- Urteil vom 22. Mai 1901 in Sachen
Fäßler gegen Dörig.
Forderungs
Zulässigkeit des Rekurses wegen Rechtsverweigerung.
klage aus Ehrverletzung, geltend gemacht in Verbindung mit einer
Strafklage. Verhältnis beider Ansprüche und Klagen. Bundescivil
recht (O.-R.) und kantonales Prozessrecht.
A. Am 11. April 1899 ließ der Rekurrent Fäßler dem Re
kursgegner Dörig einen Zahlungsbefehl für 20,000 Fr. zustellen.
Als Grund der Forderung war angegeben: Kreditschädigung
und Amtsehrverletzung , und die Forderung stützt sich unbe
strittenermaßen auf die Behauptung des Rekurrenten, daß der
Rekursgegner über den Rekurrenten am 3. April 1899 in einer
Versammlung der Schulgemeinde Meistersrüti ehrverletzende Auße
rungen gethan habe. Der Rekursgegner schlug Recht vor. Der
Leitschein datiert vom 21. April 1899 und gibt als Streitgegen
stand an: Forderung von 20,000 Fr. wegen Kreditschädigung
und Amtsehrverletzung. Der Prozeß kam erst im Jahre 1900
zur Verhandlung vor Bezirksgericht Appenzell, innerer Landesteil.
Vor diesem Bezirksgericht stellte der Rekurrent den Antrag: Es
sei zu erkennen: 1. Es habe der Beklagte den Kläger schwer
an der Amtsehre und Privatehre verletzt und sei daher ange
messen zu bestrafen und die stattgefundene Ehrverletzung gerichtlich
aufzuheben; 2. Beklagter habe dem Kläger als Entschädigung
und Genugthuung den Betrag von 20,000 Fr. bezw. einen durch
den Richter zu normierenden Ersatz zu leisten. Der Beklagte (und
Rekursgegner) stellte, nach der Darstellung der Rekursschrift erst
in der Schlußverhandlung vor Bezirksgericht, nach der Darstellung
der Vernehmlassung des Kantonsgerichtes dagegen schon in der
Verhandlung vom 23. Oktober 1900, das Begehren: Auf die
Klage sei aus formellen Gründen nicht einzutreten, weil Injurien
klagen nach Art. 24 appenzell innerrhod. C. P. O. nicht mit Zah
lungsbefehl anhängig gemacht werden können. In seinem Entscheid
vom 3. Januar 1901 urteilte das Bezirksgericht Appenzell,
innerer Landesteil, im Sinne dieser Anträge auf Nichteintreten,
aus folgenden Gründen: 1. Daß der Forderungsklage, die aus
dem Titel der Ehrverletzung begründet werden will, in erster
Linie beklagtischerseits die Einrede formell unrichtiger Einleitung
entgegengestellt wird und daher vorab dieser Einwurf auf seine
Richtigkeit zu prüfen ist; 2. daß hiebei maßgebend sein müssen
die Art. 24 und 15 der kantonalen Civilprozeßordnung; nach
Art. 24 leg. cit. aber Injurienklagen beim Vermittleramt in
Form von Rechtsvorschlag geltend zu machen sind und damit
eine andere Einleitungsform (wie Zahlungsbefehl) absolut aus
geschlossen ist; daß diese bindende Vorschrift noch ergänzt wird
durch Art. 15 ibid., welcher von zwei Klagen spricht, nämlich
von der Straf und der Civilklage; 3. daß daher, will eine For
derungsklage aus Injurie (Privat oder Amtsehrverletzung) her
geleitet werden, vorerst logischerweise der Straffall gerichtlich be
handelt bezw. entschieden werden muß, ob ein Delikt, das den
Beklagten zu Schadensersatz pflichtig macht, überhaupt vorliege
oder nicht; 4. daß somit, weil die konkrete Forderung aus dem
Titel der Amtsehrverletzung hergeleitet wird, es sich also um eine
Strafklage einer und eine Civilklage anderseits handelt, für erstere
