- Urteil vom 20. März 1901
in Sachen Brun gegen Studer und Genossen.
Ehrverletzung durch die Presse. Gerichtsstand der Widerklage gegen
über der Ehrverletzungsklage. Gerichtsstand des Vergehens. Ver
letzung der Pressfreiheit durch Zulassung des Gerichtsstandes der
Widerklage?
A. Am 31. Dezember 1899, vormittags, scheint zwischen dem
Rekurrenten, Eduard Brun, Kondukteur der S.-C.-B., wohnhaft
in Olten, einerseits, und den Rekursbeklagten, anderseits, im
Bahnhofgebäude Luzern ein Wortwechsel stattgefunden zu haben.
Der Rekurrent veröffentlichte eine Darstellung über diesen Vor
fall in der am 12. Januar 1900 erschienenen Nummer der
Schweizerischen Eisenbahnzeitung , die in Burgdorf erscheint. Er
erhob ferner vor dem Friedensrichter des luzernischen Kreises
Emmen (dem Wohnortskreise der Rekursbeklagten) gegen Studer
einerseits und gegen die beiden Sager anderseits Injurienklage,
mit der er ein Begehren auf Entschädigung im Betrage von
3000 Fr. gegenüber Studer einerseits, den beiden Sager ander
seits verband. Die Rekursbeklagten beantragten vor Bezirksgericht
Rothenburg Abweisung der Klage und erhoben ihrerseits wider
klageweise Ehrverletzungsklage mit den Anträgen auf Bestrafung
des Rekurrenten und Verurteilung zu einer Entschädigung von
3000 Fr. an die Rekursbeklagten. Dieser Widerklage gegenüber
verweigerte der Rekurrent die Einlassung. Er wurde jedoch erst
instanzlich durch Urteil des Bezirksgerichts von Rothenburg vom
- Juli 1900 zur Einlassung verpflichtet, und dieses Urteil ist,
in Abweisung eines Rekurses des Rekurrenten, vom Obergericht
des Kantons Luzern am 15. Dezember 1900 bestätigt worden.
Das Bezirksgericht hatte seine Kompetenz zur Beurteilung der
Widerklage wie folgt begründet: Die durch den Preßartikel des
Rekurrenten begangene Injurie sei von den Rekursbeklagten erst
in Emmen empfunden worden, erst hier sei daher das Delikt voll
endei, und somit seien die luzernischen Gerichte kompetent. Das
Obergericht führt dagegen in seinem Erkenntnis aus: Der Ge
richtsstand der Widerklage sei nach feststehender luzernischer Ge
richtspraxis auch in Ehrverletzungssachen zulässig, sofern wenig
stens der Gegenstand der Widerklage mit demjenigen der Vorklage
im Zusammenhange stehe; das treffe aber hier zu. Die vom
Rekurrenten aufgeworfene Frage der Anwendbarkeit des mate
riellen Rechts sei in diesem Verfahren noch nicht zu entscheiden.
B. In seinem vorliegenden, rechtzeitig eingereichten staatsrecht
lichen Rekurse stellt nun der Rekurrent den Antrag, der Entscheid
des Obergerichts des Kantons Luzern vom 15. Dezember 1900
sei aufzuheben und der Rekurrent sei von der Einlassung auf die
sogenannten Widerklagen der Rekursbeklagten zu entbinden. Der Re
kurs macht geltend, durch den angefochtenen Entscheid werden die
Art. 4, 55 und 58 B. V., sowie Art. 5 und 6 der luz. K. V. ver
letzt, und führt zur Begründung aus: Injurienklagen seien auch im
Kanton Luzern, obschon sie in den Formen des Civilprozesses ver
folgt werden, als Strafklagen anzusehen. Es gelte daher auch für
sie der Grundsatz, daß sie nur am Wohnort des Angeklagten oder
am Begehungsorte des Deliktes verfolgt werden können; die Auf
stellung eines andern Gerichtsstandes sei bundesrechtlich nicht zu
lässig. Speziell schließe auch die Gewährleistung der Preßfreiheit
die Verfolgung von Preßinjurien an andern Orten als am Be
gehungsorte oder eventuell am Wohnorte des Beklagten aus. Das
Luzerner Preßgesetz von 1848 kenne auch ausdrücklich eine Ver
folgung von Preßinjurien, die außerhalb des Kantons Luzern
begangen worden, nicht. Die Verfolgung eines im Kanton Bern
begangenen Preßdeliktes durch luzernische Gerichte bedeute daher
eine Verletzung der Preßfreiheit. Ferner werde dadurch eine Rechts
verweigerung begangen. Ein Gerichtsstand der Widerklage könne
nicht konstruiert werden, da ein solcher im Strafrecht überall
mangle. Das Vorgehen der luzernischen Gerichte bedeute für den
Rekurrenten endlich auch den Entzug des verfassungsmäßigen
Richters, da er statt durch das Schwurgericht des Kantons Bern
durch ein luzernisches Bezirksgericht mit schriftlichem Verfahren
beurteilt werde.
