- Urteil vom 14. November 1901
in Sachen Zai Kappeler gegen Obergericht Aargau,
bezw. Schultheß.
Gerichtsstand für Pressvergehen (Beleidigung durch Druckschriften).
Begehungsort. Beleidigung durch Brief. Verbreitung einer von
einem Dritten verfassten injuriösen Druckschrift durch Zusendung
an verschiedene Personen. Rechtsverweigerung durch Verweigerung
rechtlichen Gehörs? Die Würdigung der Akten daraufhin, ob die
Vorinstanz mit Recht den Thatbestand einer Injurie angenommen
habe, ist nicht Sache des Bundesgerichts als Staatsgerichtshofes.
A. Der Rekurrent Zai Kappeler ist Verfasser eines Flugblattes:
Beilage des Badener Tagblatt , Die Windischer Wasserkraft
Affaire, das auf seine Veranlassung ohne Angabe des Druck
ortes gedruckt worden war. Dem Badener Tagblatt scheint es
zwar thatsächlich zur Verbreitung nicht beigegeben worden zu sein.
Dagegen verbreitete es Zai Kappeler von seinem Wohnorte Turgi
(Bezirk Baden) aus in der Weise, daß er es durch die Post
sämtlichen Mitgliedern des aargauischen Großen Rates, nament
lich auch den im Bezirk Brugg wohnhaften, zusandte. Dieses
Flugblatt enthält Angriffe gegen den Rekursgegner Fürsprech
Schultheß in Brugg, indem darin erklärt wurde, derselbe habe
sich der Verläumdung schuldig gemacht, ec.
B. Sodann verbreitete Zai Kappeler von Turgi aus Exem
plare des Basler Volksblattes Nr. 46 vom 26. Februar 1900
welche Nummer einen Artikel betitelt Edle Seelen enthält, in
dem sich ebenfalls heftige Ausfälle gegen Fürsprech Schultheß
vorfinden. Der Artikel ist laut der Behauptung Zais (welche die
kantonalen Instanzen, wie es scheint, als richtig ansahen) von
ihm weder verfaßt noch inspiriert worden. Dagegen hat ihn Zai
von sich aus gleichfalls an sämtliche Großräte des Kantons Aar
gau durch die Post versandt.
C. Im weitern entsprangen aus nachfolgenden Verumständungen
Differenzen zwischen Zai Kappeler und Fürsprech Schultheß: Der
Vater Zais, Paolo Giacomo Zai, hatte Schultheß mit der Geltend
machung von Alimentationsansprüchen gegenüber seinem Sohne
beauftragt. Schultheß führte mit Zai in der Sache briefliche
Unterhandlungen. Durch zwei der von Zai an ihn gerichteten
Schreiben fühlte sich nun Schultheß in seiner Ehre betroffen:
Zunächst hatte Zai, als Antwort auf einen ersten Brief, den
Schultheß in der Sache am 29. Dezember 1899 an Zai richtete,
sich unter anderm geäußert wie folgt: Ihr Brief ist ein furcht
bar leichtsinniger Anklageakt, den sie bald werden bereuen müssen
Ehe und bevor Sie eine solche Anschuldigung gegen mich
schleudern und solche Drohbriefe schreiben, hätten Sie doch alles
ruhig untersuchen sollen und sich nicht von Ihrem Hasse blenden
lassen. Der andere von Schultheß als für ihn injuriös betrachtete
Brief Zais, mit Datum vom 10. Januar 1900, ist die Antwort
auf ein Schreiben von Schultheß vom 9. dieses Monats, im
wesentlichen folgenden Inhaltes: Vater Zai sei diesen Morgen
beim italienischen Konsul in Zürich gewesen. (Schultheß hatte
nämlich am 7. Januar 1900 eine Unterhandlung vor dem Kon
sul zum Zwecke gütlicher Verständigung vorgeschlagen und Zai
diesen Vorschlag am 9. Januar mit folgendem Telegramm an
genommen: Besten Dank. Belieben Sie den Herrn an das Kon
sulat in Zürich zu weisen, wo er erwartet ist. Zai. ) Nun er
kläre aber Vater Zai, daß sein Sohn nichts bezahlen wolle. Ob
das ganz genau sei, wisse er, Schultheß, nicht. Nachdem er sich