die Strafklage aber überhaupt eine prozessualische Einleitung
wie sie Art. 24 C. P. O. vorschreibt, nicht vorliegt. Der Kläger
(und Rekurrent) erklärte gegen dieses Urteil die Appellation an
das Kantonsgericht. Vor diesem stellte er die Anträge: 1. Es
sei in die Entschädigungs und Genugthuungsklage im Betrage von
20,000 Fr. einzutreten und dieselbe zur materiellen Behandlung
ans Bezirksgericht zurückzuweisen; eventuell sei 2. die Klage im
Betrage von 20,000 Fr. oder nach richterlichem Ermessen gutzu
heißen. Der Beklagte (und Rekursgegner) trug auf Abweisung
der Appellation an. Das Kantonsgericht des Kantons Appenzell
J./Rh. hat durch Urteil vom 14. Februar 1901 erkannt:
sei die Appellation als unbegründet erklärt und sonach auf
Forderungssache nicht einzutreten. Die Begründung lautet:
Daß man es im konkreten Falle in erster Linie mit einer
jurienklage zu thun hat, geht zur Evidenz nicht nur aus dem
Leitschein, der von Amtsehrverletzung
spricht, sondern auch
aus dem vom Kläger vor Bezirksgericht gestellten Rechtsbegehren
hervor, das vorab auf Satisfaktion, Aufhebung der Ehrverletzung
und Bestrafung des Beklagten wegen schwerer Verletzung der
Amts und Privatehre lautet; 2. Es ist nun unbestreitbar, übri
gens auch nicht bestritten, daß das Kantonsgericht nach Art. 40
und 41 der Kantonsverfassung nicht kompetent ist, Strafklagen
wegen Ehrverletzung zu beurteilen, da Injurienklagen verfassungs
gemäß der Kompetenz des Kantonsgerichtes entzogen sind und in
die ausschließliche Kompetenz des Bezirksgerichtes fallen. 3. Wenn
daher das Bezirksgericht gefunden hat, es sei auf die Klage aus
formell rechtlichem Grunde des Mangels einer prozessualischen
Einleitung der Injurienklage nicht einzutreten, steht dem Kantons
gericht eine Überprüfung dieser Frage nach Vorerwähntem nicht
zu. 4. Mangelt aber der Hauptklage die elementarste Bedingung
der gerichtlichen Einleitung, kann auch bezüglich der Nebenfolge
nicht judiziert werden, da Art. 15 der kantonalen Prozeßordnung
klar und bestimmt vorschreibt, daß Schadenersatzklagen aus In
jurien mit der Haupt (Straf ) Klage verbunden werden müssen.
5. Es liegt daher für das Kantonsgericht kein Grund zur Ab
änderung des erstinstanzlichen Urteils vor.
B. Gegen dieses Urteil richtet sich der vorliegende staatsrechtliche
Rekurs des Klägers Fäßler, der den Antrag enthält: Es seien
in Begründeterklärung des Rekurses die kantonalen Gerichtsinstan
zen (Bezirksgericht und Kantonsgericht) anzuhalten, in die vom
Rekurrenten anhängig gemachte Genugthuungs und Entschädi
gungsklage im Betrage von 20,000 Fr. einzutreten und dieselbe
materiell zu beurteilen. Die rechtliche Begründung dieses Antrages
geht dahin: Der Rekurrent habe, wie jeder Bürger, gemäß Art.
2, 41 und 38 der Kantonsverfassung von Appenzell J. Rh., An
spruch darauf, daß er mit seinen Klagen gehört und daß über die
selben geurteilt werde. Nun habe er durch Zahlungsbefehl und Leit
schein und unter Beobachtung der gesetzlichen Förmlichkeiten eine
Klage bei der zuständigen kantonalen Gerichtsinstanz eingeleitet,
und zwar jedenfalls in der Hauptsache, ja sogar ausschließlich, eine
auf die Art. 50 und 55 O. R. gestützte Geldforderungsklage.
