- Urteil vom 14. November 1901 in Sachen
Zai Kappeler gegen Obergericht Aargau, bezw. Müri.
Gerichtsstand für Pressvergehen. Begehungsort. Angeblich will
kürliche Auslegung des 28 aarg. Zuchtpolizeigesetz. Schmäle
rung der Verteidigungsrechte (formelle Rechtsverweigerung).
A. Der Rekurrent Zai, wohnhaft in Turgi, ist Verfasser einer
von ihm unterzeichneten Broschüre, betitelt Der Aargauische Hof
staat. Dritte Nummer. Die Firma Müri, Zschokke Cie. auf
der Anklagebank . Dieselbe wurde in der Druckerei des Basler
Volksblattes , hergestellt, gelangte aber von Basel aus nicht an
die Offentlichkeit, sondern wurde in Turgi vom Verfasser Zai,
bezw. in seinem Auftrage adressiert und auf den beiden Post
bureaux Turgi und Brugg in vielen tausend Exemplaren auf
gegeben und so verbreitet.
In der Folge strengte Regierungsrat Dr. Müri in Aarau vor
Bezirksgericht Brugg Strafklage gegen Zai an, weil ihn dieser
in jener Broschüre an seiner Ehre angegriffen habe. Nachdem der
Gerichtspräsident die Parteien auf den 20. September 1900 zur
Verhandlung vorgeladen hatte, reichte Zai am 16. dieses Monats
unter Beilegung einer dem Advokaten Dr. Feigenwinter in Basel
ausgestellten Vollmacht ein Gesuch um Bewilligung der Vertretung
( 40 ff. des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes) ein, das er mit
der Wichtigkeit des Falles und der Notwendigkeit juristisch kor
rekter Beweisanträge begründete. Der Gerichtspräsident wies das
Gesuch mangels eines gesetzlichen Grundes, und weil er die per
sönliche Anwesenheit des Beklagten als erforderlich erachtete
In der Verhandlung vom 20. September verlas der Kläger Dr.
Müri seine 60 Druckseiten haltenden Klageanbringen und Be
gehren. Der Beklagte verlangte vorab neuerdings die Bewilligung
der Vertretung und eventuell die Verbeiständung durch einen An
walt. Sodann bestritt er die Zuständigkeit des Bezirksgerichts
Brugg nach 28 und 29 des Z. P. G. unter Berufung dar
auf, daß die Schrift in Basel gedruckt worden und daß er bereit
sei, sich vor dem zuständigen Gericht in Basel, eventuell vor dem
jenigen seines Wohnortes zu stellen. Sowohl jene Zwischen
begehren als die erhobene Gerichtsstandseinrede wurden vom Be
zirksgerichte abschlägig beschieden. Darauf verlas Zai seine Ant
wort. Darin verlangte er zuerst eine zweite Verhandlung, um
inzwischen die Klagschrift und die eingelegten Akten prüfen zu
können. In materieller Beziehung bestritt er die Klage sowohl in
der Gesamtheit als im allgemeinen, rief zur Unterstützung der in
der Flugschrift enthaltenen Behauptungen Urkunden, Zeugen und
Sachverständige als Beweismittel an, und verurkundete drei Fas
cikel Beilagen. Auf die weitläufige Replik duplizierte der Beklagte
nur bezüglich eines Punktes und wiederholte im übrigen seine
Begehren um Einvernahme der Zeugen, Vervollständigung der
Akten und Ansetzung einer zweiten Tagfahrt, bei der er sich vor
behalte, einläßlich auf die Klage einzutreten.