einmal der Sache angenommen, müsse doch irgend eine Löfung
eintreten und könne er Vater Zai, dessen Zustand, wie ihm scheine,
kein guter sei, nicht schlechthin die Thüre weisen. Vater Zai habe
ihm die einliegenden Bedingungen übergeben, die er, Schultheß,
selbst nicht lesen könne und daher nicht kenne. Vater Zai habe
ihm mündlich erklärt, er werde hier bleiben und sterben, wenn
ihm sein Sohn nicht die Heimkehr unter ehrenvollen Bedingungen
ermögliche. Darunter verstehe er die Anzahlung von 4000 Fr.,
damit er seinen Gläubigern etwas geben könne, und eine Pension
von 300 Fr. pro Monat. Über den ersten Punkt spreche sich
Schultheß nicht aus, finde dagegen, daß über den zweiten eine
Einigung sollte erzielt werden können. Zai möge, wenn er auch
überzeugt sein sollte, bis jetzt genug gethan zu haben, freiwillig
entgegenkommen und eine ordentliche Pension gewähren. Schult
heß werde dann versuchen, ob Vater Zai von der Forderung auf
Anzahlung eines Kapitals nicht abgehen werde. Würde Schultheß
diesem die Thüre weisen, so ginge er zu jemand anders und Zai
hätte nichts davon. In einem Entgegenkommen liege für Zai
nicht der geringste Vorwurf.
In der hier in Frage stehenden Antwort hierauf vom 10. Ja
nuar 1900 bemerkt zunächst Zai: Zu seinem Bedauern habe
Schultheß laut dem gestrigen Briefe seine Ansicht wieder geändert;
Vater Zai habe freilich durch das Konsulat die einzig mögliche
Offerte erhalten und jeder wahrhaft aufrichtig fühlende Mensch
sollte wünschen, daß der arme Greis schleunigst zu seinen Töch
tern zurückgebracht werde, die besser als fremde Menschen für ihn
sorgen würden, sicherlich besser, fährt der Brief sodann wörtlich
fort, als Nationalrat Jäger, der nichts nobleres zu ersinnen
wußte, als der Gesandschaft in Bern falsche Nachrichten zu über
mitteln und dem alten Mann anzugeben, er habe auf mindestens
Aber es
dreihundert Franken monatlich von mir Anrecht.
handelt sich ja, wie es deutlich aus dem mir übermittelten Ulti
matum hervorgeht, nicht um Pensionierung, sondern um größere
Erpressungen, zu welchen der arme Greis eben mißbraucht wird.
Traurige Campagne, trauriger Beutezug. Ich muß Ihnen aber
erklären, daß ich an der letzten Proposition, die der Konsul er
hielt, nichts mehr beizufügen weiß. Handeln Sie nach Ihrem
Gewissen."
D. Auf Grund dieser brieflichen Außerungen erhob Fürsprech
Schultheß gegen Zai Kappeler vor Bezirksgericht Brugg Straf
klage wegen Ehrbeleidigung, welche Klage er nachträglich auch
auf die sub A und B erwähnten Angriffe Zais durch die Drucker
presse ausdehnte.
E. Diesen letztern Klagepunkten gegenüber bestritt Zai die
Kompetenz des angerufenen Gerichtes unter Berufung auf Art. 28
des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes, welcher bestimmt: Vergehen
durch die Presse sind in demjenigen Bezirke einzuklagen, wo die
Schrift gedruckt wurde. Gemäß dieser Gesetzesvorschrift, machte
der Beklagte geltend, sei die angeblich durch das Flugblatt Die
Windischer Wasserkrafts Affaire begangene Ehrverletzung in Ba
den und die auf die Verbreitung des Artikels Edle Seelen
gestützte in Basel einzuklagen.
Gegenüber den auf den Brief vom 10. Januar 1900 gestützten
Beschuldigungen wandte Zai ein: Diese Beschuldigungen seien
nicht gegen Schultheß gerichtet, sondern gegen Freunde des Vaters
Zai, die diesen von Italien aus anstiften, gegen den Sohn vor
zugehen, um von letzterm größere Kapitalsummen zu erhalten.
