- Urteil vom 22. Juli 1901 in Sachen Barandun
gegen Gemeinde Feldis und Konsorten.
Frist für Einsprachen gegen ein Gesuch um Entlassung aus dem
Schweizerbürgerrechte, Art. 7, Abs. 3, B.-G. betr. Schweizerbürger
recht. Legitimation zur Einsprache; Vormundschaftsbehörde,
Vormund, Verwandte.Handlungsfähigkeit des Gesuchstellers,
Art. 6, litt. b, leg. cil. Aufgeben des Domiziles in der Schweiz;
Art. 6, litt. c, leg. cit. ; Bedeutung dieses Erfordernisses für die Ent
lassung. Beabsichtigte Umgehung öffentlich-rechtlicher Verpflich
tungen des Gesuchstellers? Art. 6, litt. c, leg. cit. : Verlust des
- einmal erworbenen ausländischen (i. c. amerikanischen) Bür
gerrechtes?
A. Johann Barandun, geboren den 16. September 1831 zu
feldis (Kt. Graubünden) als Bürger dieser Gemeinde, wanderte
seiner Zeit nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika aus,
woselbst er laut einer vom Jahre 1873 datierten Bürgerrechts
urkunde das Bürgerrecht erwarb. Im Jahre 1889 kehrte er wie
der nach Feldis zurück und nahm daselbst Wohnsitz. Er betrieb
hier eine Wirtschaft und übte alle den Gemeindebürgern zukom
menden Rechte aus.
Barandun war nie verheiratet, ist kinderlos und hat mehrere
Geschwister und Neffen. Er besitzt ein nicht unbedeutendes Ver
mögen, das er in Amerika erworben hat. Nachdem seine Ver
wandten schon früher, aber ohne Erfolg, dessen Entmündigung
betrieben hatten, erneuerten sie ihr Begehren am 6. Oktober 1900
bei der Vormundschaftsbehörde des Kreises Domleschg, und diese
bestellte nunmehr dem Barandun unterm 22. Dezember 1900
einen Beistand in der Person des Dyonis Calonder in Pratval.
Hiegegen rekurrierte Barandun an den Bezirksgerichtsausschuß
Heinzenberg, dessen Präsident die Verhandlung der Sache sistierte,
mit Rücksicht darauf, daß Barandun am 18. November 1900
beim Kleinen Rate ein Gesuch um Entlassung aus dem Schweizer
bürgerrecht eingereicht hatte.
B. Diesem Entlassungsgesuche lagen unter anderm folgende
Belege bei:
- Eine Bescheinigung des Vorstehers der Gemeinde Feldis
vom 12. November 1900, dahin lautend, daß Barandun die
Handlungsfähigkeit besitze.
- Eine solche der Gemeindevorstehung Vaduz, Fürstentum
Lichtenstein, vom 13. November 1900, dahin lautend, daß Ba
randun, Bürger von New York, Vereinigte Staaten von Nord
amerika, sich hier (in Vaduz) niedergelassen und seinen Heimat
schein hier abgegeben habe.
- Eine solche der nämlichen Amtsstelle vom 17. November
1900, unter anderm dahin lautend, daß Barandun nach den
Gesetzen des Fürstentums Lichtenstein handlungsfähig sei.
C. Gegen das Entlassungsgesuch wurden verschiedene Einsprachen
eingereicht, nämlich am 28. Dezember von Seiten der Vormund
schaftsbehörde des Kreises Domleschg, und am 29. Dezember von
Seiten des Beistandes Baranduns, Dyonis Calonder in Pratval,
und von einer Anzahl Verwandter des Petenten.
Angesichts dieser Einsprachen, deren Begründung in den unten
zu erwähnenden Eingaben an das Bundesgericht wiederholt und
näher ausgeführt wurde, beschloß der Kleine Rat am 4. Januar
1901 in Anwendung des Bundesgesetzes betreffend die Erteilung
des Schweizerbürgerrechts und den Verzicht auf dasselbe, den
Petenten Barandun mit seinem Gesuche an das Bundesgericht zu
verweisen.
D. Johann Barandun reichte darauf am 21. März 1901
beim Bundesgerichte eine Eingabe ein, worin er auf Genehmi
gung der Verzichtserklärung in Abweisung der erhobenen Ein
sprachen antrug und dabei ausführte, was folgt:
Ein Recht zur Bestreitung des Expatriirungsgesuches stehe weder
den Verwandten, noch dem Dyonis Calonder als Beistand zu.
