- Entscheid vom 19. März 1901 in Sachen
Gintzburger Sohn und Genosse.
Legitimation zur Beschwerde gegen Verfügungen der Konkursver
waltung. Pfandgläubiger einer gepfändeten Forderung. Stellung
zum Gläubiger der verpfändeten Forderung.
I. Im Konkurse des B. Vicari, gewesenen Bauunternehmers
in Bern, stellte der Konkursverwalter, Notar Senn in Bern,
auf Seite 27 seines Berichtes an die zweite Gläubigerversamm
lung hinsichtlich des Vorgehens der Masse betreffend anfechtbarer
Geschäfte des Gemeinschuldners den Antrag: Konkursverwaltung
und Gläubigerausschuß erhalten unbeschränkte Vollmacht, alles
weitere für die Durchführung des Konkurses nach Gutfinden
anzuordnen. Dabei sind dem Gläubigerausschuß namentlich auch
die in Art. 237 Betr. u. Konk. Ges. vorgesehenen Obliegen
heiten übertragen. Auf Seite 32 beantragte Notar Senn hin
sichtlich der Kollokationseinsprachen: Konkursverwaltung und
Gläubigerausschuß erhalten auch hier die Befugnisse, wie sie in
ihrem Antrag Seite 27 des Berichtes aufgenommen sind, mit
der besondern Wegleitung, die angehobenen Rechtsstreite, wenn
thunlich, durch Vergleich zu erledigen. An der am 21. Sep
tember 1900 abgehaltenen Gläubigerversammlung erstattete der
genannte Konkursverwalter laut dem aufgenommenen Protokolle
kurz Bericht über die im Kollokationsplan abgewiesenen For
derungen und die angehobenen Kollokationsstreite und erneuerte
dann den darauf bezüglichen, soeben erwähnten Antrag. Derselbe
erhielt, wie das Protokoll weiter bemerkt, das Amendement: In
zweifelhaften Fällen soll ein Prozeß vermieden werden, und
wurde in dieser Form von der Versammlung mit 32 gegen 16
Stimmen angenommen.
II. Im fraglichen Konkurse hatte das Betreibungsamt Bern
Land eine Forderung des Zimmermeisters Gottfried Gurtner an
geweldet, die vorher von ihm zu Gunsten zweier Gläubiger
Gurtners, R. Gintzburger Sohn in Romanshorn und I.
Rellstab in Rüeggisberg, gepfändet worden war. Die Konkurs
verwaltung wies die Forderüng ab, machte aber in der Folge den
erwähnten Pfändungsgläubigern den Vergleichsvorschlag, den er
wähnten Anspruch bis zur Hälfte des Betrages ihrer persönlichen
Forderungen zuzulassen, wobei sie die ihnen erwachsenen Kosten
zu tragen hätten. Dieses Vorgehen der Konkursverwaltung ge
nehmigte der Gläubigerausschuß unterm 28. September 1900
und gab von seinem dahinlautenden Beschlusse mit Brief vom
10. November 1900 den genannten Gläubigern Kenntnis. Die
selben beruhigten sich aber damit nicht, sondern erhoben am
19./20. November 1900 gegen die Konkursverwaltung Beschwerde,
indem sie ausführten:
In der Gläubigerversammlung habe Notar Häuptli in Bern
den Antrag gestellt, die Konkursverwaltung sei anzuweisen, in
allen Einspruchsprozessen, deren Ausgang für die Masse nicht
als ganz sicher erscheine, den Abstand zu erklären. Dieser Antrag
sei trotz Opposition des Konkursverwalters Senn von der Ver
sammlung gutgeheißen worden. Die Konkursverwaltung wolle
nun diese bestimmte Weisung der kompetenten Gläubigerversamm
lung ignorieren, indem sie sich weigere, in den beiden zwischen
den Rekurrenten und der Masse hinsichtlich der bestrittenen For
derung Gurtners
hängigen Prozessen den Abstand zu erklären.
Davon, daß ein günstiger Ausgang der Prozesse für die Masse
als sicher erscheine, könne nicht die Rede sein. Im Gegenteil seien
die Ansprachen der Rekurrenten materiell zweifellos begründet. Die
Konkursverwaltung sei demnach anzuweisen, in Nachachtung des
erwähnten Beschlusses der Gläubigerversammlung, die gewünschte
Abstandserklärung abzugeben.