F. Das Bezirksgericht Brugg erklärte die Gerichtsstandseinrede
in beiden Beziehungen als unbegründet. Hinsichtlich des Flug
blattes nahm es an, daß man es mit einem der brieflichen In
jurie adäquaten Vergehen zu thun habe und daß die Berufung
auf Art. 28 cit. nicht zutreffe, weil auf dem Flugblatt Namen
und Wohnort des Druckers nicht genannt seien. Anderseits, nahm
das Gericht an, könne in der selbständigen Versendung des Ar
tikels Edle Seelen ohne Rücksicht auf ein in Basel begangenes
Preßdelikt, eine neue Beleidigung liegen, für deren Bestrafung es
zuständig sei.
In der Sache selbst sah das Bezirksgericht den injuriösen
Charakter sowohl dieser beiden Druckschriften, als der von Schult
heß eingeklagten brieflichen Außerungen als gegeben an. Hinsicht
lich des Flugblattes Die Windischer Wasserkraft Affaire , stellte
es dabei ausdrücklich auf die Verfasserschaft Zais ab.
In letzterer Beziehung führt das Urteil zunächst aus, daß
Schultheß durch den Brief Zais vom 30. Dezember 1899 an
seiner Ehre beleidigt worden sei und fährt dann fort: Das
nämliche gilt vom Briefe des Beklagten vom 10. Januar 1900,
worin der Kläger der Teilnahme an einem Erpressungsfeldzuge
bezichtigt und sein Vorgehen als traurige Campagne, trauriger
Beutezug bezeichnet wird. Für diese injuriösen Zulagen ist der
Beklagte angemessen zu bestrafen. Über die Frage, ob Zai mit
den genannten Außerungen Schultheß habe treffen wollen, spricht
sich das Urteil nicht aus.
In seinem Dispositiv lautet dasselbe dahin, daß Zai der Ehr
verletzung schuldig und zu einer Geldbuße von 200 Fr., eventuell
zu. 50 Tagen Gefangenschaft samt den Kosten der Gegenpartei
und des Staates verurteilt sei, daß die Ehrverletzung von Richter
amtswegen aufgehoben und der Kläger Schultheß berechtigt werde,
das Urteilsdispositiv sämtlichen Mitgliedern des Großen Rates
auf Kosten des Beklagten zur Kenninis zu bringen.
G. Zai rekurrierte gegen diesen Entscheid an das Obergericht,
wurde aber unterm 8. März 1901 mit seinem Rekurse abge
wiesen.
a. Das obergerichtliche Erkenntnis spricht sich zunächst über
die von Zai erstinstanzlich erhobene Kompetenzeinrede wie folgt
aus:
In der Versendung der bezeichneten Drucksachen durch den
Beklagten muß, insofern in denselben überhaupt eine Ehrver
letzung gegenüber dem Kläger enthalten ist, eine vom Verfasser
und Drucker der Drucksachen getrennte, neue, in der Absicht
beleidigen, erfolgte Handlung und somit ein der durch Brief er
folgten Ehrverletzung durchaus adäquates Vergehen erblickt wer
den. Das mit der Versendung der Drucksachen von Seiten des
Beklagten verübte Vergehen muß, insofern in denselben überhaupt
eine Ehrverletzung gegenüber dem Kläger enthalten ist, mit der
Übergabe an die im Bezirk Brugg wohnenden Adressaten als
vollendet betrachtet werden. Und deshalb war das Bezirksgericht
Brugg auch kompetent zur Beurteilung der Klage, soweit sie
sich auf die genannten Drucksachen bezieht. (Vgl. Urteil des Ober
gerichts vom 16. März 1892 im Rechtsstreite des Fürsprech
Kurz gegen Dr. Reali in Lugano.)