C. Die Rekursbeklagten tragen auf Abweisung des Rekurses
an. Der Rekursbeklagte Studer führt speziell aus: Es handle
sich um eine Strafsache und über den Gerichtsstand in Straf
sachen enthalte weder die Bundesverfassung noch das Bundesrecht
überhaupt eine Bestimmung; Art. 58 B. V. komme hier nicht in
Frage, ebensowenig wie Art. 5 der luz. K. V., da der Rekurrent
nicht vor ein Ausnahmegericht gestellt werde. Nach luzernischer
Gesetzgebung, die danach anwendbar sei, gelten nun für die Durch
führung von Ehrverletzungsklagen die Formen des Civilprozesses,
und somit sei auch die Widerklage zulässig. Eine Verletzung der
Bundesverfassung finde dadurch in keiner Weise statt, speziell auch
nicht eine Verletzung der Preßfreiheit, da die Bestimmungen des
luzernischen Civilrechtsverfahrens auf alle Ehrverletzungen, ohne
Unterschied, ob sie durch die Presse begangen seien oder nicht, An
wendung finden müssen und auch thatsächlich angewendet werden,
und da ihre Nichtanwendbarkeit auf Preßinjurien ein unzulässiges
privilegium favorabile für die Presse statuieren würde. Die
Rekursantwort der Rekursbeklagten Sager führt im wesentlichen
die luzernischen Prozeßvorschriften, welche vorliegend maßgebend
gewesen seien, an, stellt sich ferner auf den Standpunkt, die
Hauptsache sei in casu die Entschädigungsforderung, nicht die
Strafklage gewesen, so daß eine Widerklage auch auf Grund des
Art. 59 B. V. zulässig gewesen sei, und macht geltend, die durch
die Widerklage verfolgte Injurie sei erst in Emmen vollendet
worden.
D. Das Obergericht des Kantons Luzern hat auf Gegen
bemerkungen verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Entgegen der Ansicht der Rekursbeklagten Sager ist zu
nächst festzustellen, daß bei der Injurienklage, sofern mit ihr
gleichzeitig einerseits Schuldigerklärung und Bestrafung des An
geklagten, anderseits Entschädigung und Genugthuung verlangt
wird, stets das strafrechtliche Moment als das prinzipale, der
civilrechtliche Anspruch nur als der accessorische zu betrachten ist,
und daß an diesem Wesen der genannten Klage der Umstand
nichts ändert, daß sie nach einigen kantonalen Gesetzgebungen,
und so auch im Kanton Luzern, in den Formen des Civilpro
zesses und vor den Civilgerichten verfolgt wird (vgl. Amtl. Sig.
