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Urteil vom 16. Februar 1900 in Sachen
Lisibach gegen Heini.
Pachtvertrag, Art. 296 ff. O.-R. Pflicht des Pächters zu ordentlicher
Bewirtschaftung, Art. 303 eod.; Schadenersatz für vermeidbare
Verschlechterungen, Art. 317 Abs. 2 eod. Beweislast, Art. 110
O.-R. Thatbestandfeststellung, Art. 81 Abs. 1 Org.-Ges. Nachlass
vom Pachtzins, Art. 308 O.-R.; ausserordentlicher Unglücksfall
(Engerlingschaden); beträchtlicher Abbruch vom gewöhnlichen Er
trag . Fälligkeit der Pachtzinsen, Art. 307 O.-R.; Verzugszinse,
Art. 119 eod.
A. Durch Urteil vom 24. Oktober 1899 hat das Obergericht
des Kantons Luzern erkannt:
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Der Kläger habe anzuerkennen, daß er dem Beklagten
2786 Fr. 32 Cts. schulde und habe zu gestatten, daß der Be
klagte die beim Betreibungsamt Littau deponierten 2550 Fr. auf
Rechnung dieser Ansprache unbeschwert zur Hand nehme.
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Der Kläger habe den Mehrbetrag über das Depositum mit
236 Fr. 32 Cts. bar an den Beklagten zu bezahlen nebst Ver
zugszins seit dem Tage der Zustellung der Rechtsantwort.
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Mit den gegenteiligen weitergehenden Begehren seien die
Parteien abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das
Bundesgericht erklärt und beantragt, es sei zu erkennen:
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Der Beklagte schulde dem Kläger eine rückständige Pacht
zinsforderung von 2550 Fr. nebst Verzugszins zu 5% von den
Pachtzinsraten von 850 Fr. seit Verfall (12. Juni, 12. Sep
tember und 12. Dezember 1896) und habe auf Rechnung die
unbeschwerte Aushändigung der beim Betreibungsamte Littau de
ponierten Pachtzinsraten zu gestatten.
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Der Beklagte schulde dem Kläger 7000 Fr. Entschädigung
wegen Mißwirtschaft auf dem Pachtgut nebst Verzugszins à 50
seit 11. März 1897.
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Der Beklagte schulde dem Kläger 152 Fr. für beim Ver
lassen der Pacht zu wenig zurückgelassenes Heu, samt Verzugszins
à 5% seit 11. März 1897.
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Der Beklagte sei mit seinen Gegenforderungen gänzlich ab
zuweisen, ausgenommen die teils vom Kläger anerkannten, teils
gerichtlich zugesprochenen Rechnungsposten von zusammen 438 Fr.
50 Ets. (Antwortziffer XV und Urteil des Bezirksgerichts Kriens
und Malters, Ziffer VI, IV, 1 4).
C. In der heutigen Hauptverhandlung erneuert der Anwalt
des Klägers diese Berufungsanträge. Der Anwalt des Beklagten
trägt auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des ange
fochtenen Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Der Kläger hatte durch Vertrag vom 10. Mai 1890 dem
Beklagten sein Hofgut Staffeln in Littau auf die Zeit vom
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Mai 1890 bis 10. März 1896 verpachtet. Bevor dieser
Pachtvertrag abgelaufen war, am 18. März 1895, schlossen die
Parteien einen neuen Pachtvertrag für die Zeit vom 10. März
1896 bis 12. März 1902 ab. Der Pachtzins wurde auf 3400 Fr.