b. Bezüglich der Frage, ob die beiden Briefe als gegenüber
Schultheß injuriös zu betrachten seien, lauten die Ausführungen
des Obergerichtes wie folgt:
Wenn man das, was der Vertreter des Beklagten bei der
Verhandlung vor Bezirksgericht vorgetragen hat, und den Inhalt
des Briefes des Beklagten an den Kläger vom 10. Januar 1900
in Betracht zieht, so kann man nicht im Zweifel sein darüber,
daß es der Vorsatz des Beklagten war, in seinem Briefe vom
10. Januar 1900 den Kläger einer unehrenhaften Handlungs
weise zu beschuldigen. Denn der bevollmächtigte Anwalt des Be
klagten hat damals wörtlich folgendes gesagt: Die Vorwürfe
des Beklagten dem Kläger gegenüber sind begründet; er hat
leichtsinnig und von Haß geblendet gehandelt; er hat geradezu
boshaft und eines Ehrenmannes unwürdig gehandelt. Und
diese Beschuldigung ist eine unbegründete. Denn, wenn auch
alles, was der Beklagte vor Bezirksgericht über sein Verhältnis
zu seinem Vater betreffend Gewährung von Unterstützungen ge
sagt hat, wahr wäre, so kann in der Geltendmachung eines
Alimentationsanspruches von Seiten des Klägers zu Gunsten
des Vaters Zai gegen den Beklagten keine unehrenhafte Hand
lung erblickt werden. Die Frage, ob der Kläger als politischer
Gegner des Beklagten nach allgemein menschlichen Grundsätzen
nicht besser gehandelt haben würde, wenn er das ihm von Vater
Zai angebotene Mandat abgelehnt hätte, ist vom Richter nicht
zu lösen. Der Kläger hat weder durch die Übernahme des Man
dates, noch durch die Art und Weise, wie er dasselbe gegen den
Beklagten vollzog, sich einer unehrenhaften Handlung schuldig ge
macht. Der Kläger war zur Übernahme des Mandates berech
tigt. Und wer eine Handlung vornimmt, zu deren Vornahme
er berechtigt ist, macht sich keiner unehrenhaften Handlung
schuldig. Das rechtlich erlaubte kann im Sinne des Rechts nicht
unehrenhaft sein. In seinem Briefe vom 10. Januar 1900 hat
der Beklagte den Kläger aus den im bezirksgerichtlichen Urteil
zutreffend angeführten Gründen an der Ehre verletzt und ist der
Beklagte deshalb zu beftrafen. Die vom Beklagten beantragten
Beweise dürfen aus dem oben angegebenen Grunde als unerheb
liche nicht berücksichtigt werden. Im Inhalte des Briefes des
Beklagten an den Kläger vom 30. Dezember 1899 findet da
gegen das Obergericht keine Verletzung der Ehre des Klägers,
sondern bloß einen Tadel, durch den der Kläger an seiner Ehre
nicht angegriffen wird."
H. Gegen das obergerichtliche Urteil ergriff Zai Kappeler recht
zeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem
Antrage auf Aufhebung des genannten Urteils. Diesen Antrag
stützt der Rekurrent auf folgende zwei Gründe: 1. Durch die
Beurteilung der beiden in Basel bezw. im Bezirk Baden begange
nen Preßdelikte seitens des Bezirksgerichtes Brugg werde der An
geklagte seinem natürlichen Richter entzogen und der Grundsatz
der Preßfreiheit, sowie 28 des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes
mißachtet. 2. In der aktenwidrigen unmotivierten Unterstellung, Für
sprech Schultheß sei im Briefe Zais vom 10. Januar 1900 der
Erpressung geziehen worden und der Nichtberücksichtigung
diesbezüglichen Beweisanträge des Rekurrenten liege eine Rechts
verweigerung.
Auf die nähern Ausführungen der Rekursschrift wird, soweit
erforderlich, im rechtlichen Teile eingetreten.
I. Das aargauische Obergericht erklärte, sich zu Gegenbemer
kungen in der Angelegenheit nicht veranlaßt zu sehen.
Der Rekursopponent Schultheß trägt in seiner Vernehmlassung
auf Abweisung des Rekurses an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Vorinstanz betrachtet die Kompetenz des Bezirksgerichtes
Brugg zur Beurteilung der Klage, welche sich auf die beiden in
Rede stehenden Druckschriften bezieht, aus dem Grunde als
gegeben, weil die dem Rekurrenten zur Last gelegte Handlung sich
als ein der Ehrverletzung durch Briefe adäquates Delikt darstelle,
das mit der Übergabe der betreffenden Schrift an die Adressaten
zur Vollendung gelangt sei, so daß im Bezirk Brugg der Ge
richtsstand des begangenen Verbrechens begründet worden sei.