der bundesger. Entsch. Bd. XIV, S. 29; Bd. XIX, S. 104;
Bd. XXIII, S. 538). Danach kann vorab weder von einer An
rufung des Art. 59 B. V., der den Gerichtsstand des Wohnortes
für civilrechtliche persönliche Ansprachen gewährleistet, die Rede
sein, noch zur Begründung des vorliegend vom Rekurrenten als
verfassungswidrig angefochtenen Gerichtsstandes der Widerklage
angeführt werden (wie dies die Rekursantwort Sager thut), daß
der genannte Art. 59 B. V. den Gerichtsstand der Widerklage
gestatte. Es kann sich vielmehr nur um den Gerichtsstand des
Vergehens handeln. In dieser Beziehung kann nun aber dem
Rekurrenten nicht beigestimmt werden, wenn er glaubt, für die
Verfolgung von Vergehen seien hundesrechtlich nur der Gerichts
stand des Wohnortes des Angeklagten oder derjenige des be
gangenen Vergehens (forum delicti commissi) zulässig, und die
Schaffung eines Gerichtsstandes der Widerklage enthalte aus die
sem Grunde einen Verstoß gegen die Bundesverfassung. Daß
Art. 59 B. V. zur Begründung dieses Satzes nicht angerufen
werden kann, ist eben ausgeführt worden. Aber auch aus Art. 58
B. V. folgt jene Auffassung nicht; diese Verfassungsbestimmung
gewährleistet bloß, daß niemand in Civil oder Strafsachen der
Beurteilung durch die nach der Gerichtsverfassung zur Ausübung
der Civil oder Strafgerichtsbarkeit berufenen ordentlichen Ge
richte entzogen und vor ein Ausnahmegericht (im Sinne eines
nicht verfassungsmäßig eingesetzten, ordentlichen Gerichtes) gestellt
werden darf (Amtl. Slg. Bd. XIV, S. 168, Erw. 3), sowie,
daß nicht ein nach den bestehenden Vorschriften schlechterdings
nicht zuständiges Gericht sich als zuständig erklärt (Amtl. Slg.
Bd. XXIII, S. 537, Erw. 3), stellt dagegen ihrerseits selbst
keine Gerichtsstandsvorschriften auf. Die Bundesverfassung ent
hält überhaupt (abgesehen von den Bestimmungen über die straf
rechtlichen Kompetenzen des Bundesgerichts) keine Bestimmungen
über den Gerichtsstand in Strafsachen; die Aufstellung solcher
Bestimmungen ist, soweit nicht die gesetzgeberischen Befugnisse des
Bundes in strafrechtlichen Materien in Betracht kommen (wofür
die Bundesgesetzgebung maßgebend ist), Sache der kantonalen Ver
fassungs und Gesetzgebung. Das Bundesrecht hat hier nur unter
zwei Voraussetzungen einzugreifen: zur Lösung interkantonaler
Jurisdiktionskonflikte, sowie zum Ausschlusse der Aufstellung und
Anwendung derartiger kantonaler Gerichtsstandsnormen, welche
bundesverfassungsmäßig gewährleistete individuelle Rechte beein
trächtigen würden (Amtl. Slg., Bd. XIV, S. 168 f., Erw. 1).
Nur auf das Vorhandensein dieser Voraussetzungen hin kann
daher auch das Bundesgericht die Aufstellung und Anwendung
kantonaler Gerichtsstandsnormen in Strafsachen überprüfen.
2. Danach könnte von einer Verletzung des Art. 58 B. V.
(die der Rekurrent in erster Linie behauptet) nur dann die Rede
sein, wenn der Gerichtsstand der Widerklage von den luzernischen
Gerichten in völlig willkürlicher Weise angewendet worden wäre,
wenn also durch dessen Anwendung eine Verletzung des Grund
satzes der Gleichheit vor dem Gesetz und damit gleichzeitig ein
Verstoß gegen Art, 4 B. V. begangen worden wäre. Das ist
nun aber nicht der Fall. Die luzernischen Gerichte haben sich zu
ständig erklärt gestützt auf eine verfassungsmäßig abgesehen
von der nachher zu erörternden Frage der Verletzung be
sonderer individueller Rechte völlig zulässige Bestimmung der
luzernischen Gesetzgebung und diese Bestimmung durchaus nicht
willkürlich ausgelegt und angewendet; die Praxis der luzernischen
Gerichte betreffend Anwendbarkeit des Gerichtsstandes der Wider
klage auf Injurienklagen läßt sich sehr wohl, wie die luzernischen
Gerichte das in concreto thun, folgern aus der Thatsache, daß
njurienklagen im Kanton Luzern in den Formen des Civil
prozesses zu verfolgen sind; es liegt also nicht etwa ein Fall vor,
wo sich unter dem bloßen Schein der Anwendung gesetzlicher Ge
richtsstandsregeln eine willkürliche behördliche Verfügung betreffend
den Gerichtsstand verbirgt und somit das verfassungsmäßige
Prinzip umgangen wäre (vgl. Amtl. Slg., Bd. XVI, S. 488,
Erw. 4).
