- Entscheid vom 12. November 1901 in Sachen
Hürlimann und Genosse.
Pfandverwertung; Fortsetzungsbegehren, gestützt auf Pfandausfall
schein; Art. 158, 110 Sch. u. K.-G. Sistierung der Ergänzungs
pfändung. Unterschied von Ergänzungspfändung im Sinne des
Art. 110 Abs. 1 Sch. u. K.-G. Nachpfändung, Art. 145 eod.
Infolge einer von Fürsprech Ehrler in Schwyz gegenüber
Witwe Nauer und Kinder in Rickenbach angehobenen Betreibung
(Nr. 2349) gelangten am 29. Oktober 1900 als Faustpfänder
drei der Schuldnerschaft gehörende Kapitaltitel zur Versteigerung,
wobei jedoch die betriebene Forderung von 20,983 Fr. 42 Cts.
durch den Steigerungserlös nicht gedeckt wurde, sondern dem
Gläubiger für eine Schuldrestanz von 10,689 Fr. 62 Cts. ein
Pfandausfallschein ausgestellt werden mußte.
Gestützt auf diesen Pfandausfallschein d. d. 29. Oktober 1900
verlangte der Gläubiger am 26. November 1900 die Fortsetzung
der Betreibung. Das Betreibungsamt erteilte ihm Anschluß an
die bereits bestehende Gruppe 59, in welcher schon am 2.,
und 23. November für andere Gläubiger gepfändet worden war
und deren Teilnahmefrist bis zum 2. Dezember sich erstreckte.
weitern ordnete das Amt eine damit notwendig gewordene Er
gänzungspfändung auf den 28. November an. Hiegegen beschwer
ten sich die betriebenen Schuldner mit der Behauptung, Ehrler
habe eine neue Betreibung anzuheben, und der Gerichtspräsident
glaubte sich dadurch veranlaßt, die Pfandaufnahme für einstweilen
zu sistieren. Durch den über diese Beschwerde am 15. Dezember
1900 erlassenen Entscheid wurde jedoch das Begehren der Fa
milie Nauer von der erstinstanzlichen Aufsichtsbehörde als unbe
gründet abgewiesen. Daraufhin vollzog das Amt am 9. Januar
1901 die Pfändung.
Unterdessen hatte am 1. Dezember der Gläubiger Hürlimann
und am 11. Dezember der Gläubiger B. Schmidig das Fort
setzungsbegehren gestellt, und jener am 3. Dezember, dieser am
- Dezember Pfändung bestimmter Gegenstände erwirkt. Diese
Gegenstände sind identisch mit einem Teil derjenigen, die das Be
treibungsamt nachträglich am 9. Januar 1901 dem Ehrler bezw.
der Gruppe 59 zupfändete. Beim Vollzug der letztern Pfändung
ging das Amt von der Voraussetzung aus, daß Ehrler, nachdem
er durch den erwähnten Beschwerdeentscheid in seinem Betreibungs
rechte geschützt worden sei und da er ferner das Pfändungs
begehren vor Hürlimann und Schmidig gestellt habe, diesen
gegenüber auch ein vorgehendes Recht auf die fraglichen Pfand
objekte besitze. Dementsprechend teilte das Amt diesen beiden
Gläubigern mit, daß sie infolge der Pfändung vom 9. Januar
1901 keine Deckung mehr erhalten werden, sondern Verlustscheine,
gegen welche Verfügung ihnen eine Frist von zehn Tagen für
eventuelle Beschwerde eröffnet sei.
II. Hürlimann und Schmidig machten darauf thatsächlich von
ihrem Beschwerderechte Gebrauch, indem sie anbrachten: Das
Betreibungsamt sei nicht befugt gewesen, sie durch eine später
vorgenommene Pfändung um ihre wohlerworbenen Rechte zu
bringen. Sie bilden für sich eine Gruppe, Nr. 60, da innert der
bezüglichen vom 2. Dezember 1900 bis 2. Januar 1901 laufen
den Teilnahmefrist keine anderen Gläubiger ihren Pfändungen
sich angeschlossen hätten. Die dieser Gruppe zugepfändeten Objekte
seien deshalb einzig zu ihren Gunsten zu verwerten. Die Pfän
dung vom 9. Januar könne nicht die Wirkung haben, daß der
pfändende Gläubiger in eine längst abgeschlossene Gruppe hinein
komme und dadurch die früher erlangten Pfandrechte anderer Gläu
biger illusorisch mache.