festgesetzt, zahlbar jährlich auf 12. März in vier Vierteljahrsraten
von 850 Fr. Für den Fall vorzeitiger Kündigung sollte die
kündigende Partei der andern einen Ursatz von 1000 Fr. be
zahlen. Am 11. September 1896 kündigte der Kläger dem Be
klagten die Pacht auf 12. März 1897. Nach Empfang dieser
Kündigung verweigerte der Beklagte die Zahlung der Pachtzins
raten für die Zeit vom 12. Juni 1896 bis 12. März 1897, da
ihm Gegenforderungen zustehen, und deponierte sden Betrag von
zusammen 2550 Fr. beim Betreibungsamt Littau. Mit Klage
schrift vom 11. März 1897 stellte nun der Kläger beim Bezirks
gericht Kriens und Malters die Anträge: 1. Der Beklagte habe
die rückständige Pachtzinsforderung des Klägers von 2550 Fr.
nebst Verzugszins zu 5% von den Pachtzinsraten von 850 Fr.
seit Verfall (12. Juni, 12. September und 12. Dezember 1896)
anzuerkennen und zu bezahlen und auf Rechnung die unbeschwerte
Aushändigung der beim Betreibungsamte Littau deponierten Pacht
zinsraten an den Kläger zu gestatten. 2. Der Beklagte sei pflichtig,
dem Kläger 7000 Fr. Entschädigung nebst Verzugszins seit
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März 1897 zu bezahlen. Der Beklagte stellte dagegen fol
gende Begehren: 1. Die Klage sei abzuweisen. 2. Der Kläger
habe anzuerkennen, daß er dem Beklagten 5370 Fr. 40 Cts.
schulde, und er habe zu gestatten, daß der Beklagte die beim Be
treibungsamt Littau deponierten 2550 Fr. auf Rechnung dieser
Ansprache unbeschwert zur Hand nehme. 3. Der Kläger habe den
Mehrbetrag über das Depositum mit 2820 Fr. 40 Cts. bar an
den Beklagten zu zahlen, nebst Verzugszins seit dem Tage der
Zustellung der Rechtsantwort.
Die erste Instanz hat die klägerische Forderung von 7000 Fr.
gänzlich abgewiesen und von den vom Beklagten geltend gemachten
Gegenforderungen folgende gutgeheißen:
Fr. 2300
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Entschädigung für Engerlingschaden
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Ursatz
1000
Für zurückgelassenes Stroh und Streue ec.
438 Fr. 32 Cts. unter Abzug von 152 Fr.
286 32
für zu wenig zurückgelassenes Heu
Fr. 3586 32
Die Vorinstanz hat dieses Urteil dahin abgeändert, daß sie die
Entschädigung für Engerlingschaden auf 1500 Fr. ermäßigte
und danach die beklagtische Forderung auf 2786 Fr. 32 Cts.
ansetzte.
Nach der Gestaltung der Parteianträge vor Bundesgericht sind
heute nur noch die klägerische Forderung von 7000 Fr. und die
Forderung des Beklagten wegen Engerlingschaden streitig. Zur
Begründung seiner Forderung hat der Kläger geltend gemacht:
Der Beklagte habe nicht für nachhaltige Ertragsfähigkeit des
Pachtgutes gesorgt, sondern nur auf seinen eigenen Profit ge
sehen und dabei den Hof ruiniert; er habe fremdes Vieh auf der
Liegenschaft weiden und ätzen lassen, die Jauche nicht abgeführt
und überhaupt eine gehörige Düngung unterlassen. Der durch
diese Mißwirtschaft verursachte Schaden sei auf 8000 Fr. anzu
schlagen. Der Kläger sei bereit, sich den im Vertrag für vorzei
tige Kündigung vereinbarten Ursatz von 1000 Fr. an dieser
Forderung abziehen zu lassen, obwohl er denselben wegen des
vertragswidrigen Verhaltens des Beklagten nicht leisten müßte. Der
Beklagte bestritt, Mißwirtschaft betrieben zu haben; allerdings
habe er 16 Stück Vieh auf einige Tage auf den Hof genommen,
um die Herbstweide abätzen zu lassen; dies sei ihm aber nach
dem Vertrage nicht verboten gewesen. Zur Begründung seiner
Forderung wegen Engerlingschaden führte der Beklagte im wesent
lichen an: Er habe Ende Juli oder Anfang August 1895 wegen
des Auftretens von Engerlingen auf dem Pachtgut beim Kläger
