der Aktiengesellschaft sich ergebe. Ausdrücklich
ist dabei, speziell in der Replik des Klägers, betont worden, daß
dieser nicht etwa eine Abschätzung des Schuldbriefbestandes der
Beklagten, also die Einstellung des Schatzungswertes der Schuld
briefe in die Bilanz verlange, sondern vielmehr die Ermittlung
des Anschaffungspreises derselben und die Einstellung dieses Prei
ses in die Bilanz. Die Klage, so wie sie begründet worden ist,
beruht also wesentlich auf der Behauptung, daß die Schuldbriefe
in die Bilanz höchstens zum Anschaffungspreise eingestellt werden
dürfen.
5. Dieser Satz kann nun aber zunächst nicht aus dem dafür
in erster Linie angerufenen Art. 656 Ziff. 4 O. R. abgeleitet
werden. Art. 656 Ziff. 4 cit. stellt für Warenvorräte den Grund
satz auf, daß sie höchstens zum Kostenpreis, und falls dieser höher
als der Marktpreis stehen sollte, höchstens zu diesem angesetzt
werden dürfen. Diese Vorschrift kann ihrem klaren Wortlaute
nach auf Forderungen nicht bezogen werden, denn es ist doch
gewiß völlig unmöglich, den Besitz einer Aktiengesellschaft an
Forderungen, speziell an hypothekarisch versicherten Schuldbrief
forderungen unter der Bezeichnung Warenvorräte (nach
französischem Text approvisionnements de marchandises) mit
zuverstehen. Schon aus der Wortverbindung Warenvorräte er
gibt sich deutlich, daß das Gesetz dabei nur körperliche Sachen,
deren Wert in ihrer Substanz selbst liegt, nicht dagegen Wert
papiere und Forderungen im Auge hat; es versteht übrigens über
haupt das Obligationenrecht durchgängig unter Waren nur die
körperlichen Handelsobjekte, unter Ausschluß von Wertpapieren
u. s. w. Richtig ist allerdings, daß der Verkehr in Schuldbriefen,
deren Anschaffung und Veräußerung, den Hauptgeschäftszweig der
beklagten Aktiengesellschaft bildet und daß also die Schuldbriefe
für die beklagte Aktiengesellschaft Gegenstand des Handels, also
Waren in diesem Sinne sind. Allein daraus folgt natürlich nicht,
daß nun die für die bilanzmäßige Bewertung von Warenvorräten
aufgestellte Sondervorschrift des Art. 656 Ziff. 4 O. R. auch für
die Bewertung der Schuldbriefbestände gelte, für welche sie nach
dem klaren Wortlaute des Gesetzes gar nicht aufgestellt ist. Die
Regel, daß Warenvorräte höchstens zum Anschaffungswerte in
die Bilanz eingestellt werden dürfen, ist denn übrigens auch keines
wegs etwa eine selbstverständliche, die auch, abgesehen von beson
derer Vorschrift, sich von selbst ergeben würde. Noch der vom
zustizdepartement vorgelegte Entwurf des Obligationenrechts von
1879 hatte diese Bestimmung nicht enthalten, sondern im Gegen
teil in Ziffer 4 des damaligen, dem nunmehrigen Art. 656 ent
sprechenden Art. 664 bestimmt, daß Warenvorräte höchstens zu
ihrem derzeitigen Marktwerte in die Bilanz eingestellt werden
dürfen.
6. Ebensowenig wie auf Art. 656 Ziff. 4 O. R. kann die
Klage auf Art. 656 Ziff. 5 gestützt werden, wonach die Gesamt
summe der zweifelhaften Posten und die Gesamtsumme der
vorgenommenen Abschreibungen anzugeben sind. Diese Gesetzes
vorschrift enthält keine materielle Vorschrift darüber, inwieweit
Abschreibungen vorgenommen werden müssen und in welcher Weise
zweifelhafte Posten in die Aktiven der Bilanz eingestellt werden
dürfen, sondern nur die formelle Vorschrift, daß die Gesamtsummen
der Abschreibungen und zweifelhaften Posten anzugeben seien.