Nun ist zunächst richtig, daß nach allgemeinem Grundsatze
des Strafrechts eine deliktische Handlung an dem Orte als voll
endet zu betrachten ist, wo der Thäter den Erfolg herbeigeführt
hat, so daß demgemäß Beleidigungen durch Briefe da als be
gangen gelten, wo diese zur Kenntnis des Lesers gelangt sind,
also in der Regel am Adreßorte. Ebenso ist nicht zu bestreiten,
daß dieser allgemeine Grundsatz des Strafrechts, auf Delikte an
gewendet, die mittelst Druckschriften begangen werden, an sich da
zu führen müßte, als Begehungsort denjenigen Ort anzuerken
nen, wo die Druckschrift zur Kenntnis des Lesers gelangt ist, so
daß mithin in der That in casu in Brugg der Gerichtsstand der
Begehung dann als begründet erschiene, wenn mit der Vorinstanz
die dem Rekurrenten zur Last gelegte Handlung als ein der Ehr
verletzung durch Briefe durchaus adäquates Vergehen zu behandeln
und also strafrechtlich nicht anders, als die Versendung injuriöser
Briefe zu qualifizieren sein sollte.
- Die allgemeinen Grundsätze des Strafrechts und Straf
prozeßrechts müssen jedoch notwendig in ihrer Anwendung auf
Delikte, die mittelst der Druckerpresse bezw. deren Erzeugnissen
begangen werden, eine Einschränkung erleiden, soweit diese An
wendung gegen die Grundsätze der verfassungsmäßig garantierten
Preßfreiheit verstoßen würde.
Es muß sich daher fragen, ob die genannte Annahme der Vor
instanz, es handle sich im vorliegenden Falle lediglich um ein der
Ehrverletzung durch Briefe adäquates Delikt, und es sei des
halb am Adreßorte der fraglichen Druckschriften der Gerichtsstand
der Begehung begründet, mit der in Art. 55 B. V. ausge
sprochenen Garantie der Preßfreiheit vereinbar sei oder nicht.
3. Diese Garantie erschöpft sich unbestreitbar nicht in der
Verpönung von Sondermaßregeln, die darauf berechnet sind, die
Freiheit der Presse gegenüber dem gemeinen Recht einzuschränken,
sondern sie bedingt notwendig auch gewisse Privilegien zu Gunsten
der Presse, eine gewisse Exemption von allgemeinen Regeln des
Straf und Strafprozeßrechts. In Beziehung auf den Gerichts
stand für Preßdelikte nun darf es als ein feststehender Grund
satz des Bundesrechts angesehen werden, daß Preßvergehen
(wenigstens soweit es sich um in der Schweiz gedruckte und her
ausgegebene Preßerzeugnisse handelt) nur da eingeklagt werden
können, wo die Druckschrift gedruckt worden und erschienen ist,
oder wo die verantwortliche Person wohnt. So hat die Bundes
versammlung bereits im Jahre 1854 einer kantonalen preßrecht
lichen Bestimmung, laut welcher dem Kläger zwischen allen Ge
richten die Wahl zustehen sollte, in deren Bezirk die Schrift her
ausgekommen oder verbreitet wurde, die Genehmigung verweigert
im Hinblick auf den Grundsatz, daß ein Preßvergehen
offenbar da begangen werde, wo die Druckschrift gedruckt und her
ausgegeben, oder versendet werde; denn mit der Ausgabe oder Ver
sendung der Schrift sei das Vergehen vollendet. (Vgl. Ullmer
Staatsrechtl. Praxis I, Nr. 182; Blumer Morel, Handbuch I,
S. 396.) An dieser Praxis hat sowohl der Bundesrat als das
Bundesgericht in der Folge stets festgehalten. (Vgl. Ullmer, a. a.