reklamiert, und die Parteien hätten sich geeinigt, den Schaden
durch Experten feststellen zu lassen. Der Kläger habe ausdrücklich,
sowie durch die Bestellung von Experten anerkannt, den Enger
lingschaden vergüten zu müssen; er sei hiezu auch nach Art. 308
O. R. gesetzlich verpflichtet. Der Schaden sei im Jahre 1895
und 1896 ein außerordentlicher gewesen, was schon der Umstand
beweise, daß die Experten denselben pro 1895 auf 1100 Fr.,
also auf ½ des Pachtzinses taxiert hätten. Im zweiten Jahre,
da die Engerlinge noch früher kommen, sei der Schaden noch
größer gewesen und habe mindestens 1200 Fr. betragen. Hätte
der Kläger seine Haftung ausschließen wollen, so würde er dies
im zweiten Vertrage vom 18. März 1895 jedenfalls gethan ha
ben; da dies nicht geschehen sei, so müsse angenommen werden,
daß er die Verpflichtung nach Art. 308 O. R. habe übernehmen
wollen. Der Kläger bestritt in der Replik, daß es sich bei dem
Engerlingschaden um ein außerordentliches Naturereignis im
Sinne des Art. 308 O. R. handle, und machte geltend, der Be
klagte habe diesen Schaden überdies, durch mangelhafte Wirtschaft,
selbst verschuldet. Die erste Instanz hat hierüber im wesentlichen
ausgeführt: Eine Mißwirtschaft, wie sie der Kläger behaupte und
die überhaupt eine Entschädigung rechtfertigen würde, sei nicht
bewiesen. Die Wirtschaft des Beklagten müsse im Gegenteil, wie
aus den Zeugenaussagen und dem Expertengutachten hervorgehe,
als eine ordentlich mittelmäßige, landläufige angesehen werden.
Daß der Beklagte je Dünger ab der Liegenschaft abgeführt habe,
sei nicht bewiesen, ebenso fehle der Beweis für die übrigen Be
hauptungen des Klägers, die allfällig die Annahme einer Miß
oder Raubwirtschaft begründen könnten. Die daherige Forderung
sei danach abzuweisen. Anderseits sei durch den Zeugen und
Expertenbeweis festgestellt, daß die Engerlinge auf der Pacht
liegenschaft in den Jahren 1895 und 1896 einen erheblichen
Schaden angerichtet haben; es müsse dieser Schaden als ein
außerordentlicher Unglücksfall im Sinne von Art. 308 O. R.
angesehen werden, für den der Verpächter grundsätzlich entschädi
gungspflichtig sei, dies um so mehr, als laut dem Expertengut
achten die Pachtliegenschaft seit Jahren nie von den Engerlingen
in dem Maße wie 1895 heimgesucht worden sei. Bei Abschluß
des Pachtvertrages vom 18. März 1895 habe sich somit der her
nach entstandene Engerlingschaden nicht voraussehen lassen, speziell
nicht in dem Maße, wie er sich geltend gemacht habe. Auch sei
an Hand der Akten und namentlich der Pachtverträge nicht an
zunehmen, daß der Kläger beim Vertragsabschluß eine daherige
Entschädigungspflicht habe wegbedingen wollen, und daß das mög
liche Eintreten dieses Unglücksfalles bei Festsetzung des Lehenzinses
berücksichtigt worden sei. Mit Hinsicht auf das Expertengutachten
könne auch die Einrede des Selbstverschuldens wegen mangelhafter
Bewirtschaftung u. s. w. nicht gehört werden. Ebenso liege nichts
für die Annahme eines Verzichtes auf die daherigen Ansprüche
des Beklagten vor. Nach dem Expertengutachten betrage der Scha
den des Beklagten für das Jahr 1895 Fr. 1100, für das Jahr
1896 Fr. 1200, und sei danach der Beklagte mit diesen Summen
zu vergüten. Die zweite Instanz begründet ihr abweichendes Ur
teil mit Bezug auf die Höhe dieses dem Beklagten nach Art. 308
O. R. gewährten Nachlasses mit dem Hinweis darauf, daß Art.
308 Abs. 1 O. R. nur von einem verhältnismäßigen Nach
laß vom Pachtzins spreche, so daß dem Beklagten nicht der volle
von den Experten ermittelte Schaden, sondern nur eine dem Min
derertrag entsprechende Quote zuzusprechen sei.