Das Bezirksgericht schritt sofort zur Beratung und erklärte in
seinem daraufhin erlassenen Urteile die eingeklagte Broschüre als
für Dr. Müri injuriös. Es verurteilte Zai zu drei Wochen Ge
fangenschaft verbunden mit 500 Fr. Geldbuße, zur Bezahlung
einer Entschädigung von 1000 Fr. im Sinne von Art. 55 des
Obligationenrechts und zur Tragung der Gerichts und Partei
kosten, hob die gefallenen Ehrverletzungen von Richteramtswegen
auf und ermächtigte endlich den Kläger, auf Kosten des Beklagten
das Urteilsdispositiv in sämtlichen aargauischen Zeitungsblättern
und in acht außerkantonalen Blättern nach seiner Wahl zu publi
zieren und das Urteil in extenso in 14,000 Exemplaren zu
vervielfältigen und innerhalb der Schweiz durch offene Postsendung
zu verbreiten.
B. Dieses Straferkenntnis änderte das aargauische Obergericht,
an das beide Parteien rekurriert hatten, unterm 8. März 1901
in der Hauptsache dahin ab, daß es die Strafe auf 6 Tage Ge
fängnis und 1000 Fr. Geldbuße bestimmte und von der Ein
räumung der Befugnis an den Kläger absah, auf Kosten des
Beklagten das Urteil in extenso durch die Post zu verbreiten.
Aus der Begründung des obergerichtlichen Entscheides ist als hier
orts wesentlich hervorzuheben.
- Die erhobene Gerichtsstandseinrede anlangend, schreibe 28
des kantonalen Zuchtpolizeigesetzes vor, daß Vergehen durch die
Presse in demjenigen Bezirk einzuklagen seien, wo die Schrift ge
druckt wurde. Damit sei für die im Kanton Aargau entstandenen
Preßerzeugnisse die Auffassung, daß die Verfasser einer Flugschrift
überall da, wo diese zur Verbreitung gelange, belangt werden
können, ausdrücklich ausgeschlossen. Diese Auffassung widerspreche
übrigens auch der verfassungsmäßig garantierten Preßfreiheit. So
lange die Flugschrift im Drucke liege, so lange außer den mit
ihrer Herstellung beauftragten Personen niemand davon Kenntnis
habe, entstehe kein Preßvergehen; dieses entstehe erst und sei erst
vollendet mit dem Beginn der Ausgabe, der Verbreitung der Preß
erzeugnisse, und zwar sei es an dem Orte begangen, von dem
aus sie verbreitet worden seien. Über den Fall, wo eine Schrift
nicht wie 28 cit. es vorsehe im Kanton Aargau gedruckt
werde, enthalte das Zuchtpolizeigesetz keine ausdrückliche Bestimmung.
29 dieses Gesetzes schreibe indessen in allgemeiner also auch
für die Preßdelikte geltender Weise vor, daß der Gerichtsstand
des Wohnortes nur dann zur Anwendung gelangen dürfe und
müsse, wenn ein Kantonseinwohner ein Vergehen in einem andern
Staatsgebiete begangen, sich aber dort der strafrechtlichen Ver
folgung entzogen habe. Daher müsse der Einwohner des Kantons
Aargau, der in einem andern Kanton eine Flugschrift, eine Bro
schüre, ein Buch drucken und verbreiten lasse, oder in eine außer
kantonale, periodisch erscheinende Zeitschrift oder Zeitung einen
Artikel einsende, da verfolgt werden, wo das Preßerzeugnis ge
druckt und ausgegeben, verbreitet werde. Und er könne nur dann
an seinem Wohnorte hiefür belangt werden, wenn er in irgend
einer Weise, z. B. durch Flucht, durch Nichterscheinen zur Ver
handlung u. s. w. die Verwirklichung des Strafanspruches
Staates des Begehungsortes vereitelt habe. Im vorwürfigen Falle
seien aber die thatsächlichen Verhältnisse andere. Nach den Akten
müsse als festgestellt betrachtet werden, daß die eingeklagte Flug
schrift zwar in Basel gedruckt worden, daß sie dort aber nicht
herausgekommen, an die Offentlichkeit gelangt sei, daß vielmehr
der Beklagte sie in Turgi habe adressieren, auf den beiden Post
bureaux Turgi und Brugg aufgeben und von da aus verbreiten
lassen. Es sei somit nach allgemeinen Grundsätzen ein allfälliges
Preßvergehen nicht in Basel, sondern im Kanton Aargau, und
zwar in Turgi und Brugg begangen, vollendet worden. Demnach
könne 29 hier nicht zur Anwendung gelangen, und da 28
sich nur auf die im Kanton Aargau gedruckten und verbreiteten
Preßerzeugnisse beziehe und beziehen könne, müsse der Kläger be
rechtigt erklärt werden, nach dem in der aargauischen Strafgesetz
gebung geltenden Territorialitätsprinzip ( 27 des Z. P. G., über
einstimmend mit 2a des Strafgesetzes) den Schutz des aar
gauischen Richters da anzurufen, wo das in Basel angefangene
Vergehen vollendet worden sei.