Erstere könnten eine Befugnis zu Eingriffen in die Handlungs
fähigkeit des Petenten nur haben, wenn eine nachweisbar zu
machende Gefahr künftiger Dürftigkeit des Petenten und eine da
herige ihnen obliegende Unterstützungspflicht bestände. In casu
treffen aber diese Voraussetzungen in keiner Weise zu. Namentlich
beziehe sich nach 68 P. R. die gesetzliche Alimentationspflicht
nur in Ausnahmefällen auf Seitenverwandte und es würde die
selbe mit der Expatriierung Baranduns ja gerade aufhören. Baran
dun besitze für die Bedürfnisse während seiner ihm noch verbleibenden
Lebensdauer ein vollauf genügendes selbst erworbenes Vermögen,
abgesehen von einem ihm zugefallenen größern Erbbetreffnisse. Er
sei im Begriffe, mit einer Rentenanstalt für einen Teil des Ver
mögens einen Vertrag abzuschließen, der ihn für den Rest seiner
Tage vor jedem Mangel und die zärtlichen Verwandten vor ein
tretender Unterstützungspflicht, wie auch den besorgten Beistand
in spe vor den Mühen einer Vermögensverwaltung sichere. Es
fehle also den Verwandten und dem Beistande an einem recht
lichen Interesse zur Einsprache und damit an der Legitimation zu
einer solchen. Dyonis Calonder habe die amtlichen Befugnisse
eines Beistandes noch gar nicht, da ja vom Präsidenten der
kompetenten Rekursbehörde jede vormundschaftliche Intervention
vorläufig sistiert worden sei. Und im weitern habe die Verbei
ständung nach 106, Abs. 2 P. R. nur auf die Vermögens
verwaltung Baranduns, nicht aber auf dessen persönliche Hand
lungsfähigkeit eine Einwirkung ausüben können. Endlich sei zu
bemerken, daß die Einsprachen sowohl der Verwandten als des
Beistandes verspätet, nämlich erst nach dem am 20. Dezember
1900 erfolgten Ablauf der vierwöchentlichen Frist des Art. 7
des Bundesgesetzes erfolgt seien.
Die gesetzlichen Entlassungsgründe seien sodann zweifelsohne
vorhanden: Barandun habe sein Domizil seit Anfang November
1900 nicht mehr in Feldis, sondern in Vaduz, woselbst ihm die
Niederlassung, und zwar als amerikanischem Bürger und nach
Hinterlegung seines Bürgerbriefes gewährt worden sei. Auf den
Zweck, um dessentwillen er im Ausland Wohnsitz genommen habe,
komme es nicht an. Petent besitze ferner nach den Gesetzen seines
jetzigen Wohnortes die persönliche Handlungsfähigkeit, was die
Vaduzer Behörde in gültiger Weise bezeuge.
E. Die Vormundschaftsbehörde des Kreises Domleschg erklärt,
daß sie die Bevormundung Baranduns als notwendig erachte und
daß dessen Expatriierung einzig die Umgehung vormundschaftlicher
Anordnungen bezwecke.
Dyonis Calonder giebt in seiner Vernehmlassung die Erklärung
ab, daß er auf feinen Wunsch als Beistand Baranduns entlassen
und durch R. Mettier, Kreispräsident in Tomils, ersetzt
Der neue Beistand Mettier trägt in einer Eingabe an das
Bundesgericht hauptsächlich aus den von der Vormundschafts
behörde geltend gemachten Gründen, ebenfalls auf Abweisung des
Entlassungsgesuches an.
Die Verwandten Baranduns sodann lassen in ihrer Antwort
im wesentlichen anbringen:
Die Vormundschaftsbehörde sowohl als der Beistand und die
Verwandten seien zur Einsprache legitimiert. Ein rechtliches In
teresse bestehe für sie alle schon in Hinsicht auf eine mögliche
Unterstützungspflicht, die mit der Expatriierung nicht aufhören
würde. Auch der Bundesrat hätte ein Einsprachrecht, da durch die
Entlassung ein Fall von Heimatlosigkeit geschaffen werde, Übri
gens habe das Bundesgericht das Vorhandensein der für die Ent
lassung geforderten Bedingungen von Amtes wegen zu prüfen.
Die vierwöchentliche Einsprachefrist sei nach ständiger Praxis
keine peremptorische.
In materieller Hinsicht sei keine der gesetzlichen Voraussetzungen
der Entlassung erfüllt:
Barandun habe nicht den Willen gehabt, sein Domizil in
Feldis aufzugeben und nach Vaduz zu verlegen. An letzterm Orte
habe er sich nicht häuslich eingerichtet, sondern logiere in einem
Gasthofe. In seiner Eingabe vor Bundesgericht gebe er denn auch
selbst zu, daß er das Bürgerrecht nur aufgeben wolle und nur nach
Vaduz gezogen sei, um der Beistandschaft zu entgehen. Der Kleine
Rat bezeichne ihn in seinem Beschlusse vom 4. Januar 1901 als
in Vaduz aufenthältlich. Während des Vormundschaftsprozesses
und nur um sich dadurch der Jurisdiktion der Graubündner Vor
mundschaftsgerichte zu entziehen, habe Barandun sein Domizil
gültig nicht ins Ausland verlegen können; seit der Verhängung
der Beistandschaft habe er überhaupt das Domizil seines Vor
mundes. Das Gesetz verlange sodann nicht bloß, daß der Ver
zichtende im Auslande, sondern daß er in demjenigen Lande wohne,
zu Gunsten dessen er auf sein Schweizerbürgerrecht verzichten
wolle, vorliegenden Falles also in den Vereinigten Staaten. Nach
dem Sinne des Gesetzes müsse eben die bürgerliche Stellung des
Verzichtenden mit seinen thatsächlichen Lebensverhältnissen durch
den Verzicht in Einklang gebracht werden.
