- Urteil vom 23. Juli 1901 in Sachen
Müller gegen Uri.
Fristenansetzung durch den Regierungsrat zur Abgabe einer unbeding
ten Erklärung über Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft.
Zulässigkeit des staatsrechtl. Rekurses. Eingriff in das Gebiet
der richlerlichen Gewalt.
A. Am 28. Juli 1900 verstarb die in Göschenen wohnhafte
Frau Karoline Emmenegger, geb. Hofer. Sie hinterließ als Erben
ihre zwei Töchter, Karoline Emmenegger in Göschenen und Frau
Luise Müller, geb. Emmenegger in Lugano. Am 20. August
bewilligte das Kreisgericht Uri über Soll und Haben der Ver
storbenen die Rechtswohlthat des amtlichen Inventars. Innert
der mit dem 20. September 1900 ablaufenden Eingabefrist mel
dete S. Fräulin Hofer in Zürich bei der Inventarsbehörde, Be
treibungsamt Göschenen, eine Forderung von 60,000 Fr. an
welche von den Erben des gänzlichen bestritten wurde. Das Be
treibungsamt setzte diesen letztern nach definitiver Feststellung des
Eingabeverzeichnisses eine mit dem 22. Oktober endigende zehn
tägige Frist an, um sich über Antretung oder Ausschlagung
der Erbschaft zu erklären. Innert dieser Frist gab Karoline
Emmenegger eine Annahmserklärung ab; Luise Emmenegger da
gegen verlangte Verlängerung der Bedenkzeit und beanstandete
gleichzeitig die Kompetenz des Betreibungsamtes zu einer der
artigen, die Erben bindenden Fristansetzung. Am 14. November
1900 erklärte dann auch sie, die Erbschaft annehmen zu wollen,
jedoch nur unter der Bedingung, daß die Forderung Fräulins
unbegründet sei. Auf dies wandte sich das Betreibungsamt um
Weisung in der Sache an den Regierungsrat des Kantons Uri.
Derselbe ging in seiner bezüglichen Schlußnahme vom 5. Januar
1901 von der Erwägung aus, daß die Abgabe einer bedingten
Antrittserklärung unter obwaltenden Umständen gesetzlich unzu
lässig sei und daher nicht anerkannt werden könne. Er setzte
demnach der Frau Müller Emmenegger eine letzte Frist bis zum
15. Januar 1901 an zur Abgabe einer bestimmten und unbe
dingten Erklärung über Annahme oder Ausschlagung der Hinter
lassenschaft, welche letztere, falls eine solche Erklärung nicht
erfolge, vom Betreibungsamt Göschenen der Karoline Emmen
egger zufolge ihrer Annahme der Erbschaft allein zuzustellen sei.
B. Gegen diesen Beschluß ergriff Frau Müller Emmenegger
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, im wesentlichen
mit folgender Begründung:
Die fragliche Fristansetzung stelle sich als ein Akt reiner Will
kür dar. Man könne die Rekurrentin nicht zwingen, sich über
Antretung einer Erbschaft zu erklären, bevor sie wisse, wie diese
aussehe. Der Regierungsrat habe, ohne irgend ein Parteibegehren
und ohne irgend eine gesetzliche Grundlage, richterliche Funktionen
ausgeübt; er spreche durch Ansetzung einer rechtszerstörlichen Frist
einem Erben ein ganzes Vermögen weg. Bei der Gewährung des
beneficium inventarii habe das Kreisgericht an eine derartige
Ausdehnung und Vollziehung seines Entscheides nie denken kön
nen. Der angefochtene Beschluß verletze auch folgende Artikel der
kantonalen Verfassung: 10 (Eigentumsgarantie), 14 (Grundsatz
der Gewaltentrennung), 32 (Garantie des verfassungsmäßigen
Gerichtsstandes), 62 (verfassungsmäßige Kompetenzen des Regie
rungsrates)
C. In seiner Vernehmlassung läßt der Regierungsrat des Kan
tons Uri entgegnen:
- (Einrede der Verspätung)
- Es handle sich in Wirklichkeit um eine betreibungsrechtliche
Beschwerde und der Regierungsrat habe als Aufsichtsbehörde über
das Schuldbetreibungs und Konkurswesen funktioniert (Art. 10
des kantonalen Einführungsgesetzes und Art. 62, litt. d, 78 u. 83
der Kantonsverfassung, s. unten 3 in fine). Weil aber die Fr
des Art. 19 des Betreibungsgesetzes von der Rekurrentin ver
säumt worden sei, wolle sie nun nachträglich in unstatthafter
Weise das Rechtsmittel des staatsrechtlichen Rekurses ergreifen.
- Materiell sei der letztere unbegründet. Art. 63 des kanto
nalen Einführungsgesetzes zum Betreibungsgesetze weise ausdrücklich
die Liquidirung eines bewilligten Benefizinventars dem Betreibungs
amte zu, wobei im Falle der Ausschlagung der Verlassenschaft die
Liquidierung an das Konkursamt übergehe. Selbstverständlich hätten
die Erben in absehbarer Zeit über die Annahme oder Aus
schlagung der Verlassenschaft dem Betreibungsamte sich auszu
sprechen und könne hiemit nicht bis zu der bisweilen erst nach
Jahren erfolgenden Erledigung hängiger Prozesse zugewartet wer
den. So sei es denn auch seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs immer Übung gewesen, den
Erben eine angemessene Frist in genanntem Sinne anzusetzen.
