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BGE 27 I 552 ΓÇó Post-closure liquidation only for newly discovered assets
BGE 27 I 552Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume I6 de abr. de 1901Granted
The bankruptcy office had inventoried two claims belonging to the renounced estate of Leuenberger before closing the liquidation. After closure, it first ordered a sale and then assigned the claims to Stauffer. The Uhrenfabrik Sumiswald challenged that assignment. The Federal Debt Enforcement and Bankruptcy Chamber held that post-closure liquidation under Art. 269 SchKG is possible only for assets discovered only after closure. Because the claims were already known to the office, they were not newly discovered assets. The office therefore lacked authority to dispose of them, and the assignment to Stauffer was void ab initio. The appeal was upheld to that extent.
Art. 269 SchKG; post-closure liquidation of bankruptcy estate assets only for newly discovered assets. Assets already known to the estate administration before closure do not fall under Art. 269 SchKG, even if they were omitted from liquidation for other reasons. The provision is mandatory; an unauthorized post-closure disposition by the bankruptcy office cannot be cured by the parties’ consent, by failure to object, or by a cantonal supervisory order exceeding statutory powers (consid. 2). A disposition made without statutory competence is void from the outset.
S. 1732). Nun steht aber hier außer Zweifel, daß das Kon kursamt Aarberg von den zwei durch Leuenberger eingeklagten Forderungen schon früher genaue Kenntnis besaß, da es sie ja selbst im Inventare vorgemerkt hatte. Stellen sich diese Ansprüche aber nicht als neu entdeckte Ver mögensstücke im Sinne des Art. 269 Betr. Ges. dar und fehlte also dem Konkursamte jede rechtliche Befugnis, über sie zu dis ponieren, so konnte die von ihm vorgenommene Abtretung an Stauffer auch keine rechtliche Wirkung entfalten, sondern war von Anfang an ungültig. Es ist nämlich davon auszugehen, daß die Vorschrift des Art. 269 cit., insofern sie eine weitere konkurs amtliche Liquidation auf neuentdeckte Vermögensstücke beschränkt, zwingenden Rechtes ist und daß eine zuwiderlaufende amtliche Vorkehr weder durch Einverständnis der Beteiligten, noch durch den Mangel der Beschwerdeführung in Gültigkeit erwachsen kann (vergl. den oben citierten bundesgerichtlichen Entscheid, Bd. XXIII, 2. Teil, Nr. 229). Infolge dessen vermochte auch die Weisung der kantonalen Aufsichtsbehörde vom 6. April 1901, die beiden Forderungen im Sinne des Art. 269 cit. zu liquidieren, das Konkursamt zu dahingehenden Maßnahmen rechtswirksam nicht zu ermächtigen. Soweit also der Rekurrent die in Frage stehenden Abtretungen als ungültig ansicht, erscheint seine Beschwerde als begründet, wogegen freilich seinem übrigens erst vor Bundesgericht gestellten Begehren auf Durchführung des Verfahrens nach Art. 269 Betr. Ges. nach dem Gesagten keine Folge gegeben werden kann. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs ist dahin gutgeheißen, daß die angefochtene Ab tretung der beiden Forderungen an Fürsprech Stauffer als rechts ungültig erklärt wird.