Dieser Vorschrift war nun, soweit es die Angabe der abge
schriebenen Verluste anbelangt, im vorliegenden Falle ent
sprochen, dagegen hätte sich fragen können, ob die Aktionäre nicht
berechtigt seien, auch eine besondere Angabe der Gesamtsumme der
zweifelhaften Posten zu verlangen, oder ob die in Bilanz und
Geschäftsbericht gegebenen Daten genügen. Allein der Kläger hat
weder in der Generalversammlung noch im Prozesse ein dahin
zielendes Begehren gestellt, sondern vielmehr ohne weiteres Auf
hebung des Bilanzgenehmigungs und Dividendenbeschlusses der
Generalversammlung verlangt. Daß nun aber diese Anträge durch
die Berufung auf Art. 656 Ziff. 5 O. R. nicht begründet wer
den können, ergibt sich nach dem Ausgeführten von selbst.
7. Wenn demgemäß die vom Kläger angerufenen Spezial
bestimmungen über die Bilanz der Aktiengesellschaft die Anfech
tungsklage nicht zu begründen vermögen, so muß sich fragen, ob
dieselbe etwa nach allgemeinen, aus dem Zusammenhang des Ge
setzes und der Natur der Sache sich ergebenden Grundfätzen als
begründet erscheine. In dieser Richtung ist grundsätzlich zu be
merken: Auch insoweit das Gesetz besondere Bestimmungen über
die Bewertung einzelner Bilanzposten nicht aufstellt, bestehen
immerhin hiefür die aus dem Zwecke der Bilanzaufstellung sich
ergebenden, allgemeinen Regeln, an welche die Gesellschaftsorgane
gebunden sind. Die Bilanz hat, wie in Abs. 1 des Art. 656 O. R.
besonders betont wird, die Aufgabe, den Aktionären einen möglichst
sichern Einblick in die wirkliche Vermögenslage der Gesellschaft zu
gewähren. Die mit der Aufstellung der Bilanz beauftragten Ge
sellschaftsorgane sind also (wie dies übrigens den allgemeinen
Anforderungen rationellen und redlichen Geschäftsbetriebs ent
spricht) verpflichtet, die Bilanz in einer, der wirklichen Vermögens
und Geschäftslage entsprechenden Weise aufzustellen; sie sind nicht
berechtigt, Vermögensgegenstände in willkürlicher Weise zu be
werten und danach z. B. non valeurs in der Bilanz als wirk
liche Werte aufzuführen, sondern ihre Pflicht ist vielmehr, die
Ermittlung des wirklichen Wertes der Vermögensgegenstände an
zustreben und den auf Grund einer solchen Ermittlung gefundenen
wirklichen Wert, nicht einen willkürlichen, der Wirklichkeit nicht
entsprechenden Wertansatz in die Bilanz einzustellen. Sofern ein
Wertansatz letzterer Art eingestellt wird, so steht nicht nur (so
fern auf Grund der unrichtigen Bilanz die Verteilung einer nicht
verdienten, sondern aus dem Grundkapital zu schöpfenden Divi
dende beschlossen werden sollte) den Gesellschaftsgläubigern, wie
dies das Bundesgericht in der Entscheidung in Sachen Gesellschaft
für Begründung einer rechtsufrigen Zürichseebahn gegen N. O. B.
vom 10. April 1886 (Amtl. Samml. der bundesger. Entsch.,
Bd. XII, S. 365 f., Erw. 5 ff.) grundsätzlich anerkannt hat, ein
Einspruchsrecht zu, sondern auch dem einzelnen Aktionär. Denn
letzterm steht ja, wie oben ausgeführt, ein Recht auf gesetz und
statutenmäßige Verwaltung zu, welches durch eine falsche Bilanz
verletzt wird, und es ist auch durchaus nicht richtig, wenn etwa
angenommen wird, eine allzu hohe Bewertung von Aktiven in
der Bilanz und eine damit verbundene Verteilung fiktiver Divi
denden könne nicht dem Aktionär, der ja gegenteils die nicht ver
diente Dividende ausbezahlt erhalte, sondern nur den Gesellschafts
gläubigern zum Nachteile gereichen. Vielmehr kann ja gewiß das
dauernde Interesse der Gesellschaft und das damit verbundene
Interesse des dauernd in der Gesellschaft verbleibenden Aktionärs
durch Auszahlung fiktiver Dividenden aufs empfindlichste verletzt
werden, während anderseits sehr wohl denkbar ist, daß die Leiter
der zeitweisen Mehrheit einer Generalversammlung dennoch ein
Interesse daran haben, fiktive, nicht verdiente Dividenden auszu
zahlen (um eine künstliche Hausse hervorzurufen und während
derselben ihre Titel vorteilhaft losschlagen zu können u. s. w.).