O., I, Nr. 190 und 242; Amtl. Samml. der bundesger. Ent
scheid., Bd. XVIII, S. 645; Amtl. Samml. der Bundesgesetze,
Bd. VI, S. 547.) Sobald einmal die Druckschrift ausgegeben
worden, sobald es zur Versendung oder Verbreitung derselben ge
kommen ist, ist an dem Orte, von dem aus diese Handlung
folgte, nach den angegebenen preßrechtlichen Grundsätzen das forum
delicti commissi begründet, und ist also dort von denjenigen
Personen die strafbare Handlung und zwar als vollendetes Delikt
begangen, die an der Herstellung und Ausgabe der Druck
schrift, sowie an dem Beginne der Verbreitung beteiligt sind,
insbesondere vom Verfasser, Herausgeber, Redaktor, Verleger und
Drucker. Diesen Personen gegenüber kann eine weitere Ver
breitung furistisch nicht mehr in Betracht kommen (vgl. Liszt,
Gutachten in den Verhandlungen des 15. deutschen Juristentages,
-
Bd., S. 63). Sie können daher nach den mehrerwähnten
Grundsätzen wegen des Preßerzeugnisses, an dessen Herstellung
soweit für ihre Per
oder Ausgabe sie Teil genommen haben -
nurson überhaupt eine strafrechtliche Haftbarkeit begründet ist -
am Orte, von dem aus die Ausgabe oder Verbreitung desselben
erfolgte, strafrechtlich belangt werden.
-
Hievon ausgegangen verstößt aber die Annahme der Vor
instanz, daß gegenüber dem Rekurrenten wegen der Zusendung
des Flugblattes: Die Windischer Wasserkraft Affaire an ver
schiedene Adressaten im Bezirk Brugg, in diesem Bezirk der Ge
richtsstand des begangenen Vergehens begründet worden sei, gegen
die in Art. 55 B. V. enthaltene Garantie der Preßfreiheit. Denn:
Es herrscht unter den Parteien kein Streit, daß der Rekurrent
Verfasser dieses Flugblattes ist, und das Bezirksgericht Brugg
hat denn auch bei Beurteilung der auf dieses Blatt bezüglichen
Klage in erster Linie darauf abgestellt, daß der Rekurrent es
verfaßt habe.
Da somit der Rekurrent zu denjenigen Personen gehört, welche
für das Erscheinen und die Ausgabe der Druckschrift, also für
das mit dieser Druckschrift begangene Preßdelikt strafrechtlich ver
antwortlich gemacht, und diese Personen, nach den dargelegten
bundesrechtlichen Grundsätzen, außer an ihrem Wohnorte nur am
Orte der Herausgabe oder am Druckorte belangt werden können,
so erweist sich seine Verfolgung im Bezirke Brugg wegen der
Zusendung einzelner Exemplare in diesen Bezirk als
speziellen
unstatthaft und ist der Rekurs, soweit es die Klage wegen des
genannten Flugblattes betrifft, als begründet zu erklären.
-
Daß der Rekurrent auch Verfasser des im Basler Volks
blatt erschienenen Artikels Edle Seelen sei, ist von demselben
bestritten und vom Kläger nicht erwiesen worden. Ebenso ist nicht
festgestellt, daß er sich sonst an der Herausgabe in einer Weise
beteiligt habe, daß er für das Erscheinen dieses Artikels straf
rechtlich verantwortlich gemacht werden könnte. Die Zusendung
dieser Druckschrift an Adressaten im Bezirk Brugg ist also zu
betrachten als Mitteilung eines dem Zusender fremden Libells;
eine strafbare Handlung kann in diesem Punkte nicht in einer,
mit der Herstellung und Herausgabe dieses Libells im Zusammen
hang stehenden Thätigkeit des Rekurrenten, sondern lediglich darin
gesucht und erblickt werden, daß er sich einer fremden, bereits er
schienenen Schrift strafbaren Inhaltes bediente, um deren Inhalt
noch eine spezielle Verbreitung zu geben.
