- Urteil des Kassationshofes vom 30. Dezember 1901
in Sachen Bundesanwaltschaft gegen Iff.
Frist zur Kassationsbeschwerde für den Bundesrat, Art. 164 Abs. 2,
167 Org.-Ges. Verjährung der Uebertretungen des Patenttaxen
gesetzes. Nichtanwendbarkeit des sog. Fiskalstrafgesetzes (Art. 20).
Anwendbarkeit des Bundesstrafrechts (Bundesstrafgesetz vom
- Februar 1853) oder des kantonalen Strafgesetzes ?
A. Durch Urteil vom 30. März 1901 hat das Bezirksgericht
Zell den der Übertretung des Bundesgesetzes betreffend die Patent
taxen der Handelsreisenden angeklagten heutigen Kassationsbeklagten
Iff von Schuld und Strafe sowie Nachzahlung der Patenttaxe
freigesprochen,
B. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft des Kantons
Luzern die Kassationsbeschwerde an das Obergericht dieses Kan
tons ergriffen. Diese Beschwerde ist jedoch durch Urteil des Ober
gerichts vom 29. Juni 1901 abgewiesen worden.
C. Gegen das beim eidgenössischen Handelsdepartement am
- April 1901 eingegangene Urteil des Bezirksgerichts Zell
hat überdies der Bundesrat durch Einreichung eines Telegramms
an die Regierung des Kantons Luzern vom 3. Mai gl. Is. die
Kassationsbeschwerde im Sinne der Art. 160 ff. eidg. Org. Ges.
erklärt und am gleichen Tage die Bundesanwaltschaft mit der
Durchführung dieser Beschwerde betraut.
D. Durch Eingabe vom 4. Mai 1901 hat alsdann die Bun
desanwaltschaft beim Kassationshofe des Bundesgerichts die An
träge gestellt: Das freisprechende Urteil des Bezirksgerichts Zell
vom 30. März 1901 sei als nichtig aufzuheben, und die Sache
sei zu neuer Beurteilung an die kantonale Behörde zurückzuweisen.
E. Der Kassationsbeklagte Iff trägt auf Abweisung der Kas
sationsbeschwerde an.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
- Wie aus den in Fakt. C und D mitgeteilten Daten her
vorgeht, hat der Bundesrat die Kassationsbeschwerde innert der
ihm durch Art. 164 Abs. 2 Org. Ges. eingeräumten Frist der
Regierung des Kantons Luzern eingereicht. Damit ist aber auch
die Einreichung bei der kantonalen Gerichtsstelle als rechtzeitig
erfolgt zu betrachten; die Einlegung beim Regierungsrate steht
der Einlegung bei der kantonalen Gerichtsstelle gleich, da jener
als Vertreter dieser letztern, nicht als Vertreter oder als Bote des
Bundesrates erscheint. Da auch die Kassationsanträge und deren
Begründung dem Kassationshofe innert der in Art. 167 Org.
Ges. vorgesehenen Frist eingereicht worden sind, sind die Formalien
der Kassationsbeschwerde gewahrt. Auch ist erstellt, daß es sich
um ein Endurteil eines kantonalen Gerichtes und zwar zweifel
los in einer nach eidgenössischen Gesetzen zu beurteilenden Straf
sache handelt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
- In thatsächlicher Beziehung ist zu bemerken: Der Kassa
tionsbeklagte ist geständig und überwiesen, im Jahre 1899 in
der Gemeinde Luthern Bestellungen auf Nähmaschinen aufgenom
men zu haben, ohne im Besitze einer Taxkarte gewesen zu sein.
Dagegen hat ihn das angefochtene Urteil gleichwohl gemäß seinem
Antrage freigesprochen, weil Strafverjährung eingetreten sei, in
dem die Strafklage nach Verfluß von zwölf Monaten seit Be
gehung der Übertretung erhoben worden, die im Bundesgesetz
betreffend das Verfahren bei Übertretung fiskalischer und polizei
licher Bundesgesetze vom 30. Juni 1849 vorgesehene Verjährungs
frist also abgelaufen sei.
- Die Kassationsklägerin macht nun geltend, das angefochtene
Urteil enthalte eine Verletzung von Bundesrecht, indem auf die
Frage der Verjährung nicht das von diesem Urteil zur Anwen
dung gebrachte sogenannte eidgenössische Fiskalstrafgesetz Anwen
dung finden dürfe, vielmehr das Polizeistrafrecht des Kantons
Luzern hiefür maßgebend sei, eventuell die im Bundesstrafrecht
vom 4. Januar 1853, Art. 34 litt. e, oder die in andern Bun
despolizeigesetzen vorgesehene Verjährungsfrist zur Anwendung
kommen müsse.