2. Wird in erster Linie die Entschädigungsforderung von
7000 Fr. geprüft, welche der Kläger gegen den Beklagten wegen
Verschlechterung der Pachtliegenschaft durch vom Beklagten getrie
bene Mißwirtschaft erhebt, so ist zu bemerken: Nach Art. 305
O. R. ist der Pächter verpflichtet, den gepachteten Gegenstand
seiner Bestimmung gemäß ordentlich zu bewirtschaften, insbesondere
für nachhaltige Ertragsfähigkeit desselben zu sorgen, und nach
Art. 317 hat er bei Beendigung der Pacht für solche Verschlech
terungen des Pachtgegenstandes Ersatz zu leisten, welche bei ge
höriger Bewirtschaftung zu vermeiden waren. Der Verpächter
nun, welcher einen derartigen Entschädigungsanspruch erhebt, hat
seinerseits die Verschlechterungen, durch welche er geschädigt zu
sein behauptet, anzuführen und zu beweisen, während, sofern dieser
Beweis erbracht ist, der Pächter schadenersatzpflichtig ist, sofern
nicht darthut, daß ihn an denselben kein Verschulden trifft, d. h.
daß die Verschlechterungen auch bei gehöriger Bewirtschaftung
nicht zu vermeiden waren. Diese Verteilung der Beweislast folgt
aus dem allgemeinen, in Art. 110 O. R. niedergelegten Grund
satz über die Haftung des Schuldners bei Nichterfüllung oder
nicht gehöriger Erfüllung vertraglicher Verbindlichkeiten. Dabei
ist aber zu bemerken, daß der Beweis dafür, daß der Pachtgegen
stand, so wie er zurückgegeben wird, Verschlechterungen erlitten
habe, dadurch allein noch nicht erbracht wird, daß bewiesen wird,
der Pächter habe im Laufe der Pachtzeit einzelne Fehler in der
Bewirtschaftung begangen; denn soweit diese Fehler eine dauernde,
über das Ende der Pachtzeit hinausreichende Schädigung nicht
verursachen, schädigen sie einzig den Pächter und nicht den Ver
pächter, und berechtigen daher diesen natürlich nicht zu einer Ent
schädigungsforderung. Es muß vielmehr, wie gesagt, bewiesen
werden, daß die Pachtsache, so wie sie zurückgegeben wird, Ver
schlechterungen erlitten habe.
3. Nun hat der Kläger allerdings behauptet, daß die Pacht
sache vom Beklagten durch Raubbau in ihrer Ertragsfähigkeit
erheblich verschlechtert worden sei, und hiefür eine Reihe von Mo
menten angeführt, aus denen sich ergeben soll, daß der Beklagte
seiner vertraglichen und gesetzlichen Pflicht zu sorgfältiger Bewirt
schaftung zuwidergehandelt habe. Allein einen Beweis dafür, daß
der Pachtgegenstand eine Verschlechterung erlitten habe, hat er
nach den thatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht erbracht.