- Der Beklagte hatte sich unter Berufung auf die vom Be
zirksgerichte verfügte Abweisung seiner Zwischenbegehren (s. oben
sub A) wegen Schmälerung der Rechte der Verteidigung beschwert.
Hierüber führte das Obergericht (soweit hier dieser Punkt noch
in Frage) aus:
a. 40 des Zuchtpolizeigesetzes stelle den Grundsatz auf, daß
im Zuchtpolizeiverfahren die Parteien persönlich zur Verhandlung
erscheinen sollen und setze im weitern die Fälle fest, in welchen
ausnahmsweise die Vertretung durch den Gerichtspräsidenten be
willigt werden könne. Zai habe sich nun auf keinen der gesetzlichen
Vertretungsgründe berufen und auch die in 41 vorgesehene
Bescheinigung nicht vorgelegt. Der Gerichtspräsident habe bei
Prüfung des Vertretungsgesuches nicht zu untersuchen gehabt, ob
die Bestimmungen der 40 u. ff. an sich vom gesetzgeberischen
Standpunkte aus Anspruch auf Vollkommenheit machen können,
und ob sie in concreto nicht eine gewisse, durch die persönlichen
Verhältnisse der Parteien bedingte Ungleichheit schützen. Er habe
einfach das Gesetz anzuwenden gehabt und damit zur Abweisung
des Gesuches kommen müssen. Daran ändere auch der Umstand
nichts, daß beim Bezirksgericht Baden und auch anderwärts in
Preßinjuriensachen mit Rücksicht auf deren besondere Natur im
Einverständnis der Parteien die Vertretung bewilligt werde, auch
wenn den Vorschriften des Gesetzes nicht Genüge geleistet sei.
b. Auch die Abweisung des Gesuches um Verbeiständung
nicht ungesetzlich, da letztere durch das Zuchtpolizeigesetz nicht vor
gesehen werde, auch das Ergänzungsgesetz von 1886 auf den
vorliegenden Fall nicht zutreffe und der Kläger zu einer Verbei
ständung des Beklagten sein Einverständnis nicht ausdrücklich er
teilt habe. Immerhin ergebe sich aus dem Amtsbericht des Bezirks
gerichts Brugg, daß Dr. Feigenwinter als Anwalt des Beklagten
mit diesem erschienen war und während der ganzen Verhandlung
ihm mit Rat beistand, ohne daß das Gericht oder der Kläger
Einwendung erhoben hätten. Materiell sei also der Beklagte da
durch, daß er einem rechtskundigen Gegner gegenüber sich zu ver
teidigen gehabt habe, nicht benachteiligt worden.