- Der Kassationsbeklagte sucht zunächst darzuthun, eine Über
tretung des Patenttarengesetzes liege überhaupt nicht vor, da er
nur Bestellungen bei solchen Personen aufgenommen habe, die
seinen Besuch verlangt hätten. Sodann bestreitet er, daß das an
gefochtene Urteil zu Unrecht Verjährung angenommen habe, indem
er ausführt, die Verjährungsfrage sei mit Recht nach dem eid
genössischen Fiskalstrafgesetze beurteilt worden.
- Wie aus Erwägung 2 oben ersichtlich ist, hat das ange
fochtene Urteil für die Frage der Verjährung das sogenannte
eidgenössische Fiskalstrafgesetz zur Anwendung gebracht. Erweist
sich die Anwendung dieses Gesetzes und speziell der darin in
rt. 20 enthaltenen Verjährungsbestimmungen auf das eid
genössische Patenttaxengesetz als rechtsirrtümlich, so liegt ein Fall
der Verletzung einer eidgenössischen Rechtsvorschrift vor, da als
dann eine solche Rechtsvorschrift nicht richtig angewendet worden
ist, nämlich angewendet auf einen Fall, auf den sie nicht anwend
bar ist. Nun hat das Bundesgericht in konstanter Praxis stets
daran festgehalten, daß das Fiskalstrafgesetz trotz seines Titels
nicht allgemein auf alle strafpolizeilichen Bundesgesetze anwendbar
sei, sondern daß dieses Gesetz nur solche Vergehen und Über
tretungen beschlage, die sich als Delikte gegen Verwaltungszweige
des Bundes qualifizieren, bei welchen also unmittelbar Rechte des
Bundes verletzt werden (vgl. spez. Amtl. Samml. der bundesger.
Entscheid., Bd. XVI, S. 283, Erw. 1). Als derartige unmittel
bare Delikte gegen die Bundesverwaltung sind nun die Über
tretungen des Patenttaxengesetzes nicht anzusehen, und soweit die
ses Gesetz fiskalischen Charakter trägt, beschlägt es nicht den
Fiskus des Bundes, sondern denjenigen der Kantone. Das vom
angefochtenen Urteil der Entscheidung der Frage der Verjährung
zu Grunde gelegte Bundesgesetz ist also von ihm fälschlich auf
das Patenttaxengesetz zur Anwendung gebracht worden und das
angefochtene Urteil ist deshalb zu kassieren.
- Schwieriger als die eben gelöste ist dagegen die Frage, nach
welchem Gesetze die Frage der Verjährung zu entscheiden ist, ob
nach eidgenössischem Recht
abgesehen vom Fiskalstrafgesetz
oder nach kantonalem Recht. Denn daß etwa mangels spezieller
Regulierung dieser Sache durch die Gesetzgebung es für die Ver
gehen nach Patenttaxengesetz nun gar keine Verjährung gebe,
könnte nicht angenommen werden. Es liegt in der Natur der
Sache und ist sozusagen ein Postulat der Rechtsordnung, daß es
ür derartige Vergehen eine Verjährbarkeit geben muß. Die Lücke
muß also ausgefüllt werden. Von vornherein kann hiebei keine
Rede davon sein, daß Bundes Spezialstrafgesetze, z. B. das Mar
kenschutzgesetz, analog auf das Patenttaxengesetz zur Anwendung
gebracht werden; denn die Verjährungsbestimmungen dieser Ge
setze können nur gelten für die dort geregelten Delikte. (Vergl.