Es ist also der Rechtsgrundsatz festzuhalten, daß in der Bilanz
der wirkliche und nicht ein fiktiver Wert der Vermögensobjekte
einzustellen ist, und daß, wenn dieser Rechtsgrundsatz von den
Gesellschaftsorganen, speziell der Generalversammlung, verletzt wird,
den einzelnen Aktionären ein Anfechtungsrecht gegen die betreffen
den Beschlüsse zusteht. Soweit das Gesetz nicht besondere Be
wertungsgrundsätze für einzelne Vermögensobjekte aufstellt, ist
daran festzuhalten, daß als maßgebender Wert derjenige Wert
erscheint, den das betreffende Aktivum als Bestandteil des Gesell
schaftsgeschäftes hat. Die Taxation dieses maßgebenden Wertes
nun aber ist dem Ermessen der Gesellschaftsorgane, speziell der
Generalversammlung, anheimgegeben, und gegen eine Taxation,
soweit es sich dabei eben um bloße Taxation des maßgebenden
wirklichen Wertes handelt, steht dem Einzelaktionär ein Einspruchs
recht offenbar nicht zu; er muß vielmehr die von der General
versammlung als dem maßgebenden Schätzungsorgan vorgenom
mene Taxation als richtig gelten lassen, sich, wie in andern
Gesellschaftsangelegenheiten, dem Befinden und Ermessen derselben
unterwerfen. Ein Einspruchsrecht gegen die Taxation der General
versammlung steht dem Einzelaktionär nur dann zu, wenn dieselbe
sich nicht mehr im Gebiete vernünftiger Erwägungen der maß
gebenden Bewertungsfaktoren bewegt, sondern willkürliche Ansätze
an Stelle des nach dem Willen des Gesetzes zu ermittelnden wirk
lichen Wertes setzt. In diesem Falle ist von der Gesellschaft aller
dings das Gesetz verletzt.
8. Fragt sich nun, ob nach Maßgabe dieser Grundsätze die
fraglichen Bilanzfeststellungs und Dividendenbeschlüsse als an
fechtbar erscheinen, so ist dies zu verneinen. Als anfechtbar möch
ten diese Beschlüsse z. B. dann erscheinen, wenn nachgewiesen
oder zum Beweise verstellt wäre, daß Schuldbriefe erheblichen
Nominalwertes aber zweifelhaftester Güte, wie sie in Zeiten hypo
thekarischer Krisen so häufig um ganz minime Beträge zu kaufen
sind, von der beklagten Aktiengesellschaft zu minimalen Preisen
angekauft, dagegen zu dem vollen Nominalwerte in die Aktiven
der Bilanz eingestellt worden seien. In diesem Falle würde es
sich allerdings nicht mehr um in den Grenzen vernünftigen Er
messens sich bewegende Taxation eines Vermögensobfektes, sondern
um die Einstellung eines, zum mindesten großen Teils fiktiven
Wertes in die Bilanz handeln. Allein ein derartiger Thatbestand
ist vom Kläger weder nachgewiesen, noch behauptet worden; er
hat sich vielmehr auf die Behauptung beschränkt, daß Schuldbriefe
mit Einschlägen gekauft, dagegen zu vollem Nominalwerte in die
Bilanz eingestellt worden seien, während nach dem Gesetze, gleich
wie bei Warenvorräten, höchstens der Anschaffungswert eingesetzt
werden dürfe. Dieser Satz folgt aber durchaus nicht aus dem dem
Obligationenrecht zu Grunde liegenden Prinzip, daß die Bilanz
aufstellung die Darstellung der wirklichen Vermögenslage der
Gesellschaft zu geben habe. Richtig ist allerdings, daß das neue
deutsche Handelsgesetzbuch (gleich wie schon die Aktiennovelle von
1884) in 261 Ziff. 1 vorschreibt, daß wie Wertpapiere und
Waren, die einen Börsen oder Marktpreis haben, so auch andere
Vermögensgegenstände höchstens zu dem Anschaffungs oder Her
stellungspreis anzusetzen seien, so daß also nach deutschem Rechte
der Standpunkt des Klägers allerdings begründet wäre; es mögen
auch vielleicht, speziell in betreff der Bilanz der Aktiengesellschaft
legislative Gründe für denselben sprechen. Allein dem geltenden
schweizerischen Rechte ist die Regel, daß der Anschaffungspreis