Diese Feststellungen sind, wenn sie auch mit den Aussagen ein
zelner Zeugen im Widerspruch stehen, keineswegs aktenwidrig
denn sie stützen sich auf die Aussagen anderer Zeugen und dann
insbesondere auf die erhobenen Sachverständigengutachten. Der
Befund der Sachverständigen, welche sich beim Abzug des Päch
ters am 10. März 1897 über den Zustand der Pachtliegen
schaft ausgesprochen haben, läßt nicht erkennen, daß das Pachtgut
damals irgend erhebliche, wesentliche Mängel der Bestellung oder
des Unterhaltes aufgewiesen habe, und die im Prozesse erhobenen
Gutachten sprechen sich übereinstimend dahin aus, es liegen keine
Anhaltspunkte dafür vor, um anzunehmen, daß der Pächter das
Gut heruntergebracht habe, der Zeugenbeweis gebe hierüber keinen
hinlänglichen Anhalt. Wenn unter diesen Umständen die Vorin
stanzen ausgesprochen haben, der Kläger habe den ihm obliegenden
Beweis nicht erbracht, so ist diese Entscheidung nicht aktenwidrig
und es kann auch nicht etwa gesagt werden, daß dieselbe auf un
richtiger Auffassung oder Anwendung von Rechtsbegriffen oder
Rechtssätzen beruhe. Die speziellen Vorwürfe, welche der Kläger
gegen den Beklagten noch deshalb erhoben hat, weil er Dünger
vom Gute weggebracht habe u. s. w., sind ohne Beweis geblieben.
Fest steht in dieser Richtung einzig, daß der Beklagte fremdes
Vieh auf die Herbstweide genommen hat. Allein dies verstößt
nicht gegen ein spezielles Verbot des Pachtvertrages, da doch von
einer, allerdings verbotenen, Unterpacht bei solchen Aufnahmen
fremden Viehes zur Herbstweide nicht gesprochen werden kann,
und sodann ist nach dem Expertengutachten durchaus nicht dar
gethan, daß in der Ausnutzung der Herbstweide, so wie dieselbe
geschah, eine unsorgfältige Wirtschaft liege, und daß daraus dem
Kläger ein Schaden entstanden sei. Die klägerische Entschädigungs
forderung ist demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz
als unbegründet abzuweisen.
4. In Bezug auf die zweite streitige Frage, den Nachlaß am
Pachtzins betreffend, ist zunächst zu bemerken, daß nicht eiwa
darauf abgestellt werden kann, daß der Kläger die Berechtigung
eines solchen Nachlasses anerkannt habe. Denn eine ausdrückliche
Anerkennung ist nicht nachgewiesen, und aus dem bloßen Um
stand, daß der Kläger im Jahre 1895 sich mit der Bestellung
von Sachverständigen zur Schätzung des vom Beklagten behaup
teten Engerlingschadens einverstanden erklärte, kann eine solche
nicht abgeleitet werden; viel näher liegt vielmehr, anzunehmen,
der Kläger habe in diese Schätzung eingewilligt, um je nach dem
Ergebnis derselben sich schlüssig machen zu können, ob er einen
Nachlaß gewähren wolle oder nicht. Daß sodann sowohl die Par
teien, als die kantonalen Gerichte von dem Anspruch des Pächters
auf verhältnismäßigen Nachlaß vom Pachtzinse gemäß Art. 308
O. R. als von einem Entschädigungsanspruch reden, ist durchaus
unrichtig. Der Pächter hat gemäß Art. 308 O. R. nicht An
spruch darauf, daß ihn der Verpächter für den durch außerordent
liche Unglücksfälle entstandenen Schaden entschädige, sondern le
diglich darauf, daß er ihm mit Rücksicht auf den entstandenen
Schaden einen verhältnismäßigen Nachlaß vom Pachtzins
währe. Der Anspruch aus Art. 308 O. R. ist auch von dem
Gewährleistungsanspruch auf Reduktion des Pachtzinses wegen
thatsächlicher Mängel der Pachtsache, wie er in Art. 277 (297)
O. R. normiert ist, seiner rechtlichen Natur nach verschieden;
er basiert nicht darauf, daß der Verpächter die Verpflichtung
übernommen hätte, für irgend ein Ertragsergebnis der Pachtsache
einzustehen, sondern vielmehr darauf, daß die Rechtsordnung aus
Gründen der Billigkeit eine zu große und von den Parteien nicht
vorauszusehende Ungleichheit des Wertes von Leistung und Gegen
leistung ausschließen will.