Eine derartige Verbreitung eines bereits erschienenen fremden
Preßerzeugnisses stellt sich nicht mehr als Teilnahme an dem
Preßdelikt dar, das, wie bemerkt, durch die einmal erfolgte Her
ausgabe bereits konsumiert ist, sondern als eine besondere, neue
deliktische Handlung. Wegen deren Verfolgung am Adreßorte
kann der Rekurrent den Schutz des Art. 55 B. V. nicht an
rufen; denn die diesem Schutze unterstellte Eigenschaft eines Re
daktors, Verfassers, Druckers oder Herausgebers eines Preßerzeug
nisses kommt hier beim Rekurrenten gar nicht in Betracht. Dem
durch die Herstellung und Ausgabe der fraglichen Druckschrift
begangenen Preßdelikt steht er, wie die Vorinstanzen gemäß seiner
eigenen Behauptung annehmen, fern; in Frage steht lediglich, ob
er die von andern durch die Herstellung und Ausgabe jener Druck
schrift begangene Beleidigung des Klägers dadurch ebenfalls
neu begangen habe, daß er deren Inhalt bestimmten Personen
durch spezielle Zusendung an deren Adresse noch befonders zur
Kenntnis brachte.
In dieser Handlung kann, ohne Verstoß gegen den in Art. 55
B. V. niedergelegten Grundsatz, ein der Zusendung eines inju
riösen Briefes adäquates Delikt erblickt werden. Was sodann 28
des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes anbelangt, so ist dessen An
rufung deshalb ohne Behelf, weil diese Bestimmung nicht Ver
fassungsrecht enthält, der gemäß Art. 178 Org. Ges. erhobene
staatsrechtliche Rekurs aber nur zum Schutze verfassungsmäßiger
Rechte der Bürger bestimmt ist.
-
Seinen Rekurs wegen Rechtsverweigerung gründet der
Rekurrent darauf, daß die Vorinstanz zu Unrecht angenommen
habe, die Worte in seinem Briefe an den Kläger vom 10. Ja
nuar 1900t Aber es handelt sich ja, wie deutlich aus dem mir
übermittelten Ultimatum hervorgeht, nicht um Pensionierung
sondern um größere Erpressungen, zu welchen der arme Greis
mißbraucht wird. Traurige Campagne, trauriger Beutezug! -
seien auf den Kläger gemünzt, während damit ganz offenbar nu
die Freunde des Vaters Zai in Italien gemeint sein können.
Es ist richtig, daß der Rekurrent Beweis dafür angetragen
hat, daß er mit dem fraglichen Passus die italienischen Freunde
seines Vaters gemeint habe. Die Vorinstanz hat sich jedoch keiner
Verweigerung des rechtlichen Gehörs schuldig gemacht, wenn sie
auf diesen Beweisantrag nicht eingetreten ist; denn es ist ja klar,
daß, auch wenn bewiesen wäre, daß der Rekurrent diese Freunde
gemeint habe, hieraus noch nicht folgen würde, daß er nicht den
Kläger auch gemeint habe, mit den Beschuldigungen nicht auch
ihn habe treffen wollen.
Ob im übrigen die Vorinstanz die Akten in dieser Beziehung
richtig gewürdigt, ob sie mit Recht oder Unrecht angenommen
habe, die in Rede stehenden beleidigenden Ausdrücke seien gegen
den Kläger gerichtet, entzieht sich der Überprüfung des Bundes
gerichts. Die Vorinstanz hat innerhalb ihrer Kompetenz als
Strafgerichtsbehörde geurteilt, und ein staatsrechtlicher Rekurs
gegen Urteile kantonaler Gerichte wegen behaupteter Fehler in
procedendo vel judicando ist, wie das Bundesgericht wiederholt
ausgesprochen hat, nicht zulässig.
-
Nach dem Gesagten ist der vorliegende Rekurs für begrün
det zu erklären, so weit er sich dagegen richtet, daß das Ober
gericht des Kantons Aargau das Bezirksgericht Brugg für zu
ständig erklärt hat, über die Ehrverletzungsklage bezüglich des
Flugblattes: Die Windischer Wasserkraft Affaire zu urteilen.
Im übrigen ist der Rekurs abzuweisen.
Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben in der Meinung,
daß das kantonale Gericht verhalten wird, bei Ausfällung eines
neuen Urteils über die vom Kläger angehobene Ehrverletzungs
klage auf denjenigen Teil dieser Klage keine Rücksicht zu nehmen,
der sich auf das genannte Flugblatt bezieht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen als begründet
erklärt, damit das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kan
tons Aargau aufgehoben und die Sache zu erneuter Behandlung
an die kantonalen Instanzen zurückgewiesen.