- Entscheid vom 19. Februar 1901
in Sachen Ricklin.
Betreibung gegen einen Verbeiständeten, dessen Vertreter ihren Wohn
sitz ausserhalb der Schweiz haben. Ort der Betreibung; Art. 47
Abs. 1, Art. 46 Betr.-Ges. Unterlassung der Zustellung der Betrei
bungsurkunden an die Vertreter, Art. 47 eod. Folgen. Unkenntnis
der betreibenden Gläubiger von der Beistandschaft, Wirkung. Art. 6
B.-Ges. betreffend persönliche Handlungsfähigkeit.
I. Den Maurice Ricklin, welcher sowohl deutscher als franzö
sischer Staatsangehöriger ist, erklärte am 18. Mai 1897 das
kaiserliche Amtsgericht Dammerkirch (Elsaß) im Sinne des Art. 513
des Code Napoléon als Verschwender unter Ernennung des
Alfred Lacour in Masmünster zu seinem Beistande. Nach dem
Tode des letztern trat an dessen Stelle laut Beschluß der erwähn
ten Gerichtsbehörde vom 24. Juli 1899 die Mutter des Bevogte
ten, Witwe Armand Ricklin geb. Heimburger in Dammerkirch.
Diese Bevormundung ist einerseits in Deutschland, anderseits im
Kanton Bern, und zwar daselbst durch eine im Jahre 1897 er
folgte Ausschreibung im Feuille officielle du Jura, zur allgemei
nen Kenntnis gebracht worden. Im weitern wurde Ricklin auch
in Frankreich durch Urteil des Civilgerichtes von Nancy vom
- Dezember 1897 in seiner Handlungsfähigkeit im Sinne des
Art. 513 cit. beschränkt und wurde ihm dort als Conseil judi
ciaire der Advokat Armand Ritter in Paris beigegeben.
Im Juli 1900 hoben gegen Ricklin, der sich damals in Basel
befand, A. Petitjean und C. Schlotterbeck, beide in Basel, da
selbst Betreibung an, der erstere für eine Forderung von 500 Fr.,
der andere für zwei Forderungen, von 10,420 Fr. 20 Cts. und
402 Fr. 40 Cts. Am 27. August 1900 vollzog das Betreibungs
amt Pruntrut auf Ansuchen des Betreibungsamtes Basel Stadt
zu Gunsten beider Gläubiger eine Pfändung, die sich auf ver
schiedene in der Gemeinde Charmoille befindliche Immobilien und
Mobilien erstreckte. Am 11. Oktober 1900 ließ das Betreibungs
amt Basel Stadt dem Schuldner die Steigerungsanzeige betreffend
die gepfändeten Mohilien zukommen. Am 12. November 1900
wurde in Basel zu Gunsten des Gläubigers Schlotterbeck noch
eine goldene Uhr nachgepfändet. Die genannten Betreibungshand
lungen erfolgten alle direkt gegenüber Ricklin und die bezüglichen
Urkunden wurden ihm persönlich zugestellt.
II. Mit Eingabe vom 1. Dezember 1900 verlangte Fürsprech
Balimann in Pruntrut namens des Maurice Ricklin und seiner
zwei Beistände bei der Aufsichtsbehörde des Kantons Baselstadt,
es seien die vorgenommenen Betreibungsakte als ungültig zu er
klären. Eine Betreibung gegen einen Handlungsunfähigen, machte
er geltend, könne nach Art. 47 B. G. nur am Domizil seines
gesetzlichen Vertreters angehoben werden, und es seien die Be
treibungsurkunden diesem zuzustellen. Die betreibenden Gläubiger
hätten auch die Beschränkung der Handlungsfähigkeit Ricklins sehr
wohl gekannt.
