- Urteil vom 26. Januar 1901 in Sachen
Kuratli gegen Préservatrice.
Art. 896 O.-R. Haftpflichtversicherung. Policeklausel, welche Ver
wirkung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrage wegen un
richtiger Angaben über die Zahl der in dem versicherten Betriebe
beschäftigten Arbeiter und die Höhe der in demselben bezahlten Löhne
androht; Zulässigkeit dieser Klausel; Auslegung derselben. Wirkung
auch gegenüber dem versicherten Arbeiter.
A. Durch Urteil vom 1. November 1900 hat die II. Appella
tionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Klage
abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in rich
tiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem
Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 4600 F
nebst Zins zu 5 % seit 13. September 1898 zu bezahlen.
C. In der heutigen Verhandlung wiederholt der Vertreter des
Klägers diesen Berufungsantrag und beantragt eventuell, das
erstinstanzliche Urteil sei wieder herzustellen.
Der Vertreter der Beklagten trägt auf Bestätigung des ange
fochtenen Urteils an. Eventuell beantragt er, die Sache sei zur
Behandlung der von der Vorinstanz nicht entschiedenen Einreden
(Aktivlegitimation, Verjährung), ganz eventuell auch bezüglich
des Quantitativs an jene zurückzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Mit Police vom 28. Juni 1894 schloß W. Surber Kölliker,
Inhaber der Farbholz und Gewürz Mühle Albisrieden bei Zü
rich, mit der Beklagten einen Versicherungsvertrag, beginnend den
- Juli gleichen Jahres, ab. Nach Art. 1 der allgemeinen Be
dingungen dieser Police die als Kollektiv Police A bezeich
net ist garantiert die Beklagte die civilrechtliche Haftbarkeit
welche den .... Versicherungsnehmer laut den schweizerischen
Bundesgesetzen vom 25. Juni 1881 und 26. April 1887 trifft,
nach Maßgabe der Unfälle, die seinen in Art. 3 bezeichneten An
gestellten oder Arbeitern zustoßen, während sie auf seine Rech
nung .... arbeiten, immerhin nur bis zum Maximalbetrage
des Art. 6 Abs. 2 des Fabrikhaftpflichtgesetzes. Art. 3 bestimmt:
Die Versicherung gilt und die Prämie ist geschuldet für alle
Personen, ohne Unterschied des Geschlechts, welche während der
Dauer der Versicherung an den, bei Abschluß der Police in Be
tracht gekommenen Arbeiten beschäftigt sind. Es ist ohne Be
lang, ob diese Personen im Tag , Monats oder Jahreslohn,
oder im Akkord arbeiten, und als Arbeiter, Vorarbeiter, Aufseher,
Ingenieure oder Direktoren angestellt sind. Demgemäß ist der
Versicherungsnehmer bei Verlust seines Anspruches im Schaden
falle gehalten, in seinen Lohnlisten, sowie in den in Art. 18 er
wähnten Registern regelmäßig Tag für Tag, Namen .... einer
jeden der von ihm beschäftigten und für seine Rechnung arbeiten
den oder angestellten Person, sowie die Anzahl der geleisteten Ar
beitstage und den Betrag des verdienten Lohnes einzutragen."