III. Die beiden kantonalen Instanzen wiesen die Beschwerde
ab. Die obere Aufsichtsbehörde führte dabei im wesentlichen aus:
Nach Art. 110 des Betreibungsgesetzes erfolge der Anschluß
an eine bereits erfolgte Pfändung von Gesetzeswegen, ohne daß
der betreffende Gläubiger von der Pfändung Kenntnis zu haben,
oder Teilnahme an derselben zu verlangen brauche. Der Betrei
bungsbeamte habe dabei für den Anschlußgläubiger keine neue
Pfändung aufzunehmen, sondern die bereits bestehende zu er
gänzen, sofern sie nicht zur Deckung der neu hinzutretenden For
derung samt Zins und Kosten ausreiche. Dieses gesetzliche Insti
tut der Gruppenpfändung habe nun offenbar die Rechtsfolge, daß
jedes gepfändete Vermögensstück der zuerst gebildeten Gruppe zu
gewiesen werden müsse bis zu ihrer völligen Deckung und so
lange auch für eine nachfolgende Gruppe nicht gepfändet werden
dürfe. Hier nun habe Ehrler innert der nützlichen Frist ein gül
tiges Rechtsbegehren gestellt, um an der Gruppe 59 partizipieren
zu können. Dadurch, daß die betriebene Partei sich gegen die
auf 28. November angesetzte Ergänzungspfändung beschwerte und
in Folge dessen einen Sistierungsbefehl erwirkte, hätten die be
treibungsrechtlichen Ansprüche Ehrlers nicht depossediert werden
können. Sonst würde es lediglich in der Hand eines Schuldners
liegen, durch unbegründete Beschwerdeführung einen Gläubiger
gegenüber einem andern zu benachteiligen. Übrigens sei die aller
dings etwas voreilige Sistierung der Pfandergänzung durch den
definitiven Entscheid vom 15. Dezember 1900 aufgehoben und
wirkungslos gemacht worden und könne also die späte Vornahme
der Ergänzungspfändung auf dessen Anschlußberechtigung keinen
Einfluß haben. Demgemäß habe die erwähnte Hemmung einer
vom Gesetze geforderten Betreibungshandlung auch für die Rekur
renten keinerlei Rechtsvorteil zu begründen vermocht. Nicht sie,
sondern der Rekursit könne sich auf wohlerworbenes Pfandrecht
berufen und deren Schutz verlangen.
Dagegen gehöre, wird zum Schlusse ausgeführt, Hürlimann
nach dem Datum seines Fortsetzungsbegehrens in Gruppe 59
und sei, trotzdem er ein bezügliches Begehren nicht gestellt habe,
das Verfahren des Betreibungsamtes in diesem Sinne zu be
richtigen.
IV. Gegen genannten Entscheid rekurrierten Hürlimann und
Schmidig rechtzeitig an das Bundesgericht.
V. Die kantonale Aufsichtsbehörde und das Betreibungsamt
Schwyz tragen in ihren Vernehmlassungen auf Abweisung des
Rekurses an.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Unzweifelhaft konnte Ehrler gestützt auf den Pfandausfallschein
vom 29. Oktober 1900 gemäß Art. 158 des Betreibungsgesetzes
in gültiger Weise das Fortsetzungsbegehren stellen und erwarb
mit letzterem nach Art. 110 des Betreibungsgesetzes ohne weiteres
die Rechte eines Pfändungsgläubigers in Gruppe 59. Da durch
seinen Anschluß eine Ergänzung der für genannte Gruppe bereits
erfolgten Pfändungen nötig wurde, so wollte das Betreibungs
amt dem Gesetze entsprechend am 26. November, d. h. innert der
am 2. Dezember ablaufenden Teilnahmefrist, dazu schreiten. Der
Rekursgegner Ehrler hatte also nicht nur bereits damals, d. h.
vor den Rekurrenten, einen gesetzlichen Anspruch darauf, die
fraglichen Objekte sich, bezw. seiner Gruppe zupfänden zu lassen,
sondern es wäre deren Pfändung auch damals schon thatsächlich
erfolgt, wenn nicht, entgegen seinem Willen und demjenigen des
Betreibungsbeamten selbst, die untere Aufsichtsbehörde die Be
treibung sistiert hätte. Diese Sistierungsverfügung wollte und
konnte nun rechtlich auf keinen Fall die Wirkung haben, daß
während ihrer Dauer die betreibungsrechtlichen Befugnisse Ehr
lers durch Exekutivmaßnahmen anderer Gläubiger hätten beein
trächtigt werden können; sondern nachdem sie als unberechtigt
erkannt und dahingefallen war, mußte es Ehrler möglich sein, die
Pfändung der streitigen Objekte mit der gleichen Wirkung vor
nehmen zu lassen, wie wenn sie innert der ordentlichen Frist vor
allerdings ver
genommen worden wäre. Damit hat aber der -
Pfändungsakt vom 9. Januar 1901 die Be
spätet erfolgte -
deutung einer eigentlichen Ergänzungspfändung im Sinne
des Art. 110 Abs. 1, die nur, oder doch in erster Linie den
Gläubigern der Gruppe 59 zu Gute kommt, nicht aber die Be
deutung einer sogenannten Nachpfändung, bei welcher die
bereits erworbenen Rechte anderer Pfändungsgläubiger vorbe
halten sind (vergl. Archiv V, Nr. 2, und Jäger, Kommentar,
Art. 110, Note 3). Wie sich hieraus mit Notwendigkeit ergibt,
sind die von den Rekurrenten geltend gemachten, auf die Pfän
dungsakte vom 3. bezw. 14. Dezember gestützten Ansprüche mit
den von Ehrler am 9. Januar 1901 erworbenen nicht mehr
vereinbar. Das Betreibungsamt hat sie deshalb mit Grund als
nicht bestehend bezw. dahingefallen erklärt. Nach dem Gesagten
erweist sich auch die Berufung der Rekurrenten auf Art. 145
des Betreibungsgesetzes als unstichhaltig, da es sich daselbst um
einen Fall der Nachpfändung handelt (vergl. Archiv V, Nr. 2).
Die Vorinstanz hat den Rekurrenten Hürlimann von Amtes
wegen für seine bisher in Gruppe 60 figurierende Forderung in
Gruppe 59 versetzt, was ihm nach dem nunmehrigen Ausgang
des Rekurses zum Vorteil gereicht. Die Zulässigkeit dieser Maß
nahme als solcher ist von keiner Seite angefochten und es muß
deswegen bei derselben sein Verbleiben haben.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.