Auch die Durchführung des Konkursverfahrens sei ja gemäß
Art. 270 Betr. Ges. an eine Frist gebunden. Eines Begehrens
von Seiten einer Partei um Terminansetzung habe es nicht be
durft; übrigens habe der Gläubiger Fräulin ein solches Begehren
wiederholt gestellt. Richterliche Funktionen hätten in der Sache
weder das Betreibungsamt noch der Regierungsrat ausgeübt. Die
von der Rekurrentin angerufenen Verfassungsartikel ständen in
keiner Weise in Frage. Dagegen ergebe sich die Kompetenz des
Regierungsrates in Sachen gerade aus dem gegnerischerseits nam
haft gemachten Art. 62 der Verfassung, der dem Regierungsrate
sub litt. d das Fallimentswesen zuweise; ferner auch aus Art. 10
des Einführungsgesetzes zum Betreibungsgesetze, der ihn als Auf
sichtsbehörde im Betreibungs und Konkurswesen einsetze, und
endlich aus den Art. 78 und 83 der Verfassung, die ihn als
Rekursinstanz gegen Befehle der Gemeindepräsidenten in Schulden
triebsachen und gegen Beschlüsse der Fallimentskommission erklären.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- (Rechtzeitigkeit des Rekurses.
- Als unzutreffend erscheint im fernern die Auffassung des
Regierungsrates, es handle sich in Wirklichkeit um eine betrei
bungsrechtliche Beschwerde und sei somit das Rechtsmittel des
staatsrechtlichen Rekurses nicht gegeben. Mit einer Verfügung im
Sinne der Art. 17 19 des Schuldbetr. u. Konk. Ges., durch
welche eine Bestimmung dieses Gesetzes verletzt würde, hat man
es nicht zu thun. Die fragliche Fristansetzung erfolgte nicht bei
Durchführung eines Betreibungs oder Konkursverfahrens, und
speziell nicht bei der konkursrechtlichen Liquidation einer ausge
schlagenen Verlassenschaft (Art. 193 Betr. Ges.). Vielmehr betriff
sie ein in das Gebiet des Erbrechts gehörendes, also durch die
kantonale Gesetzgebung beherrschtes amtliches Liquidationsverfah
ren. Daran ändert der Umstand nichts, daß der kantonale Gesetz
geber von der ihm gesetzlich zustehenden Befugnis (vgl. Jäger,
Kommentar, Art. 2, Note 7) Gebrauch gemacht hat, mit der
Vollziehung der bewilligten Benefizinventare diejenigen Behörden
zu betrauen, denen in erster Linie die Besorgung des Betreibungs
wesens obliegt. Stände man übrigens auch einer Beschwerde gegen
einen Betreibungsbeamten im Sinne der Art. 17 19 cit. gegen
über, so würde sich dieselbe doch auf Verletzung von Verfassungs
recht stützen und es wäre also das Bundesgericht dennoch als
Staatsgerichtshof in Sachen kompetent.
- Materiell fragt es sich, ob der Regierungsrat bei der ange
fochtenen Fristansetzung innerhalb seiner Kompetenz gehandelt
habe oder nicht, da die Bürger einen verfassungsmäßigen Anspruch
darauf haben, daß die sie betreffenden Verfügungen und Erlasse
von den zuständigen Behörden ausgehen. Wie sich nun aus der
erfassung des Kantons Uri deutlich ergiebt und übrigens nicht
bestritten ist, wird der darin (Art. 14) aufgestellte Grundsatz der
Gewaltentrennung in der Richtung bestimmt durchgeführt, daß
dem Regierungsrate nur Befugnisse der vollziehenden, nicht aber
der gesetzgebenden oder richterlichen Gewalt zukommen (vergl.
Art. 60 u. ff. einerseits; Art. 52, 54, 65 74, 76 b ander
seits). Er konnte also vorerst einen Rechtssatz des Inhaltes, daß
die Erben beim Benefizinventar innert einer bestimmten Frist sich
über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft erklären
müssen, ansonst ihre Rechte verwirkt seien, gültig nicht aufstellen.
Ebensowenig aber vermochte er, als die dem Inventarbeamten
vorgesetzte Administrativbehörde, in verbindlicher Weise darüber zu
erkennen, ob und unter welchen Voraussetzungen nach Maßgabe
des geltenden Rechtszustandes die Rekurrentin durch Unterlassung
einer Annahmeerklärung ihrer Ansprüche auf die Erbschaft ver
lustig gehe. Die Frage, ob ein Privatrecht noch bestehe oder unter
gegangen sei, muß vielmehr grundsätzlich dem Richter zur Ent
scheidung vorbehalten sein. Eine Kompetenz wird denn auch dem
Regierungsrate in dieser Frage, wie nicht bestritten, durch kein
Gesetz eingeräumt, und speziell spricht der Art. 62 des Einfüh
rungsgesetzes zum Schuldbetreibungs und Konkursgesetz, der die
für die Durchführung des Benefizinventars maßgebenden Be
stimmungen enthält, nichts von der Möglichkeit einer Frist
ansetzung seitens der untern oder obern mit dem Verfahren betrau
ten Verwaltungsorgane. Umgekehrt läßt der Umstand, daß durch
Art. 62 die Bewilligung des Benefizinventars dem Kreisgericht,
also einer richterlichen Behörde, übertragen ist, darauf schließen,
es habe nach der Absicht des Gesetzes der Richter auch über die
weitern für Rechte der interessierten Parteien resultierenden Folgen
zu erkennen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und damit der Beschluß
des Regierungsrates des Kantons Uri vom 5. Januar 1901
aufgehoben.