Bed retention lifted as exempt competence item

BGE 27 I 246Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume I13 de nov. de 1900Granted

Abrir fonte

Resumo

Wilhelm Schmidt Wolf challenged the retention of one bed, claiming it was exempt because he lived with his wife and three young children and otherwise would have too few beds. The cantonal supervisory authority rejected the complaint, relying on the fact that one bed had been rented out and another sold. On appeal, the Federal Court refused to consider new factual allegations as nova, but held on the basis of the established facts that the family would be left with only two beds for five persons. It therefore found the retention incompatible with the competence exemption under Art. 92 No. 1 and lifted the attachment.

Regest

Art. 92 Ziff. 1 B. G.; competence items; beds as exempt household necessities. In enforcement proceedings, a bed may not be retained if its seizure would leave a debtor’s household with an insufficient number of beds for the family members concerned. The statutory privilege must be interpreted with regard to basic needs and considerations of morality and hygiene; at least each adult member of the debtor’s family may claim a bed for personal use, subject to the concrete living circumstances. New factual allegations first raised before the Federal Court are inadmissible as nova unless it is shown that they were already submitted below and wrongly disregarded (consid. 1–2).

Texto completo

  1. Entscheid vom 21. Mai 1901 in Sachen Schmidt Wolf gegen Baselstadt. Pfändung von Betten. Kompetenzstücke, Art. 92 Ziff. 1. Thatbe standsfeststellung. I. Laut Retentionsurkunde Nr. 194, datiert den 26. März 1901, wurde dem Wilhelm Schmidt Wolf in Basel unter anderm ein Bett im Schatzungswerte von 20 Fr. retiniert. Schmidt verlangte auf dem Beschwerdewege gestützt auf Art. 92 B. G. Freigabe dieses Bettes, weil er außer demselben für sich, seine Frau und seine drei Kinder im Alter von ¼, 2 und 6 Jahren nur noch zwei gewöhnliche Betten und ein Kinderbett besitze. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde am 10. April 1901 mit nachfolgender Begründung ab: Das retinierte Bett sei zur Zeit der Aufnahme der Retentionsurkunde ausgemietet ge wesen und ein viertes im Februar noch vorhandenes Bett seither verkauft worden. Daraus sei ersichtlich, daß die Rekurrenten sich mit den belassenen Betten als Notbedarf behelfen können. II. Schmidt zog diesen Entscheid rechtzeitig an das Bundes gericht weiter, wobei er noch geltend machte: Verkauft worden sei von ihm das Kinderbett und zwar im Monat März 1901; das Bettzeug dazu habe nämlich gefehlt, so daß das Bett brachgelegen sei. Für das jüngste Kind habe zuerst ein Korb als Schlafstätte gedient, welchem es aber mit zunehmender Größe entwachsen sei. Rekurrent habe deshalb dem Schlafgänger, der eines der großen Betten gemietet hatle, gekündet. Dieses dadurch frei gewordene Bett sei dann eben mit dem Retentionsbeschlag belegt worden. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
  2. Die vom Beschwerdeführer in seinem Rekurse an das Bun desgericht gemachten weitern thatsächlichen Ausführungen (s. oben sub II) kann diese Behörde als nova nicht mehr berücksichtigen (vgl. z. B. bundesger. Entsch., Separatausgabe I, Nr. 61, 62, 71). Es ist nicht dargethan, ja nicht einmal behauptet, daß sie der Vorinstanz unterbreitet, aber von ihr nicht in Betracht ge zogen worden seien.
  3. Dagegen muß bereits nach Maßgabe des von der kantonalen Aufsichtsbehörde festgestellten Thatbestandes die Beschwerde geschützt werden. Auf alle Fälle nämlich ist erwiesen, daß die aus fün Köpfen bestehende Familie des Schuldners im Falle der Weg nahme des fraglichen Bettes auf noch verbleibende zwei Betten angewiesen wäre. Ein solcher Zustand wird aber dem durch Art. 92 Ziff. 1 zu Gunsten des Betriebenen statuierten Kompetenzprivileg nicht gerecht. Vielmehr ist, namentlich auch aus Gründen der Moral und Hygieine, davon auszugehen, daß gesetzlich wenigstens jedes erwachsene Mitglied der schuldnerischen Familie ein Bett für sich beanspruchen kann; dies auch dann, wenn eine weitergehende Einschränkung nach den Verhältnissen der betreffenden Gegend vorkommt, oder wenn sich der Schuldner eine solche durch die Umstände gezwungen vorübergehend schon gefallen lassen mußte (vgl. im angegebenen Sinne Entscheide des Bundesgerichtes in Sachen Konkursamt Hinterland, Spezial Ausgabe 1899 Nr. 70, Amtl. Samml., Bd. XXV, I. Teil, S. 582 ff., und in Sachen Dübi vom 13. November 1900). Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und damit der über das fragliche Bett verfügte Retentionsbeschlag aufgehoben.

Palavras-chave

debt enforcementcompetence itemsseizure exemptionfamily necessitiesbedsnovahygienemorality