Art. 18, auf den hier Bezug genommen, lautet: Da die Buch
führung des Versicherungsnehmers die Grundlage für die Be
rechnung der geschuldeten Prämien und den Nachweis der Lohn
zahlen, sowie der Identität der verunglückten Arbeiter bildet, hat
die Gesellschaft das Recht, durch von ihr bestimmte Agenten und
Inspektoren am Domizil des Versicherungsnehmers die Lohn und
Präsenzlisten, sowie die Kassa und andere Bücher prüfen zu
lassen, um sich zu versichern, daß dieselben regelmäßig geführ
werden und daß die von dem Versicherungsnehmer abgegebenen
Erklärungen genau und getreu sind. Endlich ist hervorzuheben
Art. 21: Jede Verschweigung, jede falsche Angabe seitens der
Versicherungsnehmer, sei es im Augenblicke der Unterzeichnung
der Police, sei es während ihrer Dauer, entlastet die Gesellschaft
vollständig von ihrer Garantie gegenüber dem Versicherungs
nehmer, insofern diese Verschweigung oder falsche Angabe zur
Folge gehabt hat: 1. Die Höhe der Prämien für ..... die
Anzahl der beschäftigten Personen, oder den Durchschnitt ihrer
Löhne per Arbeitstag zu verringern. .... 4. Die Gesellschaft
in Bezug auf die Anzahl der geleisteten Arbeitstage oder den
Betrag der bezahlten Löhne zu täuschen. In diesen Fällen
kann die Gesellschaft die Bezahlung der thatsächlich geschuldeten
Prämien verlangen und von dem Versicherungsnehmer den Be
trag der Zahlungen, welche sie infolge von Unfällen irrtümlicher
weise gemacht hatte, zurückfordern; ebenso kann sie den Vertrag
durch einfachen eingeschriebenen Brief auflösen. Gemäß Art. 15
r Police hatte Surber der Beklagten am Ende eines jeden
Quartals eine Aufstellung vorzulegen, welche die Gesamtzahl der
Arbeitstage und den Gesamtbetrag der Arbeitslöhne seiner Arbei
ter u. s. w. im betreffenden Quartal enthalten mußte. Die Prä
mie wurde zu 60% von Surber und zu 40% von seinen
Arbeitern durch Lohnabzug aufgebracht. Surber der festgestell
termaßen nicht unter dem Haftpflichtgesetze steht schrieb den
Generalagenten der Beklagten in Zürich, Gebrüder Stebler, im
Postskriptum einer Zuschrift vom 26. Oktober 1894, in der er
sich über die Höhe der verlangten Prämie wunderte: Ich z. B.
stehe nicht unter dem Fabrikgesetz. Auf den Auszug der viertel
jährlichen Lohnlisten vom April 1898 setzte Surber die Notiz
Zur Aushülfe beschäftigte im ersten Quartal nur Taglöhner,
die nicht auf die Arbeiterversicherungsliste kommen. Gebrüder
Stebler antworteten ihm am 31. Mai, das beruhe auf Irrtum,
und nachdem Surber auf seinem Standpunkt verharrt hatte, am
- Juni gl. Is., er habe die Löhne der Taglöhner in den Lohn
listen aufzuführen und solle alle bisher nicht eingetragenen Löhne
notieren.
Am 13. September 1898 erlitt der bei Surber als Arbeiter
mit einem Taglohn von durchschnittlich 3 Fr. 50 angestellte Klä
ger I. Kuratli, geb. 1876, einen Unfall, indem ihm beim Fräsen
ein Farbholzsplitter in die Hornhaut und Linse des linken Auges
drang, was Wundstar zur Folge hatte. Der Kläger wurde vom
- September bis 7. November 1898 im Kantonsspital (Augen
klinik) behandelt; ebenso wieder vom 27. Februar bis 23. Mai
- Nach der im Laufe des Prozesses aufgenommenen ärztlichen
Expertise ist das Sehvermögen des linken Auges des Klägers
bis auf einen geringen Rest zerstört, und ist der Kläger in Be
zug auf seine Erwerbsfähigkeit als Einäugiger zu taxieren; die
dadurch bedingte Verminderung der Erwerbsfähigkeit wird, be
sonders in Anbetracht der Erschwerung der Arbeitsgelegenheit und
Herabsetzung der Konkurrenzfähigkeit, vom Experten auf 25%
gesetzt.