Im weitern besitze Barandun nicht, wie gesetzlich gefordert, die
volle Handlungsfähigkeit. Die am 21. Dezember 1900 ein
gesetzte Beistandschaft bestehe so lange zu Recht, als sie nicht
durch eine übergeordnete Behörde aufgehoben sei. Ein Verbeistän
deter aber könne nur mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörde
auf seine Staatsangehörigkeit verzichten. Abgesehen von der for
mellen Bevormundung sei Barandun thatsächlich nicht handlungs
fähig. Er sei gehörlos, könne weder schreiben noch lesen, und
könne sich an seinem gegenwärtigen Aufenthaltsorte auch deshalb,
weil er der deutschen Sprache nicht mächtig sei, nicht verständi
gen. Zur Besorgung seiner Rechtsgeschäfte sei er absolut außer
Stand und werde infolge dessen von angeblichen Freunden aus
gebeutet, zur Verschwendung seines Vermögens verleitet und gegen
seine Verwandten aufgehetzt. Es habe denn auch der Kleine Rat
eine im Jahre 1890 auf Barandun gefallene Wahl als Gemeinde
vorsteher kassiert wegen dessen Schwerhörigkeit und Unkenntnis
des Schreibens, welche Unfähigkeitsgründe von Barandun damals
nicht bestritten worden seien. Für die Beurteilung der Handlungs
fähigkeit könne nicht Lichtensteiner Recht, sondern müsse das Recht
des wirklichen Wohnsitzes Feldis oder eventuell amerikanisches Recht
zur Anwendung kommen. Barandun habe den ihm obliegenden
Beweis, daß er nach Maßgabe der einschlagenden ausländischen
Gesetzgebung handlungsfähig sei, nicht erbracht.
Endlich sei in keiner Weise, namentlich auch nicht durch den
Bürgerrechtsbrief von 1873, dargethan, daß Barandun das Bür
gerrecht der Vereinigten Staaten besitze. Im Jahre 1889 sei er
zugestandenermaßen wieder nach Feldis zurückgekehrt mit der Ab
sicht, bis zu seinem Tode daselbst zu verbleiben. Er habe sich hier
in jeder Beziehung als Bürger benommen, am Gemeindenutzen par
tizipiert, Grundbesitz erworben, seine Wählbarkeit zu Gemeinde
beamtungen ausdrücklich anerkannt; anderseits aber habe er seit
da von seinem amerikanischen Bürgerrecht niemals Gebrauch ge
macht, seine amerikanischen Schriften nie deponiert und niemals
einen amerikanischen Paß verlangt, und sei schon seiner Schwer
hörigkeit wegen eine Rückkehr nach Amerika undenkbar. Nach dem
Staatsrechte der Vereinigten Staaten aber liege unter diesen
Umständen ein stillschweigender Verzicht auf das dortige Bürger
recht vor (was des nähern ausgeführt und belegt wird). Auf
alle Fälle hätte Petent zu beweisen gehabt, daß er dieses Bürger
recht zur Zeit noch besitze. Ein solcher Beweis hätte aber gemäß
Art IV des Vertrages von 1855 zwischen der Schweiz und den
Vereinigten Staaten nur durch Pässe oder Papiere erbracht wer
den können, welche von einem in der Schweiz residierenden diplo
matischen oder Konsular Agenten der Vereinigten Staaten ausgestellt
sind. Die Entlassung Baranduns aus dem Schweizerbürgerrechte
würde also unzweifelhaft einen neuen Fall von Heimatlosigkeit
schaffen.
F. Replikando läßt der Entlassungsgesuchsteller im weitern noch
anbringen:
Er sei schwerhörig, nicht gehörlos. Er könne sich nicht nur in
englischer und romanischer, sondern auch in deutscher Sprache
ganz gut verständlich machen und sei kein Verschwender. Für seine
thatsächliche Handlungsfähigkeit spreche gerade der Umstand seiner
Ernennung zum Dorfmeister. Die Legitimation der Verwandten
und des Beistandes zur Erhebung von Einsprachen werde neuer
dings bestritten und sie fehle auch der Vormundschaftsbehörde. Die
Einsprachen der Vewandten seien, weil auf rein privatrechtliche
Gründe gestützt, unzulässig; für die Vormundschaftsbehörde sodann
höre mit der Bürgerrechtsentlassung jede Verantwortlichkeit auf.
Staat und Gemeinde, als allein legitimierte Parteien, hätten keine
Einsprache erhoben. Der Beschluß auf Verbeiständung vom 22. De
zember 1900 sei unzulässig gewesen, indem Petent bei Einleitung des
Entmündigungsgesuches bereits ausgewandert gewesen sei. Er ent
falte auch keine Wirkung, da der Bezirksgerichtspräsident die Auf
rechterhaltung des status quo ante verfügt habe. Übrigens habe
eventuell Barandun trotz diesem Beschlusse seine volle Handlungs
fähigkeit beibehalten und nur die Befugnis zur Verwaltung seines
Vermögens verloren. Einen prozeßrechtlichen Wohnsitz der Verbei
ständeten am Wohnorte des Beistandes kenne das bündnerische
Recht nicht. Das amerikanische Bürgerrecht des Petenten habe bei
den Behörden seines nunmehrigen Wohnortes seine staatsrechtliche
Anerkennung gefunden. Unmöglich könne ihm, Petenten, der Be
weis auferlegt werden, daß der Bürgerbrief von 1873 seine Gül
tigkeit nicht verloren habe. Übrigens habe auch sein Bruder, Georg
Barandun, in gleicher Weise in Feldis gelebt und haben dennoch
die amerikanischen Behörden nach dessen Tode sein Testament als
dasjenige eines amerikanischen Bürgers anerkannt. Von der Mög
lichkeit eines eintretenden Falles von Heimatlosigkeit könne also
keine Rede sein.