III. Die kantonale Aufsichtsbehörde beschied die Beschwerde
unterm 8. Dezember 1900 in abweisendem Sinne, indem sie in
Erwägung zog:
Nach dem bundesgerichtlichen Entscheide in Sachen Joos
(Bd. XXIII, 1. Teil, Nr. 60) könne der Schuldner, der einen
gesetzlichen Vertreter habe, an seinem schweizerischen Wohnorte
betrieben werden, wenn der Vertreter, wie hier, nicht in der
Schweiz wohne. Daß Ricklin bei Zustellung der Betreibungs
urkunden seinen Wohnsitz in Basel gehabt habe, werde von den
Rekurrenten nicht bestritten und dürfe auch als gerichtsbekannt an
genommen werden.
IV. Gegen diesen Entscheid erklärte Advokat Balimann namens
seiner Klienten rechtzeitig den Weiterzug an das Bundesgericht
unter Erneuerung seines frühern Beschwerdeantrages und indem
er des nähern ausführte, daß der vorinstanzlich angerufene Ent
scheid in Sachen Joos hier nicht zutreffe.
Der Gläubiger Schlotterbeck bestreitet in seiner Eingabe an
das Bundesgericht, daß er oder das Betreibungsamt Basel Stadt
von der Beistandschaft Ricklins Kenntnis gehabt habe.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Es steht zunächst fest, daß die beiden gesetzlichen Vertreter
des Rekurrenten Ricklin ihren Wohnsitz, außerhalb der Schweiz
haben. In einem solchen Falle greift laut dem bundesgerichtlichen
Entscheide in Sachen Joos (Amtl. Samml., Bd. XXIII, Nr. 60)
der besondere Betreibungsort des Art. 47, Al. 1 nicht mehr Platz,
sondern darf die Betreibung am schweizerischen Wohnsitze des
Verbeiständeten geführt werden. Daß Ricklin bei Zustellung der
Zahlungsbefehle und bis nach erfolgter Pfändungsankündigung
(Art. 53 B. G.) seinen Wohnsitz in Basel gehabt habe, wird
von der Rekurrentschaft selbst nicht bestritten und muß auch sonst
mit der Vorinstanz auf Grund der gegebenen Aktenlage als fest
stehend angenommen werden. Von diesem Gesichtspunkte aus wäre
also der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde zu bestätigen.
2. Dagegen hat die letztere dem Umstande keine Rücksicht ge
tragen, daß, wenn Ricklin auch in Basel betrieben werden konnte,
dies der Vorschrift des Art. 47 cit. keinen Abbruch zu thun
vermochte, derzufolge die Betreibungsurkunden dem gesetzlichen
Vertreter zuzustellen sind. Geschieht in Verletzung dieser Bestim
mung die Zustellung an den Verbeiständeten, so hat dies nach
bundesrechtlicher Praxis die Ungültigkeit der Betreibung zur Folge
und kann gegen eine solche Betreibung vom Betriebenen oder
seinem gesetzlichen Vertreter jederzeit Beschwerde geführt werden
(vgl. Archiv I, Nr. 8, Entscheid in Sachen Gut und Bundes
gerichtliche Entscheidungen, Bd. XXV, 1. Teil, Nr. 109, Erw. 1,
in Sachen Ziener
Nun macht freilich einer der betreibenden Gläubiger geltend,
seine Betreibung sei deshalb zu schützen, weil er von der Ver
hängung der Beistandschaft über Ricklin keine Kenntnis gehabt
habe. Dieser Grund erscheint aber nicht als stichhaltig: Ob der
genannte Gläubiger die Verpflichtungsfähigkeit Ricklins in gutem
Glauben als vorhanden habe annehmen dürfen oder nicht, kann
gemäß Art. 6 des Bundesgesetzes vom 22. Brachmonat 1881 von
Bedeutung sein für die Frage der Gültigkeit des der Betreibung
zu Grunde liegenden materiellen Rechtsgeschäftes, worüber gegebe
nen Falls der Richter zu entscheiden hat. Dagegen ist der Art. 6
cit. und sind überhaupt die Bestimmungen des genannten Bundes