Am 2. Februar 1899 ließ die Beklagte bei Surber gestützt auf
Art. 18 der allgemeinen Policebedingungen eine Bücherkontrolle
vornehmen. Dabei stellte sie fest, daß Surber seit dem vierten
Quartal 1894 mehr Löhne ausbezahlt hatte, als er in den Lohn
listen angegeben hatte; die Differenz betrug 6990 Fr., die Prä
mie für diese Differenz 519 Fr. 65 Cts. Mit Brief vom 24. Mär,
1899 teilten die Gebrüder Stebler namens der Beklagten mit,
daß eine Entschädigung für den Unfall des Klägers, gestützt auf
Art. 3 und 21 der Police, verweigert werde. Die Klage der Be
klagten auf Zahlung der erwähnten rückständigen Prämie von
519 Fr. 65 Ets. nebst Zins zu 5% seit 26. April 1899 hat
Surber anerkannt.
- Der Kläger erhob nunmehr im November 1899 gegen die
Beklagte die vorliegende Klage, mit der er ursprünglich 5000 Fr.
nebst Zins zu 5% seit 13. September 1898 forderte. Er stellte
sich auf den Standpunkt, die Versicherung, die Surber genommen,
sei, da dieser nicht unter der Haftpflichtgesetzgebung stehe und das
der Beklagten von Anfang an bekannt gewesen, als Kollektiv
versicherung der Arbeiter gegen Betriebsunfälle anzusehen, woraus
diesen selbst direkte Klagerechte erwachsen. Die Beklagte beantragte
Abweisung der Klage. Sie machte indem sie es im allgemei
nen dahingestellt sein ließ, ob die Versicherung gegen die mög
liche Haftpflicht des Surber geschaffen worden sei, oder ob Sur
ber sich und seine Arbeiter so habe stellen wollen, als ob er
haftpflichtig wäre in erster Linie geltend, aus dieser Versiche
rung seien die Arbeiter nicht direkt klageberechtigt, dem Kläger
fehle daher die Aktivlegitimation. Sie erhob ferner die Einrede
der Verjährung, und endlich diejenige der Verwirkung des An
spruchs gemäß Art. 3 und 21 der allgemeinen Bedingungen der
Police. Der Kläger wendete letzterem Standpunkte gegenüber ein,
es habe sich bezüglich der Lohnlisten nur um eine Meinungs
verschiedenheit, nicht um einen Dolus des Surber gehandelt. Die
erste Instanz (das Bezirksgericht Zürich IV. Abteilung) ging da
von aus, der Inhalt des Versicherungsvertrages sei der gewesen,
die Arbeiter Surbers so zu stellen, wie wenn er unter dem Haft
pflichtgesetz stünde. Und zwar handle es sich entweder um eine
Versicherung für fremde Rechnung, oder um eine Versicherung
zu Gunsten der Arbeiter; in beiden Fällen sei der Kläger aktiv
legitimiert. Sodann liege ein Betriebsunfall vor. Die erste In
stanz verwarf sodann die Einrede der Verjährung gestützt auf
531 des zürch. P. G. B., und endlich lehnte sie die Einrede
der Verwirkung des Anspruches ab, das aus dem Grunde, weil
nicht erwiesen sei, daß Surber arglistig gehandelt habe. Sie hieß
aus diesen Gründen und bezüglich des Quantitativs im Anschluß
an die ärztliche Expertise die Klage im Betrage von 4000 Fr.
nebst Zins zu 5 % seit 5. Dezember 1899 gut. Die zweite In
stanz ist ebenfalls davon ausgegangen, die Versicherungskontra
henten seien einig darüber gewesen, die Sache in der Folge so zu
behandeln, wie wenn der Versicherungsnehmer unter dem Haft
pflichtgesetz stünde; sie hat dann aber die Frage der Aktivlegiti
mation des Klägers unentschieden gelassen und ist zur Abweisung
der Klage gelangt gestützt auf Art. 3 und 21 der Police, also
deshalb, weil der Versicherungsanspruch durch die unrichtigen An
gaben des Versicherungsnehmers über den Betrag der Löhne ver
wirkt sei.
3. Da die Vorinstanz nur die Frage der Verwirkung des An
spruchs wegen unrichtiger Angaben seitens des Versicherungs
nehmers entschieden und die Klage aus diesem Grunde abgewiesen
hat, empfiehlt es sich zunächst auch hier, die Richtigkeit dieser
Entscheidung zu überprüfen, da im bejahenden Falle die Berufung
ohne weiteres abzuweisen ist, ohne daß die Fragen der Natur des
Vertrages und der Aktivlegitimation des Klägers zu lösen wären.