v. Waldkirch, Die Staatsaufsicht über die privaten Versiche
rungsunternehmungen in der Schweiz, S. 102.) Von eidgenös
sischen Gesetzen kann vielmehr nachdem das Fiskalstrafgesetz
als nicht anwendbar hat erklärt werden müssen nur das Bun
desstrafrecht vom 4. Februar 1853 in Frage kommen; es fragt
sich, ob das Patenttaxengesetz, das keine Bestimmungen über die
Verjährung enthält, mit Bezug auf die Frage der Verjährung
aus dem genannten Bundesgesetze oder aber aus den kantonal
rechtlichen Bestimmungen zu ergänzen sei. Über diese in der Dok
trin umstrittene Frage (vergl. einerseits: Stooß in den Grund
zügen des schweizerischen Strafrechts, I, S. 49, und in der
Zeitschrift für schweizerisches Strafrecht, III, S. 249 ff.; ander
seits: Meili, Zeitschrift für schweizerisches Strafrecht, VIII,
74 ff.; v. Waldkirch, a. a. O., S. 101 f.; v. Orelli,
Kommentar zum Bundesgesetz betreffend Urheberrecht, S. 98 nur
mit Bezug auf Teilnahme und Versuchshandlungen)) ist zu be
merken: Für die Anwendung des Bundesstrafrechts spricht in
erster Linie der allgemeine Rechtsgrundsatz, daß Lücken eines
Bundesgesetzes aus derjenigen Gesetzgebungsquelle zu ergänzen
sind, welche dieses Gesetz erlassen hat, also wiederum aus Bundes
recht. Nun hat das Bundesstrafrecht die Frage der Verjährung
geordnet in seinem allgemeinen Teil, Art. 34. Nach jenem all
geweinen Rechtsgrundsatze hat daher die Verjährungsbestimmung
dieses Gesetzes Anwendung zu finden auf alle sogenannten Neben
strafgesetze des Bundes, welche keine besondern Bestimmungen über
die Verjährung enthalten. Zu dieser aus allgemeinen Gründen
staatsrechtlicher Natur hergeleiteten Erwägung kommt die weitere
des praktischen Vorzuges, der Zweckmäßigkeit dieser Lösung der
streitigen Frage: Die Verjährung ist alsdann für das ganze
Gebiet der Eidgenossenschaft einheitlich geregelt, während andern
falls ein und dasselbe Vergehen in verschiedenen Kantonen einer
verschiedenen Verjährung unterliegt, ein Zustand, der mit der
auf diesem Gebiete nun einmal statuierten Rechtseinheit unverein
bar ist und gegen die Rechtslogik verstößt. Zwar läßt sich nicht
verkennen, daß auf der andern Seite gewichtige Gründe gegen
diese Lösung und für die Anwendung der kantonalrechtlichen Ver
jährungsbestimmungen sprechen. Allerdings wird kaum dahin argu
mentiert werden können (wie es Meili a. a. O. thut), die Gesetz
gebung über das Strafrecht sei vor der Verfassungsrevision
von 1898 im Grundsatze den Kantonen überlassen, die Gesetz
gebungsgewalt des Bundes sei in dieser Materie beschränkt auf
gewisse spezielle Gebiete; die Lücken, die sich in der Bundesgesetz
gebung finden, seien aus der Rechtsquelle zu ergänzen, die im
allgemeinen über das Strafrecht zu legiferieren befugt sei und
das seien eben die Kantone. Diese Argumentation vermöchte jenen
oben aufgestellten allgemeinen Rechtsgrundsatz nicht zu erschüttern.
Denn sobald einmal ein Gebiet des Strafrechts eidgenössisch ge
regelt ist, hat das kantonale Strafrecht im ganzen und im
einzelnen auf demselben keinen Platz mehr. Ebensowenig kann
darauf entscheidendes Gewicht gelegt werden, daß verschiedene
Bundesgesetze so gerade das Patenttaxengesetz das Ver
fahren den Kantonen vorbehalten; denn es erscheint doch als
sehr fraglich, ob die betreffenden Gesetze auch die Verjährung dem
Verfahren zuweisen wollen. Dagegen ist ein anderes Bedenken
von größerer Bedeutung: Der Satz, das Bundesstrafrecht von
1853 enthalte in seinem allgemeinen Teile Bestimmungen, die
auf alle vom Bunde geregelten Verbrechen, Vergehen und Über
retungen, und nicht nur auf die im besondern Teil jenes Gesetzes
selbst geregelten Delikte Anwendung finden können und Anwen
ung zu finden haben, ist in dieser Allgemeinheit sehr anfechtbar.
Eine ganze Anzahl Bestimmungen dieses Gesetzes spricht vom
gegenwärtigen Gesetz und den durch dasselbe angedrohten
Strafen (Art. 1 über das räumliche Geltungsgebiet des Bundes
strafrechts; ähnlich Art. 27 betreffend Zurechnungsfähigkeit), oder
verweist ausdrücklich auf die in dem besonderen Teile dieses Ge
setzbuches bezeichneten Strafen (so Art. 11 betreffend Vorsatz
und Fahrlässigkeit). Auch ist nicht zu verkennen, daß die Ver
jährungsbestimmungen des Bundesstrafrechts selber für Über
tretungen, um die es sich bei den Bundes Spezialstrafgesetzen meist
so gerade beim Patenttaxengesetz handelt, nicht durchaus
passend sind. Allein diese Bedenken können nicht als durchschlagend
angesehen werden gegenüber dem oben angeführten praktischen
Vorzug und der Zweckmäßigkeit der Lösung zu Gunsten der An
wendung des Bundesstrafrechts. Wesentlich vom letztern Gesichts
punkte aus ist vielmehr die streitige Frage zu Gunsten der An
wendung des genannten Bundesgesetzes zu lösen. Das kantonale
Gericht hat daher die Frage der Verjährung neu auf diesem Bo
den zu prüfen und auf diesem Boden ein neues Urteil auszu
fällen.
Demnach hat der Kassationshof
erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheißen und somit das Ur
teil des Bezirksgerichtes Zell vom 30. März 1901 aufgehoben
und die Sache zu neuer Beurteilung an dieses Gericht zurück
gewiesen.