Der Replik liegen bei:
- Eine Bescheinigung des Vorstandes der Gemeinde Feldis
d. d. 25. Mai 1901, dahin lautend, Barandun habe während
seines mehrjährigen Aufenthaltes in der Gemeinde niemals Anlaß
zu Klagen über seine Aufführung gegeben; bei der Verwaltung
seines Vermögens habe er sich keinerlei Handlungen zu Schulden
kommen lassen, woraus geschlossen werden könnte, daß er ein Ver
schwender sei; vielmehr sei allgemein bekannt, daß er im ganzen
sparsam gelebt habe und für Erhaltung feines selbsterworbenen
Vermögens bestrebt gewesen sei; vor seinem Wegzug aus der Ge
meinde habe er seine bis dahin gemietete Wohnung gekündigt und
sein Mobiliar verkauft.
- Eine Bescheinigung der Gemeindevorstehung Vaduz, vom
- Mai 1901, im wesentlichen dahin lautend: Barandun werde
in Lichtenstein nach Hinterlegung seines Bürgerausweises des
Staates New York als amerikanischer Staatsbürger anerkannt
und habe seit 13. November 1900 in Vaduz Niederlassung, wo
selbst er seither ununterbrochen gewohnt und sich einer tadellosen
Aufführung beflissen habe.
G. Duplikando beharren der Beistand und die Verwandten
Baranduns auf den Anbringen ihrer Antwort und bringen noch
neu vor:
Ein rechtliches Interesse der Geschwister Barandun an der
Einsprache liege deshalb vor, weil sich Petent durch die Expatr
ierung der Vormundschaft entziehen wolle. Nach bundesgerichtlicher
Praxis und bei Würdigung des gesamten Sachverhaltes müsse
das Domizil als in Feldis vorhanden angesehen werden. Die
Bescheinigung des den Verwandten Baranduns feindlichen Vor
standes der Gemeinde Feldis beweise nichts. Ein Verkauf des
Mobiliars Baranduns habe nicht oder doch nur zum Schein statt
gefunden. So lange nicht feststehe, daß Barandun beabsichtige, in
Vaduz ständig zu verbleiben, dauere sein Domizil in Feldis fort.
Nun habe aber, wie gesagt, Petent selbst erklärt, daß er später
wieder nach Feldis ziehen werde. Seine Wohnung daselbst stehe
noch heute leer. Die Anerkennung des amerikanischen Bürger
rechts seitens der Lichtensteiner Behörden sei nicht von rechtlicher
Bedeutung. Wenn der Bruder Baranduns im Testamentsprozesse
als amerikanischer Bürger anerkannt worden sei, so habe dies in
der ungenügenden Kenntnis der Sachlage seitens der amerikani
schen Gerichte seinen Grund.
H. Zum Nachweise dafür, daß das Bürgerrecht der Vereinigten
Staaten durch Auswanderung verloren gehe, hatten die Ver
wandten Baranduns in ihrer Antwort unter anderm auf ein
Cirkularschreiben der Vereinigten Staaten vom 27. März 1899
an deren diplomatische Vertreter sich berufen, worin diese u. A. an
gewiesen werden, an solche naturalisierte nordamerikanische Bürger,
welche seit mehr als zwei Jahren in ihrer Heimat sind, und dort
zu bleiben gedenken, keine Pässe zu verabfolgen.
Die Mitteilung des fraglichen Cirkularschreibens seitens der
Gesandtschaft der Vereinigten Staaten in Bern konnte vom In
struktionsrichter nicht erwirkt werden. Dagegen bemerkte die Ge
sandtschaft, indem sie die bezügliche, durch Vermittlung der Bun
deskanzlei an sie gerichtete Anfrage an das schweizerische politische
Departement zurückgehen ließ, was folgt: Es wäre gewagt, aus
der Thatsache, daß einem Bürger der Vereinigten Staaten ein
Paß verweigert wurde, zu folgern, daß dieser nunmehr seines
amerikanischen Bürgerrechts verlustig gegangen sei. Nur dem
Oberprokurator der Vereinigten Staaten stehe das Recht zu, die
Frage zu entscheiden, ob der Verlust jenes Bürgerrechts eingetre
ten sei oder nicht. Wenn die Person, um die es sich handle, im
Besitze eines amerikanischen Bürgerbriefes sei, so wäre damit bis
auf weiteres der Beweis erbracht, daß sie auf das amerikanische
Bürgerrecht Anspruch habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das Eintreten auf die Sache kann zunächst nicht etwa aus
dem Grunde verweigert werden, weil der Petent erst nach Ablauf
von 60 Tagen seit Mitteilung des kleinrätlichen Beschlusses an
das Bundesgericht sich gewandt hat. Denn die Frist des Art. 178
Ziff. 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundes
rechtspflege kann hier nicht zur Anwendung kommen, da es sich
nicht um eine Beschwerde gegen eine kantonale Verfügung, son
dern um eine, vom Bundesgericht erst und letztinstanzlich zu ent
scheidende Streitigkeit handelt, für deren Anhängigmachung bei
dieser Behörde das Gesetz keine bestimmte Frist aufstellt. (Vergl.
auch Amtliche Samml. der bundesgerichtl. Entsch., Bd. XV,
706, Erw. 1.)