c. Es sei Zai als Verfasser der eingeklagten Flugschrift wenn
auch nicht leicht, doch nicht unmöglich gewesen, im Laufe der Ver
handlungen die von Dr. Müri verlesenen Ausführungen der Klage
schrift zu verfolgen, zu behandeln und über die klägerischen Be
weismittel sich auszusprechen. Der Beklagte habe sich denn auch
auf die Klage eingelassen, die Antwort erstattet und zwar nach
dem Amtsbericht ebenfalls eine, auf die Verhandlung vorbereitete
und in Schrift verfaßte Antwort verlesen. Diese Antwort sei vom
Standpunkte der Verteidigung aus so erschöpfend und enthalte
auch so viele Beweisanträge, daß das Obergericht eine neue Ver
handlung zu deren Ergänzung bei der gegenwärtigen Aktenlage
nicht als nötig erachte. Die Replik des Klägers sei bedeutend
einläßlicher als die Duplik des Beklagten, da jener einerseits als
Rechtskundiger und früherer Gerichtspräsident und anderseits ver
möge der genauen Kenntnis der verurkundeten Akten dem rechts
unkundigen Beklagten gegenüber im Vorteile gewesen sei. Allein
die Replik und Duplik seien, abgesehen von allfälligen Beweis
anträgen, nicht ausschlaggebend und es wäre daher nicht zu ver
antworten, eventuell behufs Erstattung der Duplik eine neue Ver
handlung anzuordnen.
C. (Zustellung des Urteils.)
D. Zai erhob nun rechtzeitig staatsrechtliche Beschwerde beim
Bundesgericht mit dem Antrage, es seien das obergerichtliche und
das bezirksgerichtliche Urteil als gesetz und verfassungswidrig
aufzuheben.
Die beiden Entscheide, führt der Rekurrent aus, verstoßen zu
nächst, insoweit nämlich, als sie für die Beurteilung des Falles
die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Brugg als vorhanden er
klären, gegen die Preßfreiheit. Wie das Obergericht, in Aus
legung von 28 Z. P. G., zutreffend ausspreche, habe bei Preß
delikten als ausschließliches Forum dasjenige des Druckortes Platz
zu greifen und dürfen daneben nicht noch eine unbestimmte Zahl
weiterer Gerichtsstände des Verbreitungsortes für die einzelnen
Verbreitungsakte zulässig sein. Entgegen der dem 28 cit. ge
gebenen einschränkenden Interpretation müsse aber dieser Grundsatz,
kraft Art. 55 der Bundesverfassung, ohne Rücksicht auf die Kan
tonsgrenzen, für das ganze Gebiet der Schweiz gelten, was die
Vorinstanz übrigens anläßlich ihrer Erörterung über 29 leg.
cit. selbst erkläre. Nun gehe das Obergericht zwar davon aus,
daß die eingeklagte Flugschrift in Basel gedruckt worden, behaupte
aber anderseits, daß sie nicht dort, sondern im Kanton Aargau
herausgekommen, an die Offentlichkeit gelangt sei. Diese Annahme
werde durch nichts in den Akten belegt. Allerdings sei der größte
Teil der Auflage von Turgi und Brugg aus verbreitet worden,
manche Exemplare habe der Beklagte aber auch von Basel aus
direkt an den Mann gebracht. Und abgesehen hievon, wäre Basel
trotzdem der Druck und Herausgabe Ort. Wolle man aber auch,
entgegen dem Gesetzestext ( 28 Z. P. G.), nicht auf den Druck
ort als solchen, sondern auf den Ort abstellen, von wo aus die
Broschüre nach verschiedenen Orten gelangte, sich ihr Flug
gabelte, so könnte doch Herausgabe Ort in diesem Sinne nur
Turgi, nicht aber Brugg sein, da letzteres für den Flug erst eine
weitere Etappe gebildet habe. Statt nun aber entweder in konse
quenter Durchführung der im Urteil selbst anerkannten Doktrin
Basel als Forum auch für alle Verbreitungshandlungen zu er
klären, oder doch in Anbetracht der ballenweisen Einfuhr der
Flugschrift im Kanton Aargau den Ort der ersten Gabelung
als gerichtsstandsbegründenden Herausgabeort anzusehen, komme
das Obergericht unlogischer Weise am Schlusse seiner Ausfüh
rungen dazu, den Vollendungsort als Begehungsort zu prokla
mieren.