der höchste zulässige Bilanzwert sei, als eine allgemeine fremd,
und es ist ja auch klar, daß nicht behauptet werden kann, der
wirkliche Wert eines Vermögensgegenstandes, speziell einer Schuld
briefforderung, könne den Betrag des Anschaffungspreises nicht
übersteigen. Im Gegenteil geht natürlich gerade beim Ankaufe
von Schuldbriefen zur Weiterveräußerung der Käufer des Schuld
briefes gewiß davon aus, daß der von ihm bezahlte Ankaufspreis
den Wert, welchen der Schuldbrief in seinem Geschäfte darstelle,
nicht erreiche. Wenn der Kläger behauptet hat, das Gesetz ver
lange für die Bilanz der Aktiengesellschaft die Einsetzung des
niedrigsten Wertes, also davon ausgeht, es dürfe in die Bilanz
der Aktiengesellschaft nicht der volle Wert eingesetzt werden, so
ist dies nicht richtig; soweit das Gesetz nicht Sonderbestimmungen
für einzelne Bilanzposten aufstellt, darf in die Bilanz der Aktien
gesellschaft der volle Wert der Vermögensgegenstände eingesetzt
werden. Daß im übrigen die für den Schuldbriefbestand in die
Bilanz eingesetzten Wertansätze sich nicht in den Grenzen einer
nach vernünftigem Ermessen unter Würdigung aller Umstände
angenommenen Schätzung des Wertes dieser Briefe bewegen, hat
der Kläger weder bestimmt behauptet, noch weniger zum Beweise
verstellt, und es erscheint dies überhaupt nach den Akten als aus
geschlossen. Schon nach den vorliegenden Akten ergibt sich, obschon
darüber eine Beweiserhebung nicht stattgefunden hat, daß die
Schuldbriefe nicht schlechthin zu ihrem Nominalwerte in die Ak
tiven der Bilanz eingesetzt sind; denn es ist jedenfalls daran die
sogenannte innere Reserve von 32,000 Fr., um welche nach der
unbestrittenen Angabe der Beklagten der in die Aktiven der Bilanz
eingesetzte Schuldbriefbestand infolge Rückstellung gemindert
wurde, in Abzug gebracht, in diesem Umfange also eine Abschrei
bung vorgenommen worden. Sodann steht dem auf der Aktivseite
der Bilanz eingetragenen Bestande des Schuldbrief Kontos auf
der Passivseite das Deleredere Konto mit 33,000 Fr. gegenüber,
welches (s. Simon, S. 137 ff.), wenn auch in anderer Form
der Buchung, materiell die gleiche Wirkung ausübt, wie eine
Abschreibung, also thatsächlich eine Abschreibung von dem auf der
Aktivseite eingesetzten Werte der Forderungen bedeutet, auch, da
die Bilanzansätze für die übrigen Forderungen nicht beanstandet
sind, speziell auf den Schuldbrief Konto zu beziehen ist. Nimmt
man dazu noch, daß der Reservefonds mit Beträgen gespeist
worden ist, welche die zur Tilgung allfälliger bilanzmäßiger Ver
luste vorgeschriebenen Minimaleinlagen weit übersteigen und daß
ein nicht unerheblicher Betrag zur Verfügung der Generalver
sammlung auf neue Rechnung übertragen worden ist, so kann
durchaus nicht gesagt werden, daß bei Berücksichtigung der ent
sprechenden Einträge auf der Passivseite der Bilanz der Schuld
briefbestand zu einem Betrage als Aktivum gewertet sei, welcher
die Grenzen einer in vernünftigen Schranken sich bewegenden
Abschätzung überschreite. Wenn der Kläger heute noch darauf ab
stellte, es sei die sofortige Buchung der Einschläge als Gewinn
im Provisions Konto unzulässig, so ist darauf zu erwidern, daß
diesem Punkte selbständige Bedeutung gar nicht zukommt. Ent
scheidend ist, zu welchem Betrage die Schuldbriefe in die Aktiven
der Bilanz eingestellt werden dürfen, woraus sich dann nach Ver
gleichung der Aktiven mit den Passiven der Reingewinn ohne
weiteres von selbst ergibt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das Ur
teil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 4. April 1901
in allen Teilen bestätigt.