- Anderseits läßt sich aber auch nicht sagen, daß die gegen
die Bürgerrechtsentlassung des Petenten erhobenen Einsprachen
schon deshalb abzuweisen seien, weil sie nicht innert der in Art. 7,
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Heumonat 1876 vorgesehenen
vierwöchentlichen Frist eingereicht wurden. Wie nämlich das Bun
desgericht wiederholt entschieden hat (vergl. Amtl. Samml. der
bundesg. Entsch., Bd. XIV, S. 547, Erw. 1, und Bd. XVIII,
S. 88, Erw. 1), handelt es sich hiebei nicht um eine Präklusiv
sondern um eine Ordnungsvorschrift, deren Nichtbeachtung die
Prüfung der betreffenden Einsprache nicht hindert.
- Der Petent hat im weitern die Legitimation sowohl seiner
Verwandten, als des Beistandes, als der Vormundschaftsbehörde
zur Erhebung von Einsprachen in Abrede gestellt. Hierüber ist zu
bemerken:
Wie das Bundesgericht bereits ausgesprochen (vergl. Amtl.
Samml. der bundesg. Entsch., Bd. XIV, S. 53, Erw. 1), ist
die Vormundschaftsbehörde der Heimatgemeinde des zu Expatriie
renden in erster Linie beteiligte Partei und demnach zur Einsprache
befugt; und da der Vormund wesentlich die gleichen Interessen
zu wahren hat, wie genannte Behörde, wird auch ihm die Legiti
mation nicht versagt werden dürfen. Fraglich könnte nur sein, ob
sich das Einspruchsrecht auch auf die Verwandten und speziell die
Geschwister des Petenten erstrecke. Nun hat das Bundesgericht
bereits im Falle Steiner (Amtl. Samml. der bundesg. Entsch.
d. V, S. 232, Erw. 2) erklärt, daß dieses Recht nicht auf
bestimmte Personen beschränkt sei, sondern jedem zustehe, der ein
rechtliches Interesse an der Nichtentlassung des Verzichtenden aus
dem schweizerischen Staatsverbande zu bescheinigen vermöge. Und
in dem bereits citierten Falle Schorrer (Amtl. Samml., Bd. XIV
S. 53, Erw. 1) wurde erkannt, daß auch der Bruder des da
maligen Petenten als ein nach der kantonalen Gesetzgebung auf
sichtsberechtigter Verwandter an der Entscheidung über die Bürger
rechtsentlassung rechtlich interessiert sei. Im Sinne dieser Praxis
kann man auch vorliegenden Falles den Verwandten die Befugnis
zur Erhebung von Einsprachen nicht versagen. Ein rechtliches
Interesse hiezu liegt für sie insofern vor, als sie nach Maßgabe
der graubündnerischen Gesetzgebung ( 68 P. R.), wenn nicht
wahrscheinlich, so doch möglicherweise später zu der Unterstützung
des Petenten verhalten werden könnten, falls dieser nämlich
durch die Expatriation heimatlos werden sollte und verarmt in
seine ursprüngliche Heimatgemeinde zurückkehren würde. (Vergl.
den bundesrällichen Rekursentscheid i. S. Lerch bei v. Salis,
Bundesrecht, Bd. I, S. 474, Nr. 324). Die Zulassung der Ein
sprachen der in Frage stehenden Verwandten oder mindestens der
Geschwister des Petenten rechtfertigt sich um so eher, als diese
Einsprachen sich ja nur auf die in Art. 6 des Bundesgesetzes
aufgezählten Requisite beziehen dürfen, deren Vorhandensein so
wie so einer Prüfung von Amtes wegen unterliegt.
- Hinsichtlich des ersten dieser gesetzlichen Erfordernisse, demzu
folge der zu Entlassende in der Schweiz kein Domizil mehr
besitzen soll, wurde von den Einsprechern zunächst geltend gemach
daß Johann Barandun wegen mangelnder Handlungsfähigkeit
gar nicht im stande gewesen sei, sein bisheriges schweizerisches
Domizil in Feldis aufzugeben und ein neues ausländisches in
Vaduz rechtsgültig zu begründen.
Nun hat freilich die Vormundschaftsbehörde Domleschg den
Betenten unterm 22. Dezember 1900 unter Beistandschaft
gestellt. Die Domizilveränderung erfolgte aber laut den bezüglichen
Bescheinigungen der Gemeindebehörden von Feldis und Vaduz
bereits am 13. November 1900, also bevor jener Beschluß der
Vormundschaftsbehörde ergangen war, wie denn auch der Ge
meindevorstand von Feldis unterm 12. November 1900, also nur
einen Tag vorher, bescheinigte, daß Barandun die Handlungs
fähigkeit besitze. Wäre aber auch der Petent im Moment seines
Wegzuges bereits verbeiständet gewesen, so würde darin angesichts
des 98 des bündnerischen Privatrechtes kein Hindernis für eine
rechtlich wirksame Verlegung seines Domizils gefunden werden
können. Denn der Verbeiständete erleidet gemäß genannter Be
stimmung eine Beschränkung nur in der Möglichkeit der freien
Verfügung über sein Vermögen, behält aber in Hinsicht auf seine
Person die bisherige Freiheit der Bewegung und Handlungs
fähigkeit.