in zweiter Linie habe der Rekurrent eine Rechtsverweigerung
durch eine Schmälerung wesentlicher Rechte der Verteidigung er
litten, deshalb nämlich, weil er als Laie mündlich, aus dem Steg
reif und unter Ausschluß jeden Rechtsbeistandes auf die wohl
vorbereitete und ausführliche schriftliche Klage seines rechtskundigen
Rechtsgegners habe antworten müssen. Während die gegnerische
Rechtsschrift voll zum Bestandteil der Akten geworden sei, habe
sich der Rekurrent auf seine mündliche Improvisation eines hilf
losen Laien angewiesen gesehen, die je nach Geschick und Belieben
des Gerichtsschreibers nur bruchstückweise, gekürzt und vielleicht
gefärbt in die Akten habe gelangen können. Auf alle Fälle hätte
man dem Rekurrenten entweder einen neuen Termin zur Abgabe
der Antwort gewähren oder ihm dann doch die schriftliche Klage
vor der Verhandlung vom 20. Dezember rechtzeitig bekannt geben
sollen. Möge nun das aargauische Gesetz, die aargauische Praxis,
oder der in casu fungierende Richter am eingeschlagenen Ver
fahren die Schuld tragen, so könne dasselbe vor dem Grundsatze
der Rechtsgleichheit nicht Stand halten. Es lasse sich auch nicht
einwenden, daß die Objektivität, die formelle Korrektheit, mit
welcher die zweite Instanz ihres Amtes gewaltet, daß die selb
ständige Prozeßinstruktion, die sie ihrerseits vor Fällung ihres
Urteils vorgenommen habe, die dem erstinstanzlichen Verfahren
anhaftenden Mängel und Unbilligkeiten geheilt habe. Denn der
oft unbewußte Einfluß des Vorentscheides sei erfahrungsgemäß
kein geringer. Endlich sei es ein bescheidener Trost, wenn das
Obergericht gegenüber dem Umstande, daß dem Rekurrenten als
Laien das Duplizieren erst recht schwer gefallen sei, darauf ab
stelle, daß Replik und Duplik ja nicht ausschlaggebend seien.
E. Das Obergericht des Kantons Aargau erklärte, sich zu
Gegenbemerkungen in der Sache nicht veranlaßt zu sehen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- (Vollmacht des Anwaltes des Rekurrenten und Rechtzeitig
keit des Rekurses.)
- Die behauptete Verletzung der Preßfreiheit anlangend,
steht zunächst fest, daß die inkriminierte Flugschrift zwar in Basel
gedruckt wurde, daß aber ihre Verbreitung vermittelst Versendung
durch die Post nicht von Basel, sondern von Turgi und Brugg
aus erfolgte. Der Rekurrent bestreitet dies auch nur insofern, als
er erklärt, daß vor der massenhaften Verbreitung der Broschüre
von Turgi und Brugg aus auch manche Exemplare derselben in
Basel an den Mann gebracht worden seien. Indessen ist die
Richtigkeit dieser Behauptung keineswegs dargethan, bezw. nicht
nachgewiesen, daß die gegenteilige Feststellung des Obergerichts,
wonach in Basel überhaupt keine Verbreitungshandlungen erfolg
ten, offenbar aktenwidrig sei. Auf ihre rechtliche Erheblichkeit
braucht deshalb die genannte Behauptung nicht geprüft zu werden.