5. Frägt es sich, ob die Voraussetzungen, unter welchen nach
Art. 308 O. R. der Pächter einen Nachlaß vom Pachtzinse for
dern kann, in concreto überhaupt gegeben seien, d. h. ob der
gewöhnliche Ertrag des Pachtobjektes infolge außerordentlicher Un
glücksfälle einen beträchtlichen Abbruch erlitten habe und ob
nicht etwa anzunehmen sei, daß das mögliche Eintreten des Un
glücksfalles schon bei der Bestimmung des Pachtzinses berücksichtigt
sei, so ist seitens des Klägers zunächst behauptet worden, der
Engerlingfraß könne überhaupt seiner Art nach nicht als außer
ordentlicher Unglücksfall betrachtet werden. Dieser Ansicht kann
indessen in dieser Allgemeinheit nicht beigetreten werden. Die
Frage, ob ein Schadensereignis sich als außerordentlicher Un
glücksfall qualifiziere, kann nicht abstrakt, sondern nur mit Rück
sicht auf die Verhältnisse einer bestimmten Gegend beantwortet
werden; sodann ist klar, daß einem Ereignis, welches außerge
wöhnlicher Weise Schaden gestiftet hat, die Natur eines außer
gewöhnlichen Unglücksfalles nicht deshalb abgesprochen werden
kann, weil gleichartige Ereignisse häufig oder regelmäßig vorzu
kommen pflegen, ohne in gleicher Weise Schaden zu stiften. Nun
stellen im vorliegenden Falle die kantonalen Instanzen an Hand
des Expertengutachtens fest, daß in der Gegend des Pachtgrund
stückes Engerlingfraß, der die Kulturen stark und offenkundig
schädige, allerdings zu den außerordentlichen Ereignissen gehöre,
und es kann deshalb der Remissionsanspruch des Pächters nicht
schon deshalb abgewiesen werden, weil der Engerlingfraß über
haupt, im allgemeinen nicht als außerordentlicher Unglücksfall zu
betrachten sei. Dagegen muß sich fragen, ob aus der angegebenen
Ursache der gewöhnliche Ertrag des Pachtobjektes einen beträcht
lichen Abbruch erlitten habe. In dieser Hinsicht nun ist thatsäch
lich, gemäß den Feststellungen der Vorinstanz, davon auszugehen,
daß der Ertrag des Pachtobjektes durch den Engerlingfraß im
Jahre 1895 um 1100 Fr. und im Jahre 1896 um 1200 Fr.
vermindert worden ist. Den gewöhnlichen, mittleren Ertrag des
Pachtobjektes taxieren die Experten auf 7475 Fr., wobei sie je
doch nur den Gelderlös, nicht aber den Wert der vom Pächter
in seiner Haushaltung verwendeten Produkte berücksichtigen. Wird
auch dieser Wert in Anschlag gebracht, so dürfte der gewöhnliche
Ertrag des Pachtobjektes wohl auf 8000 Fr. anzusetzen sein.