Im weitern können die Einsprache erhebenden Parteien auch
damit nicht gehört werden, der Petent sei überhaupt, unabhängig
von einem formellen Bevormundungserkenntnis, wegen seiner
mangelnden Geistes und Willensfähigkeit zum Domizil
wechsel nicht befähigt gewesen. Die dahinzielenden Anbringen sind
in keiner Beziehung als thatsächlich richtig nachgewiesen. Vielmehr
läßt sich nach den beigebrachten amtlichen Attesten folgern, daß
Barandun, wenngleich durch seinen Gehörfehler im Verkehr ge
hemmt, doch einen bewußten Willen hat und des Vernunft
gebrauches nicht beraubt ist. (Art. 4 des Bundesgesetzes betreffend
die persönliche Handlungsfähigkeit.) Andernfalls hätten nament
lich auch die Gemeindebehörden nicht vom Vorhandensein der
Handlungsfähigkeit bei ihm sprechen können.
Daß sodann der Petent in Wirklichkeit seit dem 13. November
1900 sich nicht mehr in Feldis, sondern in Vaduz aufhält,
steht außer Zweifel und wird von den Einsprechern auch nicht
bestritten. Dieselben machen dagegen (neben den bereits besproche
nen Einwendungen) noch geltend, der Aufenthalt in Vaduz
begründe keinen Wohnsitz, da es sich um ein bloßes Schein
domizil handle, zum Zwecke der Umgehung der vormundschaft
lichen Anordnungen und mit der Absicht, nach erlangter Expatriation
in die Gemeinde Feldis zurückzukehren. Hierüber ist zu bemerken:
Wie bei der Aufnahme in das Schweizerbürgerrecht die ernste
Absicht, der Schweiz in allen Beziehungen, und namentlich nicht
nur als Bürger, sondern auch als Einwohner anzugehören, un
erläßliche, gesetzliche Voraussetzung ist (vergl. Botschaft zum
Bundesgesetze, Bundesblatt 1876, II, S. 898), so muß auch für
den Verzicht darauf grundsätzlich gefordert werden, daß der per
sönliche Verband des Austretenden mit seinem bisherigen Heimat
staate sowohl rechtlich als faktisch gelöst werde (a. a. O., S. 902).
Ein Verzicht wird deshalb für gewöhnlich dann nicht als gültig
anzuerkennen sein, wenn damit lediglich bezweckt wird, den mit
der Staatsangehörigkeit verbundenen Verpflichtungen und Lasten
zu entgehen, während der Verzichtende thatsächlich im Lande weiter
zu verbleiben und den Rechtsschutz desselben als Einwohner weiter
zu genießen gedenkt. Indessen muß hier jedenfalls unterschieden
werden, ob bei einer solchen Entlassung wirklich staatliche oder
nicht nur privatrechtliche Interessen in Frage stehen, in welch
letzterem Falle der Richter bei der Prüfung, ob der zu Expatriie
rende kein inländisches Domizil mehr besitze, zum mindesten nicht
mit der gleichen Strenge, wie im ersteren Falle, vorzugehen hat.
Denn es konnten im wesentlichen nur Erwägungen öffentlich
rechtlicher Natur den Gesetzgeber zu der Forderung führen, daß
die Ausscheidung des Verzichtenden aus dem Staatsverbande mit
einem Wegzuge desselben aus dem Staatsgebiete verbunden sein
soll, die Erwägung namentlich, daß eine Person sich nicht der
mit dem Staatsbürgerrechte verbundenen Lasten entledigen dürfe
um unter dem Schutze der staatlichen Institutionen und im Ge
nusse derselben weiter im Lande zu verbleiben. Wenn dagegen bei
der Entlassung auch Interessen privatrechtlicher Natur, speziell
auch solche des Familien und Erbrechts, mit in Berücksichtigung
fallen können, so kommt ihnen auf keinen Fall solches Gewicht
zu, wie denjenigen des öffentlichen Rechtes und dürfen sie nicht
dazu dienen, die gesetzlich garantierte Möglichkeit des Bürger
rechtsverzichtes zu verkümmern, wie dies bereits die Botschaft
zum Bundesgesetze, wenn auch in anderm Zusammenhange, her
vorgehoben hat. (S. Bundesblatt, 1876, II, S. 898.)
