- Entscheid vom 2. November 1901
in Sachen Spinner.
Pfändung; Klägerrolle im Einspruchsverfahren, wenn Einsprecherin
Ehefrau des Schuldners und Handelsfrau ist. Art. 35 O.-R. Kan
tonales eheliches Güterrecht.
In einer Betreibung, die Salomon Piccard in Konstanz
und Emil Schurter in Zürich gegen A. Spinner in Zürich ange
hoben hatten, beanspruchte die Ehefrau des letztern an sämtlichen
Pfändungsobjekten Eigentum. Die Gläubiger bestritten diese Vin
dikation, worauf das Betreibungsamt der Frau Spinner Frist
zur Anhebung der Eigentumsklage ansetzte. Frau Spinner erhob
Beschwerde mit dem Begehren, die Klägerrolle den Pfändungs
gläubigern zuzuweisen. Sie sei Handelsfrau, machte sie geltend,
und als solche im Handelsregister eingetragen; die gepfändeten
Mobilien befänden sich in der von ihr persönlich gemieteten Woh
nung und seien deshalb in ihrem Gewahrsam und nicht in dem
jenigen ihres Mannes.
II. Von den beiden kantonalen Instanzen mit ihrer Beschwerde
abgewiesen, zog Frau Spinner dieselbe rechtzeitig an das Bundes
gericht weiter.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Wie das Bundesgericht schon wiederholt entschieden hat (vgl.
z. B. Amtliche Samml., Bd. XXV, Nr. 122), bezieht sich die
Bestimmung von Art. 35 des Obligationenrechtes über die Han
dels und Gewerbefrau nur auf die Handlungsfähigkeit der
letztern und will ihr keineswegs ein ihrem Geschäftsbetrieb dienen
des selbständiges Sondervermögen einräumen oder überhaupt an
dem nach kantonalem Rechte bestehenden ehelichen Güterrechts
verhältnisse etwas ändern. Demnach ist der von der Rekurrentin
angeführte Umstand, daß ihr die Eigenschaft einer Handels
und Gewerbefrau zukomme, für die streitige Frage, ob sie als
im Gewahrsam der gepfändeten Objekte befindlich anzusehen sei
oder nicht, von keiner Bedeutung, sondern entscheidet sich diese
Frage ausschließlich auf Grundlage der einschlagenden güterrecht
lichen Bestimmungen des Kantons Zürich. Laut denselben steht
aber, wie die Vorinstanz erklärt und das Bundesgericht nicht zu
überprüfen hat, dem Ehemanne der Genuß, die Verwaltung und
damit auch der Gewahrsam am gesamten ehelichen Vermögen,
speziell also auch an den gepfändeten, in der Wohnung der Ehe
gatten befindlichen Gegenständen zu. Daß die Rekurrentin und
nicht ihr Ehemann die Wohnung mietete, hat für das gegenseitige
Rechtsverhältnis beider, und insbesondere für die Verwaltungs
und Besitzesrechte des Ehemannes, keine Bedeutung, sondern
nur für ihr Verhältnis zu Dritten, insofern als die Frau solchen
gegenüber aus dem Mietvertrage direkt verpflichtet ist.
Der Rekurs ist also abzuweisen, immerhin in dem Sinne, daß
die der Rekurrentin angesetzte Klaganhebungsfrist erst von
Mitteilung des vorliegenden Entscheides an zu laufen beginnt.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
nahm.
Frage stehenden Gläubiger nicht