Dieser gewöhnliche Ertrag ist also durch die in Rede stehende
Schädigung nach der Feststellung der Vorinstanz für das Jahr
1895 um etwas weniger, für das Jahr 1896 um etwas mehr
als ½ vermindert worden. Nun macht das eidg. Obligationen
recht den Remissionsanspruch des Pächters nicht (wie andere Ge
setze, z. B. der französ. code civ. 1769 73) davon abhängig, daß
durch den außerordentlichen Unglücksfall ein bestimmter Prozent
satz der Ernte vernichtet worden sei, sondern es stellt dem richter
lichen Ermessen anheim, mit Rücksicht auf die Umstände des
konkreten Falles zu entscheiden, ob der Ertragsausfall als ein
beträchtlicher zu erachten sei. Dabei ist indessen immerhin festzu
halten, daß, um von einem beträchtlichen Abbruche von dem ge
wöhnlichen Ertrag sprechen zu können, welcher einen Remissions
anspruch begründet, die Ertragsverminderung eine größere sein
muß, als diejenige, welche sich ordentlicherweise auch ohne jedes
Dazwischentreten eines außerordentlichen Unglücksfalles durch die
gewöhnlichen Schwankungen des Ertrages zwischen guten, mitt
leren und ungünstigen Jahren ergeben kann. Ist dies nicht der
Fall, bewegt sich die Ertragsverminderung in den angegebenen
Grenzen, so liegt kein außergewöhnliches, der Berechnung sich
entziehendes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung
vor, und ist daher ein Remissionsanspruch nicht begründet. Hieran
ist um so eher festzuhalten, als die Erträgnisse ausnahmsweise
günstiger Jahre dem Pächter verbleiben, ohne daß der Verpächter
einen Pachtzinszuschlag fordern könnte. Im vorliegenden Falle nun
kann in der Verminderung des gewöhnlichen Ertrages um ½
ein beträchtlicher Abbruch an demselben in dem angegebenen Sinne
nicht erblickt werden; denn nach dem Expertengutachten ist
ungünstige Jahre, ohne alle Einwirkung außerordentlicher Un
glücksfälle, ein Sinken des Gutsertrages bis auf 6450 Fr.
anzunehmen, und nun ist in den Jahren 1895 und 1896 der
Ertrag trotz dem Engerlingschaden nicht unter diesen Betrag ge
sunken.
6. Ist demgemäß ein Anspruch auf Nachlaß am Pachtzinse
nicht begründet, so hat dies zur Folge, daß die Klage, soweit sie
auf Bezahlung der rückständigen Pachtzinsraten gerichtet ist, zu
zusprechen ist. Dagegen ist hinsichtlich des für diese Pachtzinsraten
geforderten Verzugszinses zu bemerken, daß in dem Pachtvertrage
vom 25. März 1895 im Unterschied zu demjenigen vom 10. Mai
1890 die Vorausbezahlung der Pachtzinsraten jedenfalls nicht
unzweideutig stipuliert ist und auch keine schlüssigen Handlungen
vorliegen, aus denen sich ergäbe, daß der Beklagte die Pflicht zur
Vorausbezahlung anerkannt hätte. Es muß daher der gesetzlichen
Regel gemäß dabei sein Bewenden haben, daß die Pachtzinsquoten
postnumerando zu bezahlen sind, und sind daher Verzugszinsen,
statt wie gefordert, vom 12. Juni, 12. September, 12. Dezember
1896 und 12. März 1897 zuzusprechen. Dem Beklagten seinerseits
ist seine unbestrittene Ursatzforderung von 1000 Fr., sowie seine
Forderung für zurückgelassenes Stroh und Streue von 438 Fr.
32 Cts. (nach Abzug der anerkannten Gegenforderung von 152 Fr.
von 286 Fr. 32 Cts.) zuzusprechen, nebst Verzugszins seit dem
Ende der Pacht (12. März 1897).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird dahin als begründet erklärt,
daß erkannt wird: Der Beklagte schulde dem Kläger einen rück
ständigen Pachtzins von 2550 Fr. nebst Verzugszins zu 5%
von den rückständigen Pachtzinsraten seit Verfall (12. September,
12. Dezember 1896 und 12. März 1897); der Beklagte sei da
gegen berechtigt, auf dieser Summe seine Gegenforderung von
1286 Fr. 32 Cts. samt Verzugszins zu 5% seit 12. März
1897 aufzurechnen; der Kläger sei zum Bezuge des beim Be
treibungsamt Littau vom Beklagten geleisteten Depositums bis
zu demjenigen Betrag seiner Forderung berechtigt, welcher nicht
durch die Verrechnung mit der beklagtischen Gegenforderung ge
tilgt ist.