Vorliegenden Falles nun, läßt sich nicht sagen, daß mit dem
Gesuch um Entlassung des Petenten aus dem Schweizerbürger
rechte eine Umgehung ihm obliegender öffentlich rechtlicher Ver
pflichtungen bezweckt werde. Eine dahingehende Einsprache ist denn
auch weder seitens des Kantons Graubünden noch seitens der Ge
meinde Feldis erhoben worden, welche beide hiezu zunächst legi
timiert gewesen wären. Die Einsprecher suchen freilich den Streit
in das öffentlich rechtliche Gebiet hinüberzuspielen, insofern sie
auf eine der Vormundschaftsbehörde und den Verwandten oblie
gende Fürsorgepflicht und die Möglichkeit einer ihnen später er
wachsenden Obliegenheit zur Armenunterstützung hinweisen. Allein
diesen Ausführungen kommt wohl eine ernsthafte Bedeutung nicht
zu, schon nicht angesichts der aktenmäßig feststehenden Thatsachen,
daß Barandun bereits in hohem Alter sich befindet, für die ihm
noch verbleibende Lebenszeit ein hinreichendes Vermögen besitzt und
nicht als Verschwender angesehen werden kann (vergl. bezüglich
letztern Punktes die Bescheinigung des Vorstandes der Gemeinde
Feldis vom 25. Mai 1901). Vielmehr liegen den erhobenen
Einsprachen in Wirklichkeit, wie aus den gesamten Umständen des
Falles zu entnehmen ist, wesentlich erbrechtliche Interessen der
Verwandten Baranduns zu Grunde.
Nach Maßgabe des Gesagten ist also davon auszugehen, daß
der litt. a des Art. 6 Genüge geleistet sei: Der Petent besitzt zur
Zeit in Vaduz seinen Wohnort, mit der Absicht, bis auf weite
res, dortselbst zu verbleiben. Er hat dort laut der amtlichen Be
scheinigung der Vaduzer Behörden in einer nach Lichtensteiner
Recht gültigen Weise die Niderlassung erwirkt. Wenn er dabei
mit der Möglichkeit einer spätern Rückkehr in die Schweiz rech
nen sollte, so steht dies dem Wortlaute und dem Sinne der ge
nannten Bestimmung bei der Sachlage des Falles nicht entgegen.
5. Art. 6 litt. b des Bundesgesetzes anlangend, wird von der
Gemeindevorstehung Vaduz bescheinigt, daß Barandun nach den
Gesetzen des Fürstentums Lichtenstein handlungsfähig
sei. Die Richtigkeit dieser Erklärung zu bezweifeln, liegt eine
Veranlassung um so weniger vor, als, wie bereits ausgeführt,
die Handlungsfähigkeit des Petenten auch nach schweizerischem
Rechte als im Zeitpunkte seines Wegzuges von Feldis vorhanden
angesehen werden muß. Nun machen allerdings die Einsprecher
geltend, die Handlungsfähigkeit müsse laut dem Bundesgesetze vor
allem nach der Gesetzgebung desjenigen Staates vorhanden sein
dem der Verzichtende nach seiner Entlassung angehöre, vorliegen
den Falles also nach den Gesetzen der Vereinigten Staaten. Es
mag dahin gestellt bleiben, ob Art. 6 litt. b cit. wirklich diesen
Sinn habe. Denn jedenfalls ist davon auszugehen, daß die Hand
lungsfähigkeit eines erwachsenen Mannes zu präsumieren sei und
daß den sie Bestreitenden der Nachweis ihres Nichtvorhandenseins
nach ausländischem Recht. obliegt, wenigstens so lange sie nach
Maßgabe des heimatlichen Rechtes besteht. Letzteres ist, wie bereits
erwähnt, hier der Fall. Der erwähnte Nachweis aber wurde von
den Einsprechern nicht erbracht.
6. Endlich fragt es sich, ob auch der lit. c des Art. 6 Genüge
geleistet sei, d. h. ob Barandun noch ein anderes Bürgerrecht,
nämlich, wie er behauptet, dasjenige der Vereinigten Staaten,
besitze. Daß er anfangs der 70ger Jahre amerikanischer Bürger
wurde, geht aus dem von ihm eingelegten Bürgerbriefe vom
Jahre 1873 jedenfalls in rechtsgenüglicher Weise hervor. Dagegen
erscheint nicht als dargethan, daß Barandun, nachdem er im
Jahre 1889 wieder in die Schweiz zurückgekehrt und seitdem
ununterbrochen daselbst geblieben ist, noch gegenwärtig im Besitze
seines amerikanischen Staatsbürgerrechtes sich befinde. Es läßt sich
auch nicht etwa sagen, der Nachweis des Erwerbes jenes Bür
gerrechtes allein liege ihm als Entlassungsgesuchsteller ob und es
sei Sache der Einsprecher, zu beweisen, daß die einmal erworbene
Staatsangehörigkeit nachträglich wieder verloren gegangen sei.