Nun ist zunächst zweifellos, daß die Verwirkungsklausel des Art. 21
der allgemeinen Bedingungen der vorliegenden Versicherungspolice
zulässig ist, sofern wenigstens die Verwirkung darin an eine schuld
hafte Nichterfüllung der Pflichten des Versicherungsnehmers ge
knüpft ist; sie enthält nichts, was gegen die Rechtsordnung, oder
speziell gegen die guten Sitten verstoßen würde, sondern sie be
ruht gegenteils auf einem berechtigten Interesse des Versicherers,
das darin besteht, über den Umfang des Risikos genau unter
richtet zu sein und unlautern Machenschaften des Versicherungs
nehmers vorzubeugen. Festgestellt ist nun, daß der Versicherungs
nehmer Surber thatsächlich objektiv unrichtige Angaben gemacht
hat, indem er schon seit dem vierten Quartal des Jahres 1894
die Zahl der von ihm beschäftigten Arbeiter und den Betrag der
von ihm bezahlten Löhne zu niedrig angegeben hat. Allein auch
darüber, daß diese unrichtigen Angaben auf einem Verschulden des
Versicherungsnehmers beruhen, kann ein ernstlicher Zweifel nicht
bestehen. Auch die erste Instanz hat das nicht angenommen, son
dern sie ist nur davon ausgegangen, ein Dolus des Surber sei
nicht erwiesen. Bei dieser Auslegung hat sie jedoch, wie die Vor
instanz richtig ausführt, den wahren Sinn der fraglichen Be
stimmung der Police verkannt. Schon der Wortlaut dieser Be
stimmung deutet nicht unbedingt darauf hin, daß nur absichtliche
oder bewußte Verschweigungen, oder falsche Angaben die Ver
wirkung nach sich ziehen, sondern sie kann, wie die Vorinstanz
bemerkt, sehr wohl dahin ausgelegt werden, daß damit die objek
tive Thatsache des in Irrtums Versetzens gemeint ist. Und wenn
die Bestimmung im Zusammenhange mit den übrigen verwandten
Bestimmungen der Police, speziell mit Art. 3 und 15, betrachtet
wird, so ergibt sich, daß eben die Pflicht der richtigen Angaben
und der gehörigen Führung richtiger Lohnlisten ganz speziell als
Vertragspflicht stipuliert war; nun zieht aber im allgemeinen
jede schuldhafte Nichterfüllung von Vertragspflichten, nicht nur
die vorsätzliche, gewisse Folgen nach sich, und es müßte daher
ganz ausdrücklich gesagt sein, daß nur die vorsätzlich falschen An
gaben die Verwirkung herbeiführen; das ist aber nach dem Wort
laute weder des Art. 21, noch nach demjenigen des Art. 3 der
Fall. Daß aber vorliegend den Versicherungsnehmer ein Ver
schulden, und zwar mindestens grobe Fahrlässigkeit, trifft, ist von
der Vorinstanz so zutreffend ausgeführt worden, daß ihrer Be
gründung nichts beigefügt zu werden braucht. Unter diesen Um
ständen ist nur noch die Frage zu lösen, ob die Einrede der Ver
wirkung auch dem Kläger entgegengehalten werden könne. Diese
Frage ist zu bejahen. Vorausgesetzt, daß dem Kläger überhaupt
ein selbständiges, direktes Klagerecht gegen die Beklagte zusteht,
daß er also einen Versicherungsanspruch gegen sie besitzt, besteht
dieser doch nur in dem Umfange, wie er durch die Police be
gründet wurde, und kann die Beklagte alle Einwände, die sich
auf die Police stützen, auch gegen den Kläger vorbringen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird als unbegründet abgewiesen
und somit das Urteil der II. Appellationskammer des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 1. November 1900 in allen Teilen be
stätigt.