3. Ernstlich kann sich daher nur noch fragen, ob die Anwen
dung des Gerichtsstandes der Widerklage bei Injurienklagen gegen
ein verfassungsmäßig gewährleistetes individuelles Recht des Re
kurrenten verstoße, und zwar kann als solches Individualrecht
vorliegend nur die Preßfreiheit in Betracht kommen. Als Ver
letzung der Preßfreiheit ist von den Bundesbehörden eine Be
stimmung des Inhalts bezeichnet worden, daß Preßerzeugnisse
nach der Wahl des Klägers oder Anklägers am Orte der Her
ausgabe der Schrift oder am Orte der Verbreitung derselben ver
folgt werden können (s. Ullmer, Staatsrechtliche Praxis,
Nr. 182). An diesem Grundsatze ist gewiß festzuhalten (vgl.
Amtl. Slg. Bd XIV, S. 169), da durch die Bestimmung, daß
Preßerzeugnisse überall am Orte der Verbreitung verfolgt werden
können, für ihre Verfolgung also der sogenannte fliegende Ge
richtsstand eingeführt wird, ein privilegium odiosum für die
Presse geschaffen, die Presse außerhalb der gemeingültigen straf
rechtlichen Grundsätze über Vollendung der Delikte und der straf
prozessualen Bestimmungen über den Gerichtsstand gestellt würde.
Ebenso würde, aus demselben Grunde, eine Verletzung der Preß
freiheit in der Aufstellung eines Gerichtsstandes liegen, der nicht
aus dem Wesen des Preßdeliktes folgt, sondern lediglich zu dessen
leichterer Verfolgbarkeit geschaffen würde (s. Beispiele bei Blu
mer Morel, Handbuch I, 3. Aufl., S. 498 ff.). Dagegen ver
langt der Grundsatz der Preßfreiheit nicht, daß für die Verfolgung
der Preßdelikte nur der Gerichtsstand des Ortes der Herausgabe
ausschließlich zulässig sein soll; die Bundesbehörden haben viel
mehr stets auch den Gerichtsstand des Wohnortes des Angeklag
ten anerkannt (vgl. Ullmer, I, Nr. 184). Aus dem Wesen der
Preßfreiheit folgt denn auch nur, daß nicht privilegia odiosa
für die Presse geschaffen werden, nicht aber, daß privilegia favo
rabilia aufgestellt werden müssen; die Presse ist daher, sofern nicht
ausdrücklich Ausnahmen gesetzlich geschaffen sind, in allen Be
ziehungen, und so auch bezüglich des Gerichtsstandes, dem ge
meinen Rechte unterstellt. Alsdann aber kann in der Anwendung
des Gerichtsstandes der Widerklage auf Preßinjurien, sofern nur
dieser Gerichtsstand gesetzlich auf Injurien überhaupt anwendbar
ist, eine Verletzung der Preßfreiheit nicht liegen. Die Befürchtung
des Rekurrenten, daß durch die Aufstellung dieses Gerichtsstandes
und seine Anwendung auf Infurien interkantonale Jurisdiktions
ist unbegründet, da die Widerkläger
konflikte entstehen könnten,
ihr Klagerecht durch Anstellung der Widerklage konsumieren.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.