Wenn er nun vor Bezirksgericht auch noch Bestrafung des Be
klagten wegen Amts und Privatehrverletzung beantragt habe, so
haben entweder wenn auch für dieses Klagebegehren die pro
zeßrechtlich richtige Einleitung beim Vermittleramt stattgefunden
habe beide Klagebegehren beurteilt werden müssen; oder
wenn das Klagebegehren auf Bestrafung nicht richtig eingeleitet
worden sei es habe doch die Beurteilung der in gesetzlicher
Form eingeleiteten Geldforderungsklage nicht verweigert werden
dürfen. Es handle sich um eine durch das eidgenössische Obliga
tionenrecht ausdrücklich zugelassene Klage; das kantonale Prozeß
recht könne die Geltendmachung einer solchen Klage weder aus
schließen noch in dem Sinne beschränken, daß sie nur in Verbin
dung mit einer Injurienklage anhängig gemacht werden könne,
resp. daß sie als selbständige Klage unzulässig sei. Sollte Art. 15
litt. a Schlußsatz der appenzell innerrhodischen C. P. O. wirklich
eine derartige Beschränkung tendieren, wäre er bundesrechts und
somit auch verfassungswidrig. Auch aus andern Gründen sei die
hier vorgeschriebene Verbindung der Civilklage aus Ehrverletzung
mit der Injurienklage unzulässig; für beide Klagen seien ver
schiedene Gerichtsstände maßgebend und gelte verschiedenes Recht.
Speziell bei Antragsdelikten stehe es dem Kläger frei, die eine
oder die andere Klage oder beide zu erheben. Der Richter habe
bei einer Forderungsklage aus Art. 50 und 55 O. R. nur zu
untersuchen, ob die Voraussetzungen dieser Ansprüche gegeben
seien, und gegebenenfalls die Klage zu schützen, gleichviel, ob
auch eine Injurienklage angehoben sei oder nicht. Unverständlich
sei vollends, wie man vorliegend die Forderungsklage als Acces
sorium der Injurienklage habe bezeichnen können.
C. Der Rekursgegner trägt auf Abweisung des Rekurses an.
Aus den Ausführungen der Antwort ist hervorzuheben: Es sei
dem Rekurrenten unbenommen gewesen, die in Art. 50 und 55
O. R. vorgesehene Klage selbständig zu stellen; da er es aber
vorgezogen habe, strafrechtlich vorzugehen, habe er sich den Be
stimmungen von Art. 15 litt. a C. P. O. fügen müssen. Durch
diese Vorschrift sei das eidgenössische Recht weder korrigiert noch
verweigert. Endlich sei bezüglich der Strafklage auf Injurie zu
bemerken, daß der betreffende Entscheid vom Bezirksgericht am
Januar 1901 endgültig gefällt worden und daß daher der
Rekurs in diesem Punkte verspätet sei.
D. Die Vernehmlassung des Kantonsgerichtes des Kantons
Appenzell J. Rh. schließt ebenfalls auf Abweisung des Rekurses.
Es ist aus ihr hervorzuheben, daß nach appenzell innerrhodischem
Recht Injurienklagen als Strafklagen behandelt, und daß Ent
schädigungs und Genugthuungsbegehren aus Injurie als Acces
sorium zur Strafklage betrachtet werden. Die Vernehmlassung
führt ebenfalls aus, es sei dem Rekurrenten unbenommen, seinen
Ersatzanspruch aus Kreditschädigung gestützt auf Art. 50 ff.
O. R. in selbständiger Klage einzuleiten oder dieselbe adhäsions
weise mit der alsdann korrekt nach Art. 24 C. P. O. einzuleiten
den Ehrverletzungsklage zu verbinden. Die Frage dagegen, wie ein
Prozeß einzuleiten sei, beurteile sich nach kantonalem Prozeßrecht
und da eine willkürliche Auslegung dieses Prozeßrechtes nicht
vorliege, sei der Rekurs auch nach dieser Richtung unbegründet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Standpunkt des Rekursgegners, der Rekurs sei zum
Teil, nämlich bezüglich der Strafklage, verspätet, beruht auf einem
Mißverständnis. Vor dem Kantonsgericht hatte der Rekurrent
nur Aufhebung des bezirksgerichtlichen Urteils im Civilpunkte
verlangt, und nur die Aufhebung der kantonalen Urteile in
diesem Punkte verlangt auch der Rekurs; das mit Recht, da
bezüglich des Strafpunktes die Appellation an das Kantonsgericht
nicht zulässig war. Im Civilpunkte aber war die Appellation
statthaft, und lief daher die Frist zur Ergreifung des staatsrecht
lichen Rekurses in diesem Punkte erst vom kantonsgerichtlichen
Urteile an, da vorher, bevor die kantonale obere Instanz ge
prochen hatte, eine definitive, mit den ordentlichen kantonalen
Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Rechtsverweigerung noch nicht
vorlag. Auf den Rekurs ist daher so, wie er gestellt ist, in seinem
ganzen Umfange einzutreten.
In der Sache selbst ist folgendes zu bemerken: Es ist
richtig, daß der Rekurrent seinen Civilanspruch nur auf die Art.
50 und 55 O. R. gründen konnte, da neben dieser eidgenössischen
Rechtsquelle eine andere kantonale Rechtsquelle für Klagen aus
unerlaubten Handlungen im ganzen Umfange nicht mehr besteht,
speziell auch nicht etwa ein besonderer kantonalrechtlicher Civil
anspruch aus Ehrverletzung neben dem Anspruche eidgenössischen
Rechtes nach Art. 50 und 55 O. R. Platz haben kann. Ebenso
ist dem Rekurrenten darin beizustimmen, daß die Voraussetzungen
und der Umfang dieses Anspruches eidgenössischen Rechts aus
schließlich vom eidgenössischen Obligationenrecht selber geregelt sind,
und daß kantonale Gesetze an den vom eidgenössischen Recht be
herrschten Voraussetzungen dieses Anspruches nichts ändern dürfen.
Es ist daher namentlich auch unstatthaft, weil gegen eidgenössisches
Privatrecht verstoßend und einen Eingriff in die Gesetzgebungs
kompetenz des Bundes enthaltend, daß ein kantonales Gesetz die
Entstehung und die Existenz eines Anspruches aus unerlaubter
Handlung an das Vorhandensein eines staatlichen Strafanspruches
knüpfe, jenen von diesem abhängig mache. Ebenso ist es unzu
lässig, daß ein kantonales Gesetz die Verfolgbarkeit eines An
spruches aus unerlaubter Handlung von der vorherigen Verfol
gung eines auf denselben Thatbestand sich gründenden Strafan
spruches, von der Einleitung einer auf demselben
Fundament
beruhenden Strafklage abhängig sein läßt (vgl. bundesger. Entsch.,
Bd. XVIII, S. 340, Erw. 3; Bd. XVII, S. 158, Erw. 2 f.).
Straf und Civilanspruch, die auf einem und demselben thatsäch
lichen Fundament beruhen, sind ihren rechtlichen Voraussetzungen
und ihrem Wesen nach durchaus von einander verschieden, wie
denn auch in der bundesgerichtlichen Praxis der Grundsatz von
der Nichtgebundenheit des Civilrichters an das Urteil des Straf
richters wenigstens in dem Sinne, daß die Voraussetzungen beider
Ansprüche nicht identisch sind, durchaus feststeht. Die Ansicht des
Bezirksgerichts: wenn eine Forderungsklage aus Injurie herge
leitet werden wolle, müsse vorerst logischer Weise der Straffall
gerichtlich behandelt werden und entschieden sein, ob ein Delikt,
das den Beklagten zu Schadenersatz verpflichte, überhaupt vorliege
oder nicht (Erw. 3 des bezirksger. Urteils), ist daher jedenfalls
unhaltbar. Etwas anderes ist es dagegen mit kantonalen Bestim
mungen über Zuständigkeit der Gerichte und die Formen des
Verfahrens. Nach dieser Richtung ist die Kompetenz der Kantone
gegeben, und sie findet eine Schranke nur darin, daß nicht etwa
in straf oder civilprozessualem Gewande Normen aufgestellt
werden dürfen, die ihrem Wesen nach materiell eivilrechtlicher
Natur sind und die Voraussetzungen des Civilanspruches aus
unerlaubter Handlung oder der Verfolgbarkeit dieses Anspruches
regeln. (Vgl. Stooß in den Verhandl. d. schweiz. J. V., 1886,
S. 41 ff.; Weiß, Connexe Civil und Strafsachen, S. 29 ff.)
Es fragt sich daher, ob Art. 15 litt. a Schlußsatz der C. P. O.
für den Kanton Appenzell J. Rh. eine rein prozessuale Be
stimmung oder aber eine mit materiell civilrechtlichem Inhalte
erfüllte Vorschrift enthalte. Die Bestimmung lautet: Die Civil
klage auf Schadenersatz ist mit der Strafklage zu verbinden
nachdem im vorhergehenden der Gerichtsstand für Injurienklagen
geregelt ist; sie findet sich in dem von den Gerichtsständen han
delnden Titel. Nun ist allerdings in erster Linie auffallend, daß
der Gerichtsstand der Injurie im Civilprozesse und nicht in einem
Strafprozeßgesetze geregelt wird. Allein es kann hieraus, speziell
auch nach den Erörterungen in der Vernehmlassung des Kantons
gerichtes, nicht geschlossen werden, daß die C. P. O. für Appen
zell J. Rh. die Injurienklage als Civilklage betrachte; vielmehr
zeigt gerade der Schlußsatz, daß das Gesetz annimmt, aus In
jurien können Straf und Civilansprüche entstehen, und nun ist
es bekanntlich bundesrechtlicher Grundsatz (speziell bei Anwen
dung der Art. 58 und 59 B. V.), daß in diesen Fällen die
Strafklage als das prinzipale anzusehen ist. Jene Schlußbe
stimmung nun könnte freilich ihrem Wortlaute nach vielleicht
dahin ausgelegt werden, die Civilklage werde dadurch von der
Strafklage abhängig gemacht, und das scheint auch in der That
die Auslegung der ersten Instanz zu sein. Diese Auslegung würde
allerdings gegen Bundesrecht verstoßen, bezw. jene Bestimmung
würde, wenn sie diesen Sinn hätte, bundesrechtswidrig sein.
Allein es ist auch ein anderer Sinn und eine andere Auslegung
denkbar: es kann darin die Vorschrift gefunden werden, die Civil
klage aus Injurie müsse dann, wenn auch eine Strafklage er
hoben werde, adhäsionsweise mit der letztern geltend gemacht
werden. In diesem letztern Falle würde die Bestimmung nicht
gegen Bundesrecht verstoßen, da alsdann die Civilklage nicht von
der Strafklage abhängig gemacht, sondern nur für den Fall, als
beide Klagen erhoben werden, eine Bestimmung rein prozessualer
Natur getroffen würde. Im letztern Sinne faßt nun das Kan
tonsgericht, wie insbesondere aus seiner Vernehmlassung hervor
geht, die Bestimmung auf, und nach dieser Auffassung kann daher
ein Verstoß gegen Bundesrecht in jener Bestimmung nicht liegen.
3. Alsdann liegt aber auch eine Rechtsverweigerung nicht vor.
Denn der kantonale Richter hatte die prozessualen Bestimmungen
über Einleitung der Injurienklage zu beobachten; und wenn er
nach diesen finden mußte, er könne auf die Strafklage nicht ein
treten, so begieng er keine Rechtsverweigerung, wenn er auf die
adhäsionsweise damit verbundene Civilklage nicht eintrat. Dabei
bleibt freilich das eigentümliche, daß im vorliegenden Falle die
Civilklage thatsächlich zuerst gestellt war. Allein es genügt, daß
dem Rekurrenten ausdrücklich die Geltendmachung seiner Civil
klage (im vollen Umfange, und nicht etwa nur soweit sie sich
auf Kreditschädigung stützt) gewahrt bleibt, um seine Rechte zu
schützen. Mit diesem Vorbehalt ist daher der Rekurs, nach dem
Gesagten, abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.