Auf Grundlage des vorinstanzlich angenommenen Thatbestandes
kann aber zunächst davon nicht die Rede sein, daß der in Art. 55
der Bundesverfassung ausgesprochene Grundsatz dem Rekurrenten
den Gerichtsstand Basel garantiere. Allerdings ergibt sich als
eine Konsequenz aus dem Wesen der Preßfreiheit, daß das Preß
delikt nur als einheitliches Vergehen behandelt werden darf und
daß nicht die verschiedenen zu dessen Begehung gehörenden Hand
lungen eines Beteiligten, z. B. nicht einerseits seine Thätigkeit
als Verfasser, anderseits als Verbreiter, gesondert für sich unter
Strafe gestellt werden dürfen. Andernfalls würde man, in un
zulässiger Einschränkung der durch Art. 55 B. V. bezweckten
Garantien, dazu kommen, durch wiederholte Ahndung des seiner
Natur nach einheitlichen strafrechtswidrigen Aktes den Grundsatz
ne bis in idem zu verletzen. Es darf also das vermittelst eines
bestimmten Preßerzeugnisses, bezw. vermittelst einer bestimmten
Auflage eines solchen begangene Preßdelikt gegenüber einem Be
teiligten nur einmal und demnach nur an einem Orte strafrecht
lich verfolgt werden, wobei freilich die Thatsache der an ver
schiedenen Orten stattgefundenen Verbreitung bei Ausmessung der
Strafe in Berücksichtigung fallen kann. Dagegen läßt sich keines
wegs als bundesrechtlich verbindliche Norm ansehen, daß die Ver
folgung eines solchen Deliktes nur am Druckorte stattfinden
könne, namentlich dann nicht, wenn das Preßerzeugnis, wie hier,
eine Angabe des Druckortes gar nicht enthält. Vielmehr muß,
in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Obergerichtes
und wie das Bundesgericht in seinem heutigen Entscheide in
Sachen Zai gegen Schultheß bereits des nähern dargethan hat,
als zulässiger Gerichtsstand, weil eigentlicher Begehungsort
des Preßdeliktes, der Ort angesehen werden, wo die betreffende
Druckschrift herausgekommen, von wo aus ihre Veröffentlichung
betrieben worden ist. Wie es sich verhält, wenn ein Preßerzeugnis
im Auslande gedruckt wurde, kann hier unerörtert gelassen wer
den; ebenso ist die Frage, ob und inwieweit bundesrechtlich ein
Gerichtsstand des Wohnortes des Angeklagten oder der Wider
klage anzuerkennen sei, für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung.
3. Indem der Rekurrent sich eventuell selbst auf den soeben
erörterten Standpunkt stellt, behauptet er, daß als Begehungs
ort im genannten Sinne nur das Bezirksgericht von Baden,
nicht aber dasjenige von Brugg zur Beurteilung des gegen ihn
eingeklagten Vergehens zuständig sein könne. Auch hierin läßt
sich ihm indessen nicht beistimmen: Es mag dahingestellt bleiben,
ob der ganze Stock der fraglichen Broschüre zuerst, wie behauptet
wird, nach Turgi gebracht worden sei. Denn auf alle Fälle ver
möchte diese, die Veröffentlichung nur vorbereitende Maßnahme,
einen ausschließlichen, bundesrechtlich garantierten Gerichtsstand
nicht zu begründen. Vielmehr muß die Strafverfolgung auch da
und in erster Linie da bundesrechtlich möglich sein, wo
die Veröffentlichung des Preßerzeugnisses an sich, diejenige Thätig
keit, welche unmittelbar seiner Bekanntmachung beim Publikum
dient, stattgefunden hat. Dieselbe kann aber hier allein in der
Aufgabe der Exemplare zur Post erblickt werden; denn dadurch
gab der Verfasser der Broschüre ihren Inhalt, dessen Kenntnis
bisher auf wenige bestimmte Personen beschränkt war, einem un
bestimmten, ohne sein Zuthun weiter anwachsenden Leserkreis preis.
Im genannten Sinne stehen sich aber Turgi und Brugg als An
fangs und Mittelpunkte der Verbreitungsthätigkeit gleich; es
scheinen sogar nach den Akten eher eine größere Zahl von Exem
plaren vom Postbureau Brugg aus vertrieben worden zu sein.
Somit mußte es aber verfassungsmäßig zulässig sein, die Straf
verfolgung gegen den Rekurrenten bezüglich des ihm zur Last
gelegten Preßdeliktes am letztern Orte durchzuführen.