gesetzes nicht maßgebend für die hier allein zu entscheidende Frage
der Gültigkeit der angefochtenen Betreibungshandlungen. Denn
dieses Gesetz normiert lediglich die persönliche Handlungsfähigkeit
auf dem Gebiete des Privatrechtes (vgl. Amtl. Samml., Bd. VIII,
Nr. 90, Erw. 4, in Sachen Brosi und von Arx), nicht aber auf
prozeßualischem und speziell betreibungsrechtlichem Gebiete. Hier
wird aber der gute Glaube des betreibenden Gläubigers hin
sichtlich der Fähigkeit des betriebenen Schuldners, selbständig
betrieben zu werden, d. h. hinsichtlich seiner betreibungsrechtlichen
Prozeßfähigkeit, nicht genügen, um trotz des Mangels dieser
Fähigkeit den betreffenden Betreibungsakten gesetzliche Wirksamkeit
beilegen zu können. Vielmehr ist davon auszugehen, daß, wenn
objektiv, unabhängig vom Wissen des betreibenden Gläubigers,
ein Fall der gesetzlichen Vertretung im Sinne des Art. 47
B. G. vorliegt, die Nichtbeobachtung der daselbst aufgestellten Vor
chrift betreffend Zustellung der Betreibungsurkunden ohne weiteres
die Zustellungsakte als nichtig erscheinen läßt. Es entspricht das
allein der Natur dieser Vorschrift als einer Bestimmung zwingen
den Rechtes.
Mit einem Falle des Art. 47 cit. hat man es aber jedenfalls
zu thun: Die Bevogtung wurde sowohl in Deutschland als in
Frankreich auf Grund des Art. 513 des Code Napoléon ver
hängt. Der nach Maßgabe dieser Bestimmung ernannte Beistand
(Conseil judiciaire) besitzt die Eigenschaften eines gesetzlichen
Vertreters im Sinne des Art. 47 B. G., wie das Bundesgericht
bereits in seinem Entscheide vom 12. Juli 1900 in Sachen Haag
und Humblot erkannt hat. Die vom ausländischen Richter aus
gesprochene Interdiktion Ricklins als solche muß schon nach all
gemeinen Rechtsgrundsätzen als eine auch von den schweizerischen
Behörden anzuerkennende Maßnahme betrachtet werden (vgl.
v. Bar, Theorie und Praxis des internationalen Privatrechtes
1889, Bd. I, S. 425 ff., 464 f., 466 Note 6). Zudem hat das
Bevogtungsurteil des Civilgerichtshofes von Nancy vom 13. De
zember 1897 gemäß Art. 10 des französisch schweizerischen Staats
vertrages vom 15. Juni 1868, welcher Artikel für die Bevogtung
ausdrücklich den heimatlichen, d. h. vorliegenden Falles den fran
zösischen Gerichtsstand wahrt, für die schweizerischen Behörden
Verbindlichkeit und haben dieselben also kraft dieses Urteils Ricklin
als nicht selbständig betreibbar anzusehen. Es läßt sich auch nicht
etwa darauf abstellen, die beiden Erkenntnisse seien in der Schweiz
nicht oder nicht gehörig publiziert worden. Denn der Art. 6 des
Handlungsfähigkeitsgesetzes, welcher eine derartige Veröffentlichung
vorsieht, fällt, wie bereits ausgeführt, bei der hier zu entscheiden
den Frage prozeßrechtlicher Natur außer Betracht. Übrigens be
zieht sich die darin geforderte Publikation nur auf interkantonale,
nicht auf internationale Verhältnisse (vgl. Entscheid des Bundes
gerichts in Sachen Wolf gegen Helfenstein, Amtl. Samml., Bd. XIV,
Nr. 56, Erw. 3). Es könnte sich also höchstens noch fragen, ob
die Beistandschaft in Frankreich bezw. Deutschland nach der
dortigen Gesetzgebung gültig verhängt und voll rechtswirksam
geworden ist, was sich indessen nach den beigebrachten amtlichen
Belegen nicht in Abrede stellen läßt.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und es werden damit die von
den Rekurrenten angefochtenen Betreibungen als ungültig er
klärt.