Denn die civilprozessualischen Regeln über die Beweislast können
in staatsrechtlichen Streitigkeiten wie die vorliegende nicht schlecht
hin Anwendung finden. Vielmehr fordern die wesentlichen Inte
ressen öffentlich rechtlicher Natur, welche bei der Entlassung aus
dem Staatsverbande in Frage kommen, daß die gesetzlichen Vor
aussetzungen der Entlassung von der zuständigen Behörde von
Amtswegen geprüft werden. Hievon ausgehend ist nun darauf
Rücksicht zu nehmen, daß nach amerikanischer Rechtsanschauung
die Thatsache eines längern Verbleibens im Auslande den Verlust
des Staatsbürgerrechts zur Folge haben kann, nämlich dann,
wenn man es mit einem Falle der Auswanderung im Sinne
des amerikanischen Rechtes zu thun hat. Ein Gesetz, das diesen
Begriff näher umschreiben würde, scheint indessen nicht zu existie
ren. Nach einer amtlichen Erklärung des Staatssekretärs Fish
(erwähnt bei v. Salis, Bundesrecht, I, Nr. 324, S. 470) liegt
eine Auswanderung nicht vor, so lange der Betreffende in gutem
Glauben, und in der Absicht, später zurückzukehren, in der Fremde
wohnt, wenn auch auf unbestimmte Zeit und unter Begründung
eines Handels oder bürgerlichen Domizils. Dabei seien, wie
der genannte Beamte hervorhebt, die thatsächlichen Verhältnisse
des einzelnen Falles als entscheidend anzusehen. An der erwähnten
Rechtsanschauung haben denn auch regelmäßig die amerikanischen
Behörden der Schweiz gegenüber festgehalten. (Siehe z. B. die
Fälle Kuhn und Lerch bei v. Salis, loc. cit., S. 469 u. 471
und den Fall Straub, Bundesblatt 1896, II, S. 65, Nr. 31.)
Die Bemühungen zwischen den beiden Staaten, die Einbürge
rungsfrage vertraglich zu regeln, scheiterten gerade an dem grund
sätzlichen Begehren der Union, den Verlust der Staatsangehörig
keit an die bloße Thatsache eines Aufenthaltes im Auslande von
bestimmter Dauer knüpfen zu dürfen, welches Postulat die Schweiz
als im Widerspruche mit den Prinzipien ihres Staatsrechtes
stehend ablehnte. (Siehe v. Salis, loc. cit., S. 468.) Derselbe
hat, wie beigefügt werden kann, in den von der Union mit meh
reren deutschen Staaten über den Gegenstand abgeschlossenen
Verträgen seine Berücksichtigung gefunden. (Vergl. Cahn: Das
Reichsgesetz über Erwerb und Verlust der Reichs und Staats
angehörigkeit vom 1. Juni 1870, 2. Aufl., S. 176 ff.)
Nach Maßgabe des Gesagten erscheint nun die Möglichkeit
jedenfalls nicht als ausgeschlossen, daß die amerikanischen Behör
den Barandun nicht mehr als Bürger anerkennen, womit das
Requisit der litt. c cit. des Bundesgesetzes mangeln würde. Im
merhin läßt sich dies keineswegs als sicher ansehen, da, wie gesagt,
der Verlust der amerikanischen Staatsangehörigkeit für Barandun
aus dem Wortlaut einer bestimmten Gesetzesvorschrift nicht zu
entnehmen ist und anderseits die Praxis, wie angedeutet, eine
weitgehende Berücksichtigung der besondern Lage des einzelnen
Falles sich gestatten darf. In letzterer Beziehung mag namentlich
noch auf die Bürgerrechtssache der Frau Mankel (Bundesblatt
1896, II, S. 65, Nr. 30) verwiesen werden, wo die Vereinigten
Staaten zu Gunsten der Beibehaltung des Bürgerrechtes darauf
Rücksicht nahmen, daß die betreffende Person wegen ihres vorge
rückten Alters und wegen ihrer körperlichen Gebrechen nicht mehr
im stande war, die Beschwerden einer Rückreise nach Amerika
auszuhalten, welches Moment auch hier für den Petenten nicht
ohne Erheblichkeit sein dürfte. Wie im weitern aus der sub H
der Fakta erwähnten Mitteilung der amerikanischen Gesandtschaft
in Bern an den Bundesrat hervorzugehen scheint, begründet der
Besitz eines Bürgerbriefes der Union an sich schon eine gewisse
Vermutung für die Existenz des Bürgerrechts. Bei dieser Sach
lage muß es vor Allem angezeigt sein, dem Petenten Gelegenheit
zu geben, sich über die Fortdauer seines amerikanischen Bürger
rechtes durch eine beweiskräftige Bescheinigung der Unionsbehör
den auszuweisen, mit deren Vorlage ohne weiteres sämtliche Re
quisite für die Bewilligung seines Entlassungsgesuches gegeben
wären. Für den Fall, daß ihm die Beibringung einer solchen
Bescheinigung nicht möglich sein würde, behält sich das Bundes
gericht eine endgültige Beurteilung dieses letztern Punktes, gestützt
auf eine freie Würdigung der Aktenlage, vor.
Demnach hat das Bundesgericht
beschlossen:
- Es sei dem Petenten zur Erbringung des Beweises, daß er
heute noch als Bürger der Vereinigten Staaten von Nordamerika
anerkannt sei, eine Frist von 4 Monaten, von der Mitteilung des
vorliegenden Beschlusses in seiner vollständigen Ausfertigung an
laufend, gesetzt. Als gültiges Beweismittel sei nur zulässig eine
Erklärung der amerikanischen Gesandtschaft in Bern oder der
Unionsregierung in Washington.
- Der endgültige Entscheid in der Sache wird bis nach Ab
lauf dieser Frist bezw. bis nach Eingang der fraglichen Beschei
nigung verschoben.