4. Daß die vorinstanzliche Beurteilung der streitigen Gerichts
standsfrage in willkürlicher Weise gegen 28 des aargauischen
Zuchtpolizeigesetzes verstoße und so unter dem Gesichtspunkte der
Rechtsverweigerung anfechtbar sei, läßt sich mit Grund nicht be
haupten. Wenn das Obergericht annimmt, es komme dem 28
cit. nur interkantonale Bedeutung zu, d. h. er beziehe sich nur
auf solche Schriften, die im Kanton Aargau gedruckt werden, so
ist diese Auslegung mit Wortlaut und Sinn der Vorschrift wohl
vereinbar. Daraus ergibt sich aber ohne weiteres, daß der vor
liegende Thatbestand gar nicht unter 28 cit. fällt, diese Be
stimmung also durch das obergerichtliche Urteil auch nicht verletzt
sein kann.
5. Gegenüber der Beschwerde wegen verfassungswidriger Schmä
lerung der Verteidigungsrechte wendet der Rekursgegner
Dr. Mürt zunächst ein, daß sie innert sechzigtägiger Rekursfrist von
der Kenntnisnahme der betreffenden erstinstanzlichen Verfügungen
an beim Bundesgerichte hätte angebracht werden sollen. Diese
Auffassung steht indessen mit der bundesgerichtlichen Praxis in
Widerspruch, nach welcher gegen derartige Zwischenentscheide ein
selbständiges Rekursrecht an das Bundesgericht nicht besteht, son
dern solche Verfügungen ihm erst in Verbindung mit der Haupt
sache unterbreitet werden können.
Dagegen erweist sich die vorliegende Beschwerde materiell als
unbegründet. Wenn 40 des Zuchtpolizeigesetzes eine Vertretung
der Parteien für die Regel nicht zuläßt, so mag dieser allgemeine
Grundsatz freilich unter Umständen, und so auch hier, zu Un
billigkeiten führen, da er der Thatsache keine Rücksicht trägt, daß
die Möglichkeit der Einzelnen, ihre Rechte selbständig vor Gericht
zu wahren, nach ihren Fähigkeiten und Kenntnissen eine ganz
verschiedene sein kann. Gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit
verstößt aber eine solche Bestimmung nicht. Gemäß derselben wer
den ja alle Bürger formell gleich behandelt, und es fordert der
Rekurrent, unter Hinweis auf die zwischen ihm und seinem
Rechtsgegner bestehende thatsächliche Ungleichheit, diesem gegenüber
eine verschiedene Behandlung, wenn er, als Ausnahme von
der allgemeinen Regel, für sich Zulassung eines Vertreters bean
sprucht. Dem Gesagten entsprechend läßt sich auch darin, daß dem
Rekurrenten nach der kantonalen Gesetzgebung das Recht auf
Verbeiständung nicht zukommt, keine Verletzung des Art. 4 der
Bundesverfassung erblicken. Übrigens war Zai vor Bezirksgericht
von einem Rechtskundigen als Ratgeber assistiert. Daß in einer
der erwähnten Beziehungen die einschlägigen kantonalen Bestim
mungen, namentlich der 40 cit., zum Nachteile des Rekurrenten
unrichtig angewendet worden seien, hat dieser nicht dargethan.
Wenn er endlich geltend macht, es liege eine Rechtsungleichheit
darin, daß ihm kein Termin zur Abgabe seiner Antwort einge
räumt wurde, so kann auch in diesem Punkte ein willkürlicher
Verstoß gegen eine spezielle Vorschrift der aargauischen Gesetz
gebung oder einen allgemeinen Rechtssatz nicht gefunden werden.
Übrigens hat der Rekurrent laut vorinstanzlicher Feststellung an
der Verhandlung vom 20. September 1900 eine ebenfalls darauf
hin vorbereitete und in Schrift verfaßte Aniwort verlesen. Schließ
lich muß bemerkt werden, daß das Obergericht sein Urteil auf
eine erneute selbständige Prüfung aller Anbringen und Beweis
anträge des Rekurrenten stützt, deren Unparteilichkeit und Gründ
lichkeit dieser alles Lob zollt. Es läßt sich deshalb nicht einsehen,
wie Zai thatsächlich durch allfällig vor Bezirksgericht begangene
Fehler des Verfahrens zur Zeit noch benachteiligt sein sollte.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.