III. In ihrem Entscheide vom 22. Dezember 1900 erklärte
die kantonale Aufsichtsbehörde vorerst eine seitens der Konkurs
verwaltung erhobene Einrede der Verspätung der Beschwerde als
unbegründet. Die Konkursverwaltung hatte nämlich geltend ge
macht, sie habe das Verlangen der Rekurrenten ihrem Vertreter,
Fürsprecher Stooß in Bern, gegenüber bereits am 27. September
1900 abschlägig beschieden worden, die Beschwerdeführung sei aber
erst unterm 19./20. November 1900, also nach Ablauf der zehn
lägigen Frist, erfolgt. Die Aufsichtsbehörde ging aber davon aus,
daß durch die Beschwerde eine Weigerung des Konkursverwaliers,
einem angeblichen Beschlusse der Gläubigerversammlung nachzu
kommen, angefochten werde, gegen welche Weigerung so lange Be
schwerde geführt werden könne, als sie andauere.
Dagegen gelangte die Aufsichtsbehörde zur Abweisung
Rekurses wegen mangelnder Legitimation der Rekurrenten. Sie
stellte sich hiebei auf den Standpunkt, daß die Befugnisse zur
Anfechtung von Verfügungen des Konkursverwalters wegen
Nichtübereinstimmung derselben mit Beschlüssen der zweiten Gläu
bigerversammlung nur denjenigen Konkursgläubigern zustehe, die
als solche anerkannt sind und zur Teilnahme an der genannten
Versammlung berechtigt waren (Art. 252 des Betreibungsgesetzes).
Den übrigen Gläubigern sei ein Beschwerderecht ebensowenig als
jedem andern Unbeteiligten gegeben in Fällen, wo es sich, wie
vorliegend, darum handle, ob der Konkursverwalter internen, von
der Gläubigerversammlung erhaltenen Weisungen nachgekommen
sei, zu deren Erteilung die Beschwerdeführer auch keine Befugnis
gehabt hätten.
IV. R. Gintzburger Sohn und J. Rellstab ergriffen recht
zeitig gegen genannten Entscheid den Weiterzug an das Bun
desgericht, mit dem Antrage, ihn aufzuheben und eventuell
die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung der Beschwerde zu
verhalten. Zur Begründung dieses Begehrens wurde von ihnen
des längern ausgeführt, daß sie kraft des Interesses, das sie an
der Ausführung des fraglichen Beschlusses der Gläubigerversamm
lung besitzen, auch als zur Beschwerdeführung legitimiert zu be
trachten seien.
V. Die kantonale Aufsichtsbehörde erklärte, sie habe in der
Sache keine Gegenbemerkungen zu machen. Die Konkursverwal
tung trägt in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung des Re
kurses an.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Mit Recht hat die Vorinstanz die bei ihr eingereichte Be
schwerde nicht als verspätet angesehen. (Was des nähern darge
than wird.
- Anderseits erscheinen die Gründe, gestützt auf welche die
kantonale Aufsichtsbehörde den Rekurrenten die Legitimation zum
Rekurse absprach, nicht als zutreffend. Die Wegweisung einer
angemeldeten Forderung aus dem Kollokationsplane durch
Konkursverwaltung bezw. den Gläubigerausschuß ist noch keine
endgültige Verfügung, sondern wird es erst dadurch, daß
Kollokationsplan mit dieser Wegweisung in Rechtskraft tritt.
So lange dies nicht geschehen ist, sondern die Möglichkeit einer
nachträglichen Zulassung des betreffenden Gläubigers durch ge
richtliches Urteil noch besteht, darf ihm auch die Befugnis nicht
benommen sein, gegen Verfügungen der Konkursverwaltung resp.
des Gläubigerausschusses, die seine Interessen verletzen, Beschwerde
zu erheben (vergl. Archiv IV, Nr. 91). Dies um so weniger in
einem Falle, wie dem vorliegenden, wo die Organe der Konkurs
masse sich bereit erklären, die Forderungen der Rekurrenten zum
Teil anzuerkennen; unter solchen Umständen läßt sich jedenfalls
nicht sagen, daß die weggewiesenen Gläubiger auf keinen Fall als
Konkursgläubiger betrachtet werden können.
- Dagegen hätte sich die Legitimation der Rekurrenten aus
einem andern Grunde bestreiten lassen. Es erhellt nämlich aus
dem Berichte des Konkursamtes an die kantonale Aufsichtsbe
hörde, daß Gintzburger und Rellstab persönlich als Gläubiger
keine Eingabe gemacht haben, sondern daß die Forderung, um
deren Existenz es sich handelt, dem Gottfried Gurtner, Zimmer
meister, zustand. Für die Rekurrenten ist allerdings diese For
derung gepfändet worden. Allein eine Verwertung derselben hatte
im Moment des Konkursausbruches über Vicari noch nicht statt
gefunden, ebensowenig eine Abtretung an die Rekurrenten im
Sinne von Art. 131 des Betreibungsgesetzes. Dementsprechend
machte denn auch das Betreibungsamt und nicht sie die Eingabe
im Konkurse. Den Rekurrenten stehen also an dieser Forderung
weitere Rechte nicht zu, als die aus der Pfändung hergeleiteten.
Nun hat das Bundesgericht bereits entschieden (vergl. Archiv
Nr. 129; Amtl. Samml., Bd. XXII, Nr. 203), daß ein be
treibender Gläubiger in dieser Lage nicht befugt ist, gegen den
Drittschuldner auf Feststellung der Forderung und noch viel
weniger auf Leistung zu klagen. Diese Rechte müssen beim
Gläubiger der gepfändeten Forderung verbleiben, bis und so
lange, als diese nicht durch eine Form der Verwertung aus seinem
Vermögen ausgeschieden ist. Demnach wären aber auch zur Be
schwerde über eine Verfügung der Konkursverwaltung im Kon
kurse des Schuldners nur seine Gläubiger legitimiert, in casu
also G. Gurtner, da es sich noch um seine Forderung handelt
und nicht um diejenige seiner Gläubiger, welche diese Forderung
nur gepfändet haben.
- Übrigens könnte der Rekurs auch materiell nicht geschützt
werden und müßte eine Rückweisung an die kantonale Aufsichts
behörde nicht angezeigt erscheinen, sondern die endgültige Erledi
gung durch das Bundesgericht im Sinne früherer Entscheidungen
(vergl. Archiv IV, Nr. 110) sich
rechtfertigen. Der von den
Rekurrenten angeführte Beschluß
der Gläubigerversammlung,
gegen dessen richtige Verurkundung
im amtlichen Protokoll ein
Gegenbeweis nicht angetragen wurde, lautet nach diesem Protokoll
nämlich nicht, wie die Rekurrenter
behaupten, dahin, die Kon
kursverwaltung habe in allen Einspruchsprozessen, deren Aus
sicher erscheine, den Abstand
gang für die Masse nicht als ganz
zu erklären, sondern besagt wörtlich, es sollen von ihr bezw. vom
Gläubigerausschuß die angehobenen Rechtsstreite wenn thunlich
durch Vergleich erledigt und in zweifelhaften Fällen ein Prozeß
vermieden werden. Die letztere Fassung bietet aber offenbar der
freien Würdigung der genannten Organe der Masse für die
Beantwortung der Frage, ob eine wirkliche Abstandserklärung
zu erfolgen habe, den ausgedehntesten Spielraum. Die Behaup
tung der Rekurrenten, es sei eine bestimmte Weisung der
Gläubigerversammlung mißachtet worden, erscheint somit auf dieser
Grundlage als hinfällig.
Nach dem einen oder andern Wortlaute hat man es übri
gens mit einer Frage zu thun, deren Entscheidung durch die
Gläubigerversammlung dem Ermessen der beauftragten Organe
anheimgegeben wurde: Ob der Ausgang eines konkreten Ein
spruchsprozesses für die Masse nicht ganz sicher sei bezw. ob es
sich dabei um einen für sie zweifelhaften Fall handle, darüber
haben sie von sich aus selbständig zu befinden. So wenig es
nach bisheriger Praxis ein Beschwerderecht gegenüber einem Be
schlusse der in Frage stehenden Gläubigerversammlung, der auf
Fortsetzung eines hängigen Prozesses lauten würde, gäbe, so
wenig kann der dahingehende Entscheid der an ihrer Stelle und
kraft ihrer Vollmacht und innert den Grenzen derselben handeln
den Organe auf dem Beschwerdewege angefochten werden. Dazu
kommt, daß die Verfügung des Konkursverwalters sich nicht,
wie die Rekurrenten anzunehmen scheinen, als endgültig darstellte,
sondern daß der maßgebende Entscheid dem Gläubigerausschusse
gemäß der ihm laut dem Protokolle der Gläubigerversammlung
übertragenen Befugnis zustand und durch den Genehmigungs
beschluß vom 28. September 1900 thatsächlich erfolgte. Nun
besteht aber gegen Verfügungen des Gläubigerausschusses nur
insoweit ein Rekursrecht an die Aufsichtsbehörden, als eine Über
schreitung seiner Kompetenzen und damit eine Gesetzesverletzung
behauptet wird, wovon im vorliegenden Falle nach dem Gesagten
keine Rede sein kann, so daß der Rekurs auch aus diesem weitern
Grunde